Zukunftsquartier Strausberg Hegermühle - Fortführung des Quartiersmanagements -

Stadt Strausberg

Seit 2015 befindet sich das Wohngebiet Hegermühle in der Förderung des Städtebauförderpro-gramms "Soziale Stadt" und dessen Fortführung "Sozialer Zusammenhalt". Das zugrunde liegende IEK wurde nach zehn Jahren fortgeschrieben, um die weitere Umsetzung des Förderprogramms konzeptionell zu untersetzen. Darin wurde der Zeitraum bis 2035+ betrachtet. Somit wird der restliche Förderzeitraum des Förderprogramms "Sozialer Zusammenhalt" bis voraussichtlich 2034, wie auch eine mögliche Folgeförderung betrachtet. Es gilt der Grundsatz vorhandene Strukturen zu etablieren und den Grundstein für eine zukunftsgerechte Entwicklung des Quartiers zu legen. Hervorgehend aus dem beschlossenen Leitbild, den Grundsätzen, sowie den Handlungsfeldern und den dazugehörigen Maßnahmen ergeben sich für die Fortführung des Quartiersmanagement im Fördergebiet folgende Aufgabenbereiche: Leistungsbaustein A: Vor Ort Präsenz und Ansprechbarkeit Leistungsbaustein B: Netzwerke, Gremien und Beteiligung Leistungsbaustein C: Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung investiver und korrespondierender Maßnahmen Leistungsbaustein D: Programm- und Fördermittelmanagement, Aktionskasse/Aktionsfonds Leistungsbaustein E: Abstimmung und Dokumentation Die sich daraus ableitenden Aufgaben werden ausführlich im beigefügten LV dargestellt.

Deadline

Deadline 2026-08-04

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2026-07-02 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2026-07-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Zukunftsquartier Strausberg Hegermühle - Fortführung des Quartiersmanagements -
Referenznummer: TD OV 11/26
Kurze Beschreibung:
Seit 2015 befindet sich das Wohngebiet Hegermühle in der Förderung des Städtebauförderpro-gramms "Soziale Stadt" und dessen Fortführung "Sozialer Zusammenhalt". Das zugrunde liegende IEK wurde nach zehn Jahren fortgeschrieben, um die weitere Umsetzung des Förderprogramms konzeptionell zu untersetzen. Darin wurde der Zeitraum bis 2035+ betrachtet. Somit wird der restliche Förderzeitraum des Förderprogramms "Sozialer Zusammenhalt" bis voraussichtlich 2034, wie auch eine mögliche Folgeförderung betrachtet. Es gilt der Grundsatz vorhandene Strukturen zu etablieren und den Grundstein für eine zukunftsgerechte Entwicklung des Quartiers zu legen. Hervorgehend aus dem beschlossenen Leitbild, den Grundsätzen, sowie den Handlungsfeldern und den dazugehörigen Maßnahmen ergeben sich für die Fortführung des Quartiersmanagement im Fördergebiet folgende Aufgabenbereiche: Leistungsbaustein A: Vor Ort Präsenz und Ansprechbarkeit Leistungsbaustein B: Netzwerke, Gremien und Beteiligung Leistungsbaustein C: Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung investiver und korrespondierender Maßnahmen Leistungsbaustein D: Programm- und Fördermittelmanagement, Aktionskasse/Aktionsfonds Leistungsbaustein E: Abstimmung und Dokumentation Die sich daraus ableitenden Aufgaben werden ausführlich im beigefügten LV dargestellt.
Mehr anzeigen
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Stadtplanung 📦
Beschreibung
Interne Kennung: TD OV 11/26
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung 📦
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Wohngebiet Hegermühle
Postanschrift: Hegermühlenstraße 58
Postleitzahl: 15344
Stadt: Strausberg
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Märkisch-Oderland 🏙️
Dauer: 2 Jahre
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung:
nach Ablauf der Grundlaufzeit kann der Vertrag jährlich verlängert werden, längstens jedoch bis 30.09.2030
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Bearbeitungskonzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 55.0
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Projektteam
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20.0
Preis
Preis (Gewichtung): 25.0
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001

Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2026-08-04 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2026-08-04 10:01:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): keine Teilnahme von Bietern (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV)
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 50 Tage
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2026-08-04 10:01:00 📅
Zusätzliche Informationen: keine Teilnahme von Bietern (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2026-07-28 23:59:59 📅
Zusätzliche Informationen:
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert waren, werden nachgefordert.
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Der Vertrag enthält Bedingungen zur Vertragsausführung

