Überlassung eines Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandversorgung in den Gemeinden Wain und Schwendi als Vergabe einer Dienstleistungskonzession
Die Gemeinden Wain und Schwendi (nachfolgend: Gemeinden) sehen in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge, Wirtschaftsförderung und Standortsicherung. Hierfür wurde von der Gemeinde Wain und von der Gemeinde Schwendi ein kommunales Hochgeschwindigkeitsnetz errichtet, welches aus einer entsprechenden Leerrohrinfrastruktur (3-fach D 50) nebst Glasfasereinzug in einem dieser Leerrohre besteht. Das sich über beide Gemarkungen erstreckende kommunale Hochgeschwindigkeitsnetz ist über die Gemarkungsgrenzen hinweg verbunden. Über das Hochgeschwindigkeitsnetze werden Kabelverzweiger im jeweiligen Gemeindegebiet erschlossen.
Das kommunale Hochgeschwindigkeitsnetz wird einem Bieter auf Grundlage eines entsprechenden Pacht- und Netzbetriebsvertrages gegen Zahlung einer Pacht überlassen. Die wesentlichen und nicht verhandelbaren Vertragsbestimmungen ergeben sich aus VII. 2. der öffentlichen Bekanntmachung, die bei der Vergabestelle angefordert werden kann. Im Rahmen der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen bei der Gemeinde Wain wird ein entsprechender (Muster-)Pacht- und Netzbetriebsvertrag übersandt, der, mit Ausnahme der wesentlichen Vertragsbestimmungen unter VII. 2. der öffentlichen Bekanntmachung, die bei der Gemeinde angefordert werden kann, als Verhandlungsgrundlage dient.
Ausschließlich für den Fall, dass im Rahmen dieser Ausschreibung kein wertbares Angebot für die Überlassung des kommunalen Hochgeschwindigkeitsnetzes gegen Zahlung einer Pacht eingehen sollte, ist beabsichtigt, zur Erreichung einer Verbesserung der Breitbandversorgung eine Zuwendung zur Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke von maximal 150.000 Euro zu gewähren. Die Gewährung der Zuwendung wird auf Grundlage eines entsprechenden Zuwendungsvertrages gewährt. Die wesentlichen und nicht verhandelbaren Vertragsbestimmungen ergeben sich aus VII.2. der bei der Vergabestelle anforderbaren Bekanntmachungen. Im Rahmen der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen bei der Gemeinde Wain wird ein entsprechender (Muster-) Zuwendungsvertrag übersandt, der, mit Ausnahme der wesentlichen Vertragsbestimmungen unter VII. 2. als Verhandlungsgrundlage dient.
Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission grundsätzlich gebilligt worden. Die Auswahl des Zuwendungsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-12.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2013-12-12
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Auftragsbekanntmachung
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