37-026/15 Verpflegung der Flüchtlingsunterkünfte
37-026/15 Verpflegung der Flüchtlingsunterkünfte.
Das Verpflegungsangebot dient zur Verpflegung von Flüchtlingen in zwei verschiedenen Notunterkünften innerhalb des Stadtgebietes.
Es handelt sich dabei um einen Standort mit max. 700 Flüchtlingen (Los I) und einen weiteren Standort mit max. 300 Flüchtlingen (Los II).
Aus Wettbewerbsgründen wird die Auftragsvergabe gestreut. Jeder Bieter kann nur den Zuschlag für ein Los erhalten. Der Bieter, der den Zuschlag für Los I erhält, kann nicht den Zuschlag für Los II erhalten, auch wenn es sich um das wirtschaftlich günstigste Angebot handelt und umgekehrt. (Bitte Beiblatt Anhang beachten.)
Die Verpflegungsleistung umfasst täglich Frühstück, Mittagessen und Abendessen an sieben Tagen in der Woche.
Zur Essenausgabe steht das Personal des Unterkunftsbetreibers zur Verfügung. Die Verteilung der Mahlzeiten soll daher aus Sammelbehältern stattfinden. Das Essen wird vor Ort nicht erwärmt, sondern soll in heißem Verzehrzustand (Mittagessen) angeliefert und zur Ausgabe bereitgestellt werden.
Während der Essenausgabe muss ein Mitarbeiter des Auftragnehmers anwesend sein.
Es erfolgt seitens des Unterkunftsbetreibers keine Reinigung der angelieferten und benutzten Behältnisse. Die nicht gereinigten Essenbehältnisse werden nach der Essenausgabe wieder zurückgenommen. Die Rücknahme und die Entsorgung der darin befindlichen Speisenreste ist Aufgabe des Auftragnehmers und Bestandteil des Liefervertrages.
Geschirr und Besteck sind in den Unterkünften vorhanden und müssen weder bereitgestellt noch gereinigt werden.
Es dürfen keine Produkte verwendet werden, die Alkohol oder Alkoholaromen enthalten.
Es müssen ausschließlich schweinefleischfreie Gerichte bereitgestellt werden. Dazu gehört auch der Verzicht auf Schweinefleischbestandteile in Bratenfett u. ä. Es ist auch darauf zu achten, dass die Speisen weitgehend laktosefrei sind.
Zur Beurteilung der Qualität und Hygiene werden die Bestimmungen des „Hygiene-Paketes“, insbesondere die Lebensmittelhygiene-Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments vom 29.4.2004 zugrunde gelegt. Eine aussagefähige Beschreibung der Einhaltung der Qualitäts- und Hygienestandards sind dem Angebot beizufügen. Ebenfalls sind die Vorschriften der Verordnung (EG) 853/2004 einzuhalten.
Weiterhin sind die zur Zeit geltenden gesetzlichen Regelungen zu folgenden Punkten zu beachten:
— Rückverfolgbarkeit;
— zu den Reinigungs- und Desinfektionsplänen mit Nachweisen über durchgeführte Erfolgskontrollen;
— Abfallentsorgung;
— Bescheinigungen über die Erst- und Folgebelehrungen nach dem Infektionsschutz;
— Nachweise über Personalschulungen der Mitarbeiter;
— Schädlingsbekämpfungsplan;
— Nachweise über die Beschaffenheit des im Betrieb verwendeten Trinkwassers;
— Dokumentation der Temperaturregistrierung in Kühleinrichtungen;
— Nachweise über Wareneingangskontrollen;
— HACCP-Konzept;
— Mikrobiologische Untersuchungen der Produkte, Rückstellproben.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Auftragnehmer die geforderten Spezifikationen und Qualitäten der Mahlzeiten nach. Dazu wird der Auftragnehmer Speisepläne mit genauen Mengen-, bzw. Energie- und Nährstoffwerten vorlegen. Die Prüfung der eingereichten Speisenpläne erfolgt durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte. Der Auftragnehmer ermöglicht auf Verlangen die Überprüfung der Produktionsstätte, der Speisenauslieferung, der Lager sowie die Qualifikation des Personals. Dies kann auch durch beauftragte Dritte erfolgen.
Der Auftraggeber bedient sich der einschlägigen Aufsichtsbehörden sowie ggf. beauftragter Dritter zur Kontrolle der geforderten Qualitäten. In begründeten Fällen hat der Auftraggeber das Recht, das Essen durch ein unabhängiges Labor überprüfen zu lassen. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Es besteht keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers in Höhe der ausgeschriebenen Anzahl der Essensteilnehmer. Bei den Zahlenangaben handelt es sich um Maximalwerte, die nicht garantiert werden können. Eine Garantie bezüglich wöchentlicher Bestellungen oder Umsätze durch den Auftraggeber kann es daher nicht geben.
Es sind vorzugsweise Gastronormbehälter zu verwenden. Der Auftraggeber ist an das Landesabfallgesetz Hessen gebunden und zur Abfallvermeidung verpflichtet. Daher wird Mehrweg- und Kartonagenverpackung der Vorzug gegeben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-11-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-06.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2015-11-06
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Auftragsbekanntmachung
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