Auftragsbekanntmachung (2014-07-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – im Kalenderjahr 2013 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.Es gelten hinsichtlich der Kalkulationsgrundlage folgende Besonderheiten:— bei dem Fachlos Nr. 28 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid fest) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu einer überdurchschnittlichen Steigerung der Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;— bei dem Fachlos Nr. 29 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid flüssig) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu überdurchschnittlich stark sinkenden Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;— bei dem Fachlos Nr. 30 (Trospiumchlorid) wurden einige Gruppen erst im November 2013 in den Markt eingeführt, seitdem kam es zu einer kontinuierlichen Steigerung der Abgabemengen in diesen Gruppen; als Kalkulationsgrundlage dient daher für diese Gruppen eine anhand der Abgabemengen für das 1. Quartal 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils für die Gruppen 18-20 die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;— bei den Fachlosen Nr. 43 (Atorvastatin) und Nr. 88 (Levothyroxin) stiegen die Abgabemengen im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 kontinuierlich an, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert.Arzneimittel, die zum Stichtag 15. April 2014 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 2013“ (bzw. "Anzahl Mengeneinheiten" bei den o.g. Fachlosen Nr. 28, 29, 30, 43 und 88) der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – im Kalenderjahr 2013 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.Es gelten hinsichtlich der Kalkulationsgrundlage folgende Besonderheiten:— bei dem Fachlos Nr. 28 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid fest) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu einer überdurchschnittlichen Steigerung der Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;— bei dem Fachlos Nr. 29 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid flüssig) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu überdurchschnittlich stark sinkenden Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;— bei dem Fachlos Nr. 30 (Trospiumchlorid) wurden einige Gruppen erst im November 2013 in den Markt eingeführt, seitdem kam es zu einer kontinuierlichen Steigerung der Abgabemengen in diesen Gruppen; als Kalkulationsgrundlage dient daher für diese Gruppen eine anhand der Abgabemengen für das 1. Quartal 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils für die Gruppen 18-20 die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;— bei den Fachlosen Nr. 43 (Atorvastatin) und Nr. 88 (Levothyroxin) stiegen die Abgabemengen im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 kontinuierlich an, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert.Arzneimittel, die zum Stichtag 15. April 2014 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 2013“ (bzw. "Anzahl Mengeneinheiten" bei den o.g. Fachlosen Nr. 28, 29, 30, 43 und 88) der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Unbestimmt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Postleitzahl: 22305
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.tk.de/vergabe🌏
E-Mail: vergabe.generika.xiv@tk.de📧
Fax: +49 4069093360 📠
Die Vergabeunterlagen werden in elektronischer Form ausschließlich und einheitlich auf der Website http://www.tk.de/vergabe zur Verfügung gestellt. Das Öffnen der Vergabeunterlagen erfordert die Eingabe eines Passwortes, das interessierten pharmazeutischen Unternehmern (s. o. III.1.4)) nach Registrierung auf der Website http://www.tk.de/vergabe per E-Mail mitgeteilt wird.
Die Vergabeunterlagen werden in elektronischer Form ausschließlich und einheitlich auf der Website http://www.tk.de/vergabe zur Verfügung gestellt. Das Öffnen der Vergabeunterlagen erfordert die Eingabe eines Passwortes, das interessierten pharmazeutischen Unternehmern (s. o. III.1.4)) nach Registrierung auf der Website http://www.tk.de/vergabe per E-Mail mitgeteilt wird.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist gemäß Vergabebekanntmachung der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattvertrag bzw. Rabattverträge) über bestimmte Arzneimittel für einen Zeitraum von 24 Monaten (s. u. II.3)).
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist gemäß Vergabebekanntmachung der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattvertrag bzw. Rabattverträge) über bestimmte Arzneimittel für einen Zeitraum von 24 Monaten (s. u. II.3)).
Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit des Rabattvertrages zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind:
— Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden,
— Arzneimittel, die durch Krankenhausapotheken an TK-Versicherte abgegeben werden,
— in Apotheken hergestellte Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln und die als Bestandteil einer Zubereitung abgerechneten Fertigarzneimittel bzw. deren Teilmengen,
— Fertigarzneimittel (bzw. deren Teilmengen), die nach Auseinzelung und/oder patientenindividueller Verblisterung abgegeben und abgerechnet werden,
— Arzneimittel, die über zentrale Beschaffungsstellen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG abgegeben werden,
— Arzneimittel, die im Rahmen des § 27a der Satzung der TK für die Versorgung der Versicherten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie abgegeben
Nachgefragt werden pro Fachlos grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel; nur solche Arzneimittel können als vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel benannt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Fachlos 83 "Ibuprofen flüssig"; bei diesem Fachlos werden ausschließlich nicht
Nachgefragt werden pro Fachlos grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel; nur solche Arzneimittel können als vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel benannt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Fachlos 83 "Ibuprofen flüssig"; bei diesem Fachlos werden ausschließlich nicht
verschreibungspflichtige (aber apothekenpflichtige) Arzneimittel nachgefragt, so dass hierbei nur solche als vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel benannt werden können.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet (s. und III.1.4)).
Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen im Sinne von § 24b Abs. 2 AMG (vgl. auch § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. der Rahmenvereinbarung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V), nicht im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG. Hierzu wurden 130 Fachlose gebildet. Diese sind jeweils in sog. Vergleichs-Gruppen unterteilt. Bei
Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen im Sinne von § 24b Abs. 2 AMG (vgl. auch § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. der Rahmenvereinbarung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V), nicht im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG. Hierzu wurden 130 Fachlose gebildet. Diese sind jeweils in sog. Vergleichs-Gruppen unterteilt. Bei
Fachlos Nr. 1 bis 30 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen. Bei Fachlos Nr. 31 bis 130 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen, sofern für das jeweilige Fachlos mindestens 3 wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Fachlos Nr. 1 bis 30 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen. Bei Fachlos Nr. 31 bis 130 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen, sofern für das jeweilige Fachlos mindestens 3 wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Acetylcystein
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit EINEM pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Angebote sind möglich für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose; eine Loslimitierung erfolgt nicht. Da die Angebotswertung für jedes Los gesondert erfolgt, dürfen Angebote für mehrere oder alle Lose nicht unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Vergabe dieser Lose erfolgen; ein solcher Angebotsvorbehalt ist unzulässig und führt zum Ausschluss der von dem Vorbehalt erfassten Angebote.
Angebote sind möglich für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose; eine Loslimitierung erfolgt nicht. Da die Angebotswertung für jedes Los gesondert erfolgt, dürfen Angebote für mehrere oder alle Lose nicht unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Vergabe dieser Lose erfolgen; ein solcher Angebotsvorbehalt ist unzulässig und führt zum Ausschluss der von dem Vorbehalt erfassten Angebote.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Aciclovir 1
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Alfacalcidol
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Amitriptylin retardiert
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Azithromycin flüssig
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Budesonid flüssig
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Budesonid nasal
Losnummer: 8
Bezeichnung des Loses: Cabergolin
Losnummer: 9
Bezeichnung des Loses: Cefixim
Losnummer: 10
Bezeichnung des Loses: Cefuroxim flüssig
Losnummer: 11
Bezeichnung des Loses: Ciclopirox
Losnummer: 12
Bezeichnung des Loses: Desmopressin fest
Losnummer: 13
Bezeichnung des Loses: Desmopressin nasal
Losnummer: 14
Bezeichnung des Loses: Drospirenon und Ethinylestradiol
Losnummer: 15
Bezeichnung des Loses: Erythromycin
Losnummer: 16
Bezeichnung des Loses: Fenofibrat retardiert
Losnummer: 17
Bezeichnung des Loses: Flupentixol
Losnummer: 18
Bezeichnung des Loses: Isosorbiddinitrat
Losnummer: 19
Bezeichnung des Loses: Levothyroxin und Iodid-Ion
Losnummer: 20
Bezeichnung des Loses: Methotrexat fest
Losnummer: 21
Bezeichnung des Loses: Methylphenidat
Losnummer: 22
Bezeichnung des Loses: Metoprolol Succinat und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 23
Bezeichnung des Loses: Metoprolol Tartrat und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 24
Bezeichnung des Loses: Morphin unretardiert
Losnummer: 25
Bezeichnung des Loses: Phenprocoumon
Losnummer: 26
Bezeichnung des Loses: Sulfamethoxazol und Trimethoprim
Losnummer: 27
Bezeichnung des Loses: Sulfasalazin
Losnummer: 28
Bezeichnung des Loses: Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid fest
Losnummer: 29
Bezeichnung des Loses: Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid flüssig
Losnummer: 30
Bezeichnung des Loses: Trospiumchlorid
Losnummer: 31
Bezeichnung des Loses: Aciclovir 2
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, Rabattverträge mit BIS ZU DREI pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen, sofern für das Fachlos mindestens DREI wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, Rabattverträge mit BIS ZU DREI pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen, sofern für das Fachlos mindestens DREI wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Losnummer: 32
Bezeichnung des Loses: Alendronsäure
Losnummer: 33
Bezeichnung des Loses: Alfuzosin
Losnummer: 34
Bezeichnung des Loses: Allopurinol
Losnummer: 35
Bezeichnung des Loses: Amiodaron
Losnummer: 36
Bezeichnung des Loses: Amisulprid
Losnummer: 37
Bezeichnung des Loses: Amitriptylin unretardiert
Losnummer: 38
Bezeichnung des Loses: Amlodipin
Losnummer: 39
Bezeichnung des Loses: Amoxicillin fest
Losnummer: 40
Bezeichnung des Loses: Amoxicillin flüssig
Losnummer: 41
Bezeichnung des Loses: Amoxicillin und Clavulansäure fest
Losnummer: 42
Bezeichnung des Loses: Amoxicillin und Clavulansäure flüssig
Losnummer: 43
Bezeichnung des Loses: Atorvastatin
Losnummer: 44
Bezeichnung des Loses: Azathioprin
Losnummer: 45
Bezeichnung des Loses: Azithromycin fest
Losnummer: 46
Bezeichnung des Loses: Bicalutamid
Losnummer: 47
Bezeichnung des Loses: Bisoprolol
Losnummer: 48
Bezeichnung des Loses: Bisoprolol und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 49
Bezeichnung des Loses: Candesartan
Losnummer: 50
Bezeichnung des Loses: Candesartan und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 51
Bezeichnung des Loses: Carbamazepin
Losnummer: 52
Bezeichnung des Loses: Carvedilol
Losnummer: 53
Bezeichnung des Loses: Cefaclor
Losnummer: 54
Bezeichnung des Loses: Cefuroxim fest
Losnummer: 55
Bezeichnung des Loses: Ciprofloxacin
Losnummer: 56
Bezeichnung des Loses: Citalopram
Losnummer: 57
Bezeichnung des Loses: Clarithromycin
Losnummer: 58
Bezeichnung des Loses: Clindamycin
Losnummer: 59
Bezeichnung des Loses: Clozapin
Losnummer: 60
Bezeichnung des Loses: Diclofenac retardiert
Losnummer: 61
