Erstellung und Mitwirkung bei der Erstellung eines Entwurfes zum Operationellen Programm des Bundes inkl. Ex-ante Bewertung und Partnerschaftsvereinbarung
II.1.1) Bezeichnung des Auftrages.
Erstellung und Mitwirkung bei der Erstellung des Entwurfs eines Operationellen Programms des Bundes (Bundes-OP) einschließlich Ex-ante-Evaluierung und Mitwirkung bei der Zulieferung von Daten zu einer Partnerschaftsvereinbarung für den Bereich des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Umsetzung des (ESF) in Deutschland in der Förderperiode 2014 - 2020.
II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrages.
1. Grundsätzliche Informationen.
Die Europäische Kommission (KOM) hat am 6.10.2011 die Verordnungsentwürfe für die Kohäsionspolitik in der Förderperiode 2014-2020 vorgelegt. Die Artikel 5, 13, 14, 15, 48 und 87 zum Entwurf der Allgemeinen Verordnung (AllgVO) legen fest, dass die Mitgliedstaaten zur Umsetzung eines ESF eine Partnerschaftsvereinbarung erstellen, eine Ex-ante Evaluierung vornehmen und einen Entwurf eines Bundes-OP ausarbeiten müssen. Die grundsätzlichen Inhalte und die Fristen für die Vorlage bei der KOM sind im Wesentlichen in den genannten Artikeln vorgegeben.
Die EU-2020-Strategie bildet eine durchgehende und einheitliche Basis für die Erstellung der drei Dokumente.
Die endgültigen Verordnungsfassungen werden 2013 erwartet. Die folgende Leistungsbeschreibung bezieht sich daher auf die zurzeit im Entwurf vorliegenden Arbeitspapiere der KOM und die Verordnungsentwürfe vom 6.10.2011. Die endgültige Leistungserbringung muss den Anforderungen der Schlussfassungen der relevanten Rechtsvorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer wird über aktuellen Fassungen der Verordnungsentwürfe und sonstiger Umsetzungsvorgaben informiert. Die zu erstellenden Dokumente sind ggfs. anzupassen. Die drei Dokumente sind der KOM im Juli 2013 vorzulegen.
2. Spezielle Informationen.
2.1 Partnerschaftsvereinbarung.
Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 13 des Entwurfes zur AllgVO für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2020 eine Partnerschaftsvereinbarung mit den in Artikel 14 des Entwurfes zur AllgVO vorgegebenen Inhalten erarbeiten. Gemäß Artikel 15 des Entwurfes zur AllgVO bewertet die KOM die Partnerschaftsvereinbarung und entscheidet über deren Annahme. Die Partnerschaftsvereinbarung für Deutschland wird unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erarbeitet. Die Erarbeitung erfolgt in einem engen Abstimmungsprozess mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses ist zuständig für die Zulieferung der Regelungen zum ESF. Das BMAS stimmt sich mit den von der Umsetzung des ESF betroffenen Partnern nach Artikel 5 des Entwurfes der AllgVO ab und liefert dem BMWi die für den ESF relevanten Beiträge zu den in Artikel 14 des Entwurfes zur AllgVO aufgeführten Anforderungen zu.
Der Auftragnehmer soll
— das BMAS beim Abstimmungsprozess mit den zuständigen Partnern unterstützen,
— die Zulieferungen der Beiträge zur Partnerschaftsvereinbarung an das BMWi unter Anleitung und in engster Abstimmung mit dem BMAS erstellen bzw. an der Erstellung mitwirken,
— das BMAS im Rahmen des Annahmeverfahrens nach Artikel 15 der AllgVO unterstützen.
Der genaue Leistungsumfang wird im Verhandlungsverfahren konkret definiert.
2.1.1 Fristen für die Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung.
07/2012 - 12/2012: Unterstützung im Abstimmungsprozess mit den zuständigen Partnern.
07/2012 - 12/2012: kontinuierliche Zulieferung von Beiträgen zur Partnerschaftsvereinbarung in engster Absprache mit dem BMAS.
Herbst 2012: Teilnahme/ Unterstützung des BMAS bei der Teilnahme am 2. Workshop zur Partnerschaftsvereinbarung des BMWi bis 12/2012: späteste Zulieferung der letzten Beiträge in engster Absprache mit dem BMAS.
01/2013 - Frühjahr 2013: Begleitung des BMAS im Finalisierungsprozess der Partnerschaftsvereinbarung beim BMWi.
Frühjahr 2013 - 06/2013: ggfs. Begleitung der Anpassung der Partnerschaftsvereinbarung an den endgültigen Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR).
07/2012 - 06/2013: kontinuierlicher Abstimmungsprozess der Vereinbarkeit von Bundes-OP Entwurf, Partnerschaftsvereinbarung und Ex-ante- Evaluierung
Frühjahr 2013: ggfs. Teilnahme/ Unterstützung des BMAS bei der Teilnahme am 3. Workshop des BMWi zum Abgleich der Vereinbarkeit von Bundes-OP Entwurf und Partnerschaftsvereinbarung.
07/2013: die Partnerschaftsvereinbarung muss der KOM durch das BMWi vorgelegt werden.
07/2013 - 12/2013: Begleitung des Genehmigungsprozesses der KOM für die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 15 des Entwurfes der AllgVO.
12/2013: Ziel: Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die KOM und Inkrafttreten zum 1.1.2014.
01/2014 - 06/2014: OPTIONAL die weitere Begleitung beim Genehmigungsprozess für die Partnerschaftsvereinbarung durch die KOM.
07/2014 - 12/2014: OPTIONAL die weitere Begleitung beim Genehmigungsprozess für die Partnerschaftsvereinbarung durch die KOM.
2.2 Operationelles Programm.
Der ESF in Deutschland soll in der Förderperiode 2014 - 2020 durch ein Bundes-OP und eigene OP der Länder umgesetzt werden. Über die Mittelausstattung des Mitgliedstaates und die Verteilung auf die einzelnen OP wurde noch nicht entschieden.
Der Entwurf des Bundes-OP ist der KOM durch das BMAS vorzulegen. Die Inhalte ergeben sich aus Artikel 87 des Entwurfes zur AllgVO.
Der Auftragnehmer soll vorgegebene Kapitel des Bundes-OP Entwurfes.
— nach den Vorgaben des BMAS eigenständig entwickeln,
— in enger Abstimmung mit dem BMAS erstellen,
— nach den Vorgaben des BMAS schriftlich und graphisch / optisch aufarbeiten.
Der Leistungsumfang wird im „Fiche 5A“ konkretisiert, den ausgewählte Bieter im Verhandlungsverfahren erhalten.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer das BMAS im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die KOM unterstützen.
2.2.1 Fristen für die Vorlage des Bundes OP Entwurfes.
07/2012 - 12/2012: Kontinuierliche Erstellung/ Mitwirkung bei der Erstellung des Bundes-OP Entwurfes in vorgesehener Abstimmungsform mit dem BMAS.
10/2012: Vorlage des 1. (Teil-)Entwurfes des Bundes-OP an das BMAS (Teilinhalte in Absprache mit dem BMAS).
12/2012: Vorlage des 2. vollständigen Entwurfes des Bundes-OP an das BMAS.
01/2013 - 03/2013: Finalisierungsprozess der Erstellung des Bundes-OP Entwurfes in vorgesehener Abstimmungsform mit dem BMAS
Frühjahr 2013 - 06/2013: ggfs. Anpassung des Bundes-OP Entwurfes an den endgültigen Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR).
07/2012 - 06/2013: kontinuierlicher Abstimmungsprozess der Vereinbarkeit von Bundes-OP Entwurf, Partnerschaftsvereinbarung und Ex-ante- Evaluierung.
Frühjahr 2013: ggfs. Teilnahme/ Unterstützung des BMAS bei der Teilnahme am 3. Workshop des BMWi zum Abgleich der Vereinbarkeit von Bundes-OP Entwurf und Partnerschaftsvereinbarung.
07/2013: der Bundes-OP Entwurf muss der KOM vorgelegt werden.
07/2013 - 12/2013: Begleitung des Genehmigungsprozesses der KOM für den Bundes-OP Entwurf.
12/2013: Ziel: Genehmigung des Bundes-OP Entwurfes durch die KOM und Inkrafttreten zum 1.1.2014.
01/2014 - 06/2014: OPTIONAL die weitere Begleitung des Genehmigungsverfahrens der KOM für das Bundes-OP.
07/2014 - 12/2014: OPTIONAL die weitere Begleitung des Genehmigungsverfahrens der KOM für das Bundes-OP.
2.3 Ex-Ante-Evaluierung.
Die Mitgliedstaaten haben eine Ex-Ante-Evaluierung vorzunehmen, um die Qualität der Programme zu verbessern. Die im Rahmen der Ex-ante Evaluierung zu beurteilenden Kriterien ergeben sich aus Artikel 48 des Entwurfes zur AllgVO.
Der Auftragnehmer soll.
— die Ex-ante Evaluierung in Abstimmung mit dem BMAS durchführen,
— die Ergebnisse in einen Bericht in Anlehnung an die Gliederung nach Artikel 48 Ziffer 3 des Entwurfes zur AllgVO festhalten,
— eine Zusammenfassung der Ex-ante Evaluierung gemäß Artikel 48 Ziffer 2 Satz 2 des Entwurfes zur AllgVO erstellen.
2.3.1 Fristen für die Vorlage der Ex-ante-Evaluierung.
07/2012 - 12/2012: Kontinuierliche Durchführung der Evaluierung in Abstimmung mit dem BMAS.
10/2012: Vorlage des 1. (Teil-)Entwurfes des Berichtes über die Ex-ante- Evaluierung an das BMAS (Teilinhalte in Absprache mit dem BMAS).
12/2012: Vorlage des 2. vollständigen Entwurfes des Berichtes über die Ex-ante Evaluierung an das BMAS.
01/2013 - 03/2013: Finalisierungsprozess der Ex-ante Evaluierung und Berichterstellung in Abstimmung mit dem BMAS.
Frühjahr 2013 - 06/2013: ggfs. Anpassung der Ex-ante Evaluierung an den endgültigen Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR).
07/2012 - 06/2013: kontinuierlicher Abstimmungsprozess der Vereinbarkeit von Bundes-OP Entwurf, Partnerschaftsvereinbarung und Ex-ante- Evaluierung.
Frühjahr 2013 - 06/2013: Überprüfung der Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem endgültigen Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, etc. gemäß Artikel 48 Ziffer 3 Buchstabe d) und ggfs. Anpassung bis 06/2013: Vorlage einer Zusammenfassung der Ex-ante Evaluierung gemäß Artikel 48 Ziffer 2 Satz 2 des Entwurfes zur AllgVO.
07/2013: die Ex-ante Evaluierung muss der KOM vorgelegt werden.
2.4 Allgemeiner zeitlicher Rahmen.
Die Umsetzung des Bundes-OP soll zum Beginn der Förderperiode Anfang 2014 starten. Der Mitgliedstaat hat der KOM die Partnerschaftsvereinbarung binnen 3 Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) vorzulegen. Mit der endgültigen Annahme des GSR wird im Frühjahr 2013 gerechnet. Die KOM ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten u.a. unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ex-ante Bewertungen des Bundes-OP Entwurfes ihre Anmerkungen vorzubringen. Bei Bedarf stellen die Mitgliedstaaten erforderliche Zusatzinformationen zur Verfügung oder überarbeiten die Partnerschaftsvereinbarung. Innerhalb von 6 Monaten hat die KOM über die Annahme der Partnerschaftsvereinbarung zu entscheiden. Dieser Zeitraum kann sich durch Verhandlungen über die Inhalte der Partnerschaftsvereinbarung und erforderliche Nachreichungen verlängern.
Die Ex-ante Bewertung ist der KOM gemeinsam mit dem Bundes-OP Entwurf vorzulegen. Fristen für die Annahme des Bundes-OP Entwurf legt der Entwurf der AllgVO nicht fest. Die Ergebnisse der Ex-ante Bewertung und die Festlegungen im Bundes-OP Entwurf bedingen einander und müssen daher zeitgleich und in engster Absprache erstellt werden.
Daraus folgt praktisch die Verpflichtung zur zeitgleichen Vorlage aller 3 Dokumente bei der KOM.
Die abgestimmten Dokumente müssen der KOM im Juli 2013 vorgelegt werden. Die Verhandlungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden im 2.Halbjahr 2013 stattfinden. Verzögerungen durch Nachforderungen bis in das 1. Halbjahr 2014 sind möglich. Nachverhandlungen im 2. Halbjahr 2014 sind nicht ausgeschlossen.
3. Unterlagen.
Es folgt eine Auflistung der wichtigsten zu berücksichtigenden Dokumente. Für die endgültige Leistungserbringung sind insbesondere die Schlussfassungen der folgenden Dokumente heranzuziehen, die den Bietern, mit denen verhandelt wird, zur Verfügung gestellt werden:
— Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 6.10.2011,
— Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006,
— Fiche no 1 „Strategic planning and programming“ vom 6.10.2011,
— Fiche no 2 „Summary of provisions für ringfencing of funds“,
— Fiche no 3 “List of delegated and implementing powers proposed in the Common Provisions, ERDF, ESF, Cohesion Fund, ETC and EGTC regulations”,
— Fiche no 4 “Draft template for the main elements of the partnership contract”,
— Fiche no 5A „Draft Template for the main elements of the Operational Programme”,
— Fiche no 5B “Examples of key elements of the operational programmes”,
— Fiche no 5C “Examples of key elements of the operational programmes (for the European Social Fund)”,
— Fiche no 6 „Categories of intervention“,
— Fiche no 7 „The Common Strategic Framework“,
— Fiche no 9 „Simplification in the legislative framework for cohesion policy for 2014-2020”,
— Mitteilung der Kommission EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum vom 3. März 2010,
— Council Recommendation of 12 July 2011 on the National Reform Programme 2011 of Germany and delivering a Council opinion on the updated Stability Programme of Germany, 2011-2014, (2011/C 212/03),
— Nationales Reformprogramm Deutschland 2011, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Gemeinsamer Strategischer Rahmen 2014 - 2020,
— Nationaler Strategischer Rahmenplan 2014 - 2020 (NSRP), noch nicht veröffentlicht,
— Entscheidung des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2008/618/EG).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-04-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-03-07.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2012-03-07
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Auftragsbekanntmachung
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