Das Goethe-Institut e.V., ein weltweit tätiges Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland und weltweiter Anbieter von Deutschsprachkursen, beabsichtigt die Auswahl eines Payment Service Providers („PSP-Dienstleister“) über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den Webshop des Goethe-Instituts e.V., über welchen die Kunden online Sprachkurse buchen und bezahlen können. Der PSP-Dienstleister soll die Online-Zahlungsabwicklung für die von den Kunden gebuchten Sprachkursen für die Regionen Europa (mit Ausnahme Deutschland) und USA nach Payment Card Industry Data Security Standards (PCI DDS) sicherstellen. Der PSP-Dienstleister soll dabei Acquirer-Verträge realisieren, das Setup und den Betrieb der PSP-Plattform übernehmen sowie ein fortlaufendes Monitoring und Reporting gewährleisten. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Sprachkursen und Prüfungen über den Webshop sollen in der jeweiligen Landeswährung auf Insti-tutskonten ausgezahlt werden. Als Zahlungsart soll in allen Ländern die Kreditkartenzahlung möglich sein. Aufgrund der verschiedenen Präferenzen der Kunden hinsichtlich der Zahlungsart sollen in manchen Ländern zusätzlich zur Kreditkartenzahlung weitere Zah-lungsarten zuzulassen werden. Zur Festlegung weiterer Zahlungsarten für bestimmte Länder hat das Goethe-Institut e.V. verschiedene Länderkategorien gebildet (vgl. dazu im Einzelnen die von den Bietern anzufordernde Leistungs-beschreibung). Weitere Einzelheiten zum Auftragsgegenstand können der Leistungsbeschreibung entnommen werden, welche die Bieter gemeinsam mit den übrigen Vergabeunterlagen bei der unter Ziff. I.1) genannten Kontaktstellen anfordern können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-05-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-04-15.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-04-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Privatkunden-Dienstleistungen im elektronischen Handel
Menge oder Umfang:
Das geschätzte Auftragsvolumen beläuft sich auf einen Vertrag mit einem PSP-Dienstleister.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Privatkunden-Dienstleistungen im elektronischen Handel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Goethe-Institut e. V.
Postanschrift: Dachauer Str. 122
Postleitzahl: 80637
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.goethe.de🌏
E-Mail: julia.zwickel@goethe.de📧
Telefon: +49 8915921-712📞
Fax: +49 8915921-483 📠
1) Interessenten sind aufgefordert, bei der oben in Abschnitt I genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen anzufordern, die auch die Formblätter enthalten. Die Formblätter sind für das Angebot zu nutzen, um eine Auswertung der Angebote zu erleichtern.
2) Die Angebote sind bis zum 23.05.2016, 14:00 Uhr schriftlich und unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten Vertreter) in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren „Auswahl eines Payment Service Providers – Bitte nicht öffnen!" an die unter Ziffer I.1) der EU-Bekanntmachung genannte Stelle zu übersenden. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden zwingend ausgeschlossen.
Um die Angebotswertung zu erleichtern, wird darum gebeten, dass die Angebote zusätzlich zur Papierversion eine CD-ROM/DVD mit dem eingescannten Angebot im pdf-Format enthalten. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der Papierform (Original) und der elektronischen Form (CD-ROM/DVD) ist stets das Original in Papierform maßgeblich.
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorliegenden Dokumente (Erklärungen/Angaben und Nachweise) das Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Dokumente nach Maßgabe des § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die entsprechenden Unternehmen, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung der entsprechenden Dokumente mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Unternehmen mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorlagen. Den Unternehmen wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungs-runde. Die Unternehmen bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine mehrfache Beteiligung eines Unternehmens an dieser Ausschreibung, insbesondere als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Alleinbieter und Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer, grundsätzlich nicht zugelassen wird. Eine solche Mehrfachbeteiligung führt daher zum Ausschluss der betroffenen Bieter und der betroffenen Bietergemeinschaften, es sei denn im Angebot wird die Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs zweifelsfrei nachgewiesen.
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Unternehmen gegen geltendes Recht, so haben die Unternehmen die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
6) Die Zuschlagserteilung steht unter Gremienvorbehalt. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn die erforderlichen Gremienentscheidungen nicht vorliegen, die Zustimmung einzubindender staatlicher Stellen nicht erfolgt oder die eingegangenen Angebote unwirtschaftlich sind.
7) Für die Beteiligung an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen wer-den nicht zurückgesandt.
8) Unternehmen aus Staaten, in denen die geforderten Nachweise und Erklärungen (Angaben) nicht erteilt werden können, haben gleichwertige Nachweise, Erklärungen (Angaben) vorzulegen. Soweit die Nachweise, und Erklärungen (Angaben) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
1) Interessenten sind aufgefordert, bei der oben in Abschnitt I genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen anzufordern, die auch die Formblätter enthalten. Die Formblätter sind für das Angebot zu nutzen, um eine Auswertung der Angebote zu erleichtern.
2) Die Angebote sind bis zum 23.05.2016, 14:00 Uhr schriftlich und unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten Vertreter) in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren „Auswahl eines Payment Service Providers – Bitte nicht öffnen!" an die unter Ziffer I.1) der EU-Bekanntmachung genannte Stelle zu übersenden. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden zwingend ausgeschlossen.
Um die Angebotswertung zu erleichtern, wird darum gebeten, dass die Angebote zusätzlich zur Papierversion eine CD-ROM/DVD mit dem eingescannten Angebot im pdf-Format enthalten. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der Papierform (Original) und der elektronischen Form (CD-ROM/DVD) ist stets das Original in Papierform maßgeblich.
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorliegenden Dokumente (Erklärungen/Angaben und Nachweise) das Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Dokumente nach Maßgabe des § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die entsprechenden Unternehmen, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung der entsprechenden Dokumente mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Unternehmen mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorlagen. Den Unternehmen wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungs-runde. Die Unternehmen bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine mehrfache Beteiligung eines Unternehmens an dieser Ausschreibung, insbesondere als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Alleinbieter und Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer, grundsätzlich nicht zugelassen wird. Eine solche Mehrfachbeteiligung führt daher zum Ausschluss der betroffenen Bieter und der betroffenen Bietergemeinschaften, es sei denn im Angebot wird die Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs zweifelsfrei nachgewiesen.
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Unternehmen gegen geltendes Recht, so haben die Unternehmen die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
6) Die Zuschlagserteilung steht unter Gremienvorbehalt. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn die erforderlichen Gremienentscheidungen nicht vorliegen, die Zustimmung einzubindender staatlicher Stellen nicht erfolgt oder die eingegangenen Angebote unwirtschaftlich sind.
7) Für die Beteiligung an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen wer-den nicht zurückgesandt.
8) Unternehmen aus Staaten, in denen die geforderten Nachweise und Erklärungen (Angaben) nicht erteilt werden können, haben gleichwertige Nachweise, Erklärungen (Angaben) vorzulegen. Soweit die Nachweise, und Erklärungen (Angaben) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 500 000 💰
2 200 000 💰
Kurze Beschreibung:
Das Goethe-Institut e.V., ein weltweit tätiges Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland und weltweiter Anbieter von Deutschsprachkursen, beabsichtigt die Auswahl eines Payment Service Providers („PSP-Dienstleister“) über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den Webshop des Goethe-Instituts e.V., über welchen die Kunden online Sprachkurse buchen und bezahlen können.
Das Goethe-Institut e.V., ein weltweit tätiges Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland und weltweiter Anbieter von Deutschsprachkursen, beabsichtigt die Auswahl eines Payment Service Providers („PSP-Dienstleister“) über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den Webshop des Goethe-Instituts e.V., über welchen die Kunden online Sprachkurse buchen und bezahlen können.
