Juristische und fachliche Unterstützungsleistung in Zusammenhang mit dem Erneuer-bare-Energien-Gesetz (EEG), der Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, der Biogaseinspeisung und der Netz- und Systemintegration Erneuerbarer Energien, insbesondere von Solar- und Bioenergie
Der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strom- und Wärmebereich ist zentraler Bestandteil der deutschen Umweltpolitik. Mit den Beschlüssen zur Energiewende vom Sommer 2011 wird der Aufbruch in das regenerative Zeitalter bekräftigt. Das ambitionierte Ziel des regenerativen Zeitalters wird nur erreicht, wenn auch die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Für die Überprüfung und Fortentwicklung des ge-setzlichen Rahmens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit (BMU) innerhalb der Bundesregierung federführend. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG). Im Einzelnen plant das BMU die im EEG verankerten Verordnungsermächtigungen umzusetzen und die Wirkung des EEG zeitnah einem Monitoringprozess zu unterziehen, um der Bundesregierung bis zum 31.12.2012 und danach jährlich einen Monitoringbericht nach § 65a EEG vorzulegen, der den Ausbau der Erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ausbauziele und die sich daraus ergebenden Her-ausforderungen behandelt. Darüber hinaus ist das BMU federführend für den zum 31.12.2014 von der Bundesregierung dem Bundestag vorzulegenden Erfahrungsbericht nach § 65 EEG. Weiterhin wird die Bundesregierung den Erfahrungsbericht zum EEWärmeG 2012 dem Bundestag vorlegen. Darin wird der ggf. bestehende Änderungs- und Anpassungsbedarf für dieses Gesetz thematisiert, der dann im Folgenden unter Federführung des BMU umzusetzen ist. Die Erbringung von wissenschaftlichen und juristischen Unterstützungsleistungen zu kurzfristigen, mittel- und langfristig strategischen juristischen oder fachlichen Fragestellungen ist Ziel des Auftrages. Für die Themenkomplexe EEG und EEWärmeG sowie daran anknüpfende gesetzliche und ordnungsrechtliche sowie energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen auf nationaler und EU-weitere Ebene und Fragen der Biogaseinspeisung sowie der nachhaltigen Nutzung von Biomasse sind juristische Ausarbeitungen und Bewertungen sowie Stellungnahmen anzufertigen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-04-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-03-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-03-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im juristischen Bereich
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Anwendungsfragen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien,Arbeitspaket 2: Fortentwicklung der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien,Arbeitspaket 3: Fortentwicklung der Integration der Erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem,Arbeitspaket 4: Fortentwicklung der Förderung der Wärmeerzeugung aus Erneu-erbaren Energien,Arbeitspaket 5: Fortentwicklung der Förderung der Biogaseinspeisung,Arbeitspaket 6: Fortentwicklung des europäischen Rechts der Erneuerbaren Energien in seinen Rückwirkungen auf das nationale Recht,Arbeitspaket 7: Fortentwicklung der G8-Initiative Global Bioenergy Partnership,Arbeitspaket 8: Laufende Auswertung der Rechtsprechung und Literatur zum Recht der Erneuerbaren Energien.
Arbeitspaket 1: Anwendungsfragen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien,Arbeitspaket 2: Fortentwicklung der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien,Arbeitspaket 3: Fortentwicklung der Integration der Erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem,Arbeitspaket 4: Fortentwicklung der Förderung der Wärmeerzeugung aus Erneu-erbaren Energien,Arbeitspaket 5: Fortentwicklung der Förderung der Biogaseinspeisung,Arbeitspaket 6: Fortentwicklung des europäischen Rechts der Erneuerbaren Energien in seinen Rückwirkungen auf das nationale Recht,Arbeitspaket 7: Fortentwicklung der G8-Initiative Global Bioenergy Partnership,Arbeitspaket 8: Laufende Auswertung der Rechtsprechung und Literatur zum Recht der Erneuerbaren Energien.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im juristischen Bereich📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: l.wahl@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strom- und Wärmebereich ist zentraler Bestandteil der deutschen Umweltpolitik. Mit den Beschlüssen zur Energiewende vom Sommer 2011 wird der Aufbruch in das regenerative Zeitalter bekräftigt. Das ambitionierte Ziel des regenerativen Zeitalters wird nur erreicht, wenn auch die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Für die Überprüfung und Fortentwicklung des ge-setzlichen Rahmens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit (BMU) innerhalb der Bundesregierung federführend. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG). Im Einzelnen plant das BMU die im EEG verankerten Verordnungsermächtigungen umzusetzen und die Wirkung des EEG zeitnah einem Monitoringprozess zu unterziehen, um der Bundesregierung bis zum 31.12.2012 und danach jährlich einen Monitoringbericht nach § 65a EEG vorzulegen, der den Ausbau der Erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ausbauziele und die sich daraus ergebenden Her-ausforderungen behandelt. Darüber hinaus ist das BMU federführend für den zum 31.12.2014 von der Bundesregierung dem Bundestag vorzulegenden Erfahrungsbericht nach § 65 EEG. Weiterhin wird die Bundesregierung den Erfahrungsbericht zum EEWärmeG 2012 dem Bundestag vorlegen. Darin wird der ggf. bestehende Änderungs- und Anpassungsbedarf für dieses Gesetz thematisiert, der dann im Folgenden unter Federführung des BMU umzusetzen ist.
