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Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der genannten Einzelfristen oder der Frist für die
Vollendung als Vertragsstrafe für jede vollendete Woche des Verzugs zu zahlen:
5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von
Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt
vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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