Prozess- und Terminsvertretung erster Instanz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des SGB II
Prozess- und Terminsvertretung in bis zu gegenwärtig geschätzt 1 400 erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gem. dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), in denen Rechtshängigkeit bis einschließlich 31.12.2012 eintritt, sowie rechtliche Beratung des Auftraggebers bezogen auf die übertragenen Klageverfahren.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers an den Auftragnehmer während der Laufzeit eine bestimmte Anzahl von Verfahren zu übertragen besteht nicht. Eine Übertragung erfolgt lediglich im Einzelfall bei zuvor allein durch den Auftraggeberfestgestellten Bedarfen.
Bei den maximal zu vergebenden Verfahren handelt es sich zum überwiegenden Teil (geschätzt 90 %) um bereits laufende Verfahren, in denen bereits mindestens eine Klageerwiderung gefertigt wurde.
Gegenstand der Verfahren sind grundsätzliche sämtliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Schwerpunkt der für eine Übertragung vorgesehenen Verfahren bilden die folgenden Leistungen:
— §§ 45, 48 SGB X inkl. § 328 SGB III mit ca. 25 % und § 11 SGB II mit ca. 25 %.
Die restliche Anzahl der rechtshängigen Klageverfahren betreffen im Schwerpunkt Verfahren nach § 22 SGB II mit ca. 25 %, wobei eine Übertragung dieser Verfahren, soweit allein Tatsachen und Rechtsfragen des § 22 SGB II betroffen sind, ohne dass daneben Fragen der Einkommensanrechnung und/oder andere Inhalte streitig sind, lediglich im Einzelfall vorgesehen ist. Darüber hinaus sind sämtliche weitere Leistungen nach dem SGB II Gegenstand der rechtshängigen Verfahren, wobei deren Anteil gegenwärtig jeweils maximal bis zu 5 % der Verfahren betrifft. Auch eine Übertragung dieser Verfahren soll lediglich vereinzelt und im Ausnahmefall erfolgen.
In sämtlichen Verfahren kann es aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes dazu kommen, dass auch andere Leistungen des SGB II, als die oben genannten Schwerpunkte, Gegenstand des Verfahrens sind.
In jedem Fall ist nach Übergabe der Verfahren ein von dem bisherigen Bearbeitungsstand unabhängige, an der aktuellen Sach- und Rechtslage ausgerichtete Neubewertung der Verfahren anhand der aktuellen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der gültigen Weisungslage der Träger der Leistungen gemäß § 6 SGB II, die sich der Rechtsanwalt grundsätzlich über die Selbstinformationseinrichtungen der Träger eigenständig zu beschaffen hat, vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Neubewertung ist in einem Entscheidungsvorschlag zur Verfahrens- und Prozessoptimierung binnen der dem eingereichten Angebot hierfür durch den Bieter benannten Frist an den Auftraggeber ausschließlich per E-Mail zu übermitteln.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2011-04-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2011-02-15.
Wer?
Wie?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2011-02-15
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Auftragsbekanntmachung
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