Die BGW-Sozialversicherungswahlen 2017 können nur mit einer umfassenden technischen Unterstützung durchgeführt werden, die der BGW nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Unterstützung soll als komplette Dienstleistung, die alle Bereiche vom Satz und Druck der Wahlunterlagen über die Vorbereitung des Versands sowie die Auswertung und Auszählung der postalischen Rückläufer umfasst, extern eingekauft werden. Außerdem soll der Aufbau einer Versanddatenbank sowie ein die Sozialwahlen begleitender Telefonservice durch den Dienstleister erbracht werden. Der Versand wird als ein weiteres Fachlos vergeben. Die Einzelheiten werden in Anlehnung an die im Folgenden formulierten Ausschreibungsunterlagen (Leistungsumfang, Datenschutz etc.) und die eingereichten Angebote in einem Rahmenvertrag festgeschrieben. Dieser Rahmenvertrag wird sämtliche Varianten, d. h. auch eine „Friedenswahl“, berücksichtigen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-09-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-08-25.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-08-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes
Kurze Beschreibung:
Die BGW-Sozialversicherungswahlen 2017 können nur mit einer umfassenden technischen Unterstützung durchgeführt werden, die der BGW nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Unterstützung soll als komplette Dienstleistung, die alle Bereiche vom Satz und Druck der Wahlunterlagen über die Vorbereitung des Versands sowie die Auswertung und Auszählung der postalischen Rückläufer umfasst, extern eingekauft werden. Außerdem soll der Aufbau einer Versanddatenbank sowie ein die Sozialwahlen begleitender Telefonservice durch den Dienstleister erbracht werden. Der Versand wird als ein weiteres Fachlos vergeben. Die Einzelheiten werden in Anlehnung an die im Folgenden formulierten Ausschreibungsunterlagen (Leistungsumfang, Datenschutz etc.) und die eingereichten Angebote in einem Rahmenvertrag festgeschrieben. Dieser Rahmenvertrag wird sämtliche Varianten, d. h. auch eine „Friedenswahl“, berücksichtigen.
Die BGW-Sozialversicherungswahlen 2017 können nur mit einer umfassenden technischen Unterstützung durchgeführt werden, die der BGW nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Unterstützung soll als komplette Dienstleistung, die alle Bereiche vom Satz und Druck der Wahlunterlagen über die Vorbereitung des Versands sowie die Auswertung und Auszählung der postalischen Rückläufer umfasst, extern eingekauft werden. Außerdem soll der Aufbau einer Versanddatenbank sowie ein die Sozialwahlen begleitender Telefonservice durch den Dienstleister erbracht werden. Der Versand wird als ein weiteres Fachlos vergeben. Die Einzelheiten werden in Anlehnung an die im Folgenden formulierten Ausschreibungsunterlagen (Leistungsumfang, Datenschutz etc.) und die eingereichten Angebote in einem Rahmenvertrag festgeschrieben. Dieser Rahmenvertrag wird sämtliche Varianten, d. h. auch eine „Friedenswahl“, berücksichtigen.
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Postanschrift: Pappelallee 33/35/37
Postleitzahl: 22089
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.bgw-online.de🌏
E-Mail: vergabestelle@bgw-online.de📧
Telefon: +49 40202072350📞
Fax: +49 40202072395 📠
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E56333653🌏
Die Sozialversicherungswahl kann grundsätzlich vier verschiedene Ausprägungen haben: Wahl auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, auf beiden Seiten oder ohne Wahlhandlung, die sog. Friedenswahl. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der der Bieter zu schätzen hat.
Die Sozialversicherungswahl kann grundsätzlich vier verschiedene Ausprägungen haben: Wahl auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, auf beiden Seiten oder ohne Wahlhandlung, die sog. Friedenswahl. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der der Bieter zu schätzen hat.
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 2 160 000 EUR 💰
Bezeichnung des Loses: Druckereidienstleistungen, Verwaltung von Versanddaten
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Das Los 1 beschäftigt sich mit der prozessbegleitenden Dokumentation und Verwaltung von Versanddaten, dem Druck, der Personalisierung, der Verarbeitung sowie der versandfertigen Bereitstellung der Wahlunterlagen.
Die Sozialversicherungswahl kann grundsätzlich vier verschiedene Ausprägungen haben: Wahl auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, auf beiden Seiten oder ohne Wahlhandlung, die sog. Friedenswahl. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der der Bieter zu schätzen hat.
Die Sozialversicherungswahl kann grundsätzlich vier verschiedene Ausprägungen haben: Wahl auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, auf beiden Seiten oder ohne Wahlhandlung, die sog. Friedenswahl. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der der Bieter zu schätzen hat.
Bezeichnung des Loses: Abholung, Versand und Zustellung der Wahlunterlagen
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Das Los 2 sieht die Abholung, den Versand und die Zustellung der Wahlunterlagen vor. Bei zwei unterschiedlichen Auftragnehmern (Los 1 und Los 2) wird somit eine entsprechende Abstimmung der beiden Parteien untereinander erforderlich. So hat der Versanddienstleister dem Druckdienstleister rechtzeitig Transportbehälter in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Jene Transportbehälter sind daraufhin von dem Druckdienstleister mit den bereits versandfertigen portooptimierten Versandstücken zu bestücken. Anschließend holt der Versanddienstleister die gefüllten Transportbehälter ab und stellt die Versandstücke zu.
Das Los 2 sieht die Abholung, den Versand und die Zustellung der Wahlunterlagen vor. Bei zwei unterschiedlichen Auftragnehmern (Los 1 und Los 2) wird somit eine entsprechende Abstimmung der beiden Parteien untereinander erforderlich. So hat der Versanddienstleister dem Druckdienstleister rechtzeitig Transportbehälter in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Jene Transportbehälter sind daraufhin von dem Druckdienstleister mit den bereits versandfertigen portooptimierten Versandstücken zu bestücken. Anschließend holt der Versanddienstleister die gefüllten Transportbehälter ab und stellt die Versandstücke zu.
Die Sozialversicherungswahl kann grundsätzlich vier verschiedene Ausprägungen haben: Wahl auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, auf beiden Seiten oder ohne Wahlhandlung, die sog. Friedenswahl. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der Bieter zu schätzen hat.
Die Sozialversicherungswahl kann grundsätzlich vier verschiedene Ausprägungen haben: Wahl auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, auf beiden Seiten oder ohne Wahlhandlung, die sog. Friedenswahl. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der Bieter zu schätzen hat.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Hamburg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Es ist ein Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder ein vergleichbarer Nachweis der Existenz des Unternehmens vorzulegen. Der jeweilige Nachweis darf nicht älter sein als 6 Monate zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote. Als im Handelsregister nicht eingetragene bzw. ausländische Bieterin/nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist ein vergleichbarer, gleichwertiger Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist mit der Vorlage nachzuweisen. Zu bestätigen ist, dass der dem Angebot beigefügte Auszug bzw. Nachweis den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt.
Es ist ein Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder ein vergleichbarer Nachweis der Existenz des Unternehmens vorzulegen. Der jeweilige Nachweis darf nicht älter sein als 6 Monate zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote. Als im Handelsregister nicht eingetragene bzw. ausländische Bieterin/nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist ein vergleichbarer, gleichwertiger Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist mit der Vorlage nachzuweisen. Zu bestätigen ist, dass der dem Angebot beigefügte Auszug bzw. Nachweis den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-09-30 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 13:00
Zusätzliche Informationen:
Personen auf Bieterseite dürfen nicht bei der Öffnung der Angebote anwesend sein.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt/Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2289499-0📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 2289499-163 📠
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung. Es gelten u. a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
§ 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
§ 160 Einleitung, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Siehe Ziffer VI.4.1)
Quelle: OJS 2016/S 166-298852 (2016-08-25)
Ergänzende Angaben (2016-09-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die BGW-Sozialversicherungswahlen 2017 können nur mit einer umfassenden technischen Unterstützung durchgeführt werden, die der BGW nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Unterstützung soll als komplette Dienstleistung, die alle Bereiche vom Satz und Druck der Wahlunterlagen über die Vorbereitung des Versands sowie die Auswertung und Auszählung der postalischen Rückläufer umfasst, extern eingekauft werden. Außerdem soll der Aufbau einer Versanddatenbank sowie ein die Sozialwahlen begleitender Telefonservice durch den Dienstleister erbracht werden. Der Versand wird als ein weiteres Fachlos vergeben. Die Einzelheiten werden in Anlehnung an die im Folgenden formulierten Ausschreibungsunterlagen (Leistungsumfang, Datenschutz etc.) und die eingereichten Angebote in einem Rahmenvertrag festgeschrieben. Dieser Rahmenvertrag wird sämtliche Varianten, d.h. auch eine „Friedenswahl“, berücksichtigen.
Die BGW-Sozialversicherungswahlen 2017 können nur mit einer umfassenden technischen Unterstützung durchgeführt werden, die der BGW nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Unterstützung soll als komplette Dienstleistung, die alle Bereiche vom Satz und Druck der Wahlunterlagen über die Vorbereitung des Versands sowie die Auswertung und Auszählung der postalischen Rückläufer umfasst, extern eingekauft werden. Außerdem soll der Aufbau einer Versanddatenbank sowie ein die Sozialwahlen begleitender Telefonservice durch den Dienstleister erbracht werden. Der Versand wird als ein weiteres Fachlos vergeben. Die Einzelheiten werden in Anlehnung an die im Folgenden formulierten Ausschreibungsunterlagen (Leistungsumfang, Datenschutz etc.) und die eingereichten Angebote in einem Rahmenvertrag festgeschrieben. Dieser Rahmenvertrag wird sämtliche Varianten, d.h. auch eine „Friedenswahl“, berücksichtigen.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-01-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 2 160 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Telefon: +49 4020207-2350📞
Fax: +49 4020207-2395 📠
Es ist zur sog. Friedenswahl gekommen. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der Bieter zu schätzen hatte.
Objekt Umfang der Beschaffung
Es ist zur sog. Friedenswahl gekommen. Bei der Friedenswahl entfallen die aktive Wahlhandlung und somit alle ausgeschriebenen Dienstleistungen. Die Vergütung beschränkt sich auf eine Aufwandsentschädigung, die der Bieter zu schätzen hatte.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-11-28 📅
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)/Hauptverwaltung/Revision/Zentrale Vergabestelle
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 02289499-0📞
Fax: +49 02289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 160 Einleitung, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
§ 160 Einleitung, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bundeskartellamt/Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏
Quelle: OJS 2017/S 005-007036 (2017-01-05)