Neubau zentraler Bauhof Eigenbetrieb Technische Dienste Villingen-Schwenningen, Bohrpfahlgründung

Stadt Villingen-Schwenningen

Die Stadt Villingen-Schwenningen errichtet einen zentralen Baubebtriebshof für den Eigenbetrieb Technische Dienste Villingen-Schwenningen (TDVS) in zentraler Lage „Auf der Steig“ zwischen den Stadtteilen Villingen und Schwenningen. Auf Grund der früheren Grundstücksnutzung als Steinbruch und Deponie wird die Gründung je nach Lage der Baukörper teils als Pfahlgründung und teils als konventionelle Flachgründung mit Einzel- und
Streifenfundamenten ausgeführt.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-07-02. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-05-15.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-05-15 Auftragsbekanntmachung
2013-10-28 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2013-05-15)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Fundamentierungsarbeiten
Menge oder Umfang:
ca. 160 Ortbeton Großbohrpfähle D = 60 cm; Güte C 25/30, XC 2 mit Einzellängen bis zu 10 m.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Fundamentierungsarbeiten 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Villingen-Schwenningen
Postanschrift: Marktplatz 1
Postleitzahl: 78054
Postort: Villingen-Schwenningen
Kontakt
Internetadresse: http://www.villingen-schwenningen.de 🌏
E-Mail: stb@villingen-schwenningen.de 📧
Fax: +49 7720822617 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-05-15 📅
Einreichungsfrist: 2013-07-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-05-18 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 096-163439
ABl. S-Ausgabe: 96
Zusätzliche Informationen
1.) Grundsätze der Informationsübermittlung: Für den Austausch von Informationen gem. § 11 EG Absatz 1 Nr.1 VOB/A werden alternativ zugelassen: Telefax, per Post, per E-Mail. 2.) Zu den unter Abschnitt III geforderten Eigenerklärungen wird folgendes erläutert: Sind Nachweise oder Bescheinigungen gefordert, genügt zunächst grundsätzlich die Einreichung gut lesbarer Kopien. Auf Verlangen sind Originale bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen. Als "auf Verlangen nachzureichende" Nachweise kommen insbesondere die in § 6 VOB EG Abs. 3 und 4 genannten in Betracht.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Villingen-Schwenningen errichtet einen zentralen Baubebtriebshof für den Eigenbetrieb Technische Dienste Villingen-Schwenningen (TDVS) in zentraler Lage „Auf der Steig“ zwischen den Stadtteilen Villingen und Schwenningen. Auf Grund der früheren Grundstücksnutzung als Steinbruch und Deponie wird die Gründung je nach Lage der Baukörper teils als Pfahlgründung und teils als konventionelle Flachgründung mit Einzel- und
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Streifenfundamenten ausgeführt.
Referenznummer: II-STB-Verw/72-2013/Bee

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1.) Anmeldung bei Berufsgenossenschaft (Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers, bei
ausländischen Bietern Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers).
2.) Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der
Bieter ansässig ist (Bescheinigung der zuständigen Stelle).
3.) Eigenerklärungen und ergänzende Nachweise/Bescheinigungen auf Verlangen wie folgt:
Erklärung, dass
3.1 über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzliches Verfahren weder beantragt noch
eröffnet wurde und das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.
3.2 keine schweren Verfehlungen begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit in Frage stellen, insbesondere
in den letzten zwei Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden sind (§ 6
Arbeitnehmerentsendegesetz; § 21 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz).
3.3 im Angebot vorsätzlich keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit abgegeben wurden. Wissentlich falsche Erklärungen im Angebot können den Ausschluss von
dieser und von weiteren Angebotserteilungen zur Folge haben.
3.4 den Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung nachgekommen wird.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1.) Den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre , soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
2.) Die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1.) Angabe von mindestens drei durch
den Bieter in den letzten drei Jahren erbrachten
vergleichbaren Leistungen (jeweils unter Angabe der
in Formblatt "KEV 179 AngErg Eignung lit. c)" geforderten Eintragungen).
2.) Art und Umfang der vorgesehenen
Nachunternehmerleistungen unter Bezugnahme auf
die Leistungsbeschreibung.
3.) Name, Anschrift, Firmensitz der/des
Nachunternehmer(s)
4.) Verpflichtungserklärung der/des
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Im Auftragsfall:
1.) Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5,0 der Auftragssumme (brutto)
2.) Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3,0 v.H. der Abrechnungssumme einschl. aller eventueller Nachtragsleistungen (brutto).
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die wesentlichen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus § 16 VOB/B und den Vergabeunterlagen (Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen).
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit Bestellung eines Alleinvertretungsberechtigten.

Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Per Verrechnungsscheck oder Banküberweisung (Verwendungszweck = Aktenzeichen des Auftraggebers) bei
Anforderung der Vergabeunterlagen. Bei Selbstabholung abzüglich 1,50 EUR Porto.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2013-07-26 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2013-07-02 📅
Öffnungsort:
Rathaus Stadtbezirk Schwenningen, Raum 310, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen
Ort des Eröffnungstermins: Rathaus Stadtbezirk Schwenningen, Raum 310, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen
Angaben über befugte Personen und Öffnungsverfahren:
Bieter und deren bevollmächtigte Vertreter. Schriftliche Vollmacht ist auf Verlangen vorzulegen.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Sonstige Sprachen: nein

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Thomas Beermann
Internetadresse: www.villingen-schwenningen.de 🌏
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2013-07-29 📅
Datum des Endes: 2013-09-06 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: II-STB-Verw/72-2013/Bee
Zusätzliche Informationen
1.) Grundsätze der Informationsübermittlung: Für den Austausch von Informationen gem. § 11 EG Absatz 1 Nr.1 VOB/A werden alternativ zugelassen: Telefax, per Post, per E-Mail.
2.) Zu den unter Abschnitt III geforderten Eigenerklärungen wird folgendes erläutert:
Sind Nachweise oder Bescheinigungen gefordert, genügt zunächst grundsätzlich die Einreichung gut lesbarer
Kopien. Auf Verlangen sind Originale bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
Als "auf Verlangen nachzureichende" Nachweise kommen insbesondere die in § 6 VOB EG Abs. 3 und 4 genannten in Betracht.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg
Postanschrift: Karl-Friedrich-Straße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die genannte zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf
Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Die Zulässigkeit des Antrags richtet sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil, insbesondere den §§ 107 ff GWB.
Will der Antragsteller Antrag auf Nachprüfung stellen, hat er die in § 107 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB
genannten Rügefristen (i.d.R. "unverzüglich") einzuhalten. Kommt der Antragsteller seinen Rügeobliegenheiten nicht nach, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.
Sind in diesem Vergabeverfahren nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers der Rüge des Antragstellers
nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (vgl. §
107 Abs. 3 Nr 4 GWB).
Soll in diesem Vergabeverfahren die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen
gem. § 101b Absatz 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, gelten nach § 101b
Absatz 2 GWB folgende Fristen: „Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der europäischen Union.“
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2013/S 096-163439 (2013-05-15)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-10-28)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 199 982,43 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-10-28 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-10-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 211-365273
Verweist auf Bekanntmachung: 2013/S 96-163439
ABl. S-Ausgabe: 211

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2013-07-29 📅
Name: Bilfinger Regiobau GmbH
Postanschrift: Hans-Bunte-Straße 12
Postort: Freiburg
Postleitzahl: 79108
Land: Deutschland 🇩🇪
Internetadresse: www.regiobau.bilfinger.com 🌏
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 7

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die genannte zuständige Stelle fürNachprüfungsverfahren leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung inseinen Rechten nach § 97 Absatz 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
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Die Zulässigkeit des Antrags richtet sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil, insbesondere den §§ 107 ff GWB.
Will der Antragsteller Antrag auf Nachprüfung stellen, hat er die in § 107 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB genannten Rügefristen (i.d.R. „unverzüglich“) einzuhalten. Kommt der Antragsteller seinen Rügeobliegenheitennicht nach, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.
Mehr anzeigen
Sind in diesem Vergabeverfahren nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers der Rüge desAntragstellers nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (vgl. § 107 Abs. 3 Nr 4 GWB).
Soll in diesem Vergabeverfahren die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 101b Absatz 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, gelten nach § 101b Absatz 2 GWB folgende Fristen: „Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zurGeltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der europäischen Union.“
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Quelle: OJS 2013/S 211-365273 (2013-10-28)