Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen zur Unterstützung beim Betrieb des Frühwarnsystems der Ersatzkassen (und des vdek) zur Erkennung und Vermeidung von Haftungsfällen. Das 2-stufige Frühwarnsystem der Ersatzkassen ist im laufenden Betrieb. Teilweise sind in den Prozess Organe des vdek eingebunden. Der vdek führt die Vergabe daher sowohl im eigenen Namen als auch namens und im Auftrag der Ersatzkassen durch. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Betrieb des Frühwarnsystems. Im Kern soll das Frühwarnsystem folgende Funktionen erfüllen: — Stufe 1 des Frühwarnsystems: Betrieb des Kennzahlensystems sowie des Szenariotools und Reporting: Bei Überschreitung von zuvor innerhalb des Haftungsverbundes der Ersatzkassen konsentierten Schwellenwerten für eine Reihe relevanter und aussagekräftiger Kennzahlen, die aus der Verhandlungsaufforderung ersichtlich sein werden, werden in einem automatisierten Berechnungsverfahren (Excel-Kennzahlentool, das dem externen Dienstleister von den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt wird) quartalsweise für das laufende Geschäftsjahr turnusmäßig je Einzelkasse grüne, gelbe oder rote (Warn-)Signale gegeben. Auf dieser Basis erstellt der Dienstleister den Standardbericht, der der jeweiligen Krankenkasse zur Kenntnis gegeben wird. Ergänzend hierzu wird im Regelbetrieb ein Szenariotool (Excel-Tool, das dem externen Dienstleister ebenfalls von den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt wird) für die beiden auf das Geschäftsjahr folgenden Jahre eingesetzt, das dem Dienstleister insbesondere dazu dient, eine vertiefende Analyse und Einstufung einer gefährdeten Kasse vorzunehmen. Zusätzlich informiert der Dienstleister 2-mal pro Jahr das „Expertengremium Frühwarnsystem“ über die Entwicklung der Risikolage der einzelnen Mitgliedskassen mündlich anhand der jeweiligen Standardberichte sowie über die Risikolage in der Haftungsgemeinschaft der Ersatzkassen insgesamt. Im Falle der Feststellung einer möglichen Gefährdungslage wird eine erweiterte Berichtspflicht der Krankenkasse ausgelöst und vom Dienstleister eine vertiefende Untersuchung der Situation im Dialog mit der betroffenen Krankenkasse durchgeführt. Bestätigt sich die Gefährdungslage, wird in einem weiteren Schritt das „Expertengremium Frühwarnsystem“ informiert und die Risikolage dort beraten. Nach diesem vorgezogenen Informations- und Beratungsgespräch entscheidet das „Expertengremium Frühwarnsystem“, ob ein erweiterter Standardbericht zu erstellen ist. Wird ein erweiterter Standardbericht durch den Dienstleister erstellt, wird beraten, ob die Risikolage der betroffenen Krankenkasse es erfordert, dass bereits vor Eintreten des Warnsignals rot (akute Gefährdungslage) die Stufe 2 des Frühwarnsystems eingeleitet und ein vorgezogenes Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 erstellt werden soll. — Stufe 2 des Frühwarnsystems: Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 und Reporting: Weist das Kennzahlensystem das Warnsignal rot aus, wird hierdurch automatisch die Erstellung eines Sanierungsgutachtens in Anlehnung an IDW-Standard S6 durch den Dienstleister ausgelöst. Das Gutachten wird durch den Dienstleister schriftlich niedergelegt und dem Gesamtvorstand des vdek präsentiert. U. a. die konkrete Umsetzung von „Erweiterten Standardberichten“ im Gefährdungsfalle oder von Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 (Warnsignal rot) wird Gegenstand der Verhandlungsphase und der Wirtschaftlichkeitsbewertung sein. Nicht mehr Bestandteil des Frühwarnsystems (und damit auch nicht Gegenstand der mit dieser Vergabe nachgefragten externen Unterstützungsdienstleistungen) sind Maßnahmen des Antrags- und Hilfeleistungsverfahrens nach § 8a der Satzung des vdek und § 265b SGB V. Mit dem Betrieb des Finanzkennzahlensystems und des Szenariotools (als Bestandteil des Frühwarnsystems) ist unverzüglich (spätestens 2 Wochen) nach Zuschlag zu beginnen. Der Zuschlag soll Ende September 2013 erfolgen. Ob und in welcher Zahl über den Betrieb des Finanzkennzahlensystems und des Szenariotools hinaus weitere Leistungen einzeln beauftragt werden (erweiterte Berichtspflichten bei Warnstufe gelb; Sanierungsgutachtenabrufe) hängt jeweils von der finanziellen Entwicklung jeder der Ersatzkassen ab und ist ungewiss. Das Vergabeverfahren richtet sich aufgrund der nachgefragten Leistungen vornehmlich an Wirtschaftsprüfer.