Bezeichnung des Loses: Diclofenac Suppositorien
Losnummer: 62
Bezeichnung des Loses: Diclofenac unretardiert
Losnummer: 63
Bezeichnung des Loses: Doxazosin
Losnummer: 64
Bezeichnung des Loses: Doxepin
Losnummer: 65
Bezeichnung des Loses: Doxycyclin
Losnummer: 66
Bezeichnung des Loses: Enalapril und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 67
Bezeichnung des Loses: Felodipin
Losnummer: 68
Bezeichnung des Loses: Fenofibrat unretardiert
Losnummer: 69
Bezeichnung des Loses: Fentanyl Matrixpflaster
Losnummer: 70
Bezeichnung des Loses: Finasterid
Losnummer: 71
Bezeichnung des Loses: Flecainid
Losnummer: 72
Bezeichnung des Loses: Fluconazol
Losnummer: 73
Bezeichnung des Loses: Fluoxetin
Losnummer: 74
Bezeichnung des Loses: Gabapentin
Losnummer: 75
Bezeichnung des Loses: Glimepirid
Losnummer: 76
Bezeichnung des Loses: Granisetron fest
Losnummer: 77
Bezeichnung des Loses: Granisetron parenteral
Losnummer: 78
Bezeichnung des Loses: Hydrochlorothiazid
Losnummer: 79
Bezeichnung des Loses: Ibandronsäure fest
Losnummer: 80
Bezeichnung des Loses: Ibandronsäure parenteral 1
Losnummer: 81
Bezeichnung des Loses: Ibandronsäure parenteral 2
Losnummer: 82
Bezeichnung des Loses: Ibuprofen fest
Losnummer: 83
Bezeichnung des Loses: Ibuprofen flüssig
Losnummer: 84
Bezeichnung des Loses: Itraconazol
Losnummer: 85
Bezeichnung des Loses: Lamotrigin
Losnummer: 86
Bezeichnung des Loses: Lansoprazol
Losnummer: 87
Bezeichnung des Loses: Levodopa und Carbidopa
Losnummer: 88
Bezeichnung des Loses: Levothyroxin
Losnummer: 89
Bezeichnung des Loses: Lisinopril
Losnummer: 90
Bezeichnung des Loses: Lisinopril und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 91
Bezeichnung des Loses: Losartan
Losnummer: 92
Bezeichnung des Loses: Metformin
Losnummer: 93
Bezeichnung des Loses: Methotrexat parenteral
Losnummer: 94
Bezeichnung des Loses: Metoprolol Succinat
Losnummer: 95
Bezeichnung des Loses: Metoprolol Tartrat
Losnummer: 96
Bezeichnung des Loses: Mirtazapin
Losnummer: 97
Bezeichnung des Loses: Morphin parenteral
Losnummer: 98
Bezeichnung des Loses: Morphin retardiert
Losnummer: 99
Bezeichnung des Loses: Moxonidin
Losnummer: 100
Bezeichnung des Loses: Omeprazol
Losnummer: 101
Bezeichnung des Loses: Ondansetron fest
Losnummer: 102
Bezeichnung des Loses: Ondansetron parenteral
Losnummer: 103
Bezeichnung des Loses: Opipramol
Losnummer: 104
Bezeichnung des Loses: Oxycodon
Losnummer: 105
Bezeichnung des Loses: Paroxetin
Losnummer: 106
Bezeichnung des Loses: Phenoxymethylpenicillin fest
Losnummer: 107
Bezeichnung des Loses: Phenoxymethylpenicillin flüssig
Losnummer: 108
Bezeichnung des Loses: Pravastatin
Losnummer: 109
Bezeichnung des Loses: Quetiapin unretardiert
Losnummer: 110
Bezeichnung des Loses: Ramipril
Losnummer: 111
Bezeichnung des Loses: Ramipril und Hydrochlorothiazid
Losnummer: 112
Bezeichnung des Loses: Ranitidin
Losnummer: 113
Bezeichnung des Loses: Repaglinid
Losnummer: 114
Bezeichnung des Loses: Risperidon
Losnummer: 115
Bezeichnung des Loses: Roxithromycin
Losnummer: 116
Bezeichnung des Loses: Sertralin
Losnummer: 117
Bezeichnung des Loses: Simvastatin
Losnummer: 118
Bezeichnung des Loses: Sumatriptan
Losnummer: 119
Bezeichnung des Loses: Tamsulosin
Losnummer: 120
Bezeichnung des Loses: Terbinafin
Losnummer: 121
Bezeichnung des Loses: Torasemid
Losnummer: 122
Bezeichnung des Loses: Tramadol flüssig
Losnummer: 123
Bezeichnung des Loses: Tramadol retardiert
Losnummer: 124
Bezeichnung des Loses: Tramadol unretardiert
Losnummer: 125
Bezeichnung des Loses: Triamcinolon topisch
Losnummer: 126
Bezeichnung des Loses: Trimipramin fest
Losnummer: 127
Bezeichnung des Loses: Trimipramin flüssig
Losnummer: 128
Bezeichnung des Loses: Venlafaxin
Losnummer: 129
Bezeichnung des Loses: Verapamil retardiert
Losnummer: 130
Bezeichnung des Loses: Verapamil unretardiert
Menge oder Umfang:
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – im Kalenderjahr 2013 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – im Kalenderjahr 2013 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.
Es gelten hinsichtlich der Kalkulationsgrundlage folgende Besonderheiten:
— bei dem Fachlos Nr. 28 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid fest) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu einer überdurchschnittlichen Steigerung der Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;
— bei dem Fachlos Nr. 28 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid fest) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu einer überdurchschnittlichen Steigerung der Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;
— bei dem Fachlos Nr. 29 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid flüssig) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu überdurchschnittlich stark sinkenden Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;
— bei dem Fachlos Nr. 29 (Tilidinhydrochlorid und Naloxonhydrochlorid flüssig) kam es im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 – bedingt durch die seit dem 1. Januar 2013 geänderte Betäubungsmittelpflicht für alle flüssigen Tilidin-haltigen Fertigarzneimittel – zu überdurchschnittlich stark sinkenden Abgabemengen, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;
— bei dem Fachlos Nr. 30 (Trospiumchlorid) wurden einige Gruppen erst im November 2013 in den Markt eingeführt, seitdem kam es zu einer kontinuierlichen Steigerung der Abgabemengen in diesen Gruppen; als Kalkulationsgrundlage dient daher für diese Gruppen eine anhand der Abgabemengen für das 1. Quartal 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils für die Gruppen 18-20 die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;
— bei dem Fachlos Nr. 30 (Trospiumchlorid) wurden einige Gruppen erst im November 2013 in den Markt eingeführt, seitdem kam es zu einer kontinuierlichen Steigerung der Abgabemengen in diesen Gruppen; als Kalkulationsgrundlage dient daher für diese Gruppen eine anhand der Abgabemengen für das 1. Quartal 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils für die Gruppen 18-20 die Abgabemengen des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert;
— bei den Fachlosen Nr. 43 (Atorvastatin) und Nr. 88 (Levothyroxin) stiegen die Abgabemengen im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 kontinuierlich an, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert.
— bei den Fachlosen Nr. 43 (Atorvastatin) und Nr. 88 (Levothyroxin) stiegen die Abgabemengen im Referenzzeitraum 2013 sowie im ersten Quartal 2014 kontinuierlich an, als Kalkulationsgrundlage dient daher eine anhand der Abgabemengen des ersten Quartals 2014 ermittelte Hochrechnung der erwarteten Abgabemengen. Für die Hochrechnung wurden jeweils die Abgabemengen pro Gruppe des ersten Quartals 2014 mit vier multipliziert.
Arzneimittel, die zum Stichtag 15. April 2014 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 2013“ (bzw. "Anzahl Mengeneinheiten" bei den o.g. Fachlosen Nr. 28, 29, 30, 43 und 88) der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Arzneimittel, die zum Stichtag 15. April 2014 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 2013“ (bzw. "Anzahl Mengeneinheiten" bei den o.g. Fachlosen Nr. 28, 29, 30, 43 und 88) der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Referenznummer: VgSt/V - 2014/050
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro Bieter/Bietergemeinschaftsmitglied die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen:
— Einfacher oder amtlicher Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Handelsregister, nicht älter als vom 01.02.2014. Ausländische Bieter haben einen Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nebst deutscher Übersetzung vorzulegen, und zu erklären, dass die vorgelegte Übersetzung inhaltlich der vorgelegten Kopie entspricht,
— Einfacher oder amtlicher Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Handelsregister, nicht älter als vom 01.02.2014. Ausländische Bieter haben einen Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nebst deutscher Übersetzung vorzulegen, und zu erklären, dass die vorgelegte Übersetzung inhaltlich der vorgelegten Kopie entspricht,
— Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß Anlage E2 der Vergabeunterlagen,
— Eigenerklärung zu wettbewerbsbeschränkenden oder den Geheimwettbewerb verletzenden Abreden gemäß Anlage E3 der Vergabeunterlagen.
Im Fall des Angebots einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro Bietergemeinschaft die folgende Erklärung vorzulegen:
— Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft gemäß Anlage E1 der Vergabeunterlagen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro angebotsgegenständlichem Arzneimittel die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen (wobei die nachfolgend genannten Eignungsnachweise im Fall von Bietergemeinschaften jeweils auf das Bietergemeinschaftsmitglied zu beziehen sind, dem eine Gruppe von Arzneimitteln ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist):
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro angebotsgegenständlichem Arzneimittel die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen (wobei die nachfolgend genannten Eignungsnachweise im Fall von Bietergemeinschaften jeweils auf das Bietergemeinschaftsmitglied zu beziehen sind, dem eine Gruppe von Arzneimitteln ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist):
— Zulassungsnachweise für alle Arzneimittel, für die ein Rabattangebot abgegeben wird, durch Vorlage eines Auszugs aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank (dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)) (im Folgenden: AMIS-Auszug), der die aktuelle Zulassungssituation wiedergibt.
— Zulassungsnachweise für alle Arzneimittel, für die ein Rabattangebot abgegeben wird, durch Vorlage eines Auszugs aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank (dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)) (im Folgenden: AMIS-Auszug), der die aktuelle Zulassungssituation wiedergibt.
Folgende Angaben zur Zulassungssituation jedes angebotsgegenständlichen Arzneimittels müssen sich aus dem AMIS-Auszug ergeben:
aa) Arzneimittelname/Bezeichnung des Arzneimittels,
ab) Name des Antragstellers/Inhabers der Zulassung bzw. Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels in eigenem Namen berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung. Die Stellung gerade des Bieters als Antragsteller/Inhaber der Zulassung bzw. als aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel muss nachgewiesen werden. Örtliche Vertreter werden auf III.1.4) hingewiesen,
ab) Name des Antragstellers/Inhabers der Zulassung bzw. Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels in eigenem Namen berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung. Die Stellung gerade des Bieters als Antragsteller/Inhaber der Zulassung bzw. als aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel muss nachgewiesen werden. Örtliche Vertreter werden auf III.1.4) hingewiesen,
ac) Zulassungsnummer,
ad) Darreichungsform,
ae) Stoffname/Bezeichnung des arzneilich wirksamen Bestandteils, d. h. des Wirkstoffs oder der Wirkstoffkombination,
af) Stoffmenge / Wirkstoffmenge des arzneilich wirksamen Bestandteils bzw. Stoffmengen/Wirkstoffmengen der arzneilich wirksamen Bestandteile,
ag) Verkehrsfähigkeit,
ah) zusätzlich bei dem Fachlos Nr. 83 (Ibuprofen flüssig): Apothekenpflicht (sog. Verkaufsabgrenzung),
ai) zusätzlich bei den Fachlosen Nr. 1 (Acetylcystein), 11 (Ciclopirox), 31 (Aciclovir 2), 62 (Diclofenac unretardiert), 82 (Ibuprofen fest), 100 (Omeprazol) und 112 (Ranitidin): Verschreibungspflicht (sog. Verkaufsabgrenzung).
Weicht bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle Zulassungssituation hinsichtlich der unter ab) bis ai) geforderten Angaben von den im AMIS-Auszug vermerkten Angaben ab oder enthalten weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche AMIS-Auszug alle unter ab) bis ai) geforderten Angaben, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Angaben durch weitere geeignete Nachweise (z. B. Kopien von Änderungsanzeigen, Kopie des Zulassungsbescheides) und eine eidesstattliche Versicherung des jeweiligen Sachverhalts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn das Arzneimittel (noch) nicht im Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank verzeichnet ist. Diese Eignungsanforderung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Teilnahme nur für Arzneimittel möglich ist, deren Zulassung bei Ablauf der Angebotsfrist bereits - gemäß den rechtlichen Voraussetzungen – wirksam vorliegt. Keine ausreichenden Zulassungsnachweise sind beispielsweise (Kopien von) Änderungsanzeigen, für welche die 3-Monatsfrist des § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG bei Ende der Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Weicht bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle Zulassungssituation hinsichtlich der unter ab) bis ai) geforderten Angaben von den im AMIS-Auszug vermerkten Angaben ab oder enthalten weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche AMIS-Auszug alle unter ab) bis ai) geforderten Angaben, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Angaben durch weitere geeignete Nachweise (z. B. Kopien von Änderungsanzeigen, Kopie des Zulassungsbescheides) und eine eidesstattliche Versicherung des jeweiligen Sachverhalts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn das Arzneimittel (noch) nicht im Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank verzeichnet ist. Diese Eignungsanforderung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Teilnahme nur für Arzneimittel möglich ist, deren Zulassung bei Ablauf der Angebotsfrist bereits - gemäß den rechtlichen Voraussetzungen – wirksam vorliegt. Keine ausreichenden Zulassungsnachweise sind beispielsweise (Kopien von) Änderungsanzeigen, für welche die 3-Monatsfrist des § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG bei Ende der Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro angebotenem Fachlos die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen:
— Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel gemäß Anlage E4 der Vergabeunterlagen.
Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen sind erst auf Verlangen der TK nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro Drittunternehmen die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen:
— Verpflichtungserklärung für Drittunternehmen gemäß Anlage E5d/e der Vergabeunterlagen von jedem in der Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel (Anlage E4 der Vergabeunterlagen) benannten Drittunternehmen.
— Verpflichtungserklärung für Drittunternehmen gemäß Anlage E5d/e der Vergabeunterlagen von jedem in der Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel (Anlage E4 der Vergabeunterlagen) benannten Drittunternehmen.
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der benannten Drittunternehmen(s) kann/können wahlweise in der deutschen oder englischen Fassung abgegeben werden. Der Vorlage von weiteren Eignungsnachweisen in Bezug auf den/die Drittunternehmen bedarf es nicht.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Nach Maßgabe der Vertragsbedingungen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet, wobei sich die Eigenschaft der Bieter als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann an der Ausschreibung beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet, wobei sich die Eigenschaft der Bieter als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann an der Ausschreibung beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 24
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-03-10 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-08-26 📅
Öffnungsort: Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg.
Ort des Eröffnungstermins: Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle/F 0.09a
Internetadresse: www.tk.de/vergabe🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-04-01 📅
Datum des Endes: 2017-03-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: VgSt/V - 2014/050
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist“.
„§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
„§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend“.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Rüge i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist, wenn sie mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhoben wird.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Rüge i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist, wenn sie mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhoben wird.
Quelle: OJS 2014/S 126-224191 (2014-07-02)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-01-12) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Wirtschaftlichkeit der angebotenen Rabatt-ApUs pro Mengeneinheit (100)
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-08 📅
Name: Hexal ag
Postanschrift: Industriestr. 25
Postort: Holzkirchen
Postleitzahl: 83607
Land: Deutschland 🇩🇪
1️⃣4️⃣0️⃣
Name: cell pharm Gesellschaft für pharmazeutische und diagnostische Präparate mbH
Postanschrift: Theodor-Heuss-Str. 52
Postort: Bad Vilbel
Postleitzahl: 61118
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 101b Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Quelle: OJS 2015/S 010-012453 (2015-01-12)
Ergänzende Angaben (2015-01-12) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Wirtschaftlichkeit der angebotenen Rabatt-ApUs pro Mengeneinheit. (100)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-05-05 📅
Name: Hexal AG
Postanschrift: Industriestraße 25
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 10-012453
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 101b Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.