Photovoltaikanlage. Auf dem Flachdach der zur Zeit neu errichteten staatlichen Würmtal-Realschule (Neubau) in Gauting soll eine Photovoltaikanlage errichtet und in Betrieb genommen werden mit einer Leistung von circa 91 kWpeak. Die Dachfläche beträgt circa 1 200 m². Gestelle zur 30 Grad Montage werden bauseitig bereitgestellt (Hintergrund: Dachbegrünungssystem). Die Einspeisung der Photovoltaikanlage auf dem Schulneubau erfolgt über 4 x 20 kW Wechselrichter sowie über 1 x 10 kW Wechselrichter in das öffentliche Netz. Aufgrund der Anforderungen des Brandschutzgutachters wird eine zentrale Abschaltung der Photovoltaikanlage vorgesehen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-01-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-11-23.
Auftragsbekanntmachung (2012-11-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bau von weiterführenden Schulen
Menge oder Umfang:
u.a.4 Wechselrichter mit 20 kW1 Wechselrichter mit 10 kWPV Monitoring.Großanzeige.Zähleranlage.Feuerwehrabschaltung.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bau von weiterführenden Schulen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Staatliche Würmtal - Realschule
Postanschrift: Strandbadstraße 2
Postleitzahl: 82319
Postort: Starnberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.zv-wuermtalrealschule.de🌏
E-Mail: westner.finanzen@lra-starnberg.de📧
Telefon: +49 8151-148296📞
Fax: +49 8151-14811296 📠
Auf dem Flachdach der zur Zeit neu errichteten staatlichen Würmtal-Realschule (Neubau) in Gauting soll eine Photovoltaikanlage errichtet und in Betrieb genommen werden mit einer Leistung von circa 91 kWpeak. Die Dachfläche beträgt circa 1 200 m². Gestelle zur 30 Grad Montage werden bauseitig bereitgestellt (Hintergrund: Dachbegrünungssystem).
Auf dem Flachdach der zur Zeit neu errichteten staatlichen Würmtal-Realschule (Neubau) in Gauting soll eine Photovoltaikanlage errichtet und in Betrieb genommen werden mit einer Leistung von circa 91 kWpeak. Die Dachfläche beträgt circa 1 200 m². Gestelle zur 30 Grad Montage werden bauseitig bereitgestellt (Hintergrund: Dachbegrünungssystem).
Die Einspeisung der Photovoltaikanlage auf dem Schulneubau erfolgt über 4 x 20 kW Wechselrichter sowie über 1 x 10 kW Wechselrichter in das öffentliche Netz.
Aufgrund der Anforderungen des Brandschutzgutachters wird eine zentrale Abschaltung der Photovoltaikanlage vorgesehen.
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Menge oder Umfang:
u.a.
4 Wechselrichter mit 20 kW
1 Wechselrichter mit 10 kW
PV Monitoring.
Großanzeige.
Zähleranlage.
Feuerwehrabschaltung.
Referenznummer: WRG-VE-420
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 82131 Gauting
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Folgende Angaben, Erklärungen sowie Nachweise / Bescheinigungen sind zwingend von jedem Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen:
— Unternehmensdarstellung.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt ist nach Aufforderung zur Bestätigung der Erklärung vorzulegen:
Gewerbeanmeldung und Berufs- oder Handelsregisterauszug (soweit vorhanden);
— Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften verurteilt worden ist:
Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften verurteilt worden ist:
a) § 129 des Strafgesetzbuches – StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g) § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
h) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
h) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine für dieses Unternehmen handelnde Person, die für die Führung der Geschäfte verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber handelnden Person vorliegt.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine für dieses Unternehmen handelnde Person, die für die Führung der Geschäfte verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber handelnden Person vorliegt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung des Bieters, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt mit Angabe und Nachweis der Versicherungssummen bzw. eine solche im Falle der Zuschlagserteilung binnen zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss abschließt und über diese über die gesamte Laufzeit des Vertrages unterhält,
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung des Bieters, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt mit Angabe und Nachweis der Versicherungssummen bzw. eine solche im Falle der Zuschlagserteilung binnen zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss abschließt und über diese über die gesamte Laufzeit des Vertrages unterhält,
— Erklärung über die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft nach den Bestimmungen des Landes, in dem das Unternehmen des Bieters seinen Sitz hat,
— Angabe jeweils bezogen auf die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre.
i. des Gesamtumsatzes des Unternehmens;
ii. des leistungsartbezogenen Umsatzes.
Mindeststandards:
— Betriebshaftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme muss für
— Vermögensschäden mindestens einhunderttausend (100 000) Euro (2-fach maximiert) betragen.