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-06-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-05-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-05-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beratung im Bereich Finanzverwaltung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beratung im Bereich Finanzverwaltung📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Postanschrift: Askanischer Platz 1
Postleitzahl: 10963
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.vdek.com🌏
E-Mail: vergabe.vdek-fruehwarnsystem@gleisslutz.com📧
1) Die Vergabe erfolgt seitens des Verbandes der Ersatzlassen e.V. (vdek), vertreten durch den Vorstand, in eigenem Namen sowie namens und im Auftrag der sechs Ersatzkassen:
a) BARMER GEK vertreten durch den Vorstand,
Postfach 110704
10837 Berlin
Lichtscheider Straße 89
42285 Wuppertal
b) Techniker Krankenkasse vertreten durch den Vorstand,
Bramfelder Str. 140
22305 Hamburg
c) DAK-Gesundheit vertreten durch den Vorstand,
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
d) Kaufmännische Krankenkasse – KKH vertreten durch den Vorstand,
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
e) HEK - Hanseatische Krankenkasse vertreten durch den Vorstand,
Wandsbeker Zollstr. 82-90
22041 Hamburg
f) hkk vertreten durch den Vorstand,
Martinistr. 26
28195 Bremen.
2) Soweit nach den Vorgaben (Teilnahmebedingungen) oben unter III.2) für die Teilnahmeanträge von den Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften Formblätter zu verwenden sind, sind diese per E-Mail abzurufen unter vergabe.vdek-fruehwarnsystem@gleisslutz.com. Sie werden in Dateiform zur Verfügung gestellt.
3) Bis zum 5.6.2013 angeforderte zusätzliche Auskünfte der interessierten Unternehmen zur Vergabebekanntmachung und zu den Bewerbungsunterlagen werden soweit möglich bis zum 10.6.2013 per E-Mail oder Telefax gegeben. Telefonische Auskünfte werden nicht gegeben.
4) Wird der Teilnahmeantrag von einer Bewerbergemeinschaft eingereicht, sind die Mitglieder der Bewerbergeneinschaft zu benennen. Es reicht aus, wenn die Nachweise der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2) und III.2.3) dieser Bekanntmachung) nur von einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft eingereicht werden. Die unter Ziffer III.2.1) geforderten Eignungsnachweise und -angaben sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen.
5) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2. und III.2.3 dieser Bekanntmachung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Unternehmen in diesem Sinne auch konzernverbundene Unternehmen sind.
6) Die Nichterfüllung der unter den Ziffern III.2.2) und II.2.3) dieser Bekanntmachung „geforderten Mindeststandards“ führt zwingend zum Ausschluss der Bewerbung.
7) Die Bewerbungen müssen in schriftlicher Form bis zur Bewerbungsfrist per Post oder per Boten eingehen bei der oben unter I.1) genannten Kontaktstelle (Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin). Der Empfang der Kontaktstelle ist an Montags bis Donnerstags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Freitags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten können Bewerbungen per Boten nicht abgegeben werden. Auf elektronischem oder anderem Weg übermittelte Bewerbungen, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.