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Eignungskriterium: Eintragung in das Handelsregister
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eignung zur Berufsausübung: Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung (Soweit der Bewerber eintragungspflichtig ist: Auszug aus dem Handelsregister oder dem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bewerbers oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung)
Mehr anzeigen
Eignungskriterium: Spezifischer durchschnittlicher Jahresumsatz
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Eigenerklärung zum Nettojahresumsatz insgesamt, im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre bezogen auf vergleichbare Leistungen (2023,2024,2025) Mindestanforderung: größer/gleich 150.000 EUR (netto)/Jahr im Durchschnitt
Eignungskriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Auftragnehmer hat im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3,0 Mio EUR je Schadensfall für Personenschäden sowie 1,0 Mio EUR für sonstige Schäden nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Es ist eine Kopie der bestehenden Haftpflichtversicherung mit den v.g. Deckungssummen dem Angebot beizufügen oder es ist eine Erklärung, dass diese im Auftragsfall abgeschlossen wird, erforderlich (siehe Eigenerklärung Haftpflichtversicherung.) Die Versicherung muss mindestens 3-fach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft eíne Versicherung zu den o.g. Bedingungen nachzuweisen. Zudem ist gleichzeitig eine Erklärung des Versicherers bzw. die entsprechende Passage aus dem/den Vertrag/Bedingungen beizufügen, wonach die Versicherung auch bei Betätigung des Bieters als Partner einer ARGE, bei Schäden , die von Versicherungsnehmer verursacht werden, zu den genannten Bedingungen eintritt.
Mehr anzeigen
Eignungskriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Mindestkriterien: Mindestanforderung: mind. 5 Jahre Berufserfahrung der Projektleitung, Name der vorgesehenen Projektleitung und Berufsjahre als Projektleitung Mindestforderung: mind. 3 Jahre Berufserfahrung der stellv. Projektleitung, Name der vorgesehenen stellvertretenden Projektleitung und Berufsjahre als Projektleitung/stellv. Projektleitung Mindestanforderung mind. 3 Jahre Berufserfahrung als Projektbearbeiter Name/n der vorgesehenen Projektbearbeiter und Berufsjahre als Projektbearbeiter Für die Mitglieder des Projektteams sind die Nachweise über den Abschluss eines Universitäts-, Hochschul- oder Fachschulstudiums o.ä. als Anlage beizufügen.
Mehr anzeigen
Eignungskriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Vorlage von mindestens zwei mit der Aufgabenstellung vergleichbaren Referenzen, welche im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Angebotsfrist abgeschlossen wurden. Projekte, die bis zur Angebotsfrist noch nicht abgeschlossen sind, aber zu diesem Zeitpunkt eine Projektlaufzeit von mindestens zwei Jahren vorweisen können, werden in die Wertung einbezogen. Als vergleichbar gelten Erfahrungen in der Stadtteil- oder Quartiersarbeit, insbesondere in der Netzwerkarbeit in Kommunen mit vergleichbarer Größe (20.0000 - 100.0000 EW) und /oder Wohngebietsgrößen (1.000 - 10.000 EW) Folgende Mindestanforderungen ist für mindestens 1 Referenzprojekt zu erfüllen: Thematischer Bezug zur Aufgabenstellung des Quartiersmanagement sowie Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Bürger*innen und Stadtteilakteur*innen in Fördergebieten der Städtebauförderung Eigene zusätzliche Projektdarstellungen können ergänzend in einem Umfang von max. 1 DIN-A 4 Seiten je Referenz beigefügt werden. Wird die Mindestanforderung nicht erfüllt, wird der Bieter von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Ein Nachfordern von Angaben ist ausgeschlossen.
Mehr anzeigen
Eignungskriterium: Durchschnittliche jährliche Belegschaft
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Anzahl der festangestellten Mitarbeiter (inkl. Führungskräfte) insgesamt *davon mit Stadt-/Regionalplanungsstudium, Geographiestudium oder vergleichbar *davon mit Kommunikationswissenschaftsstudium oder vergleichbar * davon mit Sozialwissenschaftsstudium oder vergleichbar
Mehr anzeigen
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Bietergemeinschaft, gesamtschuldnerisch haftend.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrages verantwortlich sind.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrug
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
+ 18 weitere
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Mehr anzeigen
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
Mehr anzeigen
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Mehr anzeigen
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung). den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete). Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Mehr anzeigen
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Mehr anzeigen
Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Mehr anzeigen
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat , solche Informationen zu übermitteln
Mehr anzeigen

Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Stadt Strausberg
Nationale Registrierungsnummer: t:03341381123
Postanschrift: Hegermühlenstraße 58
Postleitzahl: 15344
Postort: Strausberg
Region: Märkisch-Oderland 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Vergabestelle
E-Mail: vergabe@stadt-strausberg.de 📧
Telefon: +49 3341-381123 📞
Fax: +49 3341-381430 📠
URL: https://www.stadt-strausberg.de 🌏
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YH6HS3Q/documents 🌏
Teilnahme-URL: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YH6HS3Q 🌏
URL des Beschaffungsinstruments: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YH6HS3Q 🌏
Elektronische Einreichung: Erforderlich

Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen
#Bekanntmachungs-ID: CXP9YH6HS3Q# Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg zum Download bereit . Die Bieterkommunikation während des gesamten Vergabeverfahrens wird ausschließlich über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes Brandenburg - auch für Nachforderungen von Erklärungen und Nachweisen - geführt. Hierzu ist der Button "Kommunikation" zu nutzen. Bieteranfragen sind ausschließlich über den Kommunikationsbereich bis spätestens zum 28.07.2026 an die Vergabestelle zu stellen. Im eigenen Interesse sollten sich Interessenten zwecks Teilnahme an der Kommunikation kostenfrei und unter Angabe des Unternehmernamens auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg registrieren und somit sicherstellen, dass Posteingänge über die angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig abgerufen bzw. überwacht werden. Nicht gestattet ist die Einreichung von Angeboten über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes oder per E-Mail. Diese Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen.
Mehr anzeigen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie
Nationale Registrierungsnummer: t:03318661719
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postleitzahl: 14473
Postort: Potsdam
Region: Potsdam, Kreisfreie Stadt 🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mwae.brandenburg.de 📧
Telefon: +49 331-8661617 📞
Fax: +49 331-8661652 📠
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2026-07-02+02:00 📅
Quelle: OJS 2026/S 126-459413 (2026-07-02)