Beschreibung der Beschaffung
Die nachfolgende Beschreibung steht teilweise unter der Prämisse, dass die gemeinsame Netzgesellschaft den Zuschlag auf den Wegenutzungsvertrag Strom der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe erhält und Netzeigentümerin wird. Es wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Vergabe des Wegenutzungsvertrages in einem eigenständigen Verfahren von der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe nach § 46 EnWG transparent und diskriminierungsfrei vergeben wird.
Die Beteiligung an der gemeinsamen Netzgesellschaft soll dem Sondervermögen des Eigenbetriebs Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe per Stadtverordnetenbeschluss zugeordnet und die Ausübung der Gesellschafterstellung auf die Stadtwerke übertragen werden.
— Gesellschaftszweck wird die Versorgung der Bürger in der Region, zuvorderst im Stadtgebiet Bad Homburg v. d. Höhe, mit Energie insbesondere durch Erwerb, Instandhaltung, Ausbau und Betrieb von Energieverteilernetzen zur allgemeinen Versorgung sowie die Verpachtung von Energieverteilernetzen einschließlich zugehöriger Anlagen, Betriebsmittel und Grundstücke an Netzbetreiber sein. Mit ihren Tätigkeiten soll die Gesellschaft öffentliche Zwecke im Sinne der HGO verfolgen.
— Die Stadtwerke sollen mit 51 % und der Kooperationspartner mit 49 % an der Netzgesellschaft beteiligt werden. Die Stadtwerke sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Anteile an der gemeinsamen Netzgesellschaft auf bis zu 74,9 % aufzustocken. Ferner soll die Gesellschaft für die Aufnahme weiterer kommunaler Gesellschafter geöffnet werden können.
— Die Netzgesellschaft soll in der Rechtsform der GmbH & Co. KG als sog. Einheits-KG ausgestaltet werden.
— Das Stromnetz soll mindestens bis zum 1.1.2026 an den Kooperationspartner zum Betrieb verpachtet werden. Danach soll die gemeinsame Netzgesellschaft die Möglichkeit erhalten, den Netzbetrieb selbst zu übernehmen. Hierfür sind u. a. Einsichtsrechte in den operativen Netzbetrieb erforderlich. Der Kooperationspartner soll daher von Anfang an zur Offenlegung der übergehenden Erlösobergrenze bzw. zur Zuordnung der Erlösobergrenze zum Stromversorgungsnetz im Konzessionsgebiet der Stadt Bad Homburg verpflichtet sein. Ferner soll der Kooperationspartner zur Offenlegung der Zuordnung von Kosten und Erträgen zum Stromversorgungsnetz im Konzessionsgebiet der Stadt, insbesondere auch im Hinblick auf künftige Netzentgeltanträge, verpflichtet sein. Dabei ist ein wesentlicher Bestandteil die detaillierte Aufschlüsselung der in der Erlösobergrenze enthaltenen Betriebskosten und deren Zuordnung zu einzelnen Aufgaben des Netzbetriebs. Darüber hinaus soll eine Verpflichtung des Kooperationspartners aufgenommen werden, die Auswirkungen des verabschiedeten Wirtschaftsplans auf die Altersstruktur, Netzqualität sowie die Transformation zu einem „intelligenten Netz“ (Zielnetz) aufzuzeigen. Nicht alle Informationen sind von Anfang an zu erstellen.
— Die Netzgesellschaft soll Einflussnahmemöglichkeiten auf Investitionsentscheidungen bezüglich des Stromversorgungsnetzes im Konzessionsgebiet der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe erhalten.
— Es soll eine Pflicht der Gesellschafter zur regulierungsoptimierten Eigenkapitalausstattung der Netzgesellschaft aufgenommen werden.
— Der Kooperationspartner soll sich verpflichten, die Stadtwerke im Bedarfsfall bei der Etablierung eines steuerlichen Querverbundes auf Ebene der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe bei allen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zu unterstützen.
— Es soll ein Know-How-Transfer stattfinden, der die Netzgesellschaft perspektivisch zum Stromnetzbetrieb ertüchtigt.
— Sofern die Netzgesellschaft ab dem 1.1.2026 den Netzbetrieb übernimmt, soll der Kooperationspartner dienstleistend einzelne Aufgaben des Stromnetzbetriebs übernehmen.
— Für den Fall einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsstruktur des Kooperationspartners soll eine Change-of-Control Klausel zugunsten der Stadtwerke aufgenommen werden.