1) Die Vergabe erfolgt seitens des Verbandes der Ersatzlassen e.V. (vdek), vertreten durch den Vorstand, in eigenem Namen sowie namens und im Auftrag der sechs Ersatzkassen:
a) BARMER GEK vertreten durch den Vorstand,
Postfach 110704
10837 Berlin
Lichtscheider Straße 89
42285 Wuppertal
b) Techniker Krankenkasse vertreten durch den Vorstand,
Bramfelder Str. 140
22305 Hamburg
c) DAK-Gesundheit vertreten durch den Vorstand,
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
d) Kaufmännische Krankenkasse – KKH vertreten durch den Vorstand,
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
e) HEK - Hanseatische Krankenkasse vertreten durch den Vorstand,
Wandsbeker Zollstr. 82-90
22041 Hamburg
f) hkk vertreten durch den Vorstand,
Martinistr. 26
28195 Bremen.
2) Soweit nach den Vorgaben (Teilnahmebedingungen) oben unter III.2) für die Teilnahmeanträge von den Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften Formblätter zu verwenden sind, sind diese per E-Mail abzurufen unter vergabe.vdek-fruehwarnsystem@gleisslutz.com. Sie werden in Dateiform zur Verfügung gestellt.
3) Bis zum 5.6.2013 angeforderte zusätzliche Auskünfte der interessierten Unternehmen zur Vergabebekanntmachung und zu den Bewerbungsunterlagen werden soweit möglich bis zum 10.6.2013 per E-Mail oder Telefax gegeben. Telefonische Auskünfte werden nicht gegeben.
4) Wird der Teilnahmeantrag von einer Bewerbergemeinschaft eingereicht, sind die Mitglieder der Bewerbergeneinschaft zu benennen. Es reicht aus, wenn die Nachweise der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2) und III.2.3) dieser Bekanntmachung) nur von einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft eingereicht werden. Die unter Ziffer III.2.1) geforderten Eignungsnachweise und -angaben sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen.
5) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2. und III.2.3 dieser Bekanntmachung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Unternehmen in diesem Sinne auch konzernverbundene Unternehmen sind.
6) Die Nichterfüllung der unter den Ziffern III.2.2) und II.2.3) dieser Bekanntmachung „geforderten Mindeststandards“ führt zwingend zum Ausschluss der Bewerbung.
7) Die Bewerbungen müssen in schriftlicher Form bis zur Bewerbungsfrist per Post oder per Boten eingehen bei der oben unter I.1) genannten Kontaktstelle (Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin). Der Empfang der Kontaktstelle ist an Montags bis Donnerstags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Freitags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten können Bewerbungen per Boten nicht abgegeben werden. Auf elektronischem oder anderem Weg übermittelte Bewerbungen, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen zur Unterstützung beim Betrieb des Frühwarnsystems der Ersatzkassen (und des vdek) zur Erkennung und Vermeidung von Haftungsfällen.
