Evaluation des Anerkennungsgesetzes

Bundesinstitut für Berufsbildung

1. Das Anerkennungsgesetz – Ausgangssituation und Zielrichtung
Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (im Folgenden Anerkennungsgesetz) regelt die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Berufe in der Zuständigkeit des Bundes. Dazu bestimmt es Kriterien und Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation im Vergleich zu einem deutschen Referenzberuf. Das Anerkennungsgesetz ist ein Artikelgesetz. Dabei ist das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes - BQFG) (Zuständigkeits-bereich des BMBF) der Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes. Des Weiteren umfasst das Anerkennungsgesetz Änderungen beziehungsweise Anpassungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen und Verordnungen (Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Fachressorts). Das Anerkennungsgesetz trat zum 1. April 2012 in Kraft. Es wurde als Instrument zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland geschaffen.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/6260) war es dessen „Ziel (…), die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikationen maßgeblich zu verbessern und die Integration von im Land lebenden Migrantinnen und Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern. Angesichts der demographischen Entwicklung und des sich abzeichnenden Fachkräftemangels in Deutschland müssen alle im Inland vorhandenen Qualifikationspotenziale künftig besser genutzt und im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen gezielter für den deutschen Arbeitsmarkt aktiviert werden. Viele Deutsche und nach Deutschland Zugewanderte haben in anderen Ländern berufliche Qualifikationen und Abschlüsse erworben. Diese können sie auf dem deutschen Arbeitsmarkt oft nicht angemessen nutzen, weil Bewertungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe fehlen.
Die Verfahren zur Bewertung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sollen ausgeweitet, vereinfacht und verbessert werden. Regelungsziel ist es, nach Deutschland mitgebrachte Berufsabschlüsse und sonstige berufsrelevante Qualifikationen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Berufsgruppen in möglichst einheitlichen Verfahren arbeitsmarktgängig und damit für den Einzelnen und für Arbeitgeber besser verwertbar zu machen, um so eine ausbildungsnahe Beschäftigung zu fördern. Damit wird ein entscheidender Schritt zur nachholenden Integration von bereits in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten und zur Eingliederung von qualifizierten Neuzuwanderern in den deutschen Arbeitsmarkt getan. Die Attraktivität Deutschlands für qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland wird erhöht und die Position der deutschen Wirtschaft im zunehmenden internationalen Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte gestärkt.“
2. Evaluation des Anerkennungsgesetzes
§ 18 des BQFG, der Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes, sieht vor, dass die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes dessen Anwendung und Auswirkungen überprüft. Die Grundlage für die Evaluation ist die amtliche Statistik nach § 17 BQFG, auf welche auch ein Großteil der Fachgesetze verweist. Das Ergebnis der Evaluation ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorzulegen.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) führt die Vergabe der Evaluation im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) durch und begleitet diese fachlich.
Die Vergabe erfolgt nach § 3 EG Abs. 3 c) VOL/A im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Das beim BIBB angesiedelte Monitoring (als fortlaufende Untersuchung des Anerkennungsgeschehens) und die externe Evaluation (als summative Untersuchung der Wirkung des Anerkennungsgesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt) sollen auf einander aufbauen und sich gegenseitig ergänzen. Zum einen soll die Evaluation neben der Statistik auf Ergebnissen und Erhebungen des Monitorings aufbauen und zum anderen sollen die Ergebnisse der Evaluation Ansätze für eine weitere Begleitung und Unterstützung bieten sowie ggf. zur weiteren Optimierung des Gesetzesvollzugs beitragen. Die Evaluationsergebnisse können vom Monitoring wiederum aufgegriffen werden.
3. Zeitplan der Vergabe und der Evaluation:
Nach der Sichtung der im Rahmen des Bieterwettbewerbs eingegangenen Unterlagen und deren Bewertung nach den unten stehenden Kriterien werden die für den Evaluationsauftrag geeigneten und bestbewerteten Kandidaten aufgefordert ein Angebot zu erstellen. Dies beinhaltet die Erstellung eines Evaluationskonzepts (siehe Leistungsbeschreibung). Die Bewertung des Evaluationskonzepts erfolgt auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Kriterien. Die Bieter mit den besten Konzepten (3 bis 4 Bieter) werden gebeten, dieses dem Projektbeirat zu präsentieren (Informationen zum Beirat: http://www.bibb.de/de/1350.php). Die Beiratssitzung findet voraussichtlich im Juni / Juli 2015 in Berlin statt. In daran anschließenden Verhandlungsgesprächen werden weitere Detailfragen zu den eingereichten Konzepten erörtert, um diese überarbeiten zu lassen und abschließend zu bewerten. Die Arbeiten zur Evaluation des Anerkennungsgesetzes sollen im vierten Quartal 2015 beginnen. Ein Zwischenbericht soll im Juli 2016 eingereicht werden. Der Abschlussbericht (Evaluationsbericht) soll 31.03.2017 vorliegen.
4. Beschreibung des Evaluationsauftrages
Siehe beiliegende Leistungsbeschreibung.
5. Eignungskriterien
I. Fachkunde
a) Ausschlusskriterien
— Ein Datensicherheitskonzept ist von der bietenden Institution und im Fall einer Bietergemeinschaft von jeder/m Beteiligten einzureichen.
— Die / das sich bewerbende Institution / Unternehmen /Bietergemeinschaft (im Folgenden Bewerber genannt) muss eine Evaluation von entweder Bund / Länder-Programmen und –Maßnahmen oder von Gesetzen durchgeführt haben. Der Nachweis darüber ist in Form von Angaben zu durchgeführten Evaluationen (Auftraggeber, Projekttitel und Inhalte) mittels des Formblatts zu erbringen.
— Die / der Bewerber muss einen Nachweis über fachliche Erfahrungen in einem der Bereiche Anerkennung, Migration, Integration oder Arbeitsmarktintegration in Form von Angaben zu z. B. durchgeführten Projekten (Auftraggeber, Projekttitel, Inhalte und Ansprechpartner vom Referenzprojekt, siehe Formblatt) und / oder Publikationen zu dem o.g. Themenbereich erbringen.
— Mindestens einer der am Auftrag beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeitenden verfügt über Erfahrungen in der multivariaten Auswertung von Datensätzen Dritter. Der Nachweis darüber hat in Form von Angaben zu z. B. durchgeführten Projekten (Auftraggeber, Projekttitel, Inhalte und Ansprechpartner vom Referenzprojekt, siehe Formblatt) und / oder herausgegebene Veröffentlichungen/Publikationen zu erfolgen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-04-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-03-02.

Wer?

Wie?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-03-02 Auftragsbekanntmachung
Verwandte Suchen 🔍
Produkte/Dienstleistungen: Allgemeine und berufliche Bildung Ausbildung