Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung regelt u.a. den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Stromnetz, die Einspeisung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms und dessen Vergütung sowie die bundesweit gleichmäßige Verteilung des abgenommenen Stroms und der Zahlungen auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Es richtet sich an private Anlagen- und Netzbetreiber und wird grundsätzlich nicht von staatlichen Stellen vollzogen. Über die Auslegung des EEG und den Inhalt der hierin verankerten Rechte und Pflichten ist es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Normadressaten gekommen. Behörden können in diese Streitigkeiten nicht eingreifen, für die rechtsverbindliche Klärung sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig, die jedoch in der Regel nicht zeitnah zu einer abschließenden Klärung beitragen können. Um den am EEG beteiligten Akteuren die Abwicklung des Gesetzes zu erleichtern, sieht § 57 Absatz 1 EEG vor, dass eine Clearingstelle zur Klärung von Streitigkeiten und Auslegungsfragen betrieben wird; hierzu wird eine juristische Person des Privatrechts vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beauftragt. Durch den Betrieb der Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts soll sichergestellt werden, dass die Clearingstelle die Gewähr für eine neutrale und objektive Tätigkeit bietet und von allen Normadressaten gleichermaßen akzeptiert wird. Die Clearingstelle unterliegt bei ihrer inhaltlichen Tätigkeit keinen Weisungen des BMU. Bereits seit Herbst 2007 wird eine entsprechende Clearingstelle im Auftrag des BMU betrieben (http://www.clearingstelle-eeg.de). Der Betrieb erfolgt auf Grundlage der „Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG“, die ursprünglich am 1.10.2007 verabschiedet und zuletzt mit der Fassung vom 14.12.2011 novelliert wurde (abrufbar im Internet unter: http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung). Der laufende Geschäftsbetrieb ist bis zum 31.12.2012 befristet. Mit dem hier beschriebenen Auftrag strebt das BMU einen Weiterbetrieb der Clearingstelle an. Der Betrieb der Clearingstelle ist auch weiterhin durch eine juristische Person des Privatrechts (im Folgenden: Trägerorganisation) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 sicherzustellen. Die Trägerorganisation ist für den Betrieb der Clearingstelle einschließlich der Anstellung des erforderlichen Personals verantwortlich. Sowohl die Trägerorganisation als auch das beschäftigte Personal müssen der neutralen Rolle der Clearingstelle gerecht werden. Aufgabe der Trägerorganisation ist der Weiterbetrieb der Clearingstelle nach Maßgabe des § 57 EEG und ihrer Verfahrensordnung (im Folgenden: VerfO). § 57 EEG und die Verfahrensordnung sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2012-06-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2012-04-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2012-04-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im juristischen Bereich
Menge oder Umfang:
Die Clearingstelle ist zentrale Anlaufstelle für alle Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber, die aus dem EEG unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sind. Wer in einem konkreten Fall seine Rechte aus dem EEG verletzt sieht, kann die Clearingstelle um Klärung bitten, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist.Für die Bearbeitung dieser Aufgaben sind nach Maßgabe der VerfO ein Spruchkörper mit „Mitgliedern der Clearingstelle“ (die Mitglieder sollen grundsätzlich Volljuristinnen und Volljuristen sein, davon eine Leiterin oder ein Leiter), eine Geschäftsstelle und eine rechtswissenschaftliche und technische Koordination vorzusehen.
Die Clearingstelle ist zentrale Anlaufstelle für alle Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber, die aus dem EEG unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sind. Wer in einem konkreten Fall seine Rechte aus dem EEG verletzt sieht, kann die Clearingstelle um Klärung bitten, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist.Für die Bearbeitung dieser Aufgaben sind nach Maßgabe der VerfO ein Spruchkörper mit „Mitgliedern der Clearingstelle“ (die Mitglieder sollen grundsätzlich Volljuristinnen und Volljuristen sein, davon eine Leiterin oder ein Leiter), eine Geschäftsstelle und eine rechtswissenschaftliche und technische Koordination vorzusehen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im juristischen Bereich📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128 - 130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: n.civilibal@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen, insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle angefordert werden können.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung regelt u.a. den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Stromnetz, die Einspeisung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms und dessen Vergütung sowie die bundesweit gleichmäßige Verteilung des abgenommenen Stroms und der Zahlungen auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Es richtet sich an private Anlagen- und Netzbetreiber und wird grundsätzlich nicht von staatlichen Stellen vollzogen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung regelt u.a. den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Stromnetz, die Einspeisung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms und dessen Vergütung sowie die bundesweit gleichmäßige Verteilung des abgenommenen Stroms und der Zahlungen auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Es richtet sich an private Anlagen- und Netzbetreiber und wird grundsätzlich nicht von staatlichen Stellen vollzogen.
Über die Auslegung des EEG und den Inhalt der hierin verankerten Rechte und Pflichten ist es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Normadressaten gekommen. Behörden können in diese Streitigkeiten nicht eingreifen, für die rechtsverbindliche Klärung sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig, die jedoch in der Regel nicht zeitnah zu einer abschließenden Klärung beitragen können.
Über die Auslegung des EEG und den Inhalt der hierin verankerten Rechte und Pflichten ist es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Normadressaten gekommen. Behörden können in diese Streitigkeiten nicht eingreifen, für die rechtsverbindliche Klärung sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig, die jedoch in der Regel nicht zeitnah zu einer abschließenden Klärung beitragen können.
Um den am EEG beteiligten Akteuren die Abwicklung des Gesetzes zu erleichtern, sieht § 57 Absatz 1 EEG vor, dass eine Clearingstelle zur Klärung von Streitigkeiten und Auslegungsfragen betrieben wird; hierzu wird eine juristische Person des Privatrechts vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beauftragt. Durch den Betrieb der Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts soll sichergestellt werden, dass die Clearingstelle die Gewähr für eine neutrale und objektive Tätigkeit bietet und von allen Normadressaten gleichermaßen akzeptiert wird. Die Clearingstelle unterliegt bei ihrer inhaltlichen Tätigkeit keinen Weisungen des BMU.
Um den am EEG beteiligten Akteuren die Abwicklung des Gesetzes zu erleichtern, sieht § 57 Absatz 1 EEG vor, dass eine Clearingstelle zur Klärung von Streitigkeiten und Auslegungsfragen betrieben wird; hierzu wird eine juristische Person des Privatrechts vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beauftragt. Durch den Betrieb der Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts soll sichergestellt werden, dass die Clearingstelle die Gewähr für eine neutrale und objektive Tätigkeit bietet und von allen Normadressaten gleichermaßen akzeptiert wird. Die Clearingstelle unterliegt bei ihrer inhaltlichen Tätigkeit keinen Weisungen des BMU.
Bereits seit Herbst 2007 wird eine entsprechende Clearingstelle im Auftrag des BMU betrieben (http://www.clearingstelle-eeg.de). Der Betrieb erfolgt auf Grundlage der „Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG“, die ursprünglich am 1.10.2007 verabschiedet und zuletzt mit der Fassung vom 14.12.2011 novelliert wurde (abrufbar im Internet unter: http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung). Der laufende Geschäftsbetrieb ist bis zum 31.12.2012 befristet. Mit dem hier beschriebenen Auftrag strebt das BMU einen Weiterbetrieb der Clearingstelle an.
Bereits seit Herbst 2007 wird eine entsprechende Clearingstelle im Auftrag des BMU betrieben (http://www.clearingstelle-eeg.de). Der Betrieb erfolgt auf Grundlage der „Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG“, die ursprünglich am 1.10.2007 verabschiedet und zuletzt mit der Fassung vom 14.12.2011 novelliert wurde (abrufbar im Internet unter: http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung). Der laufende Geschäftsbetrieb ist bis zum 31.12.2012 befristet. Mit dem hier beschriebenen Auftrag strebt das BMU einen Weiterbetrieb der Clearingstelle an.