Das 2-stufige Frühwarnsystem der Ersatzkassen ist im laufenden Betrieb. Teilweise sind in den Prozess Organe des vdek eingebunden. Der vdek führt die Vergabe daher sowohl im eigenen Namen als auch namens und im Auftrag der Ersatzkassen durch. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Betrieb des Frühwarnsystems. Im Kern soll das Frühwarnsystem folgende Funktionen erfüllen:
Das 2-stufige Frühwarnsystem der Ersatzkassen ist im laufenden Betrieb. Teilweise sind in den Prozess Organe des vdek eingebunden. Der vdek führt die Vergabe daher sowohl im eigenen Namen als auch namens und im Auftrag der Ersatzkassen durch. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Betrieb des Frühwarnsystems. Im Kern soll das Frühwarnsystem folgende Funktionen erfüllen:
— Stufe 1 des Frühwarnsystems: Betrieb des Kennzahlensystems sowie des Szenariotools und Reporting:
Bei Überschreitung von zuvor innerhalb des Haftungsverbundes der Ersatzkassen konsentierten Schwellenwerten für eine Reihe relevanter und aussagekräftiger Kennzahlen, die aus der Verhandlungsaufforderung ersichtlich sein werden, werden in einem automatisierten Berechnungsverfahren (Excel-Kennzahlentool, das dem externen Dienstleister von den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt wird) quartalsweise für das laufende Geschäftsjahr turnusmäßig je Einzelkasse grüne, gelbe oder rote (Warn-)Signale gegeben. Auf dieser Basis erstellt der Dienstleister den Standardbericht, der der jeweiligen Krankenkasse zur Kenntnis gegeben wird. Ergänzend hierzu wird im Regelbetrieb ein Szenariotool (Excel-Tool, das dem externen Dienstleister ebenfalls von den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt wird) für die beiden auf das Geschäftsjahr folgenden Jahre eingesetzt, das dem Dienstleister insbesondere dazu dient, eine vertiefende Analyse und Einstufung einer gefährdeten Kasse vorzunehmen. Zusätzlich informiert der Dienstleister 2-mal pro Jahr das „Expertengremium Frühwarnsystem“ über die Entwicklung der Risikolage der einzelnen Mitgliedskassen mündlich anhand der jeweiligen Standardberichte sowie über die Risikolage in der Haftungsgemeinschaft der Ersatzkassen insgesamt.
Bei Überschreitung von zuvor innerhalb des Haftungsverbundes der Ersatzkassen konsentierten Schwellenwerten für eine Reihe relevanter und aussagekräftiger Kennzahlen, die aus der Verhandlungsaufforderung ersichtlich sein werden, werden in einem automatisierten Berechnungsverfahren (Excel-Kennzahlentool, das dem externen Dienstleister von den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt wird) quartalsweise für das laufende Geschäftsjahr turnusmäßig je Einzelkasse grüne, gelbe oder rote (Warn-)Signale gegeben. Auf dieser Basis erstellt der Dienstleister den Standardbericht, der der jeweiligen Krankenkasse zur Kenntnis gegeben wird. Ergänzend hierzu wird im Regelbetrieb ein Szenariotool (Excel-Tool, das dem externen Dienstleister ebenfalls von den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt wird) für die beiden auf das Geschäftsjahr folgenden Jahre eingesetzt, das dem Dienstleister insbesondere dazu dient, eine vertiefende Analyse und Einstufung einer gefährdeten Kasse vorzunehmen. Zusätzlich informiert der Dienstleister 2-mal pro Jahr das „Expertengremium Frühwarnsystem“ über die Entwicklung der Risikolage der einzelnen Mitgliedskassen mündlich anhand der jeweiligen Standardberichte sowie über die Risikolage in der Haftungsgemeinschaft der Ersatzkassen insgesamt.
Im Falle der Feststellung einer möglichen Gefährdungslage wird eine erweiterte Berichtspflicht der Krankenkasse ausgelöst und vom Dienstleister eine vertiefende Untersuchung der Situation im Dialog mit der betroffenen Krankenkasse durchgeführt. Bestätigt sich die Gefährdungslage, wird in einem weiteren Schritt das „Expertengremium Frühwarnsystem“ informiert und die Risikolage dort beraten. Nach diesem vorgezogenen Informations- und Beratungsgespräch entscheidet das „Expertengremium Frühwarnsystem“, ob ein erweiterter Standardbericht zu erstellen ist.
Im Falle der Feststellung einer möglichen Gefährdungslage wird eine erweiterte Berichtspflicht der Krankenkasse ausgelöst und vom Dienstleister eine vertiefende Untersuchung der Situation im Dialog mit der betroffenen Krankenkasse durchgeführt. Bestätigt sich die Gefährdungslage, wird in einem weiteren Schritt das „Expertengremium Frühwarnsystem“ informiert und die Risikolage dort beraten. Nach diesem vorgezogenen Informations- und Beratungsgespräch entscheidet das „Expertengremium Frühwarnsystem“, ob ein erweiterter Standardbericht zu erstellen ist.
Wird ein erweiterter Standardbericht durch den Dienstleister erstellt, wird beraten, ob die Risikolage der betroffenen Krankenkasse es erfordert, dass bereits vor Eintreten des Warnsignals rot (akute Gefährdungslage) die Stufe 2 des Frühwarnsystems eingeleitet und ein vorgezogenes Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 erstellt werden soll.
Wird ein erweiterter Standardbericht durch den Dienstleister erstellt, wird beraten, ob die Risikolage der betroffenen Krankenkasse es erfordert, dass bereits vor Eintreten des Warnsignals rot (akute Gefährdungslage) die Stufe 2 des Frühwarnsystems eingeleitet und ein vorgezogenes Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 erstellt werden soll.
— Stufe 2 des Frühwarnsystems: Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 und Reporting:
Weist das Kennzahlensystem das Warnsignal rot aus, wird hierdurch automatisch die Erstellung eines Sanierungsgutachtens in Anlehnung an IDW-Standard S6 durch den Dienstleister ausgelöst.
Das Gutachten wird durch den Dienstleister schriftlich niedergelegt und dem Gesamtvorstand des vdek präsentiert.
U. a. die konkrete Umsetzung von „Erweiterten Standardberichten“ im Gefährdungsfalle oder von Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW-Standard S6 (Warnsignal rot) wird Gegenstand der Verhandlungsphase und der Wirtschaftlichkeitsbewertung sein.
Nicht mehr Bestandteil des Frühwarnsystems (und damit auch nicht Gegenstand der mit dieser Vergabe nachgefragten externen Unterstützungsdienstleistungen) sind Maßnahmen des Antrags- und Hilfeleistungsverfahrens nach § 8a der Satzung des vdek und § 265b SGB V.
Nicht mehr Bestandteil des Frühwarnsystems (und damit auch nicht Gegenstand der mit dieser Vergabe nachgefragten externen Unterstützungsdienstleistungen) sind Maßnahmen des Antrags- und Hilfeleistungsverfahrens nach § 8a der Satzung des vdek und § 265b SGB V.
Mit dem Betrieb des Finanzkennzahlensystems und des Szenariotools (als Bestandteil des Frühwarnsystems) ist unverzüglich (spätestens 2 Wochen) nach Zuschlag zu beginnen. Der Zuschlag soll Ende September 2013 erfolgen. Ob und in welcher Zahl über den Betrieb des Finanzkennzahlensystems und des Szenariotools hinaus weitere Leistungen einzeln beauftragt werden (erweiterte Berichtspflichten bei Warnstufe gelb; Sanierungsgutachtenabrufe) hängt jeweils von der finanziellen Entwicklung jeder der Ersatzkassen ab und ist ungewiss.
Mit dem Betrieb des Finanzkennzahlensystems und des Szenariotools (als Bestandteil des Frühwarnsystems) ist unverzüglich (spätestens 2 Wochen) nach Zuschlag zu beginnen. Der Zuschlag soll Ende September 2013 erfolgen. Ob und in welcher Zahl über den Betrieb des Finanzkennzahlensystems und des Szenariotools hinaus weitere Leistungen einzeln beauftragt werden (erweiterte Berichtspflichten bei Warnstufe gelb; Sanierungsgutachtenabrufe) hängt jeweils von der finanziellen Entwicklung jeder der Ersatzkassen ab und ist ungewiss.
Das Vergabeverfahren richtet sich aufgrund der nachgefragten Leistungen vornehmlich an Wirtschaftsprüfer.
Beschreibung der Optionen:
2-malige Verlängerung der Vertragslaufzeit um jeweils 1 Jahr, auszuüben jeweils 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen bzw. erstmals verlängerten Vertragslaufzeit.
