„Offene Rahmenvereinbarung über Arzneimittelrabatte gemäß § 130a Abs. 8 SGB V mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit, sog. Zulassungsmodell 2015-2“

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen zu dem Wirkstoff Duloxetin mit pharmazeutischen Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Rabattverträge). Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Aufforderung zur Teilnahme nur an pharmazeutische Unternehmer oder Auftragnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz (AMG) gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren nach § 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A. Die entsprechende Angabe unter Ziffer IV.1.1) ist nur der Systematik dieses Veröffentlichungsvordruckes geschuldet. Die Veröffentlichung dient als Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/ zu Rabattverträgen für den Wirkstoff Duloxetin mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen einschließlich der Höhe des Rabattes. Vertragspartner können unbegrenzt viele pharmazeutische Unternehmer oder Auftragnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs.18 Arzneimittelgesetz (AMG) werden. Die Angabe unter Ziffer II.1.4) ist ebenfalls der Systematik dieses Veröffentlichungsvordruckes geschuldet. Der Vertragsabschluss oder ein Beitritt erfolgt, indem die geforderten Eigenerklärungen und Anlagen (vgl. Ziff. III.2.1)) sowie der Vertrag unterschrieben an die KBS gesandt werden. Frühester Vertragsbeginn ist der 1.2.2015, sofern der unterschriebene Vertrag und die geforderten Erklärungen bzw. Nachweise spätestens am 5.1.2015 bei der KBS eingegangen sind. Bei späterem Eingang ist Vertragsbeginn der jeweils 1. des Monats, der auf den Monat des Eingangs des unterschriebenen Vertrages sowie der geforderten Erklärungen bzw. Nachweise bei der KBS folgt, sofern der Eingang bis zum jeweils 5. eines Monats erfolgt; ansonsten der jeweils 1. des übernächsten Monats. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Ziff. IV.3.4) der Bekanntmachung genannte Frist der Systematik des Bekanntmachungsformulars geschuldet ist.
Die Verträge enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald für den Wirkstoff Duloxetin Vertragspartner im Wege eines formellen Vergabeverfahrens feststehen. In jedem Fall enden die Verträge zum 31.1.2017.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-12-05. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-05.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-12-05 Auftragsbekanntmachung
2015-01-12 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-02-11 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-06-15 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-07-10 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-09-09 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2015-11-17 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-04-18 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-04-25 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-05-10 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-08-17 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2014-12-05)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Postanschrift: Verwaltungsgebäude Trimonte Park 2/3, Wasserstraße 215
Postleitzahl: 44799
Postort: Bochum
Kontakt
Internetadresse: http://www.kbs.de 🌏
E-Mail: openhouse.rabattvertrag2015-2@kbs.de 📧
Fax: +49 23430486190 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-12-05 📅
Einreichungsfrist: 2016-12-05 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-12-10 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 238-418662
ABl. S-Ausgabe: 238
Zusätzliche Informationen
Die Auftragsunterlagen werden Interessenten nach Abforderung mit formloser E-Mail unter der Adresse openhouse.rabattvertrag2015-2@kbs.de übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen zu dem Wirkstoff Duloxetin mit pharmazeutischen Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Rabattverträge). Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Aufforderung zur Teilnahme nur an pharmazeutische Unternehmer oder Auftragnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz (AMG) gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren nach § 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A. Die entsprechende Angabe unter Ziffer IV.1.1) ist nur der Systematik dieses Veröffentlichungsvordruckes geschuldet. Die Veröffentlichung dient als Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/ zu Rabattverträgen für den Wirkstoff Duloxetin mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen einschließlich der Höhe des Rabattes. Vertragspartner können unbegrenzt viele pharmazeutische Unternehmer oder Auftragnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs.18 Arzneimittelgesetz (AMG) werden. Die Angabe unter Ziffer II.1.4) ist ebenfalls der Systematik dieses Veröffentlichungsvordruckes geschuldet. Der Vertragsabschluss oder ein Beitritt erfolgt, indem die geforderten Eigenerklärungen und Anlagen (vgl. Ziff. III.2.1)) sowie der Vertrag unterschrieben an die KBS gesandt werden. Frühester Vertragsbeginn ist der 1.2.2015, sofern der unterschriebene Vertrag und die geforderten Erklärungen bzw. Nachweise spätestens am 5.1.2015 bei der KBS eingegangen sind. Bei späterem Eingang ist Vertragsbeginn der jeweils 1. des Monats, der auf den Monat des Eingangs des unterschriebenen Vertrages sowie der geforderten Erklärungen bzw. Nachweise bei der KBS folgt, sofern der Eingang bis zum jeweils 5. eines Monats erfolgt; ansonsten der jeweils 1. des übernächsten Monats. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Ziff. IV.3.4) der Bekanntmachung genannte Frist der Systematik des Bekanntmachungsformulars geschuldet ist.
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Die Verträge enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald für den Wirkstoff Duloxetin Vertragspartner im Wege eines formellen Vergabeverfahrens feststehen. In jedem Fall enden die Verträge zum 31.1.2017.
Dauer: 24 Monate
Referenznummer: Dez. IX.1.1
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesweit.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a. Ein einfacher Auszug aus dem Handelsregister (für nichtdeutsche EU-Mitglieder vergleichbarer Nachweis) nicht älter als 1.7.2014,
b. Eigenerklärung zur Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (ist in den Auftragsunterlagen enthalten),
c. Eigenerklärung zur Zulassung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (ist in den Auftragsunterlagen enthalten).

Verfahren
Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 999
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 002
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Hasenkamp, Frau Marel, Herrn Wittig
Internetadresse: www.kbs.de 🌏
E-Mail: poststelle@bva.de 📧

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Dez. IX.1.1

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.de 📧
Telefon: +49 22894990 📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Fax: +49 2289499400 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von § 101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
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§ 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
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(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bundesversicherungsamt
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Allee 38
Postleitzahl: 53113
Telefon: +49 2286190 📞
Internetadresse: http://www.bundesversicherungsamt.de 🌏
Fax: +49 2286191870 📠
Quelle: OJS 2014/S 238-418662 (2014-12-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-01-12)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)
Postanschrift: Verwaltungsgebäude Trimontepark 2/3, Wasserstr. 215

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-01-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-01-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 010-012608
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 238-418662
ABl. S-Ausgabe: 10
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.2.2015.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-01-05 📅
Name: Lilly Deutschland GmbH
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 001

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
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§ 101a Informations- und Wartepflicht
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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§ 101b Unwirksamkeit
1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 107 Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
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3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Quelle: OJS 2015/S 010-012608 (2015-01-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-02-11)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-02-11 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-02-13 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 031-052009
ABl. S-Ausgabe: 31
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.3.2015.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-02-05 📅
Name: TAD Pharma GmbH

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 10-012608

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
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2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegen über dem Auftraggeber gerügt werden;
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer:
Quelle: OJS 2015/S 031-052009 (2015-02-11)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-06-15)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-06-15 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-06-19 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 117-211323
ABl. S-Ausgabe: 117
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.7.2015.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-06-05 📅
Name: biomo pharma GmbH, Hexal AG, betapharm Arzneimittel GmbH, 1 A Pharma GmbH, ratiopharm GmbH, AbZ-Pharma GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 006

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 31-052009

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, weist die Vergabestelle bzgl. der Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von § 101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
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(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
Quelle: OJS 2015/S 117-211323 (2015-06-15)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-07-10)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-07-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-07-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 134-247450
ABl. S-Ausgabe: 134
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.8.2015.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-07-05 📅
Name: Hennig Arzneimittel GmbH & Co. KG, neuraxpharm Arzneimittel GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 002

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 117-211323

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von § 101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2.§101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Quelle: OJS 2015/S 134-247450 (2015-07-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-09-09)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-09-09 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-09-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 177-321146
ABl. S-Ausgabe: 177
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.10.2015.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-09-05 📅
Name: Zentiva Pharma GmbH

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 134-247450

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2015/S 177-321146 (2015-09-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-11-17)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-11-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-11-20 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 225-409283
ABl. S-Ausgabe: 225
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 01.12.2015.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-11-05 📅
Name: ALIUD PHARMA GmbH

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 177-321146

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Postanschrift: Villemomblerstr.76
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, weist die Vergabestelle bezüglich der Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin:
Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
§ 101b Unwirksamkeit.
1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
§ 107 Einleitung, Antrag.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
Quelle: OJS 2015/S 225-409283 (2015-11-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-04-18)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-04-18 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-04-23 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 080-142135
ABl. S-Ausgabe: 80
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.4.2016.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-03-05 📅
Name: STADApharm GmbH

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 010-012608
2015/S 031-052009
2015/S 225-409283
Quelle: OJS 2016/S 080-142135 (2016-04-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-04-25)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-04-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-04-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 085-150687
ABl. S-Ausgabe: 85
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.5.2016.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-04-05 📅
Name: Glenmark Arzneimittel GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2016/S 080-142135

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen von § 101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriften lauten wie folgt:
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Quelle: OJS 2016/S 085-150687 (2016-04-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-05-10)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-05-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-05-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 091-163437
ABl. S-Ausgabe: 91
Zusätzliche Informationen
Vertragsbeginn 1.6.2016.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-05-05 📅
Name: Hormosan Pharma GmbH

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2016/S 085-150687
Quelle: OJS 2016/S 091-163437 (2016-05-10)
Ergänzende Angaben (2016-08-17)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-08-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-08-19 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 159-288101
ABl. S-Ausgabe: 159
Quelle: OJS 2016/S 159-288101 (2016-08-17)