Dienstleistungskonzession über Betrieb Glasfasernetz/Breitbandversorgung
1. Leistungen des Auftragnehmers.
Die Gemeinde Sonnenbühl beabsichtigt als Auftraggeber das oben beschriebene Netz gegen Entgelt (jährliche Pachtzahlung) zum Zwecke des Netzbetriebs und der Erbringung von Mehrfachdiensten dem Bieter (Auftragnehmer) zu überlassen.
1.1 Netzbetrieb.
Der Auftragnehmer schuldet als Hauptleistungspflicht die Gewährleistung des störungsfreien Betriebs der Glasfaserinfrastruktur sowie dessen Unterhaltung und Wartung. Die Netznutzung und Unterhaltung umfasst ebenfalls die Erbringung von Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und sonstigen Wartungsarbeiten durch den Bieter. Er hat damit die technische Unterhaltung des Netzes zu übernehmen. Dies umfasst auch die Ersatzteilversorgung, die Stromlieferung sowie erforderlichenfalls Leitungsumlegungen und –reparaturen. Ebenso sind Beschädigungen durch Fremdeinwirkung vom Auftragnehmer zu beseitigen (vgl. § 2 des Netzbetriebsvertrages). Dem Auftraggeber dürfen hierbei keine Unkosten entstehen.
Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit der Glasfaserinfrastruktur einen 24-h – Störungsdienst sowie eine 24-h – Kundenhotline auf seine Kosten einzurichten und zu betreiben (vgl. § 3 des Netzbetriebsvertrages).
1.2 Erbringung von Mehrfachdiensten.
Als weitere Hauptleistungspflicht hat der Auftragnehmer im Rahmen des Netzbetriebs zu gewährleisten, dass von Dritten Dienstleistern gegenüber Endkunden Mehrfachdienste erbracht werden können. Mehrfachdienste sind:
— Telefonie,
— Internet,
— Fernsehen.
Dabei ist der jeweils gültige Stand der Technik zu berücksichtigen.
Ferner kann der Auftragnehmer Mehrfachdienste (Internet, Fernsehen, Telefonie) gegenüber dem jeweiligen Endkunden auch selbst erbringen und anbieten. Der Auftragnehmer hat dabei anderen Unternehmen, die ebenfalls neben dem Auftragnehmer Mehrfachdienste gegenüber dem Endkunden erbringen, im Wege des "open access" den Zugang zum Endkunden zu gestatten.
Wesentliche Leistungskriterien bei der Erbringung von Mehrfachdiensten sind dabei:
— Die räumliche und flächendeckende Abdeckung der unter- bzw. unversorgten Bereiche, vgl. hierzu Kartenmaterial in der Anlage 2,
— Der Versorgungsbedarf besteht für eine flächendeckende Grundversorgung der Haushalte und Unternehmen mit 1 Mbit/s Download. Dabei ist eine Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 99,5 % des Jahres zu garantieren,
— Eine Versorgung von Gewerbebetrieben und Freien Berufen in einem räumlichen Zusammenhang mit einem derzeit nicht gedeckten symmetrischen Breitbandbedarf von 10 Mbit/s ist zu garantieren. Der räumliche Zusammenhang der Unternehmen kann dem Kartenmaterial in der Anlage 2 entnommen werden. Die genannten Bandbreiten sind auch bei Spitzenbelastung zu garantieren,
— Die technische Spezifikation der Echtzeit (Übertragung der Daten in Echtzeit, sog. "Ping-Zeit") darf 150 ms nicht überschreiten,
— Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Endkunden vom Anbieter von Mehrfachdiensten eine feste IP-Adresse beziehen können.
Der Auftragnehmer ist zur flächendeckenden Erschließung der Endkunden im Gebiet der Glasfaserinfrastruktur bis spätestens 12 Monate nach Übergabe der Glasfaserinfrastruktur verpflichtet.
Der Auftragnehmer ist als Netzbetreiber dazu verpflichtet, Dritten auf Vorleistungsebene zu vorher festgestellten, gleichen, nicht diskriminierenden Bedingungen, Zugang zur Glasfaserinfrastruktur zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt für Drittbetreiber und Anbieter gleichermaßen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2011-06-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-03-25.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2011-03-25
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Auftragsbekanntmachung
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