Betrieb eines Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandversorgung als Vergabe einer Dienstleistungskonzession
Die Stadt Bopfingen (nachfolgend: Stadt) sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Hierfür wurde eine kommunale Leerrohrinfrastruktur (3-fach D 50) zur Erschließung von Kabelverzweigern als Hochgeschwindigkeitsnetze (NGA-Netz) verlegt. Durch die Überlassung dieses Hochgeschwindigkeitsnetzes an einen privaten Netzbetreiber gegen ein Pachtentgelt soll die bedarfsgerechte Breitbandversorgung in den jeweiligen Versorgungsbereichen ermöglicht werden. In den vorgenannten Stadtteilen werden allen jeweils dort befindlichen Kabelverzweiger miteinander verbunden und an ein bestehendes LWL-Netz angeschlossen.
Die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsnetzes wird einem Bieter auf Grundlage eines Pacht- und Netzbetriebsvertrags gegen Zahlung einer Pacht überlassen. Die wesentlichen Vertragsbestimmungen sind dabei dem beigefügten (Muster-)Pacht- und Netzbetriebsvertrag. Sieht das Angebot die Nutzung der Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsnetzes vor, werden die wesentlichen Vertragsbestimmungen dieses Vertrages mit Angebotsabgabe anerkannt. Der (Muster-) Pacht- und Netzbetriebs-vertrag kann bei der Stadt angefordert werden.
Ausschließlich für den Fall, dass im Rahmen dieser Ausschreibung kein wertbares Angebot für die Überlassung der Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsnetzes gegen ein Pachtentgelt eingehen sollten, beabsichtigt die Stadt zur Verbesserung der Breitbandversorgung eine Zuwendung zur Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal 150 000 00 EUR zu gewähren. Die Zuwendung wir einem Bieter auf Grundlage eines Zuwendungsvertrages gewährt. Die Wesentlichen Vertragsbestimmungen sind dabei dem beigefügten (Muster-) Zuwendungsvertrag zu entnehmen. Sieht das Angebot die Gewährung einer Zuwendung vor, werden die wesentlichen Vertragsbestimmungen dieses Vertrages mit Angebotsabgabe anerkannt.
Daneben werden auch im Falle der Gewährung einer Zuwendung auf Wunsch die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Nutzung überlassen. Dies zu den wesentlichen Vertragsbedingungen des vorab in Bezug genommenen Pacht- und Netzbetriebsvertrag.
Darüber hinaus überlässt die Stadt auf Grundlage eines separat abzuschließenden Pachtvertrages dem obsiegenden Bieter das von ihr errichtete Hochgeschwindigkeitsnetz in Form der Leerrohrtrassen der Art 3-fach PE-HD 50 (ohne eingezogenes LWL-Kabel).
Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission grundsätzlich gebilligt worden. Die Vorgaben der Kommission wurden in Baden-Württemberg in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breit-bandförderung im Rahmen der Breitbandinitiative II vom 22.5.2012 umgesetzt. Die dortigen Vorgaben sind zwingend zu beachten. Die Auswahl des Zuwendungsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung.
Hingewiesen wird auf die weitere Bekanntmachung auf der Homepage der Clearingstelle Baden-Württemberg (
www.clearingstelle-bw.de).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-01-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-11-05.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2013-11-05
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Auftragsbekanntmachung
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