Breitbandversorgung im Landkreis Stendal und im Altmarkkreis Salzwedel

Zweckverband Breitband Altmark

Der Zweckverband Breitband Altmark hat die Aufgabe, den Breitbandausbau mit Glasfasernetzen bis in die Wohnung im Gebiet seiner Verbandsmitglieder grundsätzlich flächendeckend zu ermöglichen. Entsprechend seiner Aufgabe beabsichtigt der Zweckverband Breitband Altmark im Gebiet seiner Verbandsmitglieder, also im Landkreis Stendal und im Altmarkkreis Salzwedel, ein Leerrohrnetz inklusive Glasfaserkabel als Basis für ein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) zu errichten.
Dabei wird der Zweckverband Breitband Altmark nur dort ausbauen, wo keine breitbandtauglichen Leerrohr- und Glasfaserkapazitäten vorhanden sind. Vorhandene Infrastruktur wird der Zweckverband Breitband Altmark zur Vervollständigung des NGA-Netzes anmieten. Die Breitband-Infrastruktur soll dem Vertragspartner, der im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens ausgewählt wird, aufgrund eines Pachtvertrags gegen ein Pachtentgelt zur Verfügung gestellt werden. Darin soll sich der Vertragspartner (Netzbetreiber) verpflichten, alle Bedarfsstellen in dem Gebiet mit einem Breitband-Internetanschluss von mindestens 50 Mbit/s downstream für ausschließlich private Endnutzer und 50 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Endnutzer zu versorgen, wobei die Endkundenanschlüsse auch auf deutlich höhere Bandbreiten erweiterbar sein müssen, ohne dass dazu Änderungen am passiven Netz erforderlich sind (NGA-Netzfähigkeit). Das Versorgungsgebiet des Zweckverbands umfasst alle Städte und Gemeinden des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel. Die Breitbandversorgung soll den Bürgern und Gewerbetreibenden permanent zur Verfügung stehen. Der Pachtvertrag soll eine Laufzeit von 25 Jahren haben. Die Errichtung der hierfür erforderlichen Breitband-Infrastruktur bzw. die ggf. erforderliche Anmietung der bereits vorhandenen Breitband-Infrastruktur erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragspartner, der im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens ausgewählt wird und dessen Aufgabe es ist, die Breitband-Infrastruktur mit aktiver Technik auszustatten und eine Mindestversorgung der Endkunden mit den o. g. Bandbreiten sicherzustellen. Der Netzbetreiber soll anschließend das dann betriebsbereite NGA-Netz betreiben und Telekommunikationsdienste entweder selbst oder durch Dritte anbieten. Die Telekommunikationsdienste sollen Mehrfachnutzungen wie Telefon, Internet und TV zu marktkonformen Preisen enthalten und allen Endkunden (Privat- und Gewerbekunden, sowie öffentlichen Stellen) angeboten werden. Die Umsetzung des Projektes erfolgt auf Grundlage und entsprechend den Bedingungen der Rahmenregelung der Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung in der von der Kommission am 8.6.2011 genehmigten und ergänzten Fassung der ursprünglich am 12.7.2010 genehmigten Regelung („Bundesrahmenregelung Leerrohre“). Daraus folgt auch, dass der Netzbetreiber anderen Anbietern jederzeit einen diskriminierungsfreien Zugang zu der Breitband-Infrastruktur gewähren muss. Dies kann entweder durch Bereitstellung von Kollokationsflächen in den zu schaffenden Netzknoten oder durch Zusammenschaltung auf logischer Netzebene erfolgen.
Folgende Vorgehensweise ist beabsichtigt: Der Zweckverband Breitband Altmark wird im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens einen Netzbetreiber ermitteln, mit dem er einen Pachtvertrag abschließt. Vertragsgegenstand ist die vom Zweckverband Breitband Altmark errichtete und ggf. teilweise angemietete Breitband-Infrastruktur. Der Pachtvertrag soll vorsehen, dass der Zweckverband Breitband Altmark die Planung und den Bau der Breitband-Infrastruktur (Leerrohrnetz inklusive unbeschalteter Glasfaserkabel) einschließlich der ggf. erforderlichen Anmietung bereits vorhandener Breitband-Infrastruktur erst dann ausführen wird, wenn eine noch zu verhandelnde Anschlussquote erreicht ist. Die Anschlussquote und der Pachtzins sollen aus Sicht des Zweckverbands Breitband Altmark die Refinanzierung der Kosten für die Planung und Errichtung sowie die ggf. erforderliche teilweise Anmietung der Breitband-Infrastruktur während der Dauer des Pachtvertrages sicherstellen. Es wird Aufgabe des Netzbetreibers sein, die Anschlussquote in Form von Kundenverträgen für zuvor definierte Teilabschnitte (Cluster) des Ausbaugebietes zu erreichen. Der Ausbau wird dementsprechend abschnittsweise (clusterweise) erfolgen. Im Detail werden die Zuschlagskriterien den Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mitgeteilt.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-07-29. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-06-07.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-06-07 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2013-06-07)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Kommunikationsnetz
Menge oder Umfang:
Das zu erschließende Gebiet umfasst den Altmarkkreis Salzwedel und den Landkreis Stendal. Der Altmarkkreis Salzwedel hat eine Fläche von 2.292 km² und 89.512 Einwohner. Der Landkreis Stendal hat eine Fläche von 2.423 km² und 121.899 Einwohner. Die Zahl der Hausanschlüsse beläuft sich voraussichtlich auf max. 69.997.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Kommunikationsnetz 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Breitband Altmark
Postanschrift: Karl-Marx-Str. 32
Postleitzahl: 29410
Postort: Hansestadt Salzwedel
Kontakt
E-Mail: axel.schulz@altmarkkreis-salzwedel.de 📧
Telefon: +49 3901840301 📞
Fax: +49 390125079 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-06-07 📅
Einreichungsfrist: 2013-07-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-06-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 112-191600
ABl. S-Ausgabe: 112

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Zweckverband Breitband Altmark hat die Aufgabe, den Breitbandausbau mit Glasfasernetzen bis in die Wohnung im Gebiet seiner Verbandsmitglieder grundsätzlich flächendeckend zu ermöglichen. Entsprechend seiner Aufgabe beabsichtigt der Zweckverband Breitband Altmark im Gebiet seiner Verbandsmitglieder, also im Landkreis Stendal und im Altmarkkreis Salzwedel, ein Leerrohrnetz inklusive Glasfaserkabel als Basis für ein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) zu errichten.
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Dabei wird der Zweckverband Breitband Altmark nur dort ausbauen, wo keine breitbandtauglichen Leerrohr- und Glasfaserkapazitäten vorhanden sind. Vorhandene Infrastruktur wird der Zweckverband Breitband Altmark zur Vervollständigung des NGA-Netzes anmieten. Die Breitband-Infrastruktur soll dem Vertragspartner, der im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens ausgewählt wird, aufgrund eines Pachtvertrags gegen ein Pachtentgelt zur Verfügung gestellt werden. Darin soll sich der Vertragspartner (Netzbetreiber) verpflichten, alle Bedarfsstellen in dem Gebiet mit einem Breitband-Internetanschluss von mindestens 50 Mbit/s downstream für ausschließlich private Endnutzer und 50 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Endnutzer zu versorgen, wobei die Endkundenanschlüsse auch auf deutlich höhere Bandbreiten erweiterbar sein müssen, ohne dass dazu Änderungen am passiven Netz erforderlich sind (NGA-Netzfähigkeit). Das Versorgungsgebiet des Zweckverbands umfasst alle Städte und Gemeinden des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel. Die Breitbandversorgung soll den Bürgern und Gewerbetreibenden permanent zur Verfügung stehen. Der Pachtvertrag soll eine Laufzeit von 25 Jahren haben. Die Errichtung der hierfür erforderlichen Breitband-Infrastruktur bzw. die ggf. erforderliche Anmietung der bereits vorhandenen Breitband-Infrastruktur erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragspartner, der im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens ausgewählt wird und dessen Aufgabe es ist, die Breitband-Infrastruktur mit aktiver Technik auszustatten und eine Mindestversorgung der Endkunden mit den o. g. Bandbreiten sicherzustellen. Der Netzbetreiber soll anschließend das dann betriebsbereite NGA-Netz betreiben und Telekommunikationsdienste entweder selbst oder durch Dritte anbieten. Die Telekommunikationsdienste sollen Mehrfachnutzungen wie Telefon, Internet und TV zu marktkonformen Preisen enthalten und allen Endkunden (Privat- und Gewerbekunden, sowie öffentlichen Stellen) angeboten werden. Die Umsetzung des Projektes erfolgt auf Grundlage und entsprechend den Bedingungen der Rahmenregelung der Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung in der von der Kommission am 8.6.2011 genehmigten und ergänzten Fassung der ursprünglich am 12.7.2010 genehmigten Regelung („Bundesrahmenregelung Leerrohre“). Daraus folgt auch, dass der Netzbetreiber anderen Anbietern jederzeit einen diskriminierungsfreien Zugang zu der Breitband-Infrastruktur gewähren muss. Dies kann entweder durch Bereitstellung von Kollokationsflächen in den zu schaffenden Netzknoten oder durch Zusammenschaltung auf logischer Netzebene erfolgen.
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Folgende Vorgehensweise ist beabsichtigt: Der Zweckverband Breitband Altmark wird im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens einen Netzbetreiber ermitteln, mit dem er einen Pachtvertrag abschließt. Vertragsgegenstand ist die vom Zweckverband Breitband Altmark errichtete und ggf. teilweise angemietete Breitband-Infrastruktur. Der Pachtvertrag soll vorsehen, dass der Zweckverband Breitband Altmark die Planung und den Bau der Breitband-Infrastruktur (Leerrohrnetz inklusive unbeschalteter Glasfaserkabel) einschließlich der ggf. erforderlichen Anmietung bereits vorhandener Breitband-Infrastruktur erst dann ausführen wird, wenn eine noch zu verhandelnde Anschlussquote erreicht ist. Die Anschlussquote und der Pachtzins sollen aus Sicht des Zweckverbands Breitband Altmark die Refinanzierung der Kosten für die Planung und Errichtung sowie die ggf. erforderliche teilweise Anmietung der Breitband-Infrastruktur während der Dauer des Pachtvertrages sicherstellen. Es wird Aufgabe des Netzbetreibers sein, die Anschlussquote in Form von Kundenverträgen für zuvor definierte Teilabschnitte (Cluster) des Ausbaugebietes zu erreichen. Der Ausbau wird dementsprechend abschnittsweise (clusterweise) erfolgen. Im Detail werden die Zuschlagskriterien den Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mitgeteilt.
