Mandatar des Bundes bei der Vergabe von Großbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Der Bund kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Haushaltsgesetz in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen im Einzelplan 32, Kapitel 08 vergeben. Darüber hinaus vergibt der Bund vereinzelt Gewährleistungen in anderen Bereichen (z. B. Verkehr).
Vor der Entscheidung über eine Bürgschaftsgewährung durch die öffentliche Hand ist u. a. durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer (Mandatar) zu klären, dass eine andere, privatwirtschaftliche Finanzierung nicht möglich ist (sog. Subsidiarität) und im Einzelnen zu prüfen, ob das Vorhaben betriebswirtschaftlich tragfähig ist.
Hinweis zum Auftragswert: Bei dem unten angegebenen geschätzten Gesamtwert handelt es sich um einen fiktiven Auftragswert. Eine verlässliche Schätzung ist nicht möglich. Es wird ein fallabhängiges, modular aufgebautes Vergütungsmodell zur Grundlage genommen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-04-18. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-03-07.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2017-03-07 Auftragsbekanntmachung
2017-09-19 Bekanntmachung über vergebene Aufträge