Der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strom- und Wärmebereich ist zentraler Bestandteil der deutschen Umweltpolitik. Mit den Beschlüssen zur Energiewende vom Sommer 2011 wird der Aufbruch in das regenerative Zeitalter bekräftigt. Das ambitionierte Ziel des regenerativen Zeitalters wird nur erreicht, wenn auch die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Für die Überprüfung und Fortentwicklung des ge-setzlichen Rahmens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit (BMU) innerhalb der Bundesregierung federführend. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG). Im Einzelnen plant das BMU die im EEG verankerten Verordnungsermächtigungen umzusetzen und die Wirkung des EEG zeitnah einem Monitoringprozess zu unterziehen, um der Bundesregierung bis zum 31.12.2012 und danach jährlich einen Monitoringbericht nach § 65a EEG vorzulegen, der den Ausbau der Erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ausbauziele und die sich daraus ergebenden Her-ausforderungen behandelt. Darüber hinaus ist das BMU federführend für den zum 31.12.2014 von der Bundesregierung dem Bundestag vorzulegenden Erfahrungsbericht nach § 65 EEG. Weiterhin wird die Bundesregierung den Erfahrungsbericht zum EEWärmeG 2012 dem Bundestag vorlegen. Darin wird der ggf. bestehende Änderungs- und Anpassungsbedarf für dieses Gesetz thematisiert, der dann im Folgenden unter Federführung des BMU umzusetzen ist.
Die Erbringung von wissenschaftlichen und juristischen Unterstützungsleistungen zu kurzfristigen, mittel- und langfristig strategischen juristischen oder fachlichen Fragestellungen ist Ziel des Auftrages. Für die Themenkomplexe EEG und EEWärmeG sowie daran anknüpfende gesetzliche und ordnungsrechtliche sowie energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen auf nationaler und EU-weitere Ebene und Fragen der Biogaseinspeisung sowie der nachhaltigen Nutzung von Biomasse sind juristische Ausarbeitungen und Bewertungen sowie Stellungnahmen anzufertigen.
Die Erbringung von wissenschaftlichen und juristischen Unterstützungsleistungen zu kurzfristigen, mittel- und langfristig strategischen juristischen oder fachlichen Fragestellungen ist Ziel des Auftrages. Für die Themenkomplexe EEG und EEWärmeG sowie daran anknüpfende gesetzliche und ordnungsrechtliche sowie energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen auf nationaler und EU-weitere Ebene und Fragen der Biogaseinspeisung sowie der nachhaltigen Nutzung von Biomasse sind juristische Ausarbeitungen und Bewertungen sowie Stellungnahmen anzufertigen.
Menge oder Umfang:
Arbeitspaket 1: Anwendungsfragen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien,
Arbeitspaket 2: Fortentwicklung der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien,
Arbeitspaket 3: Fortentwicklung der Integration der Erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem,
Arbeitspaket 4: Fortentwicklung der Förderung der Wärmeerzeugung aus Erneu-erbaren Energien,
Arbeitspaket 5: Fortentwicklung der Förderung der Biogaseinspeisung,
Arbeitspaket 6: Fortentwicklung des europäischen Rechts der Erneuerbaren Energien in seinen Rückwirkungen auf das nationale Recht,
Arbeitspaket 7: Fortentwicklung der G8-Initiative Global Bioenergy Partnership,
Arbeitspaket 8: Laufende Auswertung der Rechtsprechung und Literatur zum Recht der Erneuerbaren Energien.