— Umsatzangaben:
Der Bieter muss über die letzten drei (3) Geschäftsjahre einen Gesamtumsatz von mindestens einer (1) Mio. Euro pro Geschäftsjahr und einen leistungsartbezogenen Umsatz von mindestens nullkommafünf (0,5) Mio. Euro pro Geschäftsjahr erwirtschaftet haben, um in diesem Punkt als geeignet zu gelten.
Der Bieter muss über die letzten drei (3) Geschäftsjahre einen Gesamtumsatz von mindestens einer (1) Mio. Euro pro Geschäftsjahr und einen leistungsartbezogenen Umsatz von mindestens nullkommafünf (0,5) Mio. Euro pro Geschäftsjahr erwirtschaftet haben, um in diesem Punkt als geeignet zu gelten.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt ist nach Aufforderung bezüglich des Gesamtumsatzes eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder eine entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen (gilt auch für andere Unternehmer).
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt ist nach Aufforderung bezüglich des Gesamtumsatzes eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder eine entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen (gilt auch für andere Unternehmer).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Folgende Angaben, Bescheinigungen, Beschreibungen, Erklärungen oder Nachweise sind von denjenigen Unternehmen mit dem Angebot einzureichen, mit denen der Bieter seine Eignung nachweisen will:
— Der Bieter hat mit seinem Angebot seine vorhandenen Qualitätssicherungsmaßnahmen und sein vorhandenes Qualitätsmanagementsystem für Leistungen zu beschreiben, die mit den ausgeschriebenen vergleichbar sind,
— Der Bieter hat mit seinem Angebot aussagekräftige Referenzen vorzulegen, anhand derer der Auftraggeber die fachliche und technische Leistungsfähigkeit des Bieters beurteilen kann,
— Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, hat der Bieter mit seinem Angebot nachzuweisen, dass das Unternehmen bestimmte Anforderungen für das Umweltmanagement erfüllt.
Mindeststandards:
— Unternehmens-Projektreferenzen:
— Es sind mindestens drei (3) Referenzen vorzulegen,
— Die Projektreferenzen sind aus den folgenden „vergangenen“ fünf (5) Kalenderjahren (2008, 2009, 2010, 2011, 2012) vorzulegen. Aus den Projektreverenzen muss Folgendes hervorgehen: o der Wert der Bauleistung sowie o Zeit und Ort der Bauausführung und o kwpeak der Photovoltaikanlage o die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
— Die Projektreferenzen sind aus den folgenden „vergangenen“ fünf (5) Kalenderjahren (2008, 2009, 2010, 2011, 2012) vorzulegen. Aus den Projektreverenzen muss Folgendes hervorgehen: o der Wert der Bauleistung sowie o Zeit und Ort der Bauausführung und o kwpeak der Photovoltaikanlage o die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Für jede Unternehmensprojektreferenz muss ein aussagefähiger, erreichbarer Ansprechpartner bei dem jeweiligen Auftraggeber benannt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, für etwaige Rückfragen Kontakt mit dieser Person aufzunehmen. Projektreferenzen, in denen die direkten Kontaktinformationen zu einem solchen Ansprechpartner nicht oder nicht richtig aufgeführt sind, werden nicht berücksichtigt.
Für jede Unternehmensprojektreferenz muss ein aussagefähiger, erreichbarer Ansprechpartner bei dem jeweiligen Auftraggeber benannt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, für etwaige Rückfragen Kontakt mit dieser Person aufzunehmen. Projektreferenzen, in denen die direkten Kontaktinformationen zu einem solchen Ansprechpartner nicht oder nicht richtig aufgeführt sind, werden nicht berücksichtigt.
— Die Projektreferenzen müssen nach Art und Umfang den in Kapitel 2 und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) beschriebenen Leistungen vergleichbar sein. Eine Referenz gilt dann als vergleichbar, wenn sie bezüglich Aufgabenstellung und Größe hinsichtlich der in den Wettbewerb gestellten Bauleistungen (Errichtung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage) vergleichbar ist, d.h. das in Kapitel 2 der Vergabeunterlagen und im Leistungsverzeichnis (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) beschriebene Leistungsspektrum umfasst,
— Die Projektreferenzen müssen nach Art und Umfang den in Kapitel 2 und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) beschriebenen Leistungen vergleichbar sein. Eine Referenz gilt dann als vergleichbar, wenn sie bezüglich Aufgabenstellung und Größe hinsichtlich der in den Wettbewerb gestellten Bauleistungen (Errichtung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage) vergleichbar ist, d.h. das in Kapitel 2 der Vergabeunterlagen und im Leistungsverzeichnis (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) beschriebene Leistungsspektrum umfasst,
— Zwei der vorzulegenden Projektreferenzen müssen jeweils die Errichtung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage mit mind. 100 kwpeak umfassen.
