Die vorliegende Bekanntmachung betrifft ein unverbindliches Interessenbekundungsverfahren des Amtes Probstei betreffend eine künftige Vergabe für den Aufbau einer Breitbandinfrastruktur im Gebiet der Gemeinden des Amtes oder – je nach noch zu erfolgender politischer Willensbildung – einiger davon. Unmittelbares Ziel des Verfahrens ist nicht bereits die Erteilung eines entsprechenden Auftrags, sondern die Ermöglichung dieser Willensbildung auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Interessenbekundung erlangt werden. Die beihilferechtlich vorgeschriebene Markterkundung bei vorhandenen Netzbetreibern hinsichtlich der Ausbauabsichten hat unabhängig von diesem Verfahren bereits stattgefunden. Übergeordnete Zielsetzung des Amtes Probstei und seiner Gemeinden ist ein flächendeckender Ausbau aller möglichen Kabelverzweiger mit einer Bandbreite von bis zu 50 MBit/s in den Gemeinden Barsbek, Bendfeld, Brodersdorf, Fahren, Fiefbergen, Höhndorf, Köhn, Krokau, Krummbek, Laboe, Lutterbek, Passade, Prasdorf, Probsteierhagen, Schönberg, Stakendorf, Stein, Stoltenberg, Wendtorf, Wisch. Die angestrebte Versorgung mittels FTTN/C (Fiber to the Node/Curb) soll für private Endnutzer und für Kleingewerbe/Selbständige/Heimarbeiter bei bis zu 50 Mbit/s Downstream, mindestens aber 30 MBit/s Downstream, und bis zu 10 Mbit/s Upstream liegen. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und steigende Nutzeranforderungen soll eine Ausbaufähigkeit auf mehr als 50 MBit/s im Downstream und mindestens 25 MBit/s im Upstream gegeben sein. Dabei sollen sowohl neue technologische Möglichkeiten in der Nutzung der Kupfer-Anschlussleitungen (Vectoring) als auch Fiber to the Building/Home mit marktüblichen Datenraten von mindestens 100 MBit/s und die Bereitstellung symmetrischer Dienste berücksichtigt werden. Der künftige Anbieter soll ein komplettes technisches NGA-Kommunikationsnetz errichten, das die Versorgung mit DSL- und VDSL-Kommunikationsdiensten gestattet. Das Amt und seine Gemeinden streben eine beihilfefreie Erbringung der dazu erforderlichen Leistungen an. Soweit jedoch nach Maßgabe der Regelungen des vorliegenden Verfahrens eine wirtschaftliche Deckungslücke eines künftigen Anbieters nachvollziehbar dargelegt wird, kann unter Beachtung der bestehenden beihilferechtlichen Regelungen und nach Maßgabe eines künftigen Vergabewettbewerbs eine Förderung erfolgen, und zwar auch durch Beistellung von baulichen Vorleistungen (Leerrohrförderung). Das vorliegende Interessenbekundungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst findet aufgrund dieser Bekanntmachung ein Teilnahmewettbewerb betreffend die Beteiligung an dem Interessenbekundungsverfahren statt. Im Teilnahmewettbewerb qualifizierte Unternehmen erhalten nach dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ein Informationsmemorandum. Auf dessen Grundlage sind dann (unverbindliche) Angebotsindikationen abzugeben. Zu Angebotsindikationen, die den formalen Anforderungen genügen, werden Informationsgespräche geführt. Es ist jedoch vorbehalten, den Teilnehmerkreis des Interessenbekundungsverfahrens sukzessive zu verringern. Den Abschluss des Verfahrens bildet ein interner Auswertungsbericht. Die Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung mit einer (unverbindlichen) Rückmeldung zur Angebotsindikation. Die Inhalte der Angebotsindikationen werden vom Auftraggeber und den amtsangehörigen Gemeinden nur für die Zwecke der Entscheidungsfindung und weiteren Verfahrensgestaltung verwendet und im Übrigen vertraulich behandelt. Das vorliegende Verfahren ist als Interessenbekundungsverfahren kein auf einen Zuschlag oder Auftrag ausgerichtet das Vergabeverfahren. Vielmehr wird aufgrund der Erkenntnisse aus dem Interessenbekundungsverfahren entschieden, ob und ggf. für welche Gemeinden ein Vergabeverfahren eingeleitet wird. Falls das erfolgt, wird dafür eine erneute Bekanntmachung veröffentlicht. Die Beteiligung an dem vorliegenden Teilnahmewettbewerb und Interessenbekundungsverfahren begründet keine Ansprüche auf eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren oder gar auf eine Zuschlagserteilung. Eine Verbindung zu einem etwaigen nachfolgenden Vergabeverfahren besteht lediglich in Folgendem: — Die Erkenntnisse aus dem vorliegenden Interessenbekundungsverfahren werden in einem etwaigen nachfolgenden Vergabeverfahren inhaltlich berücksichtigt, etwa was die Lösungsmodelle angeht, die in einem Vergabeverfahren am ehesten Aussicht auf Erfolg versprechen. — Qualifizierte Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens, die eine Angebotsindikation abgegeben haben, können in einem nachfolgenden Vergabeverfahren in der Weise „gesetzt“ werden, dass sie sich nicht erneut in einem weiteren Teilnahmewettbewerb um die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren bewerben müssen. Die gesetzten Teilnehmer würden in einer künftigen Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ausdrücklich aufgeführt werden. Ein Anspruch auf die Setzung wird durch die Teilnahme am vorliegenden Interessenbekundungsverfahren allerdings nicht begründet. Die Beteiligung an dem vorliegenden Interessenbekundungsverfahren ist umgekehrt auch nicht zwingende Voraussetzung für die Beteiligung an einem künftigen Vergabeverfahren, zu dem eine erneute Bekanntmachung veröffentlicht werden würde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens ein Vertragsschluss voraussichtlich nicht mit dem Amt oder amtsangehörigen Gemeinden unmittelbar zu Stande käme, sondern mit einem für diesen Fall von der öffentlichen Hand noch gesondert zu gründenden Infrastrukturträger.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-12-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-29.
