Durchführung von Qualitätsmessungen (Servicequalität)

AOK Baden-Württemberg

Die AOK Baden-Württemberg plant, zur Durchführung von Messungen der Service- und Beratungsqualität, der Überprüfung des Umsetzungsgrades definierter Servicestandards, der Kundenzufriedenheit und -bindung sowie proaktiver Beratungselemente, unterstützend ein externes Markt- bzw. Meinungsforschungsinstitut zu beauftragen. Der Auftrag umfasst eine dreistufige Qualitätsmessung, die aus den Stufen Kundenzufriedenheitsmonitor, Nach-Kontakt-Befragungen und Testberatungen besteht.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-22.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-01-22 Auftragsbekanntmachung
2014-02-13 Ergänzende Angaben
2014-05-23 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2014-01-22)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok-bw.de 🌏
E-Mail: kundenmanagement.vergabeverfahren@bw.aok.de 📧
Fax: +49 7112593911474 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-01-22 📅
Einreichungsfrist: 2014-03-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-01-24 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 017-026122
ABl. S-Ausgabe: 17
Zusätzliche Informationen
Den interessierten Unternehmen, welche die Vergabeunterlagen anfordern, werden die Kalkulationsgrundlagen, die Leistungsbeschreibung und die Übersicht über das Reporting 2013 als Bestandteile der Vergabeunterlagen umgehend nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Der Text der Vertraulichkeitsvereinbarung wird den Bietern vorab per E-Mail zugesandt und ist der Angebotsaufforderung zusammen mit den übrigen Vergabeunterlagen nochmals beigefügt. Die E-Mail mit dem Text der Vertraulichkeitsvereinbarung wird an die E-Mail-Adresse adressiert, von der aus die Abforderung der Vergabeunterlagen erfolgt bzw. die bei Abforderung genannt wird. Die unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung ist umgehend im Original in zweifacher Ausfertigung an die oben genannte Kontaktstelle zurückzusenden.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die AOK Baden-Württemberg plant, zur Durchführung von Messungen der Service- und Beratungsqualität, der Überprüfung des Umsetzungsgrades definierter Servicestandards, der Kundenzufriedenheit und -bindung sowie proaktiver Beratungselemente, unterstützend ein externes Markt- bzw. Meinungsforschungsinstitut zu beauftragen. Der Auftrag umfasst eine dreistufige Qualitätsmessung, die aus den Stufen Kundenzufriedenheitsmonitor, Nach-Kontakt-Befragungen und Testberatungen besteht.
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Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 24 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Baden-Württemberg, Stuttgart.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(a) Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister oder Berufsregister. Mindestanforderung: Dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt Ende der Angebotsfrist (17.3.2014, 10 Uhr) nicht älter als sechs Monate sein. Ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder eines gleichwertigen öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, in Kopie beizufügen.
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(b) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
(c) Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 1 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
(d) Im Falle einer Bietergemeinschaft zusätzlich: Vorlage einer Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Allgemeine Hinweise:
(1) Die unter (a) bis (c) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise sind im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen, die unter (b) und (c) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise auch für die Bietergemeinschaft selbst.
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(2) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, dem im Zuschlagsfall ein wesentlicher Teil der Leistung übertragen werden soll (vgl. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG, § 4 Nr. 4 VOL/B), so sind die unter (a) bis (c) dieser Ziffer III.2.1) aufgeführten Nachweise auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen. Der unter (c) aufgeführte Nachweis ist auch für Verleihunternehmen (§ 6 Abs. 1 LTMG) zu erbringen.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens (bezogen auf jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre) sowie über den Umsatz mit Leistungen, die dem Gegenstand des ausgeschriebenen Vertrags entsprechen (Durchführung von Messungen der Servicequalität durch Interviews zur Kundenzufriedenheit, Nach-Kontakt-Befragungen und Testberatungen in der gesetzlichen Krankenversicherung) (bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre) nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
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Allgmeiner Hinweis:
(1) Der unter dieser Ziffer III.2.2) aufgeführte Nachweis ist im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die Mindestanforderung muss dabei nur kumulativ für die Bietergemeinschaft insgesamt vorliegen.
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(2) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, dem im Zuschlagsfall ein wesentlicher Teil der Leistung übertragen werden soll (vgl. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG, § 4 Nr. 4 VOL/B), so ist der unter dieser Ziffer III.2.2) aufgeführte Nachweis auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen (unter Angabe des Gesamtumsatzes und des Umsatzes mit Leistungen, die den vom Unterauftragnehmer nach der Verpflichtungserklärung übernommenen Teilleistungen entsprechen, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre). Mindestanforderungen sind insoweit nicht zu erfüllen.
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Mindeststandards:
Der kumulierte Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre darf nicht unter 3 Mio. EUR, der kumulierte Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mit Leistungen, die dem Gegenstand des ausgeschriebenen Vertrags entsprechen, nicht unter 2 Mio. EUR liegen.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
(a) Unternehmensdarstellung, d.h. Eigenerklärung zur Darstellung des Unternehmens (Gesellschaftsform, Gesellschafter), zum angebotenen Leistungsspektrum, zu Erfahrungen mit der Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und anderen Branchen, zu Erfahrungen im Bereich der Messung von Servicequalität und zu Anzahl und Art der jährlich durchgeführten vergleichbaren Projekte der Qualitätsmessung.
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(b) Mitgliedschaft in einer Vereinigung von Marktforschungsinstituten.
(c) Referenzliste über nach Inhalt, Art und Umfang vergleichbare Referenzaufträge aus den letzten drei Kalenderjahren unter Angabe des Leistungsinhalts und -umfangs, des Vertragspartners einschließlich der Kontaktdaten, Darstellung des Leistungszeitraums bzw. der Vertragslaufzeit.
