Elektrostimulationsgeräte

Techniker Krankenkasse

Gegenstand des vom Auftragnehmer (AN) durchzuführenden Auftrags ist die Versorgung von Versicherten der TK mit:
a. niederfrequenten Elektrostimulationsgeräten zur Schmerzbehandlung inkl. Zubehör (z. B. Kabel) und sämtlicher Verbrauchsmaterialien (Akkus, Batterien, Elektroden); Produktuntergruppe 09.37.01 des Hilfsmittelverzeichnisses (TENS),
b. niederfrequenten Elektrostimulationsgeräten zur Muskelstimulation inkl. Zubehör (z. B. Kabel) und sämtlicher Verbrauchsmaterialien (Akkus, Batterien, Elektroden); Produktuntergruppe 09.37.02 des Hilfsmittelverzeichnisses (EMS).
Der Umfang der Beauftragung hängt von der Inanspruchnahme durch die TK-Versicherten und dem Verordnungsverhalten der Ärzte ab.
Das gesamte Auftragsvolumen wird aufgeteilt in 5 Lose vergeben.
Der AN versorgt die Versicherten der TK auf der Grundlage von Versorgungspauschalen. Im Rahmen der Versorgungspauschalen liefert und überlässt der AN die gelieferten Elektrostimulationsgeräte den Versicherten der TK. Die Lieferung der Elektrostimulationsgeräte, des Zubehörs und der Verbrauchsmaterialien erfolgt für die Versicherten und die TK kostenfrei in der Regel auf dem Versandweg. Eine Lieferung an den Versicherten ist erst nach Vorliegen der Genehmigung der TK zulässig. Für Elektrostimulationsgeräte, die im Rahmen des Vertrages vom AN geliefert wurden, wird vom AN für die Versicherten eine telefonische persönliche Erreichbarkeit (Telefonservice) in der Zeit von Montag bis Freitag (außer an im Los einheitlich geltenden gesetzlichen Feiertagen) jeweils in der Zeit von mindestens 9 Uhr bis 18 Uhr für die Beratung, Information und Reklamationsannahme sichergestellt.
Für die Versorgung mit Hilfsmitteln, hier Elektrostimulationsgeräten, sind die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 92 Abs.1 Nr. 6 SGB V) sowie das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Regelungen des Kodex „Medizinprodukte“ der Spitzenverbände der Krankenkassen und dem Bundesverband Medizintechnologie e. V. vom 12.5.1997 in seiner jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. § 128 Abs. 2 SGB V gilt ergänzend. Weitere Einzelheiten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-11.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-12-11 Auftragsbekanntmachung
2014-12-19 Ergänzende Angaben
2015-07-02 Bekanntmachung über vergebene Aufträge