Auftragsbekanntmachung (2014-10-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Internetdienste
Menge oder Umfang: Siehe oben II.1.5).Wertangabe entfällt, da Interessenbekundungsverfahren.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Internetdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
Name des öffentlichen Auftraggebers: Amt Probstei
Postanschrift: Knüll 4
Postleitzahl: 24217
Postort: Schönberg/Holstein
Kontakt
Internetadresse: http://www.amt-probstei.de🌏
E-Mail: soenke.koerber@amt-probstei.de📧
Telefon: +49 43443061600📞
Fax: +49 43443061602 📠
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft wie oben ausgeführt ein Interessenbekundungsverfahren, kein auf einen Auftrag, Zuschlag oder Vertragsschluss ausgerichtetes Vergabeverfahren. Gesetzliches Vergaberecht und die EU-Vergaberichtlinien sind nicht anwendbar. Rechtsschutz vor den Vergabekammern ist nicht eröffnet. Ob aufgrund der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, steht nicht fest.
Zu I.1) und IV.3.3): Es sind im vorliegenden Verfahren zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt bei der Vergabestelle schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist werden nach Maßgabe der veröffentlichten Teilnahmebedingungen die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am eigentlichen Interessenbekundungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten ein Informationsmemorandum. Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1) und IV.3.3) sind zuvor nicht erhältlich. Anfragen nach dem Inhalt des Informationsmemorandums vor Ablauf der Bewerbungsfrist bleiben unberücksichtigt.
Zu IV.1.2): Bezogen auf das Interessenbekundungsverfahren erfolgt keine Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Kreises der geeigneten Bewerber. Im Falle der Durchführung des künftigen Vergabeverfahrens würde eine solche Beschränkung erfolgen und entsprechende Kriterien bekannt gemacht werden.
Zu IV.1.3): Eine Verringerung der Zahl der Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens ist vorbehalten, ob davon Gebrauch gemacht wird, hängt vom Verfahrensverlauf ab. Grundlage für eine solche Verringerung wäre die Qualität der Interessenbekundungen (Angebotsindikationen) im Hinblick darauf, in welchem Maß die vorgeschlagene Lösung im Verhältnis zu den Interessenbekundungen anderer Teilnehmer technisch und wirtschaftlich umsetzbar erscheint.
Es bleibt vorbehalten, das Interessenbekundungsverfahren aus sachlichen Gründen vorzeitig abzubrechen, insbesondere wenn keine geeigneten Bewerbungen oder keine den Anforderungen entsprechenden Angebotsindikationen eingehen, die Grundlagen des Verfahrens sich wesentlich ändern oder die Unterlagen wesentlich geändert werden müssen.
Kosten für die Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren (z. B. für Bewerbung, Ausarbeitung von Angebotsindikationen, Teilnahme an Gesprächen) werden vom Auftraggeber in keinem Fall erstattet, auch nicht bei Abbruch des Verfahrens.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft wie oben ausgeführt ein Interessenbekundungsverfahren, kein auf einen Auftrag, Zuschlag oder Vertragsschluss ausgerichtetes Vergabeverfahren. Gesetzliches Vergaberecht und die EU-Vergaberichtlinien sind nicht anwendbar. Rechtsschutz vor den Vergabekammern ist nicht eröffnet. Ob aufgrund der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, steht nicht fest.
Zu I.1) und IV.3.3): Es sind im vorliegenden Verfahren zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt bei der Vergabestelle schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist werden nach Maßgabe der veröffentlichten Teilnahmebedingungen die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am eigentlichen Interessenbekundungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten ein Informationsmemorandum. Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1) und IV.3.3) sind zuvor nicht erhältlich. Anfragen nach dem Inhalt des Informationsmemorandums vor Ablauf der Bewerbungsfrist bleiben unberücksichtigt.
Zu IV.1.2): Bezogen auf das Interessenbekundungsverfahren erfolgt keine Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Kreises der geeigneten Bewerber. Im Falle der Durchführung des künftigen Vergabeverfahrens würde eine solche Beschränkung erfolgen und entsprechende Kriterien bekannt gemacht werden.
Zu IV.1.3): Eine Verringerung der Zahl der Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens ist vorbehalten, ob davon Gebrauch gemacht wird, hängt vom Verfahrensverlauf ab. Grundlage für eine solche Verringerung wäre die Qualität der Interessenbekundungen (Angebotsindikationen) im Hinblick darauf, in welchem Maß die vorgeschlagene Lösung im Verhältnis zu den Interessenbekundungen anderer Teilnehmer technisch und wirtschaftlich umsetzbar erscheint.
Es bleibt vorbehalten, das Interessenbekundungsverfahren aus sachlichen Gründen vorzeitig abzubrechen, insbesondere wenn keine geeigneten Bewerbungen oder keine den Anforderungen entsprechenden Angebotsindikationen eingehen, die Grundlagen des Verfahrens sich wesentlich ändern oder die Unterlagen wesentlich geändert werden müssen.
Kosten für die Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren (z. B. für Bewerbung, Ausarbeitung von Angebotsindikationen, Teilnahme an Gesprächen) werden vom Auftraggeber in keinem Fall erstattet, auch nicht bei Abbruch des Verfahrens.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft ein unverbindliches Interessenbekundungsverfahren des Amtes Probstei betreffend eine künftige Vergabe für den Aufbau einer Breitbandinfrastruktur im Gebiet der Gemeinden des Amtes oder – je nach noch zu erfolgender politischer Willensbildung – einiger davon.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft ein unverbindliches Interessenbekundungsverfahren des Amtes Probstei betreffend eine künftige Vergabe für den Aufbau einer Breitbandinfrastruktur im Gebiet der Gemeinden des Amtes oder – je nach noch zu erfolgender politischer Willensbildung – einiger davon.
Unmittelbares Ziel des Verfahrens ist nicht bereits die Erteilung eines entsprechenden Auftrags, sondern die Ermöglichung dieser Willensbildung auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Interessenbekundung erlangt werden. Die beihilferechtlich vorgeschriebene Markterkundung bei vorhandenen Netzbetreibern hinsichtlich der Ausbauabsichten hat unabhängig von diesem Verfahren bereits stattgefunden.
Unmittelbares Ziel des Verfahrens ist nicht bereits die Erteilung eines entsprechenden Auftrags, sondern die Ermöglichung dieser Willensbildung auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Interessenbekundung erlangt werden. Die beihilferechtlich vorgeschriebene Markterkundung bei vorhandenen Netzbetreibern hinsichtlich der Ausbauabsichten hat unabhängig von diesem Verfahren bereits stattgefunden.
Übergeordnete Zielsetzung des Amtes Probstei und seiner Gemeinden ist ein flächendeckender Ausbau aller möglichen Kabelverzweiger mit einer Bandbreite von bis zu 50 MBit/s in den Gemeinden Barsbek, Bendfeld, Brodersdorf, Fahren, Fiefbergen, Höhndorf, Köhn, Krokau, Krummbek, Laboe, Lutterbek, Passade, Prasdorf, Probsteierhagen, Schönberg, Stakendorf, Stein, Stoltenberg, Wendtorf, Wisch.
Übergeordnete Zielsetzung des Amtes Probstei und seiner Gemeinden ist ein flächendeckender Ausbau aller möglichen Kabelverzweiger mit einer Bandbreite von bis zu 50 MBit/s in den Gemeinden Barsbek, Bendfeld, Brodersdorf, Fahren, Fiefbergen, Höhndorf, Köhn, Krokau, Krummbek, Laboe, Lutterbek, Passade, Prasdorf, Probsteierhagen, Schönberg, Stakendorf, Stein, Stoltenberg, Wendtorf, Wisch.
Die angestrebte Versorgung mittels FTTN/C (Fiber to the Node/Curb) soll für private Endnutzer und für Kleingewerbe/Selbständige/Heimarbeiter bei bis zu 50 Mbit/s Downstream, mindestens aber 30 MBit/s Downstream, und bis zu 10 Mbit/s Upstream liegen. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und steigende Nutzeranforderungen soll eine Ausbaufähigkeit auf mehr als 50 MBit/s im Downstream und mindestens 25 MBit/s im Upstream gegeben sein. Dabei sollen sowohl neue technologische Möglichkeiten in der Nutzung der Kupfer-Anschlussleitungen (Vectoring) als auch Fiber to the Building/Home mit marktüblichen Datenraten von mindestens 100 MBit/s und die Bereitstellung symmetrischer Dienste berücksichtigt werden.
Die angestrebte Versorgung mittels FTTN/C (Fiber to the Node/Curb) soll für private Endnutzer und für Kleingewerbe/Selbständige/Heimarbeiter bei bis zu 50 Mbit/s Downstream, mindestens aber 30 MBit/s Downstream, und bis zu 10 Mbit/s Upstream liegen. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und steigende Nutzeranforderungen soll eine Ausbaufähigkeit auf mehr als 50 MBit/s im Downstream und mindestens 25 MBit/s im Upstream gegeben sein. Dabei sollen sowohl neue technologische Möglichkeiten in der Nutzung der Kupfer-Anschlussleitungen (Vectoring) als auch Fiber to the Building/Home mit marktüblichen Datenraten von mindestens 100 MBit/s und die Bereitstellung symmetrischer Dienste berücksichtigt werden.
Der künftige Anbieter soll ein komplettes technisches NGA-Kommunikationsnetz errichten, das die Versorgung mit DSL- und VDSL-Kommunikationsdiensten gestattet.
Das Amt und seine Gemeinden streben eine beihilfefreie Erbringung der dazu erforderlichen Leistungen an. Soweit jedoch nach Maßgabe der Regelungen des vorliegenden Verfahrens eine wirtschaftliche Deckungslücke eines künftigen Anbieters nachvollziehbar dargelegt wird, kann unter Beachtung der bestehenden beihilferechtlichen Regelungen und nach Maßgabe eines künftigen Vergabewettbewerbs eine Förderung erfolgen, und zwar auch durch Beistellung von baulichen Vorleistungen (Leerrohrförderung).
Das Amt und seine Gemeinden streben eine beihilfefreie Erbringung der dazu erforderlichen Leistungen an. Soweit jedoch nach Maßgabe der Regelungen des vorliegenden Verfahrens eine wirtschaftliche Deckungslücke eines künftigen Anbieters nachvollziehbar dargelegt wird, kann unter Beachtung der bestehenden beihilferechtlichen Regelungen und nach Maßgabe eines künftigen Vergabewettbewerbs eine Förderung erfolgen, und zwar auch durch Beistellung von baulichen Vorleistungen (Leerrohrförderung).
Das vorliegende Interessenbekundungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst findet aufgrund dieser Bekanntmachung ein Teilnahmewettbewerb betreffend die Beteiligung an dem Interessenbekundungsverfahren statt. Im Teilnahmewettbewerb qualifizierte Unternehmen erhalten nach dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ein Informationsmemorandum. Auf dessen Grundlage sind dann (unverbindliche) Angebotsindikationen abzugeben. Zu Angebotsindikationen, die den formalen Anforderungen genügen, werden Informationsgespräche geführt. Es ist jedoch vorbehalten, den Teilnehmerkreis des Interessenbekundungsverfahrens sukzessive zu verringern.
Das vorliegende Interessenbekundungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst findet aufgrund dieser Bekanntmachung ein Teilnahmewettbewerb betreffend die Beteiligung an dem Interessenbekundungsverfahren statt. Im Teilnahmewettbewerb qualifizierte Unternehmen erhalten nach dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ein Informationsmemorandum. Auf dessen Grundlage sind dann (unverbindliche) Angebotsindikationen abzugeben. Zu Angebotsindikationen, die den formalen Anforderungen genügen, werden Informationsgespräche geführt. Es ist jedoch vorbehalten, den Teilnehmerkreis des Interessenbekundungsverfahrens sukzessive zu verringern.
Den Abschluss des Verfahrens bildet ein interner Auswertungsbericht. Die Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung mit einer (unverbindlichen) Rückmeldung zur Angebotsindikation. Die Inhalte der Angebotsindikationen werden vom Auftraggeber und den amtsangehörigen Gemeinden nur für die Zwecke der Entscheidungsfindung und weiteren Verfahrensgestaltung verwendet und im Übrigen vertraulich behandelt.
Den Abschluss des Verfahrens bildet ein interner Auswertungsbericht. Die Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung mit einer (unverbindlichen) Rückmeldung zur Angebotsindikation. Die Inhalte der Angebotsindikationen werden vom Auftraggeber und den amtsangehörigen Gemeinden nur für die Zwecke der Entscheidungsfindung und weiteren Verfahrensgestaltung verwendet und im Übrigen vertraulich behandelt.
Das vorliegende Verfahren ist als Interessenbekundungsverfahren kein auf einen Zuschlag oder Auftrag ausgerichtet das Vergabeverfahren. Vielmehr wird aufgrund der Erkenntnisse aus dem Interessenbekundungsverfahren entschieden, ob und ggf. für welche Gemeinden ein Vergabeverfahren eingeleitet wird. Falls das erfolgt, wird dafür eine erneute Bekanntmachung veröffentlicht.
Das vorliegende Verfahren ist als Interessenbekundungsverfahren kein auf einen Zuschlag oder Auftrag ausgerichtet das Vergabeverfahren. Vielmehr wird aufgrund der Erkenntnisse aus dem Interessenbekundungsverfahren entschieden, ob und ggf. für welche Gemeinden ein Vergabeverfahren eingeleitet wird. Falls das erfolgt, wird dafür eine erneute Bekanntmachung veröffentlicht.
Die Beteiligung an dem vorliegenden Teilnahmewettbewerb und Interessenbekundungsverfahren begründet keine Ansprüche auf eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren oder gar auf eine Zuschlagserteilung.
Eine Verbindung zu einem etwaigen nachfolgenden Vergabeverfahren besteht lediglich in Folgendem:
— Die Erkenntnisse aus dem vorliegenden Interessenbekundungsverfahren werden in einem etwaigen nachfolgenden Vergabeverfahren inhaltlich berücksichtigt, etwa was die Lösungsmodelle angeht, die in einem Vergabeverfahren am ehesten Aussicht auf Erfolg versprechen.
— Die Erkenntnisse aus dem vorliegenden Interessenbekundungsverfahren werden in einem etwaigen nachfolgenden Vergabeverfahren inhaltlich berücksichtigt, etwa was die Lösungsmodelle angeht, die in einem Vergabeverfahren am ehesten Aussicht auf Erfolg versprechen.
— Qualifizierte Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens, die eine Angebotsindikation abgegeben haben, können in einem nachfolgenden Vergabeverfahren in der Weise „gesetzt“ werden, dass sie sich nicht erneut in einem weiteren Teilnahmewettbewerb um die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren bewerben müssen. Die gesetzten Teilnehmer würden in einer künftigen Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ausdrücklich aufgeführt werden. Ein Anspruch auf die Setzung wird durch die Teilnahme am vorliegenden Interessenbekundungsverfahren allerdings nicht begründet.
— Qualifizierte Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens, die eine Angebotsindikation abgegeben haben, können in einem nachfolgenden Vergabeverfahren in der Weise „gesetzt“ werden, dass sie sich nicht erneut in einem weiteren Teilnahmewettbewerb um die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren bewerben müssen. Die gesetzten Teilnehmer würden in einer künftigen Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ausdrücklich aufgeführt werden. Ein Anspruch auf die Setzung wird durch die Teilnahme am vorliegenden Interessenbekundungsverfahren allerdings nicht begründet.
Die Beteiligung an dem vorliegenden Interessenbekundungsverfahren ist umgekehrt auch nicht zwingende Voraussetzung für die Beteiligung an einem künftigen Vergabeverfahren, zu dem eine erneute Bekanntmachung veröffentlicht werden würde.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens ein Vertragsschluss voraussichtlich nicht mit dem Amt oder amtsangehörigen Gemeinden unmittelbar zu Stande käme, sondern mit einem für diesen Fall von der öffentlichen Hand noch gesondert zu gründenden Infrastrukturträger.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens ein Vertragsschluss voraussichtlich nicht mit dem Amt oder amtsangehörigen Gemeinden unmittelbar zu Stande käme, sondern mit einem für diesen Fall von der öffentlichen Hand noch gesondert zu gründenden Infrastrukturträger.
Menge oder Umfang:
Siehe oben II.1.5).
Wertangabe entfällt, da Interessenbekundungsverfahren.
Referenznummer: Interessenbekundungsverfahren Breitbandversorgung
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Am Interessenbekundungsverfahren können nur solche Bewerber beteiligt werden, welche die als Teilnahmebedingung geforderten Erklärungen und Nachweise erbracht haben und welche die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine etwaige Setzung (vgl. oben II.1.5)) für ein nachfolgendes Vergabeverfahren voraussetzt, dass die in diesem gestellten Eignungsanforderungen zuvor geprüft wurden.
Am Interessenbekundungsverfahren können nur solche Bewerber beteiligt werden, welche die als Teilnahmebedingung geforderten Erklärungen und Nachweise erbracht haben und welche die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) besitzen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine etwaige Setzung (vgl. oben II.1.5)) für ein nachfolgendes Vergabeverfahren voraussetzt, dass die in diesem gestellten Eignungsanforderungen zuvor geprüft wurden.
Es sind daher Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Die nach III.2.1)-III.2.3) geforderten Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist in schriftlicher Form (per Post oder direkt) und mit einer beigefügten elektronischen Kopie (PDF-Dateien) auf Datenträger in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar dem Auftraggeber (Kontaktstelle gemäß I.1)) vorzulegen (E-Mail/Telefax genügen insoweit nicht), sofern sie nicht als erst auf Anforderung vorzulegen genannt sind. Bei „möglichst“ vorzulegenden Angaben/Unterlagen ist die Vorlage mit dem Teilnahmeantrag zu empfehlen, der Auftraggeber kann die Auswahl der Teilnehmer ohne eine Nachforderung vornehmen. Nachweise können auch in Kopie eingereicht werden, der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung die Vorlage des Originals zu verlangen. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und inhaltlich aktuell sein. Soweit lediglich Erklärungen gefordert werden, bleibt vorbehalten, zur Behebung von Zweifeln (auch nach dem Teilnahmewettbewerb) entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern oder ergänzende Auskünfte zu verlangen. Sollten die Teilnahmeanträge unvollständig oder unzureichend sein, entscheidet der Auftraggeber nach seinem Ermessen über eine Nachforderung, auf eine Gelegenheit zur Vervollständigung oder Ergänzung können die Bewerber nicht vertrauen.
Es sind daher Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Die nach III.2.1)-III.2.3) geforderten Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist in schriftlicher Form (per Post oder direkt) und mit einer beigefügten elektronischen Kopie (PDF-Dateien) auf Datenträger in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar dem Auftraggeber (Kontaktstelle gemäß I.1)) vorzulegen (E-Mail/Telefax genügen insoweit nicht), sofern sie nicht als erst auf Anforderung vorzulegen genannt sind. Bei „möglichst“ vorzulegenden Angaben/Unterlagen ist die Vorlage mit dem Teilnahmeantrag zu empfehlen, der Auftraggeber kann die Auswahl der Teilnehmer ohne eine Nachforderung vornehmen. Nachweise können auch in Kopie eingereicht werden, der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung die Vorlage des Originals zu verlangen. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und inhaltlich aktuell sein. Soweit lediglich Erklärungen gefordert werden, bleibt vorbehalten, zur Behebung von Zweifeln (auch nach dem Teilnahmewettbewerb) entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern oder ergänzende Auskünfte zu verlangen. Sollten die Teilnahmeanträge unvollständig oder unzureichend sein, entscheidet der Auftraggeber nach seinem Ermessen über eine Nachforderung, auf eine Gelegenheit zur Vervollständigung oder Ergänzung können die Bewerber nicht vertrauen.
Bei gemeinschaftlichen Bewerbungen ist die Eignung für die gesamte Bewerbergemeinschaft nachzuweisen; es sind die geforderten Erklärungen und Nachweise für den jeweiligen Tätigkeitsbereich einzeln vom jeweils verantwortlichen Unternehmen vorzulegen. Die Aufteilung ist ggf. anzugeben.
Bei gemeinschaftlichen Bewerbungen ist die Eignung für die gesamte Bewerbergemeinschaft nachzuweisen; es sind die geforderten Erklärungen und Nachweise für den jeweiligen Tätigkeitsbereich einzeln vom jeweils verantwortlichen Unternehmen vorzulegen. Die Aufteilung ist ggf. anzugeben.
Will ein Bewerber (auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft) sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten berufen, so sind zusätzlich auch für den Dritten die für das sich auf ihn berufende Unternehmen erforderlichen Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen, soweit für den betroffenen Leistungsbereich relevant. Ein Nachweis, dass dem Bewerber die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Verfügung steht, zum Beispiel durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten für den Fall der Auftragserteilung, ist nur auf Anforderung des Auftraggebers zu führen. Eine vollständige Nachunternehmerliste über alle einzelnen Leistungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich; ihre Anforderung bleibt vorbehalten, ebenso ggf. eine entsprechende Eignungsprüfung. Die Erklärungen bzw. Nachweise müssen in jedem Fall (egal ob durch den Bewerber, durch Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft oder durch Dritte) den Betrieb der passiven und aktiven Infrastruktur umfassen sowie die Bereitstellung von Internetdiensten.
Will ein Bewerber (auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft) sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten berufen, so sind zusätzlich auch für den Dritten die für das sich auf ihn berufende Unternehmen erforderlichen Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen, soweit für den betroffenen Leistungsbereich relevant. Ein Nachweis, dass dem Bewerber die Leistungsfähigkeit des Dritten zur Verfügung steht, zum Beispiel durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten für den Fall der Auftragserteilung, ist nur auf Anforderung des Auftraggebers zu führen. Eine vollständige Nachunternehmerliste über alle einzelnen Leistungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich; ihre Anforderung bleibt vorbehalten, ebenso ggf. eine entsprechende Eignungsprüfung. Die Erklärungen bzw. Nachweise müssen in jedem Fall (egal ob durch den Bewerber, durch Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft oder durch Dritte) den Betrieb der passiven und aktiven Infrastruktur umfassen sowie die Bereitstellung von Internetdiensten.
Formalitäten Persönliche Lage:
PL1: Unternehmensprofil: Angaben zu Firma, Sitz, Gegenstand und Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Tätigkeitsfeldern, auf Anforderung auch Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, soweit eine solche vorgeschrieben ist.
PL2: Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Kann diese Erklärung nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden, so ist hilfsweise mit der Bewerbung zu erklären, welcher Umstand dem entgegensteht und aus welchen Gründen dieser die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht infrage stellt, dafür sind unaufgefordert prüffähige detaillierte Nachweise so vorzulegen, dass der Auftraggeber ohne weitere Anhörung feststellen kann, ob trotz des Umstands die Eignung des Unternehmens gegeben ist.
PL2: Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Kann diese Erklärung nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden, so ist hilfsweise mit der Bewerbung zu erklären, welcher Umstand dem entgegensteht und aus welchen Gründen dieser die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht infrage stellt, dafür sind unaufgefordert prüffähige detaillierte Nachweise so vorzulegen, dass der Auftraggeber ohne weitere Anhörung feststellen kann, ob trotz des Umstands die Eignung des Unternehmens gegeben ist.
PL3: Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
PL4: Eigenerklärung, dass weder der Unternehmer noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist.
PL5: Eigenerklärung, dass das Unternehmen sich in Bezug auf die Vergabe nicht an einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede beteiligt.
PL6: Eigenerklärung, dass weder der Unternehmer, noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine schwere Verfehlung begangen hat, welche seine Zuverlässigkeit infrage stellt.
PL7: Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, auf gesonderte Anforderung entsprechende Nachweise (Hinweis: Nachweise hierzu gem. § 7 TTG SH werden ggf. in einem nachfolgenden Vergabeverfahren gefordert, auch von „gesetzten“ Teilnehmern).
PL7: Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, auf gesonderte Anforderung entsprechende Nachweise (Hinweis: Nachweise hierzu gem. § 7 TTG SH werden ggf. in einem nachfolgenden Vergabeverfahren gefordert, auch von „gesetzten“ Teilnehmern).
PL8: Auf gesonderte Anforderung: Auszug aus dem Bundeszentralregister oder gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands betreffend das Unternehmen oder (bei juristischen Personen) seine nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten.
PL8: Auf gesonderte Anforderung: Auszug aus dem Bundeszentralregister oder gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands betreffend das Unternehmen oder (bei juristischen Personen) seine nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
WL1: Eigenerklärung zum Bestehen einer Haftpflichtversicherungsdeckung und ihrer Höhe, auf Anforderung Versicherungsnachweis.
WL2: Eigenerklärung zum Umfang der Tätigkeit (möglichst, jedenfalls auf Anforderung Umsatzangaben) des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der (künftigen) Vergabe ist (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
WL2: Eigenerklärung zum Umfang der Tätigkeit (möglichst, jedenfalls auf Anforderung Umsatzangaben) des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der (künftigen) Vergabe ist (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
TL1: Referenzen: Liste von zumindest beispielhaften in den letzten 3 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer), möglichst mit Angaben zur Größe des jeweiligen Netzgebiets, Art des Netzes (Technik) und Bandbreite, Realisierungsmodell, ggf. Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und Ansprechpartner dort.
TL1: Referenzen: Liste von zumindest beispielhaften in den letzten 3 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Betrieb einer Breitbandnetz-Infrastruktur für Internetversorgung für Endnutzer), möglichst mit Angaben zur Größe des jeweiligen Netzgebiets, Art des Netzes (Technik) und Bandbreite, Realisierungsmodell, ggf. Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und Ansprechpartner dort.
TL2: Referenzen zu Projekten, bei denen das Unternehmen Endkundenakquise (Anschlussnehmer-Akquise) für NGA-Netze betrieben hat (können mit unter TL1 genannten Projekten identisch/teilidentisch sein).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Nicht anwendbar, da Interessenbekundungsverfahren. Wird im Falle eines nachfolgenden Vergabeverfahrens gesondert geregelt.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Nicht anwendbar, da Interessenbekundungsverfahren. Wird im Falle eines nachfolgenden Vergabeverfahrens gesondert geregelt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Da das vorliegende Verfahren ein bloßes Interessenbekundungsverfahren darstellt, sind für die Beteiligung daran keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Rechtsform einer „Bietergemeinschaft“ erforderlich. Eine Setzung (vgl. oben II.1.5)) eines gemeinschaftlichen Teilnehmers am Interessenbekundungsverfahren für ein etwaiges künftiges Vergabeverfahren ist jedoch nur möglich, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Da das vorliegende Verfahren ein bloßes Interessenbekundungsverfahren darstellt, sind für die Beteiligung daran keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Rechtsform einer „Bietergemeinschaft“ erforderlich. Eine Setzung (vgl. oben II.1.5)) eines gemeinschaftlichen Teilnehmers am Interessenbekundungsverfahren für ein etwaiges künftiges Vergabeverfahren ist jedoch nur möglich, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Im Falle eines künftigen Vertragsschlusses ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzusehen. Es ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen.
Es ist grundsätzlich rechtliche Identität zwischen dem Bewerber in einem Vergabeverfahren und dem Zuschlagsempfänger erforderlich.
Das bedeutet:
(1) Hinsichtlich der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft oder sonstigen gemeinschaftlichen Bewerbung und der Bestimmung für die künftigen Leistungen verantwortlichen Unternehmen tritt mit dem Teilnahmeantrag – im Falle einer Setzung auch für ein künftiges Vergabeverfahren – grundsätzlich Bindung gegenüber der Vergabestelle ein; Änderungen setzen eine Zustimmung der Vergabestelle voraus, auf welche verfahrensrechtlich kein Anspruch besteht, die Zustimmung kann nach dem Ermessen der Vergabestelle auch von einer weiteren Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Diese Regelungen zur Bindung gelten entsprechend bei der Bewerbung eines Einzelbewerbers, der sich auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen beruft.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
(1) Hinsichtlich der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft oder sonstigen gemeinschaftlichen Bewerbung und der Bestimmung für die künftigen Leistungen verantwortlichen Unternehmen tritt mit dem Teilnahmeantrag – im Falle einer Setzung auch für ein künftiges Vergabeverfahren – grundsätzlich Bindung gegenüber der Vergabestelle ein; Änderungen setzen eine Zustimmung der Vergabestelle voraus, auf welche verfahrensrechtlich kein Anspruch besteht, die Zustimmung kann nach dem Ermessen der Vergabestelle auch von einer weiteren Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Diese Regelungen zur Bindung gelten entsprechend bei der Bewerbung eines Einzelbewerbers, der sich auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen beruft.
(2) Ist die Einschaltung einer Ein-Zweck-Gesellschaft (Projektgesellschaft) für die Durchführung eines künftigen Auftrags vorgesehen, so kann diese (falls schon rechtlich existent) sich bereits beteiligen, wenn sie als solche in einem künftigen Vergabeverfahren gesetzt werden will. Alternativ ist aber auch eine Überleitung im Rahmen eines künftigen Vergabeverfahrens oder unmittelbar nach dessen Abschluss unter in einem künftigen Vergabeverfahren zu verhandelnden Voraussetzungen möglich, wobei diese Voraussetzungen die Sicherung der Vertragserfüllung und die Einbindung des ursprünglichen Bewerbers betreffen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
(2) Ist die Einschaltung einer Ein-Zweck-Gesellschaft (Projektgesellschaft) für die Durchführung eines künftigen Auftrags vorgesehen, so kann diese (falls schon rechtlich existent) sich bereits beteiligen, wenn sie als solche in einem künftigen Vergabeverfahren gesetzt werden will. Alternativ ist aber auch eine Überleitung im Rahmen eines künftigen Vergabeverfahrens oder unmittelbar nach dessen Abschluss unter in einem künftigen Vergabeverfahren zu verhandelnden Voraussetzungen möglich, wobei diese Voraussetzungen die Sicherung der Vertragserfüllung und die Einbindung des ursprünglichen Bewerbers betreffen.
Mehrfachbeteiligungen (parallele Beteiligung an mehreren gemeinschaftlichen Bewerbungen oder an einer solchen und als Einzelbewerber) sind zum Schutz des Wettbewerbs ausgeschlossen. Die Einbindung desselben Nachunternehmers durch verschiedene Bewerber ist zulässig, wenn der Geheimwettbewerb gewahrt bleibt, insbesondere der Nachunternehmer keinen bestimmenden Einfluss auf die Angebotsinhalte verschiedener Teilnehmer erlangt. Die Vergabestelle kann diesbezügliche Nachweise (auch unmittelbar vom Nachunternehmer) verlangen. Verstöße gegen den Geheimwettbewerb ziehen grundsätzlich den Ausschluss aller Beteiligten vom Verfahren nach sich.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Mehrfachbeteiligungen (parallele Beteiligung an mehreren gemeinschaftlichen Bewerbungen oder an einer solchen und als Einzelbewerber) sind zum Schutz des Wettbewerbs ausgeschlossen. Die Einbindung desselben Nachunternehmers durch verschiedene Bewerber ist zulässig, wenn der Geheimwettbewerb gewahrt bleibt, insbesondere der Nachunternehmer keinen bestimmenden Einfluss auf die Angebotsinhalte verschiedener Teilnehmer erlangt. Die Vergabestelle kann diesbezügliche Nachweise (auch unmittelbar vom Nachunternehmer) verlangen. Verstöße gegen den Geheimwettbewerb ziehen grundsätzlich den Ausschluss aller Beteiligten vom Verfahren nach sich.
Kartellrechtlich unzulässige gemeinschaftliche Bewerbungen unterliegen dem Ausschluss. Die Vergabestelle behält sich vor, ergänzende Erklärungen und Nachweise zur Prüfung der Zulässigkeit der Zusammenarbeit in jedem Verfahrensstadium abzufordern.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Amt Probstei
Sönke Körber
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft wie oben ausgeführt ein Interessenbekundungsverfahren, kein auf einen Auftrag, Zuschlag oder Vertragsschluss ausgerichtetes Vergabeverfahren. Gesetzliches Vergaberecht und die EU-Vergaberichtlinien sind nicht anwendbar. Rechtsschutz vor den Vergabekammern ist nicht eröffnet. Ob aufgrund der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, steht nicht fest.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft wie oben ausgeführt ein Interessenbekundungsverfahren, kein auf einen Auftrag, Zuschlag oder Vertragsschluss ausgerichtetes Vergabeverfahren. Gesetzliches Vergaberecht und die EU-Vergaberichtlinien sind nicht anwendbar. Rechtsschutz vor den Vergabekammern ist nicht eröffnet. Ob aufgrund der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, steht nicht fest.
Zu I.1) und IV.3.3): Es sind im vorliegenden Verfahren zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt bei der Vergabestelle schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist werden nach Maßgabe der veröffentlichten Teilnahmebedingungen die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am eigentlichen Interessenbekundungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten ein Informationsmemorandum. Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1) und IV.3.3) sind zuvor nicht erhältlich. Anfragen nach dem Inhalt des Informationsmemorandums vor Ablauf der Bewerbungsfrist bleiben unberücksichtigt.
Zu I.1) und IV.3.3): Es sind im vorliegenden Verfahren zunächst Teilnahmeanträge innerhalb der gesetzten Frist per Post oder direkt bei der Vergabestelle schriftlich (mit Kopie auf Datenträger) verschlossen einzureichen, denen die geforderten Erklärungen und Nachweise zur Eignung beizufügen sind. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist werden nach Maßgabe der veröffentlichten Teilnahmebedingungen die Bewerber bestimmt, die zur Teilnahme am eigentlichen Interessenbekundungsverfahren aufgefordert werden. Diese erhalten ein Informationsmemorandum. Ergänzende Unterlagen im Sinne von I.1) und IV.3.3) sind zuvor nicht erhältlich. Anfragen nach dem Inhalt des Informationsmemorandums vor Ablauf der Bewerbungsfrist bleiben unberücksichtigt.
Zu IV.1.2): Bezogen auf das Interessenbekundungsverfahren erfolgt keine Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Kreises der geeigneten Bewerber. Im Falle der Durchführung des künftigen Vergabeverfahrens würde eine solche Beschränkung erfolgen und entsprechende Kriterien bekannt gemacht werden.
Zu IV.1.2): Bezogen auf das Interessenbekundungsverfahren erfolgt keine Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Kreises der geeigneten Bewerber. Im Falle der Durchführung des künftigen Vergabeverfahrens würde eine solche Beschränkung erfolgen und entsprechende Kriterien bekannt gemacht werden.
Zu IV.1.3): Eine Verringerung der Zahl der Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens ist vorbehalten, ob davon Gebrauch gemacht wird, hängt vom Verfahrensverlauf ab. Grundlage für eine solche Verringerung wäre die Qualität der Interessenbekundungen (Angebotsindikationen) im Hinblick darauf, in welchem Maß die vorgeschlagene Lösung im Verhältnis zu den Interessenbekundungen anderer Teilnehmer technisch und wirtschaftlich umsetzbar erscheint.
Zu IV.1.3): Eine Verringerung der Zahl der Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens ist vorbehalten, ob davon Gebrauch gemacht wird, hängt vom Verfahrensverlauf ab. Grundlage für eine solche Verringerung wäre die Qualität der Interessenbekundungen (Angebotsindikationen) im Hinblick darauf, in welchem Maß die vorgeschlagene Lösung im Verhältnis zu den Interessenbekundungen anderer Teilnehmer technisch und wirtschaftlich umsetzbar erscheint.
Es bleibt vorbehalten, das Interessenbekundungsverfahren aus sachlichen Gründen vorzeitig abzubrechen, insbesondere wenn keine geeigneten Bewerbungen oder keine den Anforderungen entsprechenden Angebotsindikationen eingehen, die Grundlagen des Verfahrens sich wesentlich ändern oder die Unterlagen wesentlich geändert werden müssen.
Es bleibt vorbehalten, das Interessenbekundungsverfahren aus sachlichen Gründen vorzeitig abzubrechen, insbesondere wenn keine geeigneten Bewerbungen oder keine den Anforderungen entsprechenden Angebotsindikationen eingehen, die Grundlagen des Verfahrens sich wesentlich ändern oder die Unterlagen wesentlich geändert werden müssen.
Kosten für die Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren (z. B. für Bewerbung, Ausarbeitung von Angebotsindikationen, Teilnahme an Gesprächen) werden vom Auftraggeber in keinem Fall erstattet, auch nicht bei Abbruch des Verfahrens.