Auftragsbekanntmachung (2015-09-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – von April 2014 bis März 2015 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.Arzneimittel, die zum Stichtag 15. Juli 2015 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung – PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 04/2014-03/2015“ der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – von April 2014 bis März 2015 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.Arzneimittel, die zum Stichtag 15. Juli 2015 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung – PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 04/2014-03/2015“ der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Str. 140
Postleitzahl: 22305
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.tk.de/vergabe🌏
E-Mail: vergabe.generika.xvii@tk.de📧
Fax: +49 4069093360 📠
Die Vergabeunterlagen werden in elektronischer Form ausschließlich und einheitlich auf der Website http://www.tk.de/vergabe zur Verfügung gestellt. Das Öffnen der Vergabeunterlagen erfordert die Eingabe eines Passwortes, das interessierten pharmazeutischen Unternehmern (s. o. III.1.4)) nach Registrierung auf der Website http://www.tk.de/vergabe per E-Mail mitgeteilt wird.
Die Vergabeunterlagen werden in elektronischer Form ausschließlich und einheitlich auf der Website http://www.tk.de/vergabe zur Verfügung gestellt. Das Öffnen der Vergabeunterlagen erfordert die Eingabe eines Passwortes, das interessierten pharmazeutischen Unternehmern (s. o. III.1.4)) nach Registrierung auf der Website http://www.tk.de/vergabe per E-Mail mitgeteilt wird.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist gemäß Vergabebekanntmachung der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattvertrag bzw. Rabattverträge) über bestimmte Arzneimittel für einen Zeitraum von 26 Monaten ab dem 1. Mai 2016. Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit des Rabattvertrages zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist gemäß Vergabebekanntmachung der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattvertrag bzw. Rabattverträge) über bestimmte Arzneimittel für einen Zeitraum von 26 Monaten ab dem 1. Mai 2016. Die Rabattverträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Laufzeit des Rabattvertrages zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind:
— Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden,
— Arzneimittel, die durch Krankenhausapotheken an TK-Versicherte abgegeben werden,
— in Apotheken hergestellte Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln und die als Bestandteil einer Zubereitung abgerechneten Fertigarzneimittel bzw. deren Teilmengen,
— Fertigarzneimittel (bzw. deren Teilmengen), die nach Auseinzelung und/oder patientenindividueller Verblisterung abgegeben und abgerechnet werden,
— Arzneimittel, die über zentrale Beschaffungsstellen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG abgegeben werden,
Nachgefragt werden pro Fachlos ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel; nur solche Arzneimittel können als vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel benannt werden.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen im Sinne von § 24b Abs. 2 AMG (vgl. auch § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. der Rahmenvereinbarung über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V), nicht im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG. Hierzu wurden 46 Fachlose gebildet. Diese sind jeweils in sog. Vergleichsgruppen (im Folgenden: Gruppen) unterteilt.
Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen im Sinne von § 24b Abs. 2 AMG (vgl. auch § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. der Rahmenvereinbarung über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V), nicht im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG. Hierzu wurden 46 Fachlose gebildet. Diese sind jeweils in sog. Vergleichsgruppen (im Folgenden: Gruppen) unterteilt.
Bei Fachlos Nr. 1 bis 28 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen. Bei Fachlos Nr. 29 bis 46 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen, sofern für das jeweilige Fachlos mindestens drei wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Bei Fachlos Nr. 1 bis 28 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen. Bei Fachlos Nr. 29 bis 46 ist beabsichtigt, Rabattverträge mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) je Fachlos zu schließen, sofern für das jeweilige Fachlos mindestens drei wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Betamethason und Salicylsäure
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit EINEM pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Angebote sind möglich für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose; eine Loslimitierung erfolgt nicht. Da die Angebotswertung für jedes Los gesondert erfolgt, dürfen Angebote für mehrere oder alle Lose nicht unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Vergabe dieser Lose erfolgen; ein solcher Angebotsvorbehalt ist unzulässig und führt zum Ausschluss der von dem Vorbehalt erfassten Angebote.
Angebote sind möglich für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose; eine Loslimitierung erfolgt nicht. Da die Angebotswertung für jedes Los gesondert erfolgt, dürfen Angebote für mehrere oder alle Lose nicht unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Vergabe dieser Lose erfolgen; ein solcher Angebotsvorbehalt ist unzulässig und führt zum Ausschluss der von dem Vorbehalt erfassten Angebote.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Brinzolamid
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Ceftriaxon Durchstechflaschen
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Ceftriaxon Pulver zur Herstellung einer Infusionslösung
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Clotrimazol
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Colestyramin
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Cyproteron
Losnummer: 8
Bezeichnung des Loses: Estramustin
Losnummer: 9
Bezeichnung des Loses: Formoterol Inhalationskapseln
Losnummer: 10
Bezeichnung des Loses: Gentamicin
Losnummer: 11
Bezeichnung des Loses: Glyceroltrinitrat
Losnummer: 12
Bezeichnung des Loses: Lamivudin 1
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie der chronischen Hepatitis B“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie der chronischen Hepatitis B“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie der chronischen Hepatitis B“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie der chronischen Hepatitis B“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Losnummer: 13
Bezeichnung des Loses: Lamivudin 2
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie von HIV bei Erwachsenen und Kindern als Teil einer antiretroviralen Kombinationstherapie“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie von HIV bei Erwachsenen und Kindern als Teil einer antiretroviralen Kombinationstherapie“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie von HIV bei Erwachsenen und Kindern als Teil einer antiretroviralen Kombinationstherapie“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Therapie von HIV bei Erwachsenen und Kindern als Teil einer antiretroviralen Kombinationstherapie“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Losnummer: 14
Bezeichnung des Loses: Lercanidipin
Losnummer: 15
Bezeichnung des Loses: Levomepromazin
Losnummer: 16
Bezeichnung des Loses: Metamizol fest
Losnummer: 17
Bezeichnung des Loses: Metamizol flüssig
Losnummer: 18
Bezeichnung des Loses: Mianserin
Losnummer: 19
Bezeichnung des Loses: Naltrexon
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Drogenabhängigkeit (Opiode) als Rezidivprophylaxe“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, einen Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Unternehmer (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Drogenabhängigkeit (Opiode) als Rezidivprophylaxe“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Drogenabhängigkeit (Opiode) als Rezidivprophylaxe“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Drogenabhängigkeit (Opiode) als Rezidivprophylaxe“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Losnummer: 20
Bezeichnung des Loses: Pipamperon
Losnummer: 21
Bezeichnung des Loses: Piroxicam
Losnummer: 22
Bezeichnung des Loses: Primidon
Losnummer: 23
Bezeichnung des Loses: Promethazin fest
Losnummer: 24
Bezeichnung des Loses: Promethazin flüssig
Losnummer: 25
Bezeichnung des Loses: Raloxifen
Losnummer: 26
Bezeichnung des Loses: Sevelamercarbonat
Losnummer: 27
Bezeichnung des Loses: Temazepam
Losnummer: 28
Bezeichnung des Loses: Valganciclovir
Losnummer: 29
Bezeichnung des Loses: Buprenorphin Sublingualtabletten
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, Rabattverträge mit bis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen, sofern für das Fachlos mindestens 3 wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen…
… sind.Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit im Rahmen medizinischer, sozialer und psychotherapeutischer Maßnahmen, für Erwachsene“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
… sind.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit im Rahmen medizinischer, sozialer und psychotherapeutischer Maßnahmen, für Erwachsene“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Bei dem oben genannten Fachlos fordert die TK die Mindestindikation „Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit im Rahmen medizinischer, sozialer und psychotherapeutischer Maßnahmen, für Erwachsene“. Arzneimittel, die nicht mindestens für die Mindestindikation zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, können nicht als Rabattarzneimittel angeboten werden. Sie können auch während der Vertragslaufzeit nicht als Rabattarzneimittel benannt werden.
Losnummer: 30
Bezeichnung des Loses: Ceftriaxon Trockensubstanz ohne Lösungsmittel
Losnummer: 31
Bezeichnung des Loses: Clopidogrel
Losnummer: 32
Bezeichnung des Loses: Dorzolamid
Losnummer: 33
Bezeichnung des Loses: Enalapril
Losnummer: 34
Bezeichnung des Loses: Lamivudin und Zidovudin
Losnummer: 35
Bezeichnung des Loses: Levocetirizin
Losnummer: 36
Bezeichnung des Loses: Levofloxacin
Losnummer: 37
Bezeichnung des Loses: Lormetazepam
Losnummer: 38
Bezeichnung des Loses: Nevirapin
Losnummer: 39
Bezeichnung des Loses: Oxazepam
Losnummer: 40
Bezeichnung des Loses: Pamidronsäure
Losnummer: 41
Bezeichnung des Loses: Rizatriptan Schmelztabletten
Losnummer: 42
Bezeichnung des Loses: Rizatriptan Tabletten
Losnummer: 43
Bezeichnung des Loses: Ropinirol retardiert
Losnummer: 44
Bezeichnung des Loses: Thiamazol
Kurze Beschreibung:
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, Rabattverträge mitbis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen, sofern für das Fachlos mindestens 3 wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Bei dem oben genannten Fachlos ist beabsichtigt, Rabattverträge mitbis zu 3 pharmazeutischen Unternehmern (als Einzelbieter oder als Bietergemeinschaft(en) aus pharmazeutischen Unternehmern) zu schließen, sofern für das Fachlos mindestens 3 wertbare und wirtschaftliche Angebote eingegangen sind.
Losnummer: 45
Bezeichnung des Loses: Zoledronsäure 4 mg Infusionslösung
Losnummer: 46
Bezeichnung des Loses: Zoledronsäure 4 mg Infusionslösungskonzentrat
Menge oder Umfang:
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – von April 2014 bis März 2015 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.
Als Kalkulationsgrundlage für die vorliegende Ausschreibung dienen die Mengen, die – bezogen auf alle Arzneimittel der jeweiligen Gruppe – von April 2014 bis März 2015 (Referenzzeitraum) zu Lasten der TK an Versicherte der TK abgegeben worden sind. Die im Referenzzeitraum abgegebenen Arzneimittel wurden dabei denjenigen Gruppen zugewiesen, zu denen sie nach heutiger Rechtslage gehören. Bei der Ermittlung der Abgabemengen wurden nur solche Präparate berücksichtigt, die im ABDA-Artikelstamm als Arzneimittel gekennzeichnet sind.
Arzneimittel, die zum Stichtag 15. Juli 2015 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung – PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst.
Arzneimittel, die zum Stichtag 15. Juli 2015 keine Normgröße oder eine Normgröße außerhalb der Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung – PackungsV, zuletzt geändert mit der 7. ÄndV PackungsV vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610)) hatten, wurden, sofern sie nicht oberhalb der maximal zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Stückzahl bzw. Menge lagen (N3), zu eigenen Gruppen zusammengefasst.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 04/2014-03/2015“ der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die während der Laufzeit des Rabattvertrages abgegebenen Arzneimittelmengen von den Angaben in der Spalte „Anzahl Mengeneinheiten 04/2014-03/2015“ der Preisblätter nach oben oder unten abweichen können. U. a. können steigende oder fallende Versichertenzahlen durch allgemeine oder außerordentliche Versichertenzugänge oder -abgänge zu entsprechenden Veränderungen der zu Lasten der TK abgegebenen Packungszahlen führen. Die TK kann den pharmazeutischen Unternehmern daher keinerlei Zusicherungen im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter (Mindest-)Packungszahlen während der Laufzeit des Rabattvertrages machen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen (dort insbesondere Ziffer 1.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verwiesen.
Referenznummer: VgSt/V - 2015/099
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro Bieter/Bietergemeinschaftsmitglied die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen:
— Einfacher oder amtlicher Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Handelsregister, nicht älter als vom 1. Mai 2015. Ausländische Bieter haben einen Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nebst deutscher Übersetzung vorzulegen, und zu erklären, dass die vorgelegte Übersetzung inhaltlich der vorgelegten Kopie entspricht;
— Einfacher oder amtlicher Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Handelsregister, nicht älter als vom 1. Mai 2015. Ausländische Bieter haben einen Ausdruck (Kopie ausreichend) aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nebst deutscher Übersetzung vorzulegen, und zu erklären, dass die vorgelegte Übersetzung inhaltlich der vorgelegten Kopie entspricht;
— Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß Anlage E2 der Vergabeunterlagen;
— Eigenerklärung zu wettbewerbsbeschränkenden oder den Geheimwettbewerb verletzenden Abreden gemäß Anlage E3 der Vergabeunterlagen.
Im Fall des Angebots einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro Bietergemeinschaft die folgende Erklärung vorzulegen:
— Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft gemäß Anlage E1 der Vergabeunterlagen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro angebotsgegenständlichem Arzneimittel die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen (wobei die nachfolgend genannten Eignungsnachweise im Fall von Bietergemeinschaften jeweils auf das Bietergemeinschaftsmitglied zu beziehen sind, dem eine Gruppe von Arzneimitteln ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist):
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro angebotsgegenständlichem Arzneimittel die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen (wobei die nachfolgend genannten Eignungsnachweise im Fall von Bietergemeinschaften jeweils auf das Bietergemeinschaftsmitglied zu beziehen sind, dem eine Gruppe von Arzneimitteln ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist):
— Zulassungsnachweise für alle Arzneimittel, für die ein Rabattangebot abgegeben wird, durch Vorlage eines Auszugs aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank (dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)) (im Folgenden: AMIS-Auszug), der die aktuelle Zulassungssituation wiedergibt.
— Zulassungsnachweise für alle Arzneimittel, für die ein Rabattangebot abgegeben wird, durch Vorlage eines Auszugs aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank (dem Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)) (im Folgenden: AMIS-Auszug), der die aktuelle Zulassungssituation wiedergibt.
Folgende Angaben zur Zulassungssituation jedes angebotsgegenständlichen Arzneimittels müssen sich aus dem AMIS-Auszug ergeben:
aa) Arzneimittelname/Bezeichnung des Arzneimittels,
ab) Name des Antragstellers/Inhabers der Zulassung bzw. Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels in eigenem Namen berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung. Die Stellung gerade des Bieters als Antragsteller / Inhaber der Zulassung bzw. als aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel muss nachgewiesen werden. Örtliche Vertreter werden auf Ziffer 1.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe hingewiesen.
ab) Name des Antragstellers/Inhabers der Zulassung bzw. Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels in eigenem Namen berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung. Die Stellung gerade des Bieters als Antragsteller / Inhaber der Zulassung bzw. als aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel muss nachgewiesen werden. Örtliche Vertreter werden auf Ziffer 1.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe hingewiesen.
ac) Zulassungsnummer,
ad) Darreichungsform,
ae) Stoffname/Bezeichnung des arzneilich wirksamen Bestandteils, d. h. des Wirkstoffs oder der Wirkstoffkombination,
af) Stoffmenge/Wirkstoffmenge des arzneilich wirksamen Bestandteils bzw. Stoffmengen/Wirkstoffmengen der arzneilich wirksamen Bestandteile,
ag) Verkehrsfähigkeit,
ah) zusätzlich bei dem Fachlos Nr.5 Clotrimazol: Verschreibungspflicht (sog. Verkaufsabgrenzung),
ai) zusätzlich bei den Fachlosen Nr. 12 Lamivudin 1, Nr. 13 Lamivudin 2, Nr. 19 Naltrexon und Nr. 29 Buprenorphin Sublingualtabletten die jeweils geforderte Mindestindikation.
Weicht bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle Zulassungssituation hinsichtlich der unter ab) bis ai) geforderten Angaben von den im AMIS-Auszug vermerkten Angaben ab oder enthalten weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche AMIS-Auszug alle unter ab) bis ai) geforderten Angaben, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Angaben durch weitere geeignete Nachweise (z. B. Kopien von Änderungsanzeigen, Kopie des Zulassungsbescheides) und eine eidesstattliche Versicherung des jeweiligen Sachverhalts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn das Arzneimittel (noch) nicht im Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank verzeichnet ist. Diese Eignungsanforderung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Teilnahme nur für Arzneimittel möglich ist, deren Zulassung bei Ablauf der Angebotsfrist bereits – gemäß den rechtlichen Voraussetzungen – wirksam vorliegt. Keine ausreichenden Zulassungsnachweise sind beispielsweise (Kopien von) Änderungsanzeigen, für welche die 3-Monatsfrist des § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG bei Ende der Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Weicht bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle Zulassungssituation hinsichtlich der unter ab) bis ai) geforderten Angaben von den im AMIS-Auszug vermerkten Angaben ab oder enthalten weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche AMIS-Auszug alle unter ab) bis ai) geforderten Angaben, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Angaben durch weitere geeignete Nachweise (z. B. Kopien von Änderungsanzeigen, Kopie des Zulassungsbescheides) und eine eidesstattliche Versicherung des jeweiligen Sachverhalts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn das Arzneimittel (noch) nicht im Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank verzeichnet ist. Diese Eignungsanforderung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Teilnahme nur für Arzneimittel möglich ist, deren Zulassung bei Ablauf der Angebotsfrist bereits – gemäß den rechtlichen Voraussetzungen – wirksam vorliegt. Keine ausreichenden Zulassungsnachweise sind beispielsweise (Kopien von) Änderungsanzeigen, für welche die 3-Monatsfrist des § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG bei Ende der Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Mit dem Angebot sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro angebotenem Fachlos die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen:
— Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel gemäß Anlage E4 der Vergabeunterlagen.
Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen sind erst auf Verlangen der TK nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen 1 x pro Drittunternehmen die folgenden Eignungsnachweise vorzulegen:
— Verpflichtungserklärung für Drittunternehmen gemäß Anlage E5d/e der Vergabeunterlagen von jedem in der Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel (Anlage E4 der Vergabeunterlagen) benannten Drittunternehmen.
— Verpflichtungserklärung für Drittunternehmen gemäß Anlage E5d/e der Vergabeunterlagen von jedem in der Eigenerklärung zu den Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel (Anlage E4 der Vergabeunterlagen) benannten Drittunternehmen.
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der benannten Drittunternehmen(s) kann/können wahlweise in der deutschen oder englischen Fassung abgegeben werden. Der Vorlage von weiteren Eignungsnachweisen in Bezug auf den/die Drittunternehmen bedarf es nicht.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Nach Maßgabe der Vertragsbedingungen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet, wobei sich die Eigenschaft der Bieter als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann an der Ausschreibung beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet, wobei sich die Eigenschaft der Bieter als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann an der Ausschreibung beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-04-26 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-11-03 📅
Öffnungsort: Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg.
Ort des Eröffnungstermins: Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle/F0.09a
Internetadresse: www.tk.de/vergabe🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-05-01 📅
Datum des Endes: 2018-06-30 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: VgSt/V - 2015/099
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist“.
„§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
„§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend“.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Rüge i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist, wenn sie mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhoben wird.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Rüge i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist, wenn sie mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhoben wird.
Quelle: OJS 2015/S 183-331886 (2015-09-17)
Ergänzende Angaben (2015-12-01) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-03-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Wirtschaftlichkeit der angebotenen Rabatt-ApUs pro Mengeneinheit (100)
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-01-26 📅
Name: GALENpharma GmbH
Postanschrift: Wittland 13
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24109
Land: Deutschland 🇩🇪
5️⃣9️⃣
Name: SUN pharmaceuticals Germany GmbH
Postanschrift: Hemmelrather Weg 201, Gebäude GIZ 1
Postort: Leverkusen
Postleitzahl: 51377
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
1
2
4
9
5
6
7
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: www.bundeskartellamt.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 101b Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.