Der PSP-Dienstleister soll die Online-Zahlungsabwicklung für die von den Kunden gebuchten Sprachkursen für die Regionen Europa (mit Ausnahme Deutschland) und USA nach Payment Card Industry Data Security Standards (PCI DDS) sicherstellen. Der PSP-Dienstleister soll dabei Acquirer-Verträge realisieren, das Setup und den Betrieb der PSP-Plattform übernehmen sowie ein fortlaufendes Monitoring und Reporting gewährleisten. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Sprachkursen und Prüfungen über den Webshop sollen in der jeweiligen Landeswährung auf Insti-tutskonten ausgezahlt werden.
Der PSP-Dienstleister soll die Online-Zahlungsabwicklung für die von den Kunden gebuchten Sprachkursen für die Regionen Europa (mit Ausnahme Deutschland) und USA nach Payment Card Industry Data Security Standards (PCI DDS) sicherstellen. Der PSP-Dienstleister soll dabei Acquirer-Verträge realisieren, das Setup und den Betrieb der PSP-Plattform übernehmen sowie ein fortlaufendes Monitoring und Reporting gewährleisten. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Sprachkursen und Prüfungen über den Webshop sollen in der jeweiligen Landeswährung auf Insti-tutskonten ausgezahlt werden.
Als Zahlungsart soll in allen Ländern die Kreditkartenzahlung möglich sein. Aufgrund der verschiedenen Präferenzen der Kunden hinsichtlich der Zahlungsart sollen in manchen Ländern zusätzlich zur Kreditkartenzahlung weitere Zah-lungsarten zuzulassen werden. Zur Festlegung weiterer Zahlungsarten für bestimmte Länder hat das Goethe-Institut e.V. verschiedene Länderkategorien gebildet (vgl. dazu im Einzelnen die von den Bietern anzufordernde Leistungs-beschreibung).
Als Zahlungsart soll in allen Ländern die Kreditkartenzahlung möglich sein. Aufgrund der verschiedenen Präferenzen der Kunden hinsichtlich der Zahlungsart sollen in manchen Ländern zusätzlich zur Kreditkartenzahlung weitere Zah-lungsarten zuzulassen werden. Zur Festlegung weiterer Zahlungsarten für bestimmte Länder hat das Goethe-Institut e.V. verschiedene Länderkategorien gebildet (vgl. dazu im Einzelnen die von den Bietern anzufordernde Leistungs-beschreibung).
Weitere Einzelheiten zum Auftragsgegenstand können der Leistungsbeschreibung entnommen werden, welche die Bieter gemeinsam mit den übrigen Vergabeunterlagen bei der unter Ziff. I.1) genannten Kontaktstellen anfordern können.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 36 Monate
Referenznummer: 02 / PSP
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Für die nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Form-blätter vorgegeben, welche zu verwenden und – soweit zutreffend – zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern.
Für die nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Form-blätter vorgegeben, welche zu verwenden und – soweit zutreffend – zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern.
Von dem Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen:
1) Unternehmensdarstellung mit Basisinformationen (Firma, Rechtsform, Anschrift) zum Unternehmen des Bieters / der Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie kurze Beschreibung des Unternehmens.
