Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Funktionalitäten und das Webdesign der Kongress-Webseiten neu zu gestalten, weiterzuentwickeln und ggf. mit weiteren Webseiten auszubauen. Zur Optimierung und Verbesserung der bestehenden Auftritte beabsichtigt die Auftraggeberin nachfolgend nach Art und Umfang beschriebenen Dienstleistungen nach Maßgabe der dargelegten Bedingungen zu vergeben. Der Auftrag beinhaltet die Erstellung eines Webkonzeptes für die Convention-Webseite inkl. Meeting Guide. Den redaktionellen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kongressportale trägt die Auftraggeberin in eigener Verantwortung Rechnung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-08-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-07-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-07-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Berlin Tourismus & Kongress GmbH
Postanschrift: Am Karlsbad 11
Postleitzahl: 10785
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.visitBerlin.de🌏
E-Mail: beschaffung@visitberlin.de📧
Fax: +49 3025002532 📠
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Funktionalitäten und das Webdesign der Kongress-Webseiten neu zu gestalten, weiterzuentwickeln und ggf. mit weiteren Webseiten auszubauen. Zur Optimierung und Verbesserung der bestehenden Auftritte beabsichtigt die Auftraggeberin nachfolgend nach Art und Umfang beschriebenen Dienstleistungen nach Maßgabe der dargelegten Bedingungen zu vergeben.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Funktionalitäten und das Webdesign der Kongress-Webseiten neu zu gestalten, weiterzuentwickeln und ggf. mit weiteren Webseiten auszubauen. Zur Optimierung und Verbesserung der bestehenden Auftritte beabsichtigt die Auftraggeberin nachfolgend nach Art und Umfang beschriebenen Dienstleistungen nach Maßgabe der dargelegten Bedingungen zu vergeben.
Der Auftrag beinhaltet die Erstellung eines Webkonzeptes für die Convention-Webseite inkl. Meeting Guide. Den redaktionellen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kongressportale trägt die Auftraggeberin in eigener Verantwortung Rechnung.
Der Auftrag beinhaltet die Erstellung eines Webkonzeptes für die Convention-Webseite inkl. Meeting Guide. Den redaktionellen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kongressportale trägt die Auftraggeberin in eigener Verantwortung Rechnung.
Beschreibung der Optionen:
Mit dem erfolgreichen Bieter wird ein Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser wird zunächst für den Leistungszeitraum: 14.9.2015-13.9.2017 begründet. Die Auftraggeberin ist berechtigt (Option) den Vertrag 2 Mal um jeweils 1 Jahr zu verlängern, längsten jedoch bis zum 13.9.2019. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums.
Mit dem erfolgreichen Bieter wird ein Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser wird zunächst für den Leistungszeitraum: 14.9.2015-13.9.2017 begründet. Die Auftraggeberin ist berechtigt (Option) den Vertrag 2 Mal um jeweils 1 Jahr zu verlängern, längsten jedoch bis zum 13.9.2019. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums.
Referenznummer: Kennziffer: D-0016/2015 visitBerlin – Webentwicklung Kongressportale
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1.) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 6 EG Abs. 4 VOL/A sowie § 6 EG Abs. 6 VOL/A.
Nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A gilt:
4) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:
4) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),b) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),b) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,d) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
c) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,d) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
e) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
g) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
Nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A gilt:
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) die sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben.
Die hierfür zwingend zu nutzenden Formblätter sind bei der unter I.1) genannten Stelle abzurufen. Hierfür reicht eine kurze E-Mail.
2.) Abzugeben ist eine Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen mit folgendem Inhalt:
Zu erklären ist, dass:
„— meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.4.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten,
„— meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.4.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten,
— meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR zu bezahlen, – ich/wir meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung bei gleicheroder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt).
— meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR zu bezahlen, – ich/wir meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung bei gleicheroder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt).
— ich/wir von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmer oder von einem von mir/uns oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher verlange, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die ich selbst einzuhalten versprochen habe und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ vereinbaren werde.
— ich/wir von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmer oder von einem von mir/uns oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher verlange, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die ich selbst einzuhalten versprochen habe und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ vereinbaren werde.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von 3 Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann.“
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von 3 Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann.“
3.) Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers ist ein Nachweis einer Gewerbeanmeldung und ggfs. eines Handelsregisterauszuges, der zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht älter ist als 3 Monate, vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
5.) Eigenerklärung zum Gesamtumsatz, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2014, 2013, 2012); Für die Eigenerklärung zum Gesamtumsatz ist zwingend der Vordruck in den Eigenerklärungen zu nutzen. Ein Verweis auf Broschüren oder sonstiges Informationsmaterial ist unzulässig.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
5.) Eigenerklärung zum Gesamtumsatz, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2014, 2013, 2012); Für die Eigenerklärung zum Gesamtumsatz ist zwingend der Vordruck in den Eigenerklärungen zu nutzen. Ein Verweis auf Broschüren oder sonstiges Informationsmaterial ist unzulässig.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) vom 23.8.1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 498) müssen Bieter mit Abgabe des Angebots eine entsprechende Erklärung abgeben. Gemäß § 9 S. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) i.V.m. § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und § 1 Abs. 1, Abs. 2 Frauenförderverordnung (FFV) muss sich der Bieter zur Beachtung des Gleichbehandlungsrechts und Durchführung von Fördermaßnahmen verpflichten. Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gem. § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt. Es bestehen gesonderte Anforderungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) vom 8.7.2010 (GVBl.S.399 vom 22.7.2010), zuletzt geändert am 5.6.2012 (GVBl.S.159 vom 16.6.2012). Näheres siehe Vergabeunterlagen. Der Bieter (einschließlich eventueller Nachunternehmer) darf weder einen Eintrag im Berliner Korruptionsregister, Gewerbezentralregister, noch in den Sanktionslisten der EG-Antiterrorismusverordnung (EG) Nr. 2580/2001 und 881/2002 haben. Eine diesbezügliche Abfrage erfolgt vor Zuschlagserteilung.
Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) vom 23.8.1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 498) müssen Bieter mit Abgabe des Angebots eine entsprechende Erklärung abgeben. Gemäß § 9 S. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) i.V.m. § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und § 1 Abs. 1, Abs. 2 Frauenförderverordnung (FFV) muss sich der Bieter zur Beachtung des Gleichbehandlungsrechts und Durchführung von Fördermaßnahmen verpflichten. Angebote, die keine oder unvollständige Erklärungen gem. § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt. Es bestehen gesonderte Anforderungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) vom 8.7.2010 (GVBl.S.399 vom 22.7.2010), zuletzt geändert am 5.6.2012 (GVBl.S.159 vom 16.6.2012). Näheres siehe Vergabeunterlagen. Der Bieter (einschließlich eventueller Nachunternehmer) darf weder einen Eintrag im Berliner Korruptionsregister, Gewerbezentralregister, noch in den Sanktionslisten der EG-Antiterrorismusverordnung (EG) Nr. 2580/2001 und 881/2002 haben. Eine diesbezügliche Abfrage erfolgt vor Zuschlagserteilung.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-09-14 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-08-25 📅
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (40)
2. Umsetzungskonzept (60)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Stefanie Gumlich
Internetadresse: www.visitBerlin.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-09-14 📅
Datum des Endes: 2017-08-13 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Kennziffer: D-0016/2015 visitBerlin – Webentwicklung Kongressportale
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin – Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3090138316📞
Fax: +49 3090137613 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB. Insbesondere ist § 107 Abs. 3 GWB zu beachten. Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet, dass der erkannte Vergaberechtsverstoß spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme gerügt worden sein muss. Für den Fall der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird sich visitBerlin nicht auf den Einwand der Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB berufen, sofern innerhalb des vorgenannten Zeitraums die Rüge ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus ist ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies gilt auch, sofern Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen wie den Bewerberbögen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag zudem unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB. Insbesondere ist § 107 Abs. 3 GWB zu beachten. Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet, dass der erkannte Vergaberechtsverstoß spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme gerügt worden sein muss. Für den Fall der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird sich visitBerlin nicht auf den Einwand der Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB berufen, sofern innerhalb des vorgenannten Zeitraums die Rüge ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus ist ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies gilt auch, sofern Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen wie den Bewerberbögen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag zudem unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2015/S 133-245748 (2015-07-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-09-11) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: Kennziffer: D-0016/2015 visitBerlin – Webentwicklung Kongressportale.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-09-11 📅
Name: XIMA Media GmbH
Postanschrift: Sudhausweg 9
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB. Insbesondere ist § 107 Abs. 3 GWB zu beachten. Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet, dass der erkannte Vergaberechtsverstoß spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme gerügt worden sein muss. Für den Fall der Einleitung eines Nachtprüfungsverfahrens wird sich visitBerlin nicht auf den Einwand der Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB berufen, sofern innerhalb des vorgenannten Zeitraums die Rüge ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus ist ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies gilt auch, sofern Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen wie den Bewerberbögen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag zudem unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB. Insbesondere ist § 107 Abs. 3 GWB zu beachten. Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet, dass der erkannte Vergaberechtsverstoß spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme gerügt worden sein muss. Für den Fall der Einleitung eines Nachtprüfungsverfahrens wird sich visitBerlin nicht auf den Einwand der Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB berufen, sofern innerhalb des vorgenannten Zeitraums die Rüge ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus ist ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies gilt auch, sofern Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen wie den Bewerberbögen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag zudem unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.