Die Referenzen sind ausführlich – auf jeweils zwei (2) einseitig beschriebenen DIN A4-Seiten – darzustellen. Hierfür ist zwingend das Muster für Unternehmens-Projektreferenzen in Anlage 9 der Vergabeunterlagen zu verwenden.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist nach Aufforderung zu den benannten Referenzen je eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Auftraggebers vorzulegen, dass die Leistungen auftragsgemäß erbracht wurden (gilt auch für andere Unternehmer).
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist nach Aufforderung zu den benannten Referenzen je eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Auftraggebers vorzulegen, dass die Leistungen auftragsgemäß erbracht wurden (gilt auch für andere Unternehmer).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist vom Auftragnehmer in Höhe von 5 % der Angebotssumme (brutto) zu leisten.
Die vom Auftragnehmer für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 % der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge (brutto).
Baustrom, Wasser und Abwasser wird bauseits zur Verfügung gestellt. Die Anschlüsse werden vom Bauunternehmer erstellt. Hierfür werden pauschal 0,5 % der Summe der Schlussrechnung einbehalten. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Der Bauherr hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Diese wird mit 0,15 % der Summe der Schlussrechnung umgelegt und entsprechend verrechnet. Je Schadensfall hat der Auftragnehmer einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- EUR (netto) zu tragen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Zahlungen nach § 16 VOB/B (2012).
§ 16 VOB/B - Zahlung.
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
(3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
(3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
(4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
(5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften (im Folgenden "BG") sind zugelassen.
Der Bieter hat zu erklären, ob er sein Angebot in Form einer BG oder als Einzelbieter abgibt (siehe Formblatt "Erklärungen zur Bietergemeinschaft" in Anlage 2 der Vergabeunterlagen).
Eine BG hat mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung abzugeben, die beinhaltet,
— dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschlussund die Durchführung des Vertrages bezeichnet ist (im Folgenden "geschäftsführendes Mitglied"),
— dass das geschäftsführende Mitglied alle Mitglieder der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft gegenüberdem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
— dass das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, Zahlungen des Auftraggebers für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft mit befreiender Wirkung anzunehmen, und,
— dass alle Mitglieder der späteren Arbeitsgemeinschaft für die Erfüllung des Vertrages gesamtschuldnerischhaften (siehe Formblatt "Erklärungen zur Bietergemeinschaft" in Anlage 1 der Vergabeunterlagen).
Grundsätzlich schließt eine Bietergemeinschaft die gegenseitige Verpflichtung ein, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, was grundsätzlich den Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB erfüllt. Ein Ausschluss von Angeboten ist geboten, denen in Bezug auf die Vergabe eine wettbewerbsbeschränkende Abrede unter Bietern zugrunde liegt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Grundsätzlich schließt eine Bietergemeinschaft die gegenseitige Verpflichtung ein, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, was grundsätzlich den Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB erfüllt. Ein Ausschluss von Angeboten ist geboten, denen in Bezug auf die Vergabe eine wettbewerbsbeschränkende Abrede unter Bietern zugrunde liegt.
Um diesem Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung entgegenzutreten hat die Bietergemeinschaft bereits mit dem Angebot aufzuklären, ob.
— es sich bei den Mitgliedern der Bietergemeinschaft um gleichartige Unternehmen handelt, die auf dem gleichen Sektor sich gewerblich betätigen und zueinander jedenfalls in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen; und,
— die Mitglieder mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
— die Mitglieder mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen.
Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen: Verrechnungsscheck ausgestellt auf den Auftraggeber oder über www.baysol.de.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2013-04-01 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2013-01-15 📅
Öffnungsort: Landratsamt Starnberg, Kleiner Sitzungssaal, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg.
Ort des Eröffnungstermins: Landratsamt Starnberg, Kleiner Sitzungssaal, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg.
Angaben über befugte Personen und Öffnungsverfahren:
Für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote wird ein Eröffnungstermin (Submission) abgehalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen.
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Niedrigster Preis (80)
2. Ausführungsfrist (Schnelligkeit der Ausführung bei gleich hoher Qualität) (10)
3. Energieeffizienz (Wirkungsgrad der Photovoltaikanlage) (10)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2013-02-12 📅
Datum des Endes: 2013-05-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2010-05-08 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: WRG-VE-420
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2010/S 090-134679
Der Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2012/S 229-377043 (2012-11-23)