Vorläufiger Zeitplan für die Nutzung von Optionen: 21 Monate
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 24 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Darstellung des Unternehmens (Gesellschaftsform; Leistungsportfolio; Standorte; Standortorganisation; Spezialgebiete/Schwerpunkte; Zahl der betreuten gesetzlichen Krankenkassen).
2) Berufs-/Handelsregisterauszug als Nachweis darüber, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, eingetragen ist; dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 3 Monate sein.
2) Berufs-/Handelsregisterauszug als Nachweis darüber, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, eingetragen ist; dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 3 Monate sein.
3) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (nach Formblatt Bewerbererklärung zur Zuverlässigkeit).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
2) Eigenerklärung über den Umsatz des Unternehmens bezüglich Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen, Finanzierung und Bilanzanalyse für gesetzliche Krankenkassen in Deutschland bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Mindeststandards:
zu 2) Aus der Erklärung muss sich ergeben, dass der Bieter in jedem der letzten 3 Geschäftsjahre Umsätze mit den angegebenen, hier nachgefragten Leistungen erzielt hat.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Eigenerklärung über Referenzen über mit dem Auftrag vergleichbare Leistungen, bezogen auf:
a) die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Rechnungswesen, Finanzierung und Bilanzanalyse für gesetzliche Krankenkassen und
b) die Durchführung von Sanierungsgutachten nach oder in Anlehnung an IDW-Standard S6 (Stand: 20. August 2012) oder Vorgängerstandard.
2) Angaben zur Gesamtzahl der Mitarbeiter, die den Auftraggebern für die zu vergebenen Dienstleistungen zur Verfügung stehen (nach dem Formblatt Mitarbeiter).
3) Angabe des vorgesehenen verantwortlichen Projektleiters und seines Stellvertreters (nach dem Formblatt Projektleiter).
4) Eigenerklärung über die berufliche Befähigung und Kurzlebensläufe bezogen auf den vorgesehenen Projektleiter und seinen Stellvertreter (nach dem Formblatt Projektleiter).
5) Eigenerklärungen über die beruflichen Befähigungen und Kurzlebensläufe jeweils bezogen auf die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter (nach dem Formblatt Mitarbeiter).
Mindeststandards:
zu 1) zu den angegebenen Referenzprojekten:
a) Ausführliche Darstellung mindestens 2er Referenzprojekte im Bereich Rechnungswesen, Finanzierung und Bilanzanalyse für gesetzliche Krankenkassen (mit Angaben zur Adresse und zur Auskunftsperson des Auftraggebers [Name sowie Telefon oder E-Mail]) bei gesetzlichen Krankenkassen mit mehr als 500 000 Mitgliedern, davon mindestens eines außerhalb des Ersatzkassenbereichs (jeweils nach Maßgabe des Formblatts Referenzprojekte) und
a) Ausführliche Darstellung mindestens 2er Referenzprojekte im Bereich Rechnungswesen, Finanzierung und Bilanzanalyse für gesetzliche Krankenkassen (mit Angaben zur Adresse und zur Auskunftsperson des Auftraggebers [Name sowie Telefon oder E-Mail]) bei gesetzlichen Krankenkassen mit mehr als 500 000 Mitgliedern, davon mindestens eines außerhalb des Ersatzkassenbereichs (jeweils nach Maßgabe des Formblatts Referenzprojekte) und
b) Ausführliche Darstellung mindestens eines Referenzprojektes Erstellung Sanierungsgutachten/-konzepte nach oder in Anlehnung an IDW-Standard S 6 (Stand: 20.8.2012) oder Vorgängerstandard (mit Angaben zur Adresse und zur Auskunftsperson des Auftraggebers [Name sowie Telefon oder E-Mail]).
b) Ausführliche Darstellung mindestens eines Referenzprojektes Erstellung Sanierungsgutachten/-konzepte nach oder in Anlehnung an IDW-Standard S 6 (Stand: 20.8.2012) oder Vorgängerstandard (mit Angaben zur Adresse und zur Auskunftsperson des Auftraggebers [Name sowie Telefon oder E-Mail]).
zu 2) Aus der Erklärung muss sich ergeben, dass neben dem Projektleiter und seinem Stellvertreter mindestens 2 weitere Mitarbeiter für die zu vergebenden Dienstleistungen zur Verfügung stehen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen (Verhandlungsaufforderung an ausgewählte Bewerber).
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2013-06-19 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer GEK
Postanschrift: Postfach 110704
Postleitzahl: 10837
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30625
Name des öffentlichen Auftraggebers: HEK - Hanseatische Krankenkasse
Postanschrift: Wandsbeker Zollstr. 82-90
Postleitzahl: 22041
Name des öffentlichen Auftraggebers: hkk
Postanschrift: Martinistr. 26
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Kontakt
Kontaktperson: Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin
Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Neun
Internetadresse: www.vdek.com🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
1) Die Vergabe erfolgt seitens des Verbandes der Ersatzlassen e.V. (vdek), vertreten durch den Vorstand, in eigenem Namen sowie namens und im Auftrag der sechs Ersatzkassen:
a) BARMER GEK vertreten durch den Vorstand,
Postfach 110704
10837 Berlin
Lichtscheider Straße 89
42285 Wuppertal
b) Techniker Krankenkasse vertreten durch den Vorstand,
Bramfelder Str. 140
22305 Hamburg
c) DAK-Gesundheit vertreten durch den Vorstand,
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
d) Kaufmännische Krankenkasse – KKH vertreten durch den Vorstand,
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
e) HEK - Hanseatische Krankenkasse vertreten durch den Vorstand,
Wandsbeker Zollstr. 82-90
22041 Hamburg
f) hkk vertreten durch den Vorstand,
Martinistr. 26
28195 Bremen.
2) Soweit nach den Vorgaben (Teilnahmebedingungen) oben unter III.2) für die Teilnahmeanträge von den Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften Formblätter zu verwenden sind, sind diese per E-Mail abzurufen unter vergabe.vdek-fruehwarnsystem@gleisslutz.com. Sie werden in Dateiform zur Verfügung gestellt.
2) Soweit nach den Vorgaben (Teilnahmebedingungen) oben unter III.2) für die Teilnahmeanträge von den Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften Formblätter zu verwenden sind, sind diese per E-Mail abzurufen unter vergabe.vdek-fruehwarnsystem@gleisslutz.com. Sie werden in Dateiform zur Verfügung gestellt.
3) Bis zum 5.6.2013 angeforderte zusätzliche Auskünfte der interessierten Unternehmen zur Vergabebekanntmachung und zu den Bewerbungsunterlagen werden soweit möglich bis zum 10.6.2013 per E-Mail oder Telefax gegeben. Telefonische Auskünfte werden nicht gegeben.
3) Bis zum 5.6.2013 angeforderte zusätzliche Auskünfte der interessierten Unternehmen zur Vergabebekanntmachung und zu den Bewerbungsunterlagen werden soweit möglich bis zum 10.6.2013 per E-Mail oder Telefax gegeben. Telefonische Auskünfte werden nicht gegeben.
4) Wird der Teilnahmeantrag von einer Bewerbergemeinschaft eingereicht, sind die Mitglieder der Bewerbergeneinschaft zu benennen. Es reicht aus, wenn die Nachweise der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2) und III.2.3) dieser Bekanntmachung) nur von einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft eingereicht werden. Die unter Ziffer III.2.1) geforderten Eignungsnachweise und -angaben sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen.
4) Wird der Teilnahmeantrag von einer Bewerbergemeinschaft eingereicht, sind die Mitglieder der Bewerbergeneinschaft zu benennen. Es reicht aus, wenn die Nachweise der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2) und III.2.3) dieser Bekanntmachung) nur von einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft eingereicht werden. Die unter Ziffer III.2.1) geforderten Eignungsnachweise und -angaben sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen.
5) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2. und III.2.3 dieser Bekanntmachung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Unternehmen in diesem Sinne auch konzernverbundene Unternehmen sind.
5) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Ziffer III. 2.2. und III.2.3 dieser Bekanntmachung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Unternehmen in diesem Sinne auch konzernverbundene Unternehmen sind.
6) Die Nichterfüllung der unter den Ziffern III.2.2) und II.2.3) dieser Bekanntmachung „geforderten Mindeststandards“ führt zwingend zum Ausschluss der Bewerbung.
7) Die Bewerbungen müssen in schriftlicher Form bis zur Bewerbungsfrist per Post oder per Boten eingehen bei der oben unter I.1) genannten Kontaktstelle (Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin). Der Empfang der Kontaktstelle ist an Montags bis Donnerstags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Freitags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten können Bewerbungen per Boten nicht abgegeben werden. Auf elektronischem oder anderem Weg übermittelte Bewerbungen, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.
7) Die Bewerbungen müssen in schriftlicher Form bis zur Bewerbungsfrist per Post oder per Boten eingehen bei der oben unter I.1) genannten Kontaktstelle (Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Friedrichstraße 71, 10117 Berlin). Der Empfang der Kontaktstelle ist an Montags bis Donnerstags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Freitags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten können Bewerbungen per Boten nicht abgegeben werden. Auf elektronischem oder anderem Weg übermittelte Bewerbungen, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postort: Bonn
Postleitzahl: D-53113
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfengelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. ...
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat... und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2013/S 095-162241 (2013-05-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-09-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Die Vergabe erfolgt seitens des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Vorstand, in eigenem Namen sowie namens und im Auftrag der sechs Ersatzkassen.
a) BARMER GEK,
vertreten durch den Vorstand,
Postfach 110704,
10837 Berlin.
b) Techniker Krankenkasse,
vertreten durch den Vorstand,
Bramfelder Str. 140,
22305 Hamburg.
c) DAK-Gesundheit,
vertreten durch den Vorstand,
Nagelsweg 27-31,
20097 Hamburg.
d) Kaufmännische Krankenkasse - KKH,
vertreten durch den Vorstand,
Karl-Wiechert-Allee 61,
30625 Hannover.
e) HEK - Hanseatische Krankenkasse,
vertreten durch den Vorstand,
Wandsbeker Zollstr. 86-90,
22041 Hamburg.
f) hkk,
vertreten durch den Vorstand,
Martinistr. 26,
28195 Bremen.
Die Vergabe erfolgt seitens des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Vorstand, in eigenem Namen sowie namens und im Auftrag der sechs Ersatzkassen.
a) BARMER GEK,
vertreten durch den Vorstand,
Postfach 110704,
10837 Berlin.
b) Techniker Krankenkasse,
vertreten durch den Vorstand,
Bramfelder Str. 140,
22305 Hamburg.
c) DAK-Gesundheit,
vertreten durch den Vorstand,
Nagelsweg 27-31,
20097 Hamburg.
d) Kaufmännische Krankenkasse - KKH,
vertreten durch den Vorstand,
Karl-Wiechert-Allee 61,
30625 Hannover.
e) HEK - Hanseatische Krankenkasse,
vertreten durch den Vorstand,
Wandsbeker Zollstr. 86-90,
22041 Hamburg.
f) hkk,
vertreten durch den Vorstand,
Martinistr. 26,
28195 Bremen.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen und der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Verhandlung aufgeführt sind. (100)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2013-09-24 📅
Name: Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postanschrift: Schwannstraße 6
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40476
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Postanschrift: Martinistraße 26
Bramfelder Straße 140
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Villemombler Str. 76
Postleitzahl: 53123
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfengelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
1. gegen § 101a verstoßen hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1