Vergabe einer Dienstleistungskonzession über den Betrieb eines Glasfasernetzes

Stadt Rottenburg am Neckar

Ausschreibungsgegenstand ist die Überlassung von Glasfasern der von Interkommunale Zusammenarbeit der Stadt Rottenburg und der Gemeinde Hirrlingen (Auftraggeber) zu errichteten Glasfaserinfrastruktur an den Bieter (Auftragnehmer) zur Nutzung in der Form des Netzbetriebs. Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers ist die Gewährleistung des Netzbetriebs, die Errichtung der aktiven Schicht und das Angebot von Mehrfachdiensten gegenüber den Endkunden in dem Teilort des Auftraggebers.
Der Auftraggeber (Stadt Rottenburg) errichtet derzeit in seinem Stadtgebiet, Teilort Frommenhausen und die Gemeinde Hirrlingen (Industriegebiet), für eine Verbesserung der Breitbandversorgung durch Lückenschluss teilweise vorhandener Glasfaserleitungen bzw. -netze eine zusammenhängende Glasfaserinfrastruktur. Die Fertigstellung der Herstellung der Glasfaserinfrastruktur wird voraussichtlich am 05.07.2013 abgeschlossen sein.
Dabei wird zunächst der jeweils erste Kabelverzweiger (KVZ) des örtlichen Telekommunikati-onsunternehmens (TKU) in dem Teilort Frommenhausen und bei der Gemeinde Hirrlingen mit der bereits bestehenden Glasfaserinfrastruktur des Auftraggebers und teilweise über diese mit den Glasfaserinfrastrukturen der Deutschen Bahn, der EnBW und der Kabel Baden-Württemberg verbunden. Vom KVZ führt das Hauptkabel des örtlichen TKU in den Teilort.und in das Industriegebiet. Der Auftraggeber wird von dem ersten KVZ in dem Teilort Frommenhausen/Industriegebiet die weiteren KVZ des örtlichen TKU mit Leerrohren/Glasfaser anfahren und diese Infrastrukturen in seine Glasfaserinfrastruktur einbeziehen. Die Kollokation an den Hauptkabeln und den KVZ ist Sache des Auftragnehmers.
Ziel ist die Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung im vorbezeichneten Gebiet.
Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als Eigentümer der Glasfaserinfrastruktur wird ein Netzbetriebsvertrag vereinbart (Anlage 1). Der Netzbetriebsvertrag trifft damit Regelungen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer in seiner Funktion als Netzbetreiber. Für den Auftraggeber ist entscheidend, dass diesem zu keiner Zeit Kosten im Zusammenhang mit der Überlassung der Glasfasern der Glasfaserinfrastruktur an den Auftragnehmer zur Nutzung entstehen.
Der Auftraggeber trägt lediglich die Kosten der erstmaligen Herstellung der Glasfaserinfrastruktur sowie die Kosten der Instand- und Unterhaltung der Glasfaserinfrastruktur. Im Übrigen sind, unter Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund des Netzbetriebsvertrages obliegenden Verpflichtungen, vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere mit Drittbetreibern, sonstigen Telekommunikationsdienstleistern Sache des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat als Hauptleistungspflicht den Netzbetrieb zu gewährleisten. Ferner können gegenüber dem Endkunden Telekommunikationsdienste (Mehrfachdienste) vom Auftragnehmer erbracht werden.
Spätestens 6 Monate nach Übergabe der Glasfaserinfrastruktur an den Auftragnehmer sind Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 1.3 allen über das Glasfasernetz erreichbaren Endkunden anzubieten.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 1.1.2014 und wird zunächst bis zum 31.1.2018 geschlossen. Näheres regelt § 5 des Netzbetriebsvertrages.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-09-24. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-07-17.

Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-07-17 Auftragsbekanntmachung