Dauer: 36 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftragnehmers, des Auftraggebers und weitere Orte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Nachweis über die persönliche Lage des Bieters:
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt "Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A" zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahren sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Vorhabens sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahren sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Vorhabens sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters (Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen). Insgesamt muss das Mitarbeiterteam folgende Voraussetzungen erfüllen:
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters (Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen). Insgesamt muss das Mitarbeiterteam folgende Voraussetzungen erfüllen:
—— 2,2 Juristinnen oder Juristen, von denen mindestens 2,0 die Befähigung zum Richteramt (Volljuristinnen oder Volljuristen), überdurchschnittliche Examensergebnisse (mindestens ein Staatsexamen mit der Note "vollbefriedigend"),
—— sowie eine ausgewiesene Expertise im Bereich des Rechts der Erneuerbaren Energien, des allgemeinen Energiewirtschaftsrechts sowie benachbarter Rechtsgebiete aufweisen,
—— für den Stellenanteil von 0,2 soll grundsätzlich mindestens das Erste Juristische Staatsexamen oder eine vergleichbare juristische Erfahrung nachgewiesen werden. Namentlich muss bei allen Juristinnen und Juristen die Expertise eine umfassende und weit überdurchschnittliche Erfüllung der in der Aufgabenstellung dieser Leistungsbeschreibung gemachten diversen juristischen Anforderungen sicher erwarten lassen. Unabdingbare Voraussetzung ist daher eine vertiefte Kenntnis und nachgewiesene längere praktische Erfahrung im Bereich des EEG, EEWärmeG, der Markt- und Systemintegration Erneuerbarer Energien, der auf dem EEG beruhenden Rechtsverordnungen sowie den angrenzenden Rechtsgebieten wie etwa dem EnWG und der EnEV. Eine vertiefte Kenntnis der europarechtlichen Bezüge der jeweiligen Rechtsgebiete, die eine schnelle und präzise Durchdringung der behandelten Materie erwarten lässt, wird vorausgesetzt,
—— für den Stellenanteil von 0,2 soll grundsätzlich mindestens das Erste Juristische Staatsexamen oder eine vergleichbare juristische Erfahrung nachgewiesen werden. Namentlich muss bei allen Juristinnen und Juristen die Expertise eine umfassende und weit überdurchschnittliche Erfüllung der in der Aufgabenstellung dieser Leistungsbeschreibung gemachten diversen juristischen Anforderungen sicher erwarten lassen. Unabdingbare Voraussetzung ist daher eine vertiefte Kenntnis und nachgewiesene längere praktische Erfahrung im Bereich des EEG, EEWärmeG, der Markt- und Systemintegration Erneuerbarer Energien, der auf dem EEG beruhenden Rechtsverordnungen sowie den angrenzenden Rechtsgebieten wie etwa dem EnWG und der EnEV. Eine vertiefte Kenntnis der europarechtlichen Bezüge der jeweiligen Rechtsgebiete, die eine schnelle und präzise Durchdringung der behandelten Materie erwarten lässt, wird vorausgesetzt,
—— 2 wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hoch- oder Fachhochschulstudium, vorzugsweise mit natur-, ingenieur- oder sozialwissenschaftlicher Ausrichtung, und ausgewiesener Expertise im Bereich der Erneuerbaren Energien. Dabei wird insbesondere Wert gelegt auf Expertise in mindestens drei der folgenden genannten Bereiche: der energetischen Nutzung von Biomasse zur Strom- und Wärmerzeugung, der Öko- und Treibhausgasbilanzierung für die energetische Nutzung von Biomasse, der Integration von Erneuerbaren Energien in innovative Gebäudekonzepte und Nahwärmenetze, der Herstellung und Aufbereitung von Biomethan (auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas), der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz sowie der Netz- und Systemintegration von Solarstrom,
—— 2 wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hoch- oder Fachhochschulstudium, vorzugsweise mit natur-, ingenieur- oder sozialwissenschaftlicher Ausrichtung, und ausgewiesener Expertise im Bereich der Erneuerbaren Energien. Dabei wird insbesondere Wert gelegt auf Expertise in mindestens drei der folgenden genannten Bereiche: der energetischen Nutzung von Biomasse zur Strom- und Wärmerzeugung, der Öko- und Treibhausgasbilanzierung für die energetische Nutzung von Biomasse, der Integration von Erneuerbaren Energien in innovative Gebäudekonzepte und Nahwärmenetze, der Herstellung und Aufbereitung von Biomethan (auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas), der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz sowie der Netz- und Systemintegration von Solarstrom,
—— Das Personal muss insgesamt ein sehr gutes juristisches sowie technisch-naturwissenschaftliches Verständnis für den Bereich der Erneuerbaren Energien, ein gutes ökonomisches Wissen und gute Schreibfertigkeiten widerspiegeln,
—— Das gesamte Personal muss über hohe Belastbarkeit, Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit sowie ausreichende PC-Kenntnisse verfügen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerische Haftungserklärungen abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-06-30 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Liane Wahl
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglichbei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund derVergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wennmehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachungder Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglichbei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund derVergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wennmehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachungder Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Quelle: OJS 2012/S 051-083200 (2012-03-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-06-25) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigteAngebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigteAngebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Orte in Deutschland.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-06-11 📅
Name: Ecologic Institut gemeinnützige GmbH
Postanschrift: Pfalzburger Str. 43/44
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10717
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß §107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß §107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.