Evaluation nach § 15 Stipendienprogramm-Gesetz
§ 15 Stipendienprogramm-Gesetz schreibt der Bundesregierung vor, auf der Grundlage der Statistik nach § 13 nach Ablauf von vier Jahren zu prüfen, ob an allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Diese Evaluation soll mit dem Vorhaben durchgeführt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-08-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-07-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2013-07-17
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Auftragsbekanntmachung
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2013-12-18
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
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