Weiterbetrieb der Clearingstelle nach § 57 EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung regelt u.a. den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Stromnetz, die Einspeisung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms und dessen Vergütung sowie die bundesweit gleichmäßige Verteilung des abgenommenen Stroms und der Zahlungen auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Es richtet sich an private Anlagen- und Netzbetreiber und wird grundsätzlich nicht von staatlichen Stellen vollzogen.
Über die Auslegung des EEG und den Inhalt der hierin verankerten Rechte und Pflichten ist es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Normadressaten gekommen. Behörden können in diese Streitigkeiten nicht eingreifen, für die rechtsverbindliche Klärung sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig, die jedoch in der Regel nicht zeitnah zu einer abschließenden Klärung beitragen können.
Um den am EEG beteiligten Akteuren die Abwicklung des Gesetzes zu erleichtern, sieht § 57 Absatz 1 EEG vor, dass eine Clearingstelle zur Klärung von Streitigkeiten und Auslegungsfragen betrieben wird; hierzu wird eine juristische Person des Privatrechts vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beauftragt. Durch den Betrieb der Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts soll sichergestellt werden, dass die Clearingstelle die Gewähr für eine neutrale und objektive Tätigkeit bietet und von allen Normadressaten gleichermaßen akzeptiert wird. Die Clearingstelle unterliegt bei ihrer inhaltlichen Tätigkeit keinen Weisungen des BMU.
Bereits seit Herbst 2007 wird eine entsprechende Clearingstelle im Auftrag des BMU betrieben (
http://www.clearingstelle-eeg.de). Der Betrieb erfolgt auf Grundlage der „Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG“, die ursprünglich am 1.10.2007 verabschiedet und zuletzt mit der Fassung vom 14.12.2011 novelliert wurde (abrufbar im Internet unter:
http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung). Der laufende Geschäftsbetrieb ist bis zum 31.12.2012 befristet. Mit dem hier beschriebenen Auftrag strebt das BMU einen Weiterbetrieb der Clearingstelle an.
Der Betrieb der Clearingstelle ist auch weiterhin durch eine juristische Person des Privatrechts (im Folgenden: Trägerorganisation) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 sicherzustellen. Die Trägerorganisation ist für den Betrieb der Clearingstelle einschließlich der Anstellung des erforderlichen Personals verantwortlich. Sowohl die Trägerorganisation als auch das beschäftigte Personal müssen der neutralen Rolle der Clearingstelle gerecht werden.
Aufgabe der Trägerorganisation ist der Weiterbetrieb der Clearingstelle nach Maßgabe des § 57 EEG und ihrer Verfahrensordnung (im Folgenden: VerfO). § 57 EEG und die Verfahrensordnung sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-06-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-04-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2012-04-16
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Auftragsbekanntmachung
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2012-08-01
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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