Der Betrieb der Clearingstelle ist auch weiterhin durch eine juristische Person des Privatrechts (im Folgenden: Trägerorganisation) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 sicherzustellen. Die Trägerorganisation ist für den Betrieb der Clearingstelle einschließlich der Anstellung des erforderlichen Personals verantwortlich. Sowohl die Trägerorganisation als auch das beschäftigte Personal müssen der neutralen Rolle der Clearingstelle gerecht werden.
Der Betrieb der Clearingstelle ist auch weiterhin durch eine juristische Person des Privatrechts (im Folgenden: Trägerorganisation) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 sicherzustellen. Die Trägerorganisation ist für den Betrieb der Clearingstelle einschließlich der Anstellung des erforderlichen Personals verantwortlich. Sowohl die Trägerorganisation als auch das beschäftigte Personal müssen der neutralen Rolle der Clearingstelle gerecht werden.
Aufgabe der Trägerorganisation ist der Weiterbetrieb der Clearingstelle nach Maßgabe des § 57 EEG und ihrer Verfahrensordnung (im Folgenden: VerfO). § 57 EEG und die Verfahrensordnung sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung.
Menge oder Umfang:
Die Clearingstelle ist zentrale Anlaufstelle für alle Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber, die aus dem EEG unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sind. Wer in einem konkreten Fall seine Rechte aus dem EEG verletzt sieht, kann die Clearingstelle um Klärung bitten, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist.
Die Clearingstelle ist zentrale Anlaufstelle für alle Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber, die aus dem EEG unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sind. Wer in einem konkreten Fall seine Rechte aus dem EEG verletzt sieht, kann die Clearingstelle um Klärung bitten, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist.
Für die Bearbeitung dieser Aufgaben sind nach Maßgabe der VerfO ein Spruchkörper mit „Mitgliedern der Clearingstelle“ (die Mitglieder sollen grundsätzlich Volljuristinnen und Volljuristen sein, davon eine Leiterin oder ein Leiter), eine Geschäftsstelle und eine rechtswissenschaftliche und technische Koordination vorzusehen.
Für die Bearbeitung dieser Aufgaben sind nach Maßgabe der VerfO ein Spruchkörper mit „Mitgliedern der Clearingstelle“ (die Mitglieder sollen grundsätzlich Volljuristinnen und Volljuristen sein, davon eine Leiterin oder ein Leiter), eine Geschäftsstelle und eine rechtswissenschaftliche und technische Koordination vorzusehen.
Dauer: 60 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Die Trägerorganisation muss über die Leistungsfähigkeitund Kompetenz zu einem zuverlässigen personellen, organisatorischen und inhaltlichen Betrieb der Clearingstelle verfügen. Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Die Trägerorganisation muss über die Leistungsfähigkeitund Kompetenz zu einem zuverlässigen personellen, organisatorischen und inhaltlichen Betrieb der Clearingstelle verfügen. Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen. Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaften oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Persönliche Lage des Bieters:
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendige Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendige Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben,
— im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben,
— Eigenerklärung, dass die Trägerorganisation grundsätzlich unabhängig von Personen, Organisationen und Unternehmen ist, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreiben, sowie von Netzbetreibern. Eigenerklärung, dass sie in den vergangenen 2 Jahren nicht in besonderer Weise als Interessenvertreterin von Anlagen- oder Netzbetreibern wahrgenommen worden ist. Eigenerklärung, dass sie sich während der Laufzeit des hier beschriebenen Vorhabens neutral verhalten und sich hierzu vorab verpflichten wird. Dies gilt auch für die als Mitglieder der Clearingstelle zu benennenden Personen. Daher ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass hinsichtlich der Mitglieder keine Interessenskollisionen aus derzeitigen oder früheren Aktivitäten der letzten 2 Jahre bestehen oder der Anschein solcher Konflikte erweckt werden,
— Eigenerklärung, dass die Trägerorganisation grundsätzlich unabhängig von Personen, Organisationen und Unternehmen ist, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreiben, sowie von Netzbetreibern. Eigenerklärung, dass sie in den vergangenen 2 Jahren nicht in besonderer Weise als Interessenvertreterin von Anlagen- oder Netzbetreibern wahrgenommen worden ist. Eigenerklärung, dass sie sich während der Laufzeit des hier beschriebenen Vorhabens neutral verhalten und sich hierzu vorab verpflichten wird. Dies gilt auch für die als Mitglieder der Clearingstelle zu benennenden Personen. Daher ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass hinsichtlich der Mitglieder keine Interessenskollisionen aus derzeitigen oder früheren Aktivitäten der letzten 2 Jahre bestehen oder der Anschein solcher Konflikte erweckt werden,
— Eigenerklärung, dass während der Dauer des hier beschriebenen Vorhabens die Trägerorganisation, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle keine anderweitigen Tätigkeiten aufnehmen, die die Neutralität der Clearingstelle gefährden könnten. Dies hat die Trägerorganisation sicherzustellen,
— Eigenerklärung, dass während der Dauer des hier beschriebenen Vorhabens die Trägerorganisation, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle keine anderweitigen Tätigkeiten aufnehmen, die die Neutralität der Clearingstelle gefährden könnten. Dies hat die Trägerorganisation sicherzustellen,
— die Trägerorganisation muss über eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie über Personal in ausreichendem Umfang verfügen; dies ist so frühzeitig zu erfüllen, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit der Clearingstelle bereits zum 1.1.2013 sichergestellt ist; dies ist anhand des verfügbaren geeigneten Personals nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit der Clearingstelle am 1.1.2013 sichergestellt wird,
— die Trägerorganisation muss über eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie über Personal in ausreichendem Umfang verfügen; dies ist so frühzeitig zu erfüllen, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit der Clearingstelle bereits zum 1.1.2013 sichergestellt ist; dies ist anhand des verfügbaren geeigneten Personals nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit der Clearingstelle am 1.1.2013 sichergestellt wird,
— Zusicherung, dass die Trägerorganisation ihren Sitz in Berlin hat oder im Falle der Zuschlagserteilung einrichten wird.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen),
— Erklärung, dass beim Bieter/Konsortialpartner/ notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A“ zu nutzen),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/ Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Ausführliche Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Die entsprechenden Darstellungen müssen eine hinreichend ausführliche Beschreibung des Auftragsinhalts sowie eine Angabe des Auftraggebers sowie des zeitlichen Auftragsumfangs enthalten.
Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters.
(Benennung der Mitglieder und des Projektleiters sowie ihrer Qualifikationen und Erfahrungen, Angabe von entsprechenden Vorarbeiten und Veröffentlichungen): insgesamt muss das Mitarbeiterteam folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Anforderungen an die als „Mitglieder der Clearingstelle“ zu beschäftigenden Personen:
— bei „allen Mitgliedern der Clearingstelle“: grundsätzlich Juristinnen oder Juristen mit der Befähigung zum Richteramt und überdurchschnittlichen Examensergebnissen sowie ausgewiesener Expertise im Bereich des Rechts der Erneuerbaren Energien (insbesondere des EEG), des allgemeinen Energiewirtschaftsrechts sowie benachbarter Rechtsgebiete, wobei die bisherige Tätigkeit nicht die Besorgnis fehlender Neutralität begründen darf; sie müssen die Gewähr für die persönliche Neutralität liefern (s.o.),
— bei „allen Mitgliedern der Clearingstelle“: grundsätzlich Juristinnen oder Juristen mit der Befähigung zum Richteramt und überdurchschnittlichen Examensergebnissen sowie ausgewiesener Expertise im Bereich des Rechts der Erneuerbaren Energien (insbesondere des EEG), des allgemeinen Energiewirtschaftsrechts sowie benachbarter Rechtsgebiete, wobei die bisherige Tätigkeit nicht die Besorgnis fehlender Neutralität begründen darf; sie müssen die Gewähr für die persönliche Neutralität liefern (s.o.),
— bei der „Leiterin oder dem Leiter der Clearingstelle“: zusätzlich ein weit überdurchschnittliches Verhandlungsgeschick, hohe Belastbarkeit, Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit.
b) Anforderungen an das „weitere“ Personal:
— bei der „Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer“: akademische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und berufliche Erfahrungen im Projektmanagement oder in sonstigen organisatorischen Angelegenheiten, Erfahrung in der Personalführung,
— bei den „Mitgliedern der Geschäftsstelle“: einschlägige Ausbildung (je nach Bedarf z.B. kaufmännische Ausbildung oder Ausbildung im Verwaltungs- oder Organisationsbereich), sowie,
— bei den (rechtswissenschaftlichen oder technischen) Koordinatorinnen oder Koordinatoren: einschlägige wissenschaftliche Ausbildung, hohe Fachkompetenz im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie Kenntnis der technischen und ökonomischen Zusammenhänge der Erneuerbaren Energien, im Falle der rechtswissenschaftlichen Koordination nach Möglichkeit Befähigung zum Richteramt,
— bei den (rechtswissenschaftlichen oder technischen) Koordinatorinnen oder Koordinatoren: einschlägige wissenschaftliche Ausbildung, hohe Fachkompetenz im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie Kenntnis der technischen und ökonomischen Zusammenhänge der Erneuerbaren Energien, im Falle der rechtswissenschaftlichen Koordination nach Möglichkeit Befähigung zum Richteramt,
— bei der „wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder dem wissenschaftlichen Mitarbeiter“: einschlägige wissenschaftliche Ausbildung, hohe Fachkompetenz im Bereich der Erneuerbaren Energien,
— bei der „Systemadministratorin oder dem Systemadministrator“: gute Kenntnisse und Erfahrungen in der System- und Netzwerkadministration und Datenbankentwicklung,
— das Personalkonzept muss insgesamt ein gutes technisch-naturwissenschaftliches Verständnis für den Bereich der Erneuerbaren Energien, ein gutes ökonomisches Wissen und gute Schreibfertigkeiten widerspiegeln. Erfahrungen in der Erarbeitung von Texten sind darzustellen,
— das Personalkonzept muss insgesamt ein gutes technisch-naturwissenschaftliches Verständnis für den Bereich der Erneuerbaren Energien, ein gutes ökonomisches Wissen und gute Schreibfertigkeiten widerspiegeln. Erfahrungen in der Erarbeitung von Texten sind darzustellen,
— alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen über gute PC-Kenntnisse verfügen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" sowie das Angebot des Auftragnehmers. Zusätzlich gilt - soweit zutreffend - die Anlage "Hinweise für Zahlungsempfänger". Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers so wieder beteiligten Partner/Unterauftragnehmer werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerische Haftungserklärungen abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen siehe III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2012-07-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabstelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Nazim Civilibal
Name: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
Postanschrift: Zimmerstraße 26-27
Postleitzahl: 10969
Kontaktperson: Vergabestelle: Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich
URL für weitere Informationen: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Dokumente: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
URL der Teilnahme: http://www.fz-juelich.de/ptj/🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag(Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantragstellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.
Wiederkehrender Auftrag
Ggf. nach Ablauf dieses Auftrags.
Quelle: OJS 2012/S 078-128607 (2012-04-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2012-08-01) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Umsetzung der Leistungsbeschreibung im Angebot (50)
2. Preis (30)
3. organisatorische Umsetzung (20)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2012-07-13 📅
Name: RELAW Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH
Postanschrift: Charlottenstraße 65
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange der Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107. Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange der Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o.g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107. Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, sind vor dem Zuschlag gemäß § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.