Von dem Bieter, bei Bietergemeinschaften von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gesondert, sowie bei einem be-absichtigten Einsatz von Nachunternehmen von jedem Nachunternehmen gesondert (Hinweis: Bieter, Bietergemein-schaften, Bietergemeinschaftsmitglieder und Nachunternehmen werden nachfolgend zusammenfassend als „Unter-nehmen“ bezeichnet) sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwai-ger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3):
Von dem Bieter, bei Bietergemeinschaften von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gesondert, sowie bei einem be-absichtigten Einsatz von Nachunternehmen von jedem Nachunternehmen gesondert (Hinweis: Bieter, Bietergemein-schaften, Bietergemeinschaftsmitglieder und Nachunternehmen werden nachfolgend zusammenfassend als „Unter-nehmen“ bezeichnet) sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwai-ger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3):
2) Eigenerklärung, dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A und keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegen sowie über das Nichtvorliegen von Einträgen im Ge-werbezentralregister für das Unternehmen sowie deren geschäftsführende natürliche Personen und insbeson-dere zur Schwarzarbeit;
2) Eigenerklärung, dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A und keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegen sowie über das Nichtvorliegen von Einträgen im Ge-werbezentralregister für das Unternehmen sowie deren geschäftsführende natürliche Personen und insbeson-dere zur Schwarzarbeit;
Im Falle der Beteiligung als Bietergemeinschaft ist, von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert, folgen-de Erklärung zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3):
3) Erklärung zur Vertretungsberechtigung und zur gesamtschuldnerischen Haftung der Bietergemeinschaftsmit-glieder.
Im Falle der Beteiligung von Nachunternehmen ist folgende Erklärung zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3:
4) Erklärung zum Nachunternehmereinsatz einschließlich Verpflichtungserklärung des Nachunternehmens, dass es die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stellen wird.
Von dem Bieter, bei Bietergemeinschaften von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gesondert, sowie bei einem be-absichtigten Einsatz von Nachunternehmen von jedem Nachunternehmen gesondert sollen folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise informatorisch vorgelegt werden:
Von dem Bieter, bei Bietergemeinschaften von jedem Bietergemeinschaftsmitglied gesondert, sowie bei einem be-absichtigten Einsatz von Nachunternehmen von jedem Nachunternehmen gesondert sollen folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise informatorisch vorgelegt werden:
5) Eigenerklärung zum wettbewerbskonformen Verhalten.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Von dem Bieter / der Bietergemeinschaft ist folgende Erklärung (Angabe) zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3):
6) Angabe des weltweiten Gesamtumsatzes (netto) des Unternehmens, jeweils für die letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
7) Angabe zu den in den letzten drei Geschäftsjahren fest angestellten Mitarbeiter des Unternehmens.
Mindeststandards:
Zu 6) Durchschnittlicher weltweiter Gesamtumsatz (netto) des Unternehmens in Höhe von mindestens jeweils 5 Mio. Euro in den letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
zu 7) Durchschnittlich 15 fest angestellte Mitarbeiter in den letzten drei Geschäftsjahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Von dem Bieter / der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3):
8) Mindestens drei (3) laufenden oder in den letzten fünf Jahren abgeschlossenen Referenzen des Unternehmens über die Erbringung von PSP-Leistungen, die hinsichtlich des Umfangs mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind. Vergleichbar sind Aufträge, aus denen die Erfahrung des Unternehmens mit der Zahlungsanbindung bei Webshops hervorgeht.
8) Mindestens drei (3) laufenden oder in den letzten fünf Jahren abgeschlossenen Referenzen des Unternehmens über die Erbringung von PSP-Leistungen, die hinsichtlich des Umfangs mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind. Vergleichbar sind Aufträge, aus denen die Erfahrung des Unternehmens mit der Zahlungsanbindung bei Webshops hervorgeht.
9) Eigenerklärung, dass das Unternehmen über folgende technische Merkmale verfügt:
— Möglichkeit der Auszahlung auf verschiedene Konten
— PCI-zertifizierte Zahlungsabwicklung
— Zahlung per Kreditkarte
— Übernahme sämtlicher PCI-Anforderungen
— Zurverfügungstellung eines technisch performanten Systems und einer Testumgebung
10) Eigenerklärung, dass das Unternehmen für das Projekt über einen deutschsprachigen Ansprechpartner mit Sitz innerhalb der EU verfügt.
Mindeststandards:
Zu 8) Vorlage Mindestens drei (3) laufenden oder in den letzten fünf Jahren abgeschlossenen Referenzen des Unternehmens über die Erbringung von PSP-Leistungen, die hinsichtlich des Umfangs mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind. Vergleichbar sind Aufträge, aus denen die Erfahrung des Unternehmens mit der Zahlungsanbindung bei Webshops hervorgeht.
Zu 8) Vorlage Mindestens drei (3) laufenden oder in den letzten fünf Jahren abgeschlossenen Referenzen des Unternehmens über die Erbringung von PSP-Leistungen, die hinsichtlich des Umfangs mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind. Vergleichbar sind Aufträge, aus denen die Erfahrung des Unternehmens mit der Zahlungsanbindung bei Webshops hervorgeht.
zu 9) Vorlage einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen über folgende technische Merkmale verfügt:
— Möglichkeit der Auszahlung auf verschiedene Konten
— PCI-zertifizierte Zahlungsabwicklung
— Zahlung per Kreditkarte
— Übernahme sämtlicher PCI-Anforderungen
— Zurverfügungstellung eines technisch performanten Systems und einer Testumgebung
zu 10) Eigenerklärung, dass das Unternehmen für das Projekt über einen deutschsprachigen Ansprechpartner mit Sitz innerhalb der EU verfügt.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Einzelheiten sind dem Vertrag zu entnehmen, welcher Bestandteil der Ausschreibung ist.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Eine besondere Rechtsform ist nicht erforderlich, jedoch müssen sich die Mitglieder einer Bietergemeinschaft zu
einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 421 BGB) gegenüber der Auftraggeberin verpflichten.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-07-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Bereich Marketing und Vertrieb
Julia Zwickel
Internetadresse: www.goethe.de🌏
Name: Goethe-Institut e. V.
Kontaktperson: Abt. Zentrale Dienste, Recht
Herrn Hayer
E-Mail: joerg.hayer@goethe.de📧
Fax: +49 8915921-174 📠
URL der Teilnahme: www.goethe.de🌏
1) Interessenten sind aufgefordert, bei der oben in Abschnitt I genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen anzufordern, die auch die Formblätter enthalten. Die Formblätter sind für das Angebot zu nutzen, um eine Auswertung der Angebote zu erleichtern.
1) Interessenten sind aufgefordert, bei der oben in Abschnitt I genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen anzufordern, die auch die Formblätter enthalten. Die Formblätter sind für das Angebot zu nutzen, um eine Auswertung der Angebote zu erleichtern.
2) Die Angebote sind bis zum 23.05.2016, 14:00 Uhr schriftlich und unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten Vertreter) in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren „Auswahl eines Payment Service Providers – Bitte nicht öffnen!" an die unter Ziffer I.1) der EU-Bekanntmachung genannte Stelle zu übersenden. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden zwingend ausgeschlossen.
2) Die Angebote sind bis zum 23.05.2016, 14:00 Uhr schriftlich und unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten Vertreter) in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren „Auswahl eines Payment Service Providers – Bitte nicht öffnen!" an die unter Ziffer I.1) der EU-Bekanntmachung genannte Stelle zu übersenden. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden zwingend ausgeschlossen.
Um die Angebotswertung zu erleichtern, wird darum gebeten, dass die Angebote zusätzlich zur Papierversion eine CD-ROM/DVD mit dem eingescannten Angebot im pdf-Format enthalten. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der Papierform (Original) und der elektronischen Form (CD-ROM/DVD) ist stets das Original in Papierform maßgeblich.
Um die Angebotswertung zu erleichtern, wird darum gebeten, dass die Angebote zusätzlich zur Papierversion eine CD-ROM/DVD mit dem eingescannten Angebot im pdf-Format enthalten. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der Papierform (Original) und der elektronischen Form (CD-ROM/DVD) ist stets das Original in Papierform maßgeblich.
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorliegenden Dokumente (Erklärungen/Angaben und Nachweise) das Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Dokumente nach Maßgabe des § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die entsprechenden Unternehmen, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung der entsprechenden Dokumente mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Unternehmen mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorlagen. Den Unternehmen wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungs-runde. Die Unternehmen bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorliegenden Dokumente (Erklärungen/Angaben und Nachweise) das Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Dokumente nach Maßgabe des § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die entsprechenden Unternehmen, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung der entsprechenden Dokumente mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Unternehmen mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorlagen. Den Unternehmen wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungs-runde. Die Unternehmen bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine mehrfache Beteiligung eines Unternehmens an dieser Ausschreibung, insbesondere als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Alleinbieter und Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer, grundsätzlich nicht zugelassen wird. Eine solche Mehrfachbeteiligung führt daher zum Ausschluss der betroffenen Bieter und der betroffenen Bietergemeinschaften, es sei denn im Angebot wird die Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs zweifelsfrei nachgewiesen.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine mehrfache Beteiligung eines Unternehmens an dieser Ausschreibung, insbesondere als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Alleinbieter und Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer, grundsätzlich nicht zugelassen wird. Eine solche Mehrfachbeteiligung führt daher zum Ausschluss der betroffenen Bieter und der betroffenen Bietergemeinschaften, es sei denn im Angebot wird die Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs zweifelsfrei nachgewiesen.
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Unternehmen gegen geltendes Recht, so haben die Unternehmen die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Unternehmen gegen geltendes Recht, so haben die Unternehmen die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
6) Die Zuschlagserteilung steht unter Gremienvorbehalt. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn die erforderlichen Gremienentscheidungen nicht vorliegen, die Zustimmung einzubindender staatlicher Stellen nicht erfolgt oder die eingegangenen Angebote unwirtschaftlich sind.
6) Die Zuschlagserteilung steht unter Gremienvorbehalt. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn die erforderlichen Gremienentscheidungen nicht vorliegen, die Zustimmung einzubindender staatlicher Stellen nicht erfolgt oder die eingegangenen Angebote unwirtschaftlich sind.
7) Für die Beteiligung an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen wer-den nicht zurückgesandt.
8) Unternehmen aus Staaten, in denen die geforderten Nachweise und Erklärungen (Angaben) nicht erteilt werden können, haben gleichwertige Nachweise, Erklärungen (Angaben) vorzulegen. Soweit die Nachweise, und Erklärungen (Angaben) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
8) Unternehmen aus Staaten, in denen die geforderten Nachweise und Erklärungen (Angaben) nicht erteilt werden können, haben gleichwertige Nachweise, Erklärungen (Angaben) vorzulegen. Soweit die Nachweise, und Erklärungen (Angaben) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2889499-562/568📞
Fax: +49 2889499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §
101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige
Tage. Eine verspätet erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu §
121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2016/S 077-137503 (2016-04-15)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-12-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
1) Interessenten sind aufgefordert, bei der oben in Abschnitt I genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen anzufordern, die auch die Formblätter enthalten. Die Formblätter sind für das Angebot zu nutzen, um eine Auswertung der Angebote zu erleichtern.
2) Die Angebote sind bis zum 23.5.2016, 14:00 Uhr schriftlich und unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten Vertreter) in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren „Auswahl eines Payment Service Providers – Bitte nicht öffnen!" an die unter Ziffer I.1) der EU-Bekanntmachung genannte Stelle zu übersenden. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden zwingend ausgeschlossen.
Um die Angebotswertung zu erleichtern, wird darum gebeten, dass die Angebote zusätzlich zur Papierversion eine CD-ROM/DVD mit dem eingescannten Angebot im pdf-Format enthalten. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der Papierform (Original) und der elektronischen Form (CD-ROM/DVD) ist stets das Original in Papierform maßgeblich.
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorliegenden Dokumente (Erklärungen/Angaben und Nachweise) das Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Dokumente nach Maßgabe des § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die entsprechenden Unternehmen, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung der entsprechenden Dokumente mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Unternehmen mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorlagen. Den Unternehmen wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungs-runde. Die Unternehmen bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine mehrfache Beteiligung eines Unternehmens an dieser Ausschreibung, insbesondere als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Alleinbieter und Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer, grundsätzlich nicht zugelassen wird. Eine solche Mehrfachbeteiligung führt daher zum Ausschluss der betroffenen Bieter und der betroffenen Bietergemeinschaften, es sei denn im Angebot wird die Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs zweifelsfrei nachgewiesen.
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Unternehmen gegen geltendes Recht, so haben die Unternehmen die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
6) Die Zuschlagserteilung steht unter Gremienvorbehalt. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn die erforderlichen Gremienentscheidungen nicht vorliegen, die Zustimmung einzubindender staatlicher Stellen nicht erfolgt oder die eingegangenen Angebote unwirtschaftlich sind.
7) Für die Beteiligung an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.
8) Unternehmen aus Staaten, in denen die geforderten Nachweise und Erklärungen (Angaben) nicht erteilt werden können, haben gleichwertige Nachweise, Erklärungen (Angaben) vorzulegen. Soweit die Nachweise, und Erklärungen (Angaben) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
1) Interessenten sind aufgefordert, bei der oben in Abschnitt I genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen anzufordern, die auch die Formblätter enthalten. Die Formblätter sind für das Angebot zu nutzen, um eine Auswertung der Angebote zu erleichtern.
2) Die Angebote sind bis zum 23.5.2016, 14:00 Uhr schriftlich und unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten Vertreter) in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren „Auswahl eines Payment Service Providers – Bitte nicht öffnen!" an die unter Ziffer I.1) der EU-Bekanntmachung genannte Stelle zu übersenden. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden zwingend ausgeschlossen.
Um die Angebotswertung zu erleichtern, wird darum gebeten, dass die Angebote zusätzlich zur Papierversion eine CD-ROM/DVD mit dem eingescannten Angebot im pdf-Format enthalten. Bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der Papierform (Original) und der elektronischen Form (CD-ROM/DVD) ist stets das Original in Papierform maßgeblich.
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorliegenden Dokumente (Erklärungen/Angaben und Nachweise) das Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Dokumente nach Maßgabe des § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die entsprechenden Unternehmen, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung der entsprechenden Dokumente mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Unternehmen mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt IV.3.4) der Bekanntmachung) vorlagen. Den Unternehmen wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungs-runde. Die Unternehmen bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine mehrfache Beteiligung eines Unternehmens an dieser Ausschreibung, insbesondere als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Alleinbieter und Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft und Nachunternehmer, grundsätzlich nicht zugelassen wird. Eine solche Mehrfachbeteiligung führt daher zum Ausschluss der betroffenen Bieter und der betroffenen Bietergemeinschaften, es sei denn im Angebot wird die Wahrung des vergaberechtlichen Geheimwettbewerbs zweifelsfrei nachgewiesen.
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung der Unternehmen gegen geltendes Recht, so haben die Unternehmen die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
6) Die Zuschlagserteilung steht unter Gremienvorbehalt. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn die erforderlichen Gremienentscheidungen nicht vorliegen, die Zustimmung einzubindender staatlicher Stellen nicht erfolgt oder die eingegangenen Angebote unwirtschaftlich sind.
7) Für die Beteiligung an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.
8) Unternehmen aus Staaten, in denen die geforderten Nachweise und Erklärungen (Angaben) nicht erteilt werden können, haben gleichwertige Nachweise, Erklärungen (Angaben) vorzulegen. Soweit die Nachweise, und Erklärungen (Angaben) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-06-16 📅
Name: Wirecard GmbH
Postanschrift: Einsteinring 35
Postort: Aschheim
Postleitzahl: 85609
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 6
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Eine verspätet erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Eine verspätet erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.