Betrieb eines Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandversorgung in den Ortsteilen Rottum, Ehrensberg, Englisweiler, Steinhausen

Gemeinde Steinhausen an der Rottum

Die Gemeinde Steinhausen an der Rottum (nachfolgend: Gemeinde) sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge, Wirtschaftsförderung und Standortsicherung. Hierfür wurden insgesamt 5 KVZ in den Ortsteilen Rottum, Ehrensberg, Englisweiler, Steinhausen erschlossen. So wurde ein kommunales Hochgeschwindigkeitsnetz errichtet, welches aus einer entsprechenden Leerrohrinfrastruktur (3-fach D 50) nebst Glasfasereinzug (144 Fasern) in einem dieser Leerrohre besteht.
Das kommunale Hochgeschwindigkeitsnetz wird einem Bieter auf Grundlage eines entsprechenden Pacht- und Netzbetriebsvertrages gegen Zahlung einer Pacht überlassen. Die wesentlichen und nicht verhandelbaren Vertragsbestimmungen ergeben sich aus VII.2. der Bekanntmachung. Im Rahmen der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen bei der Gemeinde wird ein entsprechender (Muster-) Pacht- und Netzbetriebsvertrag übersandt, der, mit Ausnahme der wesentlichen Vertragsbestimmungen unter VII.2. der Bekanntmachung als Verhandlungsgrundlage dient.
Ausschließlich für den Fall, dass im Rahmen dieser Ausschreibung kein wertbares Angebot für die Überlassung des kommunalen Hochgeschwindigkeitsnetzes gegen Zahlung einer Pacht eingehen sollte, ist beabsichtigt, zur Erreichung einer Verbesserung der Breitbandversorgung eine Zuwendung zur Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal 150 000 EUR zu gewähren. Die Gewährung der Zuwendung wird auf Grundlage eines entsprechenden Zuwendungsvertrages gewährt. Die wesentlichen und nicht verhandelbaren Vertragsbestimmungen ergeben sich aus VII.2. auf www.clearingstelle-bw.de. Im Rahmen der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen bei der Gemeinde wird ein entsprechender (Muster-) Zuwendungsvertrag übersandt, der, mit Ausnahme der wesentlichen Vertragsbestimmungen unter VII.2. auf www.clearingstelle-bw.de als Verhandlungsgrundlage dient.
Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission grundsätzlich gebilligt worden. Die Auswahl des Zuwendungsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-06-11. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-04.

Wer?

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Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-04-04 Auftragsbekanntmachung