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Es werden Varianten akzeptiert
Dauer: 300 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Gebiet des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die Teilnahmebedingungen gemäß III.2.1-III.2.3 dienen dazu, die Teilnahmeanträge auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter zu überprüfen. Die danach geeigneten Bewerber werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Die Bieter müssen daher bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Teilnahmeantrags die unter III.2.1-III.2.3 geforderten Nachweise und Erklärungen in zweifacher Form, schriftlich und digital (Datenträger), beim Auftraggeber (siehe Kontaktstelle) per Post oder direkt einreichen. Bietergemeinschaften müssen beachten, dass die aufgeführten Teilnahmebedingungen (III.2.1-III.2.3) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen sind. Die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen für den jeweiligen Teil der Auftragserbringung, für den sie zuständig sind, auch die hierfür relevanten Nachweise und Erklärungen erbringen. Die Bietergemeinschaften müssen aus diesem Grund darlegen, welches Mitglied für welchen Aufgabenbereich verantwortlich sein soll.
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Beruft sich ein Bieter auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten, so muss er auch für diesen die Nachweise und Erklärungen erbringen, die den Bereich betreffen, für den sich der Bieter auf die Leistungsfähigkeit des Dritten beruft. Der Auftraggeber kann aus den Teilnahmeanträgen geeignete Bewerber (Bieter) ohne Nachforderung auswählen. Die Bieter dürfen daher nicht darauf vertrauen, dass der Auftraggeber fehlende Nachweise oder Erklärungen nachfordert. Folgende Angaben der Bieter zu ihrer persönlichen Lage sind erforderlich: Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister, der nicht älter als 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ist. Nachweis der Zulassung nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Eigenerklärung, dass Ausschlussgründe gemäß § 6 EG VOL/A Abs.4 und Abs. 6 nicht vorliegen.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis zur Leistungsfähigkeit in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht gemäß § 7 EG Absatz 2 VOL/A:
Vorlage entsprechender Bankauskünfte / Bankerklärungen sowie Nachweis der Berufshaftpflichtversicherungsdeckung; Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist; Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der entsprechenden Dienstleistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
Vorlage einer Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen bei Referenzprojekten von bereits durchgeführten NGA-Projekten sowohl für den Netzbetrieb als auch für das Diensteangebot. Vorlage der Beschreibung der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität.
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Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Vertragserfüllungssicherheit für die gesamte Laufzeit des Pachtvertrags zur Absicherung aller Pflichten des Pächters (Netzbetreiber) aus dem Pachtvertrag, insbesondere zur Absicherung der Zahlung der Pacht. Die Höhe der Sicherheit soll einen Pachtausfall von mindestens einem (1) Jahr abdecken.
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Pächter (Netzbetreiber) ist zur Zahlung einer Pacht für das passive Breitbandnetz (Leerrohr und unbeschaltete Glasfaser) an den Zweckverband Breitband Altmark verpflichtet. Die Pacht soll die Kosten der Errichtung und der ggf. erforderlichen teilweisen Anmietung des passiven Breitbandnetzes decken. Der Pächter (Netzbetreiber) soll wiederum Einnahmen aus den Endkundenverträgen über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen generieren.
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Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.

Verfahren
Sprachen
Sonstige Sprachen: Deutsch

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Zweckverband Breitband Altmark
Axel Schulz

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Halle, Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Postort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de 📧
Telefon: +49 3455141536 📞
Internetadresse: http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de 🌏
Fax: +49 3455141115 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 107 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2013/S 112-191600 (2013-06-07)
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