Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung der Techniker Krankenkasse (im Folgenden: TK) ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattvertrag bzw. Rabattverträge) über bestimmte Arzneimittel für einen Zeitraum von 22 Monaten (s. u. II.3).
Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit des Rabattvertrages zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind:
— Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden,
— Arzneimittel, die durch Krankenhausapotheken an TK-Versicherte abgegeben werden,
— in Apotheken hergestellte Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln und die als Bestandteil einer Zubereitung abgerechneten Fertigarzneimittel bzw. deren Teilmengen,
— Fertigarzneimittel (bzw. deren Teilmengen), die nach Auseinzelung und/oder patientenindividueller Verblisterung abgegeben und abgerechnet werden,
— Arzneimittel, die über zentrale Beschaffungsstellen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG abgegeben werden,
— Arzneimittel, die im Rahmen des § 27a der TK-Satzungsleistung für die Versorgung der Versicherten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie abgegeben werden (http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/48710/Datei/63660/TK-Satzung-Stand-01-01-2013-PV-01-07-2011.pdf).
Nachgefragt werden pro Fachlos grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel; nur solche Arzneimittel können als vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel benannt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Fachlose Nr. 8 „Physiologische Kochsalzlösung 1“ und Nr. 9 „Physiologische Kochsalzlösung 2“; bei diesen Fachlosen werden ausschließlich nicht verschreibungspflichtige (aber apothekenpflichtige) Arzneimittel nachgefragt, so dass hierbei nur solche als vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel benannt werden können.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet (s. u. III.1.4).
Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen im Sinne von § 24b Abs. 2 AMG (vgl. auch § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. der Rahmenvereinbarung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V), nicht im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG. Hierzu wurden 12 Fachlose gebildet. Diese sind jeweils in sog. (Vergleichs-) Gruppen unterteilt.
Bei Fachlos Nr. 1 bis 6 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen.
Bei Fachlos Nr. 7 bis 12 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen, sofern für das jeweilige Fachlos mindestens drei wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-01-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-12-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
“Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die - bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe - von 08/2012 bis...”
Menge oder Umfang
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die - bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe - von 08/2012 bis einschließlich 07/2013 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.Hierbei wurden auch Arzneimittel berücksichtigt, die zum Stichtag 15.10.2013 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV - vom 22.6.2004 (BGBl. I S.1318), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.6.2013 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, hatten. Die im Zeitraum August 2012 bis einschließlich Juli 2013 zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegebenen Mengen dieser Arzneimittel wurden gemäß der Normgröße berücksichtigt, der das jeweilige Arzneimittel vor der Änderung der PackungsV vom 22.12.2010 zugeordnet war. So ging z. B. eines dieser Arzneimittel in die Menge der N1 ein, wenn es vor der Änderung der PackungsV vom 22.12.2010 diese Normgröße trug. Waren diese Arzneimittel erst nach der Änderung der PackungsV vom 22.12.2010 im Markt verfügbar, werden sie derjenigen Normgröße zugeordnet, welcher die Packungsgröße am nächsten kommt. Beispielsweise wird ein Arzneimittel ohne Normgröße und mit einer Packungsgröße von 30 Stück der N1-Normgröße mit 16-24 Stück zugeordnet, nicht der N2-Normgröße mit 45-55 Stück oder der N3-Normgröße mit 95-100 Stück.Abweichend davon wurden bei den Fachlosen Nr. 11 (Rizatriptan Schmelztabletten) und Nr. 12 (Rizatriptan Tabletten) Arzneimittel, die zum Stichtag 15.10.2013 keiner Normgröße zugeordnet werden konnten, aber nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl lagen (N3), jeweils in einer eigenen Gruppe zusammengefasst. Grundlage dieser Entscheidung ist, dass im Gegensatz zu den anderen ausschreibungsgegenständlichen Fachlosen den zuvor genannten Fachlosen Arzneimittel ohne Normgröße zuzuordnen sind, die für die TK einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert einnehmen und bis heute keine Umsteuerung zu Arzneimitteln mit Normgröße durch die verordnenden Ärzte anhand der Daten der TK zu erkennen ist.Zudem erfolgte die Gruppeneinteilung für das Fachlos Nr. 7 (Buprenorphin) aufgrund der zusätzlich zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften zu unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Arzneimitteln stückzahlgenau. Die Gruppenzuordnung erfolgte dabei unabhängig von einer Normgrößenzuordnung. Sowohl Packungen mit als auch ohne Normgröße gehören bei Fachlos Nr. 7 (Buprenorphin) zum Beschaffungsbedarf der TK und können innerhalb einer Gruppe vermischt sein.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 08/2012 - 07/2013“ der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-) Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Unbestimmt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Postleitzahl: 22305
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.tk.de/vergabe🌏
E-Mail: vergabe.generika.xii@tk.de📧
Fax: +49 4069093360 📠
“Die Vergabeunterlagen werden in elektronischer Form ausschließlich und einheitlich auf der Website http://www.tk.de/vergabe zur Verfügung gestellt. Das...”
Die Vergabeunterlagen werden in elektronischer Form ausschließlich und einheitlich auf der Website http://www.tk.de/vergabe zur Verfügung gestellt. Das Öffnen der Vergabeunterlagen erfordert die Eingabe eines Passwortes, das interessierten pharmazeutischen Unternehmern (s. o. III.1.4) nach Registrierung auf der Website http://www.tk.de/vergabe per E-Mail mitgeteilt wird.
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Quelle: OJS 2013/S 240-416872 (2013-12-09)
Ergänzende Angaben (2013-12-19) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben