Die Entwicklung des Tests der sogenannten „Deltaprüfung“ sowie dessen Anwendung und Auswertung für einen noch festzulegenden Zeitraum, mindestens aber für das Jahr 2015
Die Universitäten des Landes Baden-Württemberg müssen nach der Regelung des § 58 Absatz 3 Landes-hochschulgesetz (LHG), die am 9. April 2014 in Kraft getreten ist, im Jahr 2015 für die Inhaber einer Fachhochschulreife oder einer fachgebundenen Hochschulreife gegen eine kostendeckende Teilnahmegebühr die sogenannte „Deltaprüfung“ durchführen. Mit bestandener Prüfung haben diese Kandidaten die allgemeine Hochschulzulassungsberechtigung und können sich für alle universitären Studiengänge bewerben. Der Zeitdruck ist hoch, da die Prüfungsergebnisse bereits für das Bewerbungsverfahren im Wintersemester 2015/16 vorliegen müssen, für das die Bewerbungsfrist am 15. Juli 2015 endet. Die Prüfung muss daher, um genügend Zeit für Korrektur und Versand der Ergebnisse zu lassen, spätestens im Mai 2015 durchgeführt werden. Der zeitliche Vorlauf hierfür bedingt, dass das Bewerbungsportal spätestens im März 2015 geöffnet werden muss; hierbei müssen den Teilnehmern auch Informationen über die Prüfung selbst (Beispielaufgaben) vorliegen. Aus der schon seit Jahren an den einzelnen Landesuniversitäten gestellten Zahl von Anfragen von Inhabern der Fachhochschul- und fachgebundenen Hochschulreife nach der Zulässigkeit einer Studienbewerbung rechnet man im Jahr mit 500-1000 Prüfungskandidaten. Die Universitätsverwaltungen haben daher die Landesrektorenkonferenz (LRK), der in Form eines eingetragenen Vereins konstituierten Vertretung der Universitäten angerufen, eine gemeinsame Lösung für die Aufgabe zu finden. Die LRK hat sich in ihrer Sitzung am 26. September 2014 mit der Frage befasst und ihre Geschäftsstelle beauftragt, die Prüfung an einen externen Anbieter zu vergeben und ein Vergabeverfahren einzuleiten. Um die Modalitäten der Ausschreibung zu klären, hat die Geschäftsführerin der LRK an der nächsten Sit-zung der Arbeitsgruppe „Hochschulzugang“ im Wissenschaftsministerium teilgenommen, die am 2. Okto-ber getagt hat. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Deltaprüfung nicht vollständig an einen externen Anbieter ausgelagert werden kann, da es sich dabei um eine staatliche Prüfung handelt. Die LRK-Geschäftsstelle hat das Verfahren dann sowohl inhaltlich als auch formal vorangetrieben. Das Testkonzept soll auf Erfahrungen aus anderen Studieneignungstests aufbauen und aus folgenden Aufgabentypen bestehen: 1. Matrizen 2. Quantitatives Problemlösen 3. Sprachkompetenz 4. Analytisches Denken 5. Auswertung von Diagrammen und Tabellen Vorgesehen ist eine Testdauer von etwa 200 Minuten. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe des Auftrags über die „Testentwicklung“ und die „Testanwendung“. Die LRK ist eingetragener Verein. Der Verein führt den Namen „Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Die LRK fördert das Zusammenwirken ihrer Mitgliedsuniversitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre. Dafür nimmt sie die Interessen der Hochschulen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich wahr, sowohl in der Hochschulpolitik als auch in der Öffentlichkeit. Sie erarbeitet gemeinsame Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Themen. Die LRK informiert einerseits die Mitgliedsuniversitäten über hochschulpolitische Entwicklungen, andererseits bringt sie gemeinsame Probleme und Zielsetzungen in der Öffentlichkeit sowie in der politischen Willensbildung zur Geltung. Hierfür erforderliche gemeinsame Entscheidungen und Beschlüsse der LRK werden zuvor durch Stellungnahmen und Empfehlungen vorbereitet, die die Rektoren und Präsidenten in ihren Universitäten erarbeiten. Die VOL/A ist für das gegenständliche Beschaffungsvorhaben nicht einschlägig, da es sich um freiberufliche Leistungen handelt. Die VOF ist für das gegenständliche Beschaffungsvorhaben nicht einschlägig, da der EG-Schwellenwert nicht erreicht ist. Durchgeführt wird unter Abwägung aller Gesichtspunkte eine freihändige Vergabe mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die VOL/A. GWB, VgV und VOL/A oder VOF gelten nicht. Der Rechtsweg zu den Nachprüfungseinrichtungen Vergabekammer und Vergabesenat ist nicht eröffnet.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-10.