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(d) Eigenerklärung über die Einhaltung der Exklusivität im Zuschlagsfall (Branchenexklusivität bei zulässiger Tätigkeit für die AOK-Gemeinschaft) nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen.
(e) Benennung des/der für die Leistung verantwortlichen natürlichen Person(en) („Projektleiter“) und dessen/deren Stellvertreter; Angaben über deren Erfahrungen mit der Leitung vergleichbarer Projekte.
(f) IT- und Datenschutz-Zertifikate und Angaben zum Datenschutz: Vorlage von IT-Sicherheits- und Datenschutz-Zertifikaten/-Zertifizierungen in Kopie, Vorlage des Datenschutzhandbuchs, Beschreibung der generell verfügbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-/Informationssicherheit nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen, Beschreibung des IT-Sicherheitskonzepts
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Allgemeine Hinweise:
(1) Die in dieser Ziffer III.2.3) aufgeführten Nachweise sind im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Die Mindestanforderungen müssen dabei nur kumulativ für die Bietergemeinschaft insgesamt vorliegen. Der unter (d) dieser Ziffer III.2.3) aufgeführte Nachweis ist auch für die Bietergemeinschaft selbst zu erbringen.
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(2) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, dem im Zuschlagsfall ein wesentlicher Teil der Leistung übertragen werden soll (vgl. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG, § 4 Nr. 4 VOL/B), hat der Bieter mittels einer Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind für jeden Unterauftragnehmer auch die unter (a), (c) (bezogen auf den untervergebenen Auftrag) und (d) dieser Ziffer III.2.3) aufgeführten Nachweise zu erbringen, wobei grundsätzlich keine Mindestanforderungen zu erfüllen sind (s. aber unten Hinweis "zu allg. Hinweis (2)" zur ausnahmsweise zu beachtenden Mindestanforderung).
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Mindeststandards:
zu (b): Es muss eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft entweder im Bundesverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. („BVM“) oder im Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. („ADM“) oder in einem anderen Verband mit vergleichbarer Marktbedeutung und vergleichbaren Qualitätsanforderungen vorgelegt werden.
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zu (c): Es müssen mindestens drei Referenzprojekte aus den letzten drei Kalenderjahren aufgeführt werden, die in Art und Umfang mit dem hier zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind. Dabei muss mindestens ein Referenzprojekt aufgeführt werden, bei dem eine oder mehrere gesetzliche Krankenkassen Auftraggeber war(en)/ist (sind). Referenzprojekte mit einem Umfang von jeweils weniger als 6.000 Interviews/Testberatungen (jeweils pro Jahr) sind vom Umfang her nicht mit dem hier zu vergebenden Auftrag vergleichbar.
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zu (e) Die mit der Leitung betraute/n Person/en hat/haben in den letzten drei Jahren jeweils mindestens ein im Umfang vergleichbares Projekt verantwortlich betreut.
zu (f): Vorlage mindestens eines IT-Sicherheits-Zertifikats und mindestens eines Datenschutz-Zertifikats, jeweils ausgestellt durch einen externen Dritten, in Kopie
zu allg. Hinweis (2): Im Fall des Einsatzes eines Unterauftragnehmers, der Interviews zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit, Nach-Kontakt-Befragungen oder Testberatungen durchführt, muss für den unter (c) dieser Ziffer III.2.3) aufgeführten Nachweis folgende Mindestanforderung erfüllt sein: Es muss mindestens ein Referenzprojekt des Unterauftragnehmers aus den letzten drei Kalenderjahren aufgeführt werden, das in Art und Umfang mit dem hier untervergebenen Auftrag vergleichbar ist und bei dem eine oder mehrere gesetzliche Krankenkasse(n) Auftraggeber (zumindest des Hauptauftrags) war(en)/ist (sind). Im Fall des Einsatzes eines Unterauftragnehmers, der andere Leistungen als die Durchführung von Interviews zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit, Nach-Kontakt-Befragungen oder Testberatungen erbringt, sind insoweit keine Mindestanforderungen zu erfüllen.
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Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: siehe Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Bieter wird nach näherer Maßgabe der Bewerbungs- und Vertragsbedingungen branchenexklusiv für die AOK Baden-Württemberg tätig. Zulässig ist eine Tätigkeit für die Mitglieder der AOK-Gemeinschaft.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-05-31 📅
Öffnungsort: AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, 70191 Stuttgart, Deutschland.
Ort des Eröffnungstermins: AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, 70191 Stuttgart, Deutschland.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Fachbereich II.3 – Kundenmanagement
Frau Sabine Rinck und Herrn Thomas Winker

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2014-07-01 📅
Datum des Endes: 2018-06-30 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Straße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 7219260 📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch
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den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht. [...]
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Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2014/S 017-026122 (2014-01-22)
Ergänzende Angaben (2014-02-13)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-02-13 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-02-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 033-053604
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 17-026122
ABl. S-Ausgabe: 33
Quelle: OJS 2014/S 033-053604 (2014-02-13)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-05-23)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-05-23 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-05-27 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 101-177270
ABl. S-Ausgabe: 101

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (40)
2. Qualität (mit diversen Unterkriterien) (60)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-05-22 📅
Name: Produkt + Markt Gesellschaft für Marktforschung und Marketingberatung mbH & Co. KG
Postanschrift: Otto-Lilienthal-Straße 15
Postort: Wallenhorst
Postleitzahl: 49134
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 33-053604

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Postanschrift: Karl-Friedrich-Str. 17
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Mehr anzeigen
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber.
1. gegen § 101a verstoßen hat.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2014/S 101-177270 (2014-05-23)