Offenes Verfahren für die Lieferung von Verpflegungsleistungen für die Mittagstischverpflegung an den Schulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm nach VgV
Die Stadt Ulm beabsichtigt als Schulträger, die Lieferung von Verpflegungsleistungen für die Mittagstischverpflegung an den Schulen in der Trägerschaft de Stadt Ulm neu zu vergeben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-07-28.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-06-22.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Offenes Verfahren für die Lieferung von Verpflegungsleistungen für die Mittagstischverpflegung an den Schulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm nach VgV.”
Produkte/Dienstleistungen: Verpflegungsdienste für Schulen📦
Kurze Beschreibung:
“Die Stadt Ulm beabsichtigt als Schulträger, die Lieferung von Verpflegungsleistungen für die Mittagstischverpflegung an den Schulen in der Trägerschaft de...”
Kurze Beschreibung
Die Stadt Ulm beabsichtigt als Schulträger, die Lieferung von Verpflegungsleistungen für die Mittagstischverpflegung an den Schulen in der Trägerschaft de Stadt Ulm neu zu vergeben.
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2017/S 120-242328
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.7
Los-Identifikationsnummer: 1-32
Ort des zu ändernden Textes:
“Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems” Alter Wert
Text: (...) Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit 45,5 Monate.
Neuer Wert
Text: (...) Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit 46,5 Monate.
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.1.8
Los-Identifikationsnummer: 1-32
Ort des zu ändernden Textes: Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Alter Wert
Text: Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
Neuer Wert
Text: Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja.
Quelle: OJS 2017/S 122-247085 (2017-06-26)