Auftragsbekanntmachung (2014-12-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Erwachsenenbildung auf Hochschulebene
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Erwachsenenbildung auf Hochschulebene📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Unbestimmt
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg
Postanschrift: Etzelstraße 9
Postleitzahl: 70180
Postort: Stuttgart
Kontakt
E-Mail: kadel@lrk-bw.de📧
Die Universitäten des Landes Baden-Württemberg müssen nach der Regelung des § 58 Absatz 3 Landes-hochschulgesetz (LHG), die am 9. April 2014 in Kraft getreten ist, im Jahr 2015 für die Inhaber einer Fachhochschulreife oder einer fachgebundenen Hochschulreife gegen eine kostendeckende Teilnahmegebühr die sogenannte „Deltaprüfung“ durchführen.
Die Universitäten des Landes Baden-Württemberg müssen nach der Regelung des § 58 Absatz 3 Landes-hochschulgesetz (LHG), die am 9. April 2014 in Kraft getreten ist, im Jahr 2015 für die Inhaber einer Fachhochschulreife oder einer fachgebundenen Hochschulreife gegen eine kostendeckende Teilnahmegebühr die sogenannte „Deltaprüfung“ durchführen.
Mit bestandener Prüfung haben diese Kandidaten die allgemeine Hochschulzulassungsberechtigung und können sich für alle universitären Studiengänge bewerben. Der Zeitdruck ist hoch, da die Prüfungsergebnisse bereits für das Bewerbungsverfahren im Wintersemester 2015/16 vorliegen müssen, für das die Bewerbungsfrist am 15. Juli 2015 endet. Die Prüfung muss daher, um genügend Zeit für Korrektur und Versand der Ergebnisse zu lassen, spätestens im Mai 2015 durchgeführt werden. Der zeitliche Vorlauf hierfür bedingt, dass das Bewerbungsportal spätestens im März 2015 geöffnet werden muss; hierbei müssen den Teilnehmern auch Informationen über die Prüfung selbst (Beispielaufgaben) vorliegen.
Mit bestandener Prüfung haben diese Kandidaten die allgemeine Hochschulzulassungsberechtigung und können sich für alle universitären Studiengänge bewerben. Der Zeitdruck ist hoch, da die Prüfungsergebnisse bereits für das Bewerbungsverfahren im Wintersemester 2015/16 vorliegen müssen, für das die Bewerbungsfrist am 15. Juli 2015 endet. Die Prüfung muss daher, um genügend Zeit für Korrektur und Versand der Ergebnisse zu lassen, spätestens im Mai 2015 durchgeführt werden. Der zeitliche Vorlauf hierfür bedingt, dass das Bewerbungsportal spätestens im März 2015 geöffnet werden muss; hierbei müssen den Teilnehmern auch Informationen über die Prüfung selbst (Beispielaufgaben) vorliegen.
Aus der schon seit Jahren an den einzelnen Landesuniversitäten gestellten Zahl von Anfragen von Inhabern der Fachhochschul- und fachgebundenen Hochschulreife nach der Zulässigkeit einer Studienbewerbung rechnet man im Jahr mit 500-1000 Prüfungskandidaten.
Aus der schon seit Jahren an den einzelnen Landesuniversitäten gestellten Zahl von Anfragen von Inhabern der Fachhochschul- und fachgebundenen Hochschulreife nach der Zulässigkeit einer Studienbewerbung rechnet man im Jahr mit 500-1000 Prüfungskandidaten.
Die Universitätsverwaltungen haben daher die Landesrektorenkonferenz (LRK), der in Form eines eingetragenen Vereins konstituierten Vertretung der Universitäten angerufen, eine gemeinsame Lösung für die Aufgabe zu finden. Die LRK hat sich in ihrer Sitzung am 26. September 2014 mit der Frage befasst und ihre Geschäftsstelle beauftragt, die Prüfung an einen externen Anbieter zu vergeben und ein Vergabeverfahren einzuleiten.
Die Universitätsverwaltungen haben daher die Landesrektorenkonferenz (LRK), der in Form eines eingetragenen Vereins konstituierten Vertretung der Universitäten angerufen, eine gemeinsame Lösung für die Aufgabe zu finden. Die LRK hat sich in ihrer Sitzung am 26. September 2014 mit der Frage befasst und ihre Geschäftsstelle beauftragt, die Prüfung an einen externen Anbieter zu vergeben und ein Vergabeverfahren einzuleiten.
Um die Modalitäten der Ausschreibung zu klären, hat die Geschäftsführerin der LRK an der nächsten Sit-zung der Arbeitsgruppe „Hochschulzugang“ im Wissenschaftsministerium teilgenommen, die am 2. Okto-ber getagt hat. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Deltaprüfung nicht vollständig an einen externen Anbieter ausgelagert werden kann, da es sich dabei um eine staatliche Prüfung handelt.
Um die Modalitäten der Ausschreibung zu klären, hat die Geschäftsführerin der LRK an der nächsten Sit-zung der Arbeitsgruppe „Hochschulzugang“ im Wissenschaftsministerium teilgenommen, die am 2. Okto-ber getagt hat. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Deltaprüfung nicht vollständig an einen externen Anbieter ausgelagert werden kann, da es sich dabei um eine staatliche Prüfung handelt.
Die LRK-Geschäftsstelle hat das Verfahren dann sowohl inhaltlich als auch formal vorangetrieben.
Das Testkonzept soll auf Erfahrungen aus anderen Studieneignungstests aufbauen und aus folgenden Aufgabentypen bestehen:
1. Matrizen
2. Quantitatives Problemlösen
3. Sprachkompetenz
4. Analytisches Denken
5. Auswertung von Diagrammen und Tabellen
Vorgesehen ist eine Testdauer von etwa 200 Minuten.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe des Auftrags über die „Testentwicklung“ und die „Testanwendung“.
Die LRK ist eingetragener Verein. Der Verein führt den Namen „Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Die LRK fördert das Zusammenwirken ihrer Mitgliedsuniversitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre. Dafür nimmt sie die Interessen der Hochschulen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich wahr, sowohl in der Hochschulpolitik als auch in der Öffentlichkeit. Sie erarbeitet gemeinsame Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Themen. Die LRK informiert einerseits die Mitgliedsuniversitäten über hochschulpolitische Entwicklungen, andererseits bringt sie gemeinsame Probleme und Zielsetzungen in der Öffentlichkeit sowie in der politischen Willensbildung zur Geltung. Hierfür erforderliche gemeinsame Entscheidungen und Beschlüsse der LRK werden zuvor durch Stellungnahmen und Empfehlungen vorbereitet, die die Rektoren und Präsidenten in ihren Universitäten erarbeiten.
Die LRK ist eingetragener Verein. Der Verein führt den Namen „Landesrektorenkonferenz Baden-Württemberg“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Die LRK fördert das Zusammenwirken ihrer Mitgliedsuniversitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre. Dafür nimmt sie die Interessen der Hochschulen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich wahr, sowohl in der Hochschulpolitik als auch in der Öffentlichkeit. Sie erarbeitet gemeinsame Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Themen. Die LRK informiert einerseits die Mitgliedsuniversitäten über hochschulpolitische Entwicklungen, andererseits bringt sie gemeinsame Probleme und Zielsetzungen in der Öffentlichkeit sowie in der politischen Willensbildung zur Geltung. Hierfür erforderliche gemeinsame Entscheidungen und Beschlüsse der LRK werden zuvor durch Stellungnahmen und Empfehlungen vorbereitet, die die Rektoren und Präsidenten in ihren Universitäten erarbeiten.
Die VOL/A ist für das gegenständliche Beschaffungsvorhaben nicht einschlägig, da es sich um freiberufliche Leistungen handelt. Die VOF ist für das gegenständliche Beschaffungsvorhaben nicht einschlägig, da der EG-Schwellenwert nicht erreicht ist. Durchgeführt wird unter Abwägung aller Gesichtspunkte eine freihändige Vergabe mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die VOL/A.
Die VOL/A ist für das gegenständliche Beschaffungsvorhaben nicht einschlägig, da es sich um freiberufliche Leistungen handelt. Die VOF ist für das gegenständliche Beschaffungsvorhaben nicht einschlägig, da der EG-Schwellenwert nicht erreicht ist. Durchgeführt wird unter Abwägung aller Gesichtspunkte eine freihändige Vergabe mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die VOL/A.
GWB, VgV und VOL/A oder VOF gelten nicht.
Der Rechtsweg zu den Nachprüfungseinrichtungen Vergabekammer und Vergabesenat ist nicht eröffnet.
Referenznummer: ask 14/215
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Name, Anschrift und Rechtsform des Bewerbers/der Bewerberin (bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften aller Mitglieder und Angabe des vertretungsberechtigten Mitglieds);
(2) Verbindliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob und auf welche Weise er/sie mit anderen Unternehmen verknüpft ist;
(3) Verbindliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob und auf welche Weise er/sie bezogen auf einen möglichen späteren Auftrag in relevanter Weise mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet; Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften haben einen verantwortlichen Ansprechpartner/eine verantwortliche Ansprechpartnerin des vertretungsberechtigten Mitglieds zu benennen; es ist ferner anzugeben, welches Mitglied welche Teilleistung übernimmt; Angabe, ob und in welchem Umfang bezogen auf den Auftrag beabsichtigt ist, Unteraufträge zu vergeben. Die vorgesehenen Unterauftragnehmer sind zu benennen. Es ist eine Erklärung des Unterauftragnehmers vorzulegen, in der sich dieser zu Übernahme des betreffenden Leistungsteiles bereit erklärt. Für den entsprechenden Unterauftragnehmer sind Angaben und Erklärungen wie für den Interessenten bezogen auf den vorgesehenen Leistungsanteil vorzulegen.
(3) Verbindliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob und auf welche Weise er/sie bezogen auf einen möglichen späteren Auftrag in relevanter Weise mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet; Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften haben einen verantwortlichen Ansprechpartner/eine verantwortliche Ansprechpartnerin des vertretungsberechtigten Mitglieds zu benennen; es ist ferner anzugeben, welches Mitglied welche Teilleistung übernimmt; Angabe, ob und in welchem Umfang bezogen auf den Auftrag beabsichtigt ist, Unteraufträge zu vergeben. Die vorgesehenen Unterauftragnehmer sind zu benennen. Es ist eine Erklärung des Unterauftragnehmers vorzulegen, in der sich dieser zu Übernahme des betreffenden Leistungsteiles bereit erklärt. Für den entsprechenden Unterauftragnehmer sind Angaben und Erklärungen wie für den Interessenten bezogen auf den vorgesehenen Leistungsanteil vorzulegen.
(4) Vorlage einer unterzeichneten Eigenerklärung im Sinne von § 4 (7) VOF 2009, dass keine Ausschluss-gründe gemäß § 4 (6) VOF 2009 und § 4 (9) VOF 2009 vorliegen (bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften von jedem Mitglied),
§ 4 (6) VOF lautet:
Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist:
Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist:
§ 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristi-scher Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-men Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-men Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zu-zurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zu-zurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
§ 4 (9) VOF lautet:
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,
a) die sich im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,
b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuver-lässigkeit in Frage stellen,
c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben,
e) die sich bei der Erteilung von Auskünften ihre Eignung betreffend in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder Auskünfte ihre Eignung betreffend unberechtigterweise nicht erteilen;
(5) Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 000 00 EUR für Personenschäden, pro Jahr 2-fach maximiert und 2 000 000 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), pro Jahr 2-fach maximiert (bei Projektversicherungen 1-fach). Bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften ist der Nachweis für jedes Mitglied zu erbringen. (Der jeweilige Fremd-nachweis darf nicht vor dem 1.7.2014 ausgestellt sein). Alternativ genügt ein verbindliches Angebot eines Versicherers über eine entsprechende Versicherung sowie die verbindliche Erklärung des Interessenten, diese im möglichen späteren Auftragsfall abzuschließen;
(5) Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 000 00 EUR für Personenschäden, pro Jahr 2-fach maximiert und 2 000 000 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), pro Jahr 2-fach maximiert (bei Projektversicherungen 1-fach). Bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften ist der Nachweis für jedes Mitglied zu erbringen. (Der jeweilige Fremd-nachweis darf nicht vor dem 1.7.2014 ausgestellt sein). Alternativ genügt ein verbindliches Angebot eines Versicherers über eine entsprechende Versicherung sowie die verbindliche Erklärung des Interessenten, diese im möglichen späteren Auftragsfall abzuschließen;
Die Bewerber/Bewerberinnen haben ihre Bewerbung nach den Ordnungspunkten der Veröffentlichung strukturiert einzureichen. Bewerbungen ohne ordnungsgemäße Struktur werden nicht berücksichtigt bzw. ausgeschlossen.
Sämtliche geforderten Eigenerklärungen/Fremdnachweise müssen spätestens im Zeitpunkt des Schluss-termins für den Eingang der Bewerbungen bei der zuständigen Stelle
AX, Schneider & Kollegen GbR
Zu Händen von:
Herrn
Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Unvollständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise werden nicht nachgefordert bzw. können nicht von dem Bewerber/der Bewerberin nachgereicht werden. Unvoll-ständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise führen zum Ausschluss. Eine Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft muss mit ihrer Anmeldung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zur Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind für jedes Mitglied der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft zu erbringen; andernfalls bleibt die Bewerbung der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften unberücksichtigt. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen; andernfalls führt dies zum Ausschluss der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft. In formaler und in inhaltlicher Hinsicht nicht anforderungsgerechte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Unvollständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise werden nicht nachgefordert bzw. können nicht von dem Bewerber/der Bewerberin nachgereicht werden. Unvoll-ständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise führen zum Ausschluss. Eine Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft muss mit ihrer Anmeldung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zur Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind für jedes Mitglied der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft zu erbringen; andernfalls bleibt die Bewerbung der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften unberücksichtigt. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen; andernfalls führt dies zum Ausschluss der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft. In formaler und in inhaltlicher Hinsicht nicht anforderungsgerechte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilen:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(6) Erklärung über den Netto-Gesamtumsatz des Bewerbers/der Bewerberin in den letzten 3 Geschäftsjahren (2011, 2012, 2013), für jedes Geschäftsjahr gesondert (bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften von jedem Mitglied);
(7) Erklärung über den Netto-Umsatz für vergleichbare Projekte, die mit dem möglichen späteren Auftragsgegenstand vergleichbar sind (entsprechende Leistungen), in den letzten 5 Geschäftsjahren (2009, 2010, 2011, 2012, 2013); für jedes Geschäftsjahr gesondert (bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften von jedem Mitglied jeweils bezogen auf den eigenen Leistungsanteil).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(7) Erklärung über den Netto-Umsatz für vergleichbare Projekte, die mit dem möglichen späteren Auftragsgegenstand vergleichbar sind (entsprechende Leistungen), in den letzten 5 Geschäftsjahren (2009, 2010, 2011, 2012, 2013); für jedes Geschäftsjahr gesondert (bei Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften von jedem Mitglied jeweils bezogen auf den eigenen Leistungsanteil).
Sämtliche geforderten Eigenerklärungen/Fremdnachweise müssen spätestens im Zeitpunkt des Schluss-termins für den Eingang der Bewerbungen bei der zuständigen Stelle
AX, SCHNEIDER & KOLLEGEN GbR
Zu Händen von:
Herrn
Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Unvollständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/Fremdnachweise werden nicht nachgefordert bzw. können nicht von dem Bewerber/der Bewerberin nachgereicht werden. Unvoll-ständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise führen zum Ausschluss. Eine Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft muss mit ihrer Anmeldung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zur Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind für jedes Mitglied der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft zu erbringen; andernfalls bleibt die Bewerbung der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften unberücksichtigt. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen; andernfalls führt dies zum Ausschluss der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft. In formaler und in inhaltlicher Hinsicht nicht anforderungsgerechte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Unvollständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/Fremdnachweise werden nicht nachgefordert bzw. können nicht von dem Bewerber/der Bewerberin nachgereicht werden. Unvoll-ständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise führen zum Ausschluss. Eine Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft muss mit ihrer Anmeldung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zur Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind für jedes Mitglied der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft zu erbringen; andernfalls bleibt die Bewerbung der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften unberücksichtigt. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen; andernfalls führt dies zum Ausschluss der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft. In formaler und in inhaltlicher Hinsicht nicht anforderungsgerechte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilen:
AX, Schneider & Kollegen GbR
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Teilnahmeanträge müssen folgende Angaben enthalten:
(8) Eigenerklärung über die persönlichen Referenzen des/der für einen möglichen späteren Auftrag vorgesehenen Projektleiters/Projektleiterin zu vergleichbaren Konzeptionsleistungen durch Angabe
(1.) des Auftraggebers mit Benennung eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer,
(2.) der Projektgröße,
(3.) des Planungszeitraums,
(4.) des eigenen Leistungsumfangs
und des Projektes (5.),
(9) Eigenerklärung über die persönlichen Referenzen des/der vorgesehenen Stellvertreters/Stellvertreterin zu vergleichbaren Konzeptionsleistungen durch Angabe
(10) Nachweis durch Vorlage von Referenzschreiben öffentlicher und/oder privater Auftraggeber für ver-gleichbare Leistungen;
(11) Beschreibung der konzeptionellen Vorgehensweise bei den Projekten;
(12) Erklärung, aus der das Mittel der bei dem Bewerber/der Bewerberin in den letzten 3 Jahren Beschäf-tigten und die aktuelle Zahl seiner/ihrer Führungskräfte ersichtlich ist und die Angabe des aktuellen Personalbestandes. Beschäftigte mit Angabe der Ausbildung und Qualifizierung.
(12) Erklärung, aus der das Mittel der bei dem Bewerber/der Bewerberin in den letzten 3 Jahren Beschäf-tigten und die aktuelle Zahl seiner/ihrer Führungskräfte ersichtlich ist und die Angabe des aktuellen Personalbestandes. Beschäftigte mit Angabe der Ausbildung und Qualifizierung.
Sämtliche geforderten Eigenerklärungen/Fremdnachweise müssen spätestens im Zeitpunkt des Schluss-termins für den Eingang der Bewerbungen bei der zuständigen Stelle
AX, Schneider & Kollegen GbR
Zu Händen von:
Herrn
Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Unvollständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/Fremdnachweise werden nicht nachgefordert bzw. können nicht von dem Bewerber/der Bewerberin nachgereicht werden. Unvoll-ständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise führen zum Ausschluss. Eine Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft muss mit ihrer Anmeldung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zur Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind für jedes Mitglied der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft zu erbringen; andernfalls bleibt die Bewerbung der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften unberücksichtigt. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen; andernfalls führt dies zum Ausschluss der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft. In formaler und in inhaltlicher Hinsicht nicht anforderungsgerechte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Unvollständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/Fremdnachweise werden nicht nachgefordert bzw. können nicht von dem Bewerber/der Bewerberin nachgereicht werden. Unvoll-ständige, fehlende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eigenerklärungen/ Fremdnachweise führen zum Ausschluss. Eine Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft muss mit ihrer Anmeldung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zur Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft vorlegen. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind für jedes Mitglied der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft zu erbringen; andernfalls bleibt die Bewerbung der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaften unberücksichtigt. Die Eigenerklärungen/Fremdnachweise sind auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen; andernfalls führt dies zum Ausschluss der Bewerber-/Bewerberinnengemeinschaft. In formaler und in inhaltlicher Hinsicht nicht anforderungsgerechte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilen:
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Objektive Auswahlkriterien:
Die LRK wählt unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordert. Der Auswahl werden die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) zugrunde gelegt. Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden. Die LRK würde gerne 3 bis 5 Bewerber zu Verhandlungen auffordern. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber wird die Mindestzahl nicht unter drei liegen. Die LRK teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme an den Verhandlungen mit.
Die LRK wählt unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordert. Der Auswahl werden die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) zugrunde gelegt. Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden. Die LRK würde gerne 3 bis 5 Bewerber zu Verhandlungen auffordern. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber wird die Mindestzahl nicht unter drei liegen. Die LRK teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme an den Verhandlungen mit.
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2015-01-22 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Geschäftsführung
Frau Katharina Kadel
Name: AX, Schneider & Kollegen GbR
Postanschrift: Peter-Schnellbach-Str. 1
Postort: Neckargemünd
Postleitzahl: 69151
Kontaktperson: Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
E-Mail: t.ax@ax-schneider-kollegen.de📧
URL für weitere Informationen: http://www.ax-schneider-kollegen.de🌏
Postanschrift: Peter-Schnellbach-Straße 1
URL der Dokumente: http://www.ax-schneider-kollegen.de🌏
URL der Teilnahme: http://www.ax-schneider-kollegen.de🌏