Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten für die Belieferung mit Getränken vom 1.3.2018 bis 28.2.2022

Studentenwerk Würzburg

Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten für die Belieferung mit Getränken vom 1.3.2018 bis 28.2.2022.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-22. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-11-14.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2017-11-14 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2017-11-14)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Malzbier
Menge oder Umfang: 720 000800 000
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Malzbier 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Studentenwerk Würzburg
Postanschrift: Am Studentenhaus
Postleitzahl: 97072
Postort: Würzburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.studentenwerk-wuerzburg.de 🌏
E-Mail: m.beckhoff@studentenwerk-wuerzburg.de 📧
Telefon: +49 9318005165 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-11-14 📅
Einreichungsfrist: 2018-01-22 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-11-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 221-460318
Verweist auf Bekanntmachung: 2017/S 217-452331
ABl. S-Ausgabe: 221
Zusätzliche Informationen
Sehr geehrte Damen und Herren, das Studentenwerk Würzburg führt im Folgenden und im Sinne eines lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen Transparenz laut GWB/VgV diese Ausschreibung durch. Es handelt sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Auftragnehmern über die Dauer von 4 Jahren geschlossen wird. Anhand der eingereichten Angebote werden die 3 wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Diese Unternehmen befinden sich dann für die Laufzeit von 4 Jahren im Firmenpool der genannten Leistungen. Im ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 12 Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird jährlich wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren abgelaufen ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden hierbei abgefragt – die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr. Danach jährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert sich der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage festgestellt, dass die Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein erneutes Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur Vertragsverlängerung. Fragen zu dieser Ausschreibung werden nur in schriftlicher und ausschließlich per Mail gestellter Form bearbeitet und den Vorgaben des GWB/VgV entsprechend publik gemacht. Adresse und Ansprechpartner entnehmen Sie bitte aus der Anlage Angebotsschreiben L 213. Alle erforderlichen Unterlagen stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibungen/ausschreibung-getraenke-hochschulgastronomie.html Die Orte der Leistungsempfänger sind folgende: — Mensen & Cafeterien Aschaffenburg, — Mensen & Cafeterien Bamberg, — Mensen & Cafeterien Schweinfurt, — Mensen & Cafeterien Würzburg. Alle Anlieferstationen sind 2 x die Woche, dienstags und donnerstags zu beliefern. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Semesterstart, Feiertage etc. muss eine Belieferung nach vorheriger Absprache auch an den jeweils anderen Werktagen gewährleistet sein. Genaue Anlieferzeiten und Adressen entnehmen Sie bitte der Anlage „Liste Lieferorte und Zeiten“. Wir möchten Sie eingangs darauf aufmerksam machen, dass nur vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Unterlagen zur Bewertung zugelassen werden können. Das Sortiment muss zu 100 % erfüllt werden. Eventueller Sortimentswechsel auf gängige Alternativen sollte ebenfalls nach vorheriger Absprache ermöglicht werden. Unsachgerecht ausgefüllte Unterlagen führen zum Ausschluss. Die Vorgaben der Einkaufsgebinde und der Verpackung sind strikt einzuhalten. Vergabenummer: 06/17 STW – WÜ Lieferung / Leistung: Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten zur Belieferung mit Getränken Lieferzeitraum: 1.3.2018 bis 28.2.2022 Die nachfolgende allgemeine Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen Rahmenvereinbarung. 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Im Sinne eines lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen Transparenz, nimmt das Studentenwerk Würzburg diese Ausschreibung vor. 1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung gemäß Leistungsverzeichnis Anlagen vergaberechtlich auf Grundlage des GWB/VgV durch Vergabe an einen oder mehrere externe Dienstleister abzudecken. 1.3 Die im Leistungsverzeichnis oder den Anlagen zum Leistungsverzeichnis beschriebenen Ausführungen sind anzubieten. Es dürfen nur Produkte angeboten werden, welche diesen Beschreibungen entsprechen oder gleichwertig/ bzw. gleichwertiger Art sind insofern dies vom Auftraggeber vorgegeben wird. 1.4 Der Auftragnehmer ist ausdrücklich in der Lage die im Leistungsverzeichnis Anlagen geforderten Leistungen fachkundig, leistungsfähig, gesetzestreu sowie zuverlässig zu erbringen. 1.5 Eine Übertragung von Arbeiten aus diesem Vertrag an Dritte durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 1.6 Mögliche, im Leistungsverzeichnis Anlagen durch den Auftraggeber vorgesehene Qualitätsbeschreibungen auch in Form von Hersteller- und Produktempfehlungen sind durch den Bieter zu beachten. 1.7 Die im Text Leistungsverzeichnis, sowie sämtlicher Anlