Die TK verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V über die unter Anhang B jeweils aufgeführten Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen/Darreichungsformen zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Verfahrens der TK: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die TK sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal vierundzwanzig Monate beginnend mit dem 1.12.2013. Der Vertrag endet spätestens am 30.11.2015, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Voraussetzungen nach Anlage 4 zum Vertrag (Eigenerklärung zur Zulassung und zum Unternehmen) erfüllen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen, erfolgt ein Vertragsschluss. Die Teilnahme- und Vertragsunterlagen können von Interessenten bei der TK unter www.tk.de/vergabe unter der Rubrik „Open-House-Rabattverträge“ abgefordert werden. Die im Open-House-Verfahren der TK geschlossenen nicht-exklusiven Rabattverträge dienen grundsätzlich der Überbrückung des Zeitraums zwischen Patentablauf von Wirkstoffen, Wirkstoffkombinationen bzw. Darreichungsformen und dem Inkrafttreten von exklusiven Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V. Die TK behält sich vor, bereits während der Vertragslaufzeit die nicht-exklusiven Open-House-Rabattverträge durch exklusive Rabattverträge zu ersetzen, die im Rahmen einer dem Kartellvergaberecht unterfallenden Ausschreibung geschlossen werden. Zum Inkrafttreten der exklusiven Rabattverträge wird die TK die Open-House-Rabattverträge unter Beachtung der dafür maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen kündigen. Den Erfahrungen der TK nach treten exklusive Rabattverträge in der Regel acht bis zehn Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner werden gebeten, sich bezüglich dieser Ausschreibungsbekanntmachungen regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“ (Ziffer IV.1.1) ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums „TED“ ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-11-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-10-22.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-10-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Unbestimmt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Postleitzahl: 22305
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.tk.de/vergabe🌏
E-Mail: openhouse-2013-03@tk.de📧
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die TK verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V über die unter Anhang B jeweils aufgeführten Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen/Darreichungsformen zu schließen.
Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Verfahrens der TK: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die TK sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal vierundzwanzig Monate beginnend mit dem 1.12.2013. Der Vertrag endet spätestens am 30.11.2015, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Voraussetzungen nach Anlage 4 zum Vertrag (Eigenerklärung zur Zulassung und zum Unternehmen) erfüllen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen, erfolgt ein Vertragsschluss. Die Teilnahme- und Vertragsunterlagen können von Interessenten bei der TK unter www.tk.de/vergabe unter der Rubrik „Open-House-Rabattverträge“ abgefordert werden.
Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Verfahrens der TK: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die TK sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal vierundzwanzig Monate beginnend mit dem 1.12.2013. Der Vertrag endet spätestens am 30.11.2015, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Voraussetzungen nach Anlage 4 zum Vertrag (Eigenerklärung zur Zulassung und zum Unternehmen) erfüllen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen, erfolgt ein Vertragsschluss. Die Teilnahme- und Vertragsunterlagen können von Interessenten bei der TK unter www.tk.de/vergabe unter der Rubrik „Open-House-Rabattverträge“ abgefordert werden.
Die im Open-House-Verfahren der TK geschlossenen nicht-exklusiven Rabattverträge dienen grundsätzlich der Überbrückung des Zeitraums zwischen Patentablauf von Wirkstoffen, Wirkstoffkombinationen bzw. Darreichungsformen und dem Inkrafttreten von exklusiven Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V.
Die im Open-House-Verfahren der TK geschlossenen nicht-exklusiven Rabattverträge dienen grundsätzlich der Überbrückung des Zeitraums zwischen Patentablauf von Wirkstoffen, Wirkstoffkombinationen bzw. Darreichungsformen und dem Inkrafttreten von exklusiven Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V.
Die TK behält sich vor, bereits während der Vertragslaufzeit die nicht-exklusiven Open-House-Rabattverträge durch exklusive Rabattverträge zu ersetzen, die im Rahmen einer dem Kartellvergaberecht unterfallenden Ausschreibung geschlossen werden. Zum Inkrafttreten der exklusiven Rabattverträge wird die TK die Open-House-Rabattverträge unter Beachtung der dafür maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen kündigen. Den Erfahrungen der TK nach treten exklusive Rabattverträge in der Regel acht bis zehn Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner werden gebeten, sich bezüglich dieser Ausschreibungsbekanntmachungen regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren.
Die TK behält sich vor, bereits während der Vertragslaufzeit die nicht-exklusiven Open-House-Rabattverträge durch exklusive Rabattverträge zu ersetzen, die im Rahmen einer dem Kartellvergaberecht unterfallenden Ausschreibung geschlossen werden. Zum Inkrafttreten der exklusiven Rabattverträge wird die TK die Open-House-Rabattverträge unter Beachtung der dafür maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen kündigen. Den Erfahrungen der TK nach treten exklusive Rabattverträge in der Regel acht bis zehn Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner werden gebeten, sich bezüglich dieser Ausschreibungsbekanntmachungen regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“ (Ziffer IV.1.1) ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums „TED“ ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“ (Ziffer IV.1.1) ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums „TED“ ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Formoterol (Darreichungsformen: Dosieraerosol, Inhalationspulver)
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die Techniker Krankenkasse hat zu dem Wirkstoff Formoterol bereits exklusive Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V im Rahmen des Vergabeverfahrens "Generika 2011 (V)", Bekanntmachung im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2011/S 206-335831, geschlossen, die im Rahmen des Vergabeverfahrens „Generika 2013 (XI)“, Bekanntmachung im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2013/S 166-288427, erneut ausgeschrieben wurden. Diese Verträge beziehen sich aber nur auf die seinerzeit ausgeschriebene Darreichungsform „Inhalationskapseln“, für die keine Substituierungsverpflichtung in den Apotheken mit den gegenständlichen Darreichungsformen besteht. Sollte ein Austauschbarkeitshinweis des G-BA veröffentlicht werden, nach dem eine oder beide der hier gegenständlichen Darreichungsformen mit der Darreichungsform „Inhalationskapseln“ austauschbar ist/sind, wird die Techniker Krankenkasse die im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossene Verträge unverzüglich kündigen.
Die Techniker Krankenkasse hat zu dem Wirkstoff Formoterol bereits exklusive Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V im Rahmen des Vergabeverfahrens "Generika 2011 (V)", Bekanntmachung im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2011/S 206-335831, geschlossen, die im Rahmen des Vergabeverfahrens „Generika 2013 (XI)“, Bekanntmachung im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2013/S 166-288427, erneut ausgeschrieben wurden. Diese Verträge beziehen sich aber nur auf die seinerzeit ausgeschriebene Darreichungsform „Inhalationskapseln“, für die keine Substituierungsverpflichtung in den Apotheken mit den gegenständlichen Darreichungsformen besteht. Sollte ein Austauschbarkeitshinweis des G-BA veröffentlicht werden, nach dem eine oder beide der hier gegenständlichen Darreichungsformen mit der Darreichungsform „Inhalationskapseln“ austauschbar ist/sind, wird die Techniker Krankenkasse die im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossene Verträge unverzüglich kündigen.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Irbesartan/Hydrochlorothiazid (Wirkstoffkombination)
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Rivastigmin (Darreichungsform: transdermale Pflaster)
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Die Techniker Krankenkasse hat zu dem Wirkstoff Rivastigmin bereits exklusive Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V im Rahmen des Vergabeverfahrens „Generika 2013 (IX)“, Bekanntmachung im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2013/S 060-100316, geschlossen. Diese Verträge beziehen sich aber nur auf die seinerzeit ausgeschriebene Darreichungsformen „Kapseln“ und „Hartkapseln“, für die keine Substituierungsverpflichtung in den Apotheken mit der hier gegenständlichen Darreichungsform besteht. Sollte ein Austauschbarkeitshinweis des GBA veröffentlicht werden, nach dem die hier gegenständliche Darreichungsform mit einer oder beiden Darreichungsform/en „Kapseln“ und/oder „Hartkapseln“ austauschbar ist, wird die Techniker Krankenkasse die im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossene Verträge unverzüglich kündigen.
Die Techniker Krankenkasse hat zu dem Wirkstoff Rivastigmin bereits exklusive Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V im Rahmen des Vergabeverfahrens „Generika 2013 (IX)“, Bekanntmachung im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2013/S 060-100316, geschlossen. Diese Verträge beziehen sich aber nur auf die seinerzeit ausgeschriebene Darreichungsformen „Kapseln“ und „Hartkapseln“, für die keine Substituierungsverpflichtung in den Apotheken mit der hier gegenständlichen Darreichungsform besteht. Sollte ein Austauschbarkeitshinweis des GBA veröffentlicht werden, nach dem die hier gegenständliche Darreichungsform mit einer oder beiden Darreichungsform/en „Kapseln“ und/oder „Hartkapseln“ austauschbar ist, wird die Techniker Krankenkasse die im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossene Verträge unverzüglich kündigen.
Referenznummer: OH-2013-03
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Eigenerklärung zur Zulassung und zum Unternehmen nach Maßgabe der Anlage 4 zum unter www.tk.de/vergabe in der Rubrik „Open-House-Rabattverträge“ abrufbaren Vertrag.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Für den Fall des Vertragsschlusses hat eine Gemeinschaft pharmazeutischer Unternehmer eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Für den Fall des Vertragsschlusses hat eine Gemeinschaft pharmazeutischer Unternehmer eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Internetadresse: www.tk.de/vergabe🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2013-12-01 📅
Datum des Endes: 2015-11-30 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: OH-2013-03
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gilt u. a. die folgende Bestimmung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Quelle: OJS 2013/S 207-358325 (2013-10-22)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-11-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Vertragsbeginn: 1.12.2013.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2)) bezieht sich auf den Stand 11.11.2013.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltungkraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2)) bezieht sich auf den Stand 11.11.2013.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltungkraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Auftragsvergabe
1️⃣
Name: Astellas Pharma GmbH
Land: Deutschland 🇩🇪
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 101b Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Vertragsbeginn: 1.1.2014.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2)).
bezieht sich auf den Stand 9.12.2013.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltungkraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2)).
bezieht sich auf den Stand 9.12.2013.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltungkraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Vertragsbeginn: 1.2.2014
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2))
bezieht sich auf den Stand 13.1.2014.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltungkraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2))
bezieht sich auf den Stand 13.1.2014.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltungkraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Vertragsbeginn: 1.4.2014
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2))
bezieht sich auf den Stand 10.3.2014.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2))
bezieht sich auf den Stand 10.3.2014.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Vertragsbeginn: 1.10.2014.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2)) bezieht sich auf den Stand 17.9.2014.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Die Angaben zu der Anzahl der in den einzelnen Losen eingegangenen Angebote (jeweils unter Ziffer V.2)) bezieht sich auf den Stand 17.9.2014.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABl. EU 2013/S 207-358325 vom 24.10.2013 verwiesen.
Auftragsvergabe
Name: Hexal ag
Quelle: OJS 2014/S 183-322875 (2014-09-19)
Ergänzende Angaben (2014-10-22) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben