Trockenbauarbeiten BAII

Markt Eckental

Umbau und Generalsanierung der Mittelschule Eschenau - 2. Bauabschnitt – in 90542 Eckental, OT Eschenau, Schulstraße 10 Markt Eckental-Eschenau, Rathausplatz 1, 90542 Eckental Gewerk Trockenbau BA2.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-24. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-02-19.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-02-19 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2014-02-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Gipskartonarbeiten
Menge oder Umfang:
Hauptmassen:Mineralfaser-Rasterdecken 312,5 x 1250 mm ca. 1.231 m²;Mineralfaser-Rasterdecken 625 x 625 mm ca. 221 m²;Mineralfaser-Rasterdecken untersch. Längen und Breiten ca. 93 m²;Underdecken GK glatt ca. 35 m²;Akustikdecken ca. 62 m²;DG-Bekleidung ca. 100 m²;Wärmedämmung Dachstuhl ca. 360 m²;Ertüchtigung Brandschutz ca. 980 m²;Ertüchtigung Schallschutz ca. 182 m².
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Gipskartonarbeiten 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Markt Eckental
Postanschrift: Rathausplatz 1
Postleitzahl: 90542
Postort: Eckental
Kontakt
Internetadresse: http://www.eckental-mfr.de 🌏
E-Mail: robert.schulz@eckental.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-02-19 📅
Einreichungsfrist: 2014-03-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-02-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 037-060429
Verweist auf Bekanntmachung: 2013/S 76-127185
ABl. S-Ausgabe: 37

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Umbau und Generalsanierung der Mittelschule Eschenau - 2. Bauabschnitt – in 90542 Eckental, OT Eschenau, Schulstraße 10 Markt Eckental-Eschenau, Rathausplatz 1, 90542 Eckental Gewerk Trockenbau BA2.
Menge oder Umfang:
Hauptmassen:
Mineralfaser-Rasterdecken 312,5 x 1250 mm ca. 1.231 m²;
Mineralfaser-Rasterdecken 625 x 625 mm ca. 221 m²;
Mineralfaser-Rasterdecken untersch. Längen und Breiten ca. 93 m²;
Underdecken GK glatt ca. 35 m²;
Akustikdecken ca. 62 m²;
DG-Bekleidung ca. 100 m²;
Wärmedämmung Dachstuhl ca. 360 m²;
Ertüchtigung Brandschutz ca. 980 m²;
Ertüchtigung Schallschutz ca. 182 m².
Referenznummer: G 3160-2
Bezeichnung des von der EU finanzierten Projekts oder Programms: Förderung nach Artikel 10 FAG
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Markt Eckental OT Eschenau.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
5 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
5.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von xxxxx
v.H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt.
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 % v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (4 Jahre).
Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
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Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.
5.2 Art der Sicherheit
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.
Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
214.H
(Besondere Vertragsbedingungen)
© VHB Bayern - Stand November 2012 3 von 3
5.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB) zu verwenden, und zwar für
— die Vertragserfüllung das Formblatt - 421,
— die Mängelansprüche das Formblatt – 422,
— vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt - 423
Die Bürgschaft ist von einem
— in den Europäischen Gemeinschaften oder
— in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
— in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- '?Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
— Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
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— Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
— Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
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— Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Sonstige besondere Bedingungen:
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Einheitliche Fassung (März 2012)
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Preisermittlungen (§ 2)
1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
2 Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
3 Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
5 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
5.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
5.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises
oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
5.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
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6 Nachunternehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Abs. 8)
6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
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Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
6.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.
7 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung
Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter.
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
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c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
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8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
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8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b oder 8.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
8.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
9 Mitteilung von Bauunfällen (§10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10 Abnahme (§ 12)
Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 EUR (ohne Umsatzsteuer).
11 Abrechnung (§ 14)
11.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 7.
11.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
11.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
11.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
12 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
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Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
13 Rechnungen (§§ 14 und 16)
13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
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Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
14 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 und § 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
— das Datum,
— die Bezeichnung der Baustelle,
— die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
— die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
— die Art der Leistung,
— die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
— die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
15 Zahlungen (§ 16)
15.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
15.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
16 Überzahlungen (§ 16)
16.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
16.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
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Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ergänzung zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen ZVB
18 Baustrom / Bauwasser
Baustrom
Wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Bauwasser
19 Baustellen WC
20 Arbeitszeit Baustelle
Regelarbeitszeit Mo – Fr 7.00 –17.00 Uhr.
Arbeiten an Samstagen und außerhalb der Regelarbeitszeiten sind bei der Bauleitung anzumelden und werden durch Schlüsseldienst beachtet.

Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Verrechnungscheck
Überweisung
Bareinzahlung
weitere Informationen:
Markt Eckental
"Bauamt"
Rathausplatz 1
90542 Eckental
Tel.Nr.: +49 9126903259
Tel.Nr.: +49 9126903262
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-03-24 📅
Öffnungsort: Markt Eckental / Rathausplatz 1 / 90542 Eckental.
Ort des Eröffnungstermins: Markt Eckental / Rathausplatz 1 / 90542 Eckental.
Angaben über befugte Personen und Öffnungsverfahren:
— Markt Eckental "Bauamt";
— Architekturbüro Popp&Hain "Herr Popp";
— Angebotsbietende Teilnehmer.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Bauamt
Schulz
Internetadresse: www.eckental-mfr.de 🌏

Referenz
Daten
Veröffentlichungsdatum: 2013-04-18 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: G 3160-2
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2013/S 76-127185

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Regierung von Mittelfranken Vergabekammer
Postanschrift: Promenade 27
Postort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland 🇩🇪
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2014/S 037-060429 (2014-02-19)
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