Erarbeitung von Vorschlägen für Instrumente zur stärkeren Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich sowie Bearbeitung ausgewählter rechtlicher Fragestellungen in Bezug auf eine Weiterentwicklung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz – kurz: EEWärmeG)
Der von der Bundesregierung am 19.12.2012 beschlossene Erfahrungsbericht nach § 18 EEWärmeG (BT-Drs. 17/11957) stellt eine Auswahl möglicher Instrumente und Instrumentenkombinationen dar, die einen dauerhaften und planbaren Ausbau der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich insbesondere mittel- und langfristig ermöglichen könnten.
Das Vorhaben soll daher im Schwerpunkt der Frage nachgehen, mit welchen Instrumenten der Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudebereich und hier insbesondere im Gebäudebestand erhöht werden kann. Hier soll insbesondere auf Grundlage von bereits erstellten Studien und des Erfahrungsberichts nach § 18 EEWärmeG ermittelt und anhand einer Gegenüberstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile dargestellt werden, welche erfolgversprechenden, weil rechtlich machbaren, politisch durchsetzbaren und wirksame Instrumentenoptionen und kombinationen für eine Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien im Gebäudebereich geeignet sind.
Außerdem soll das Vorhaben dazu dienen, weitere Rechtsfragen, die sich bei einer Novelle des EEWärmeG ergeben, rechtsgutachterlich sowie aus technisch-ökonomischer Sicht zu bearbeiten. Die Ergebnisse der Studie sollen zur Verminderung der CO2-Emmission durch Substitution fossiler Brennstoffe durch erneuerbare Energien und – damit verbunden – auch zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich beitragen. Zielführende Handlungsvorschläge sind zu erarbeiten. Deren konkrete Ausgestaltung und ggf. Kombination sind der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vorbehalten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-07-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-06-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-06-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen
Menge oder Umfang:
“Der durchzuführende Dienstleistungsauftrag umfasst mehrere Arbeitspakete (AP):— AP1: Bestandsaufnahme und Bewertung vorliegender Ansätze und...”
Menge oder Umfang
Der durchzuführende Dienstleistungsauftrag umfasst mehrere Arbeitspakete (AP):— AP1: Bestandsaufnahme und Bewertung vorliegender Ansätze und Instrumentenoptionen,— AP2: Bewertung der Ansätze im Hinblick auf die Zielerreichung,— AP3: Herausarbeitung eines Instrumentenpaketes bzw. von Instrumentenkombinationen für die weitere Ausgestaltung des EEWärmeG,— AP4: Rechtliche Unterstützung bei der Novelle des EEWärmeG und Bearbeitung von Ad-hoc Fragen.
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: s.eggert@fz-juelich.de📧
“Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A.”
Quelle: OJS 2013/S 116-198385 (2013-06-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-09-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL / A. Bieter, deren...”
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL / A. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gem. §101a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
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Quelle: OJS 2013/S 186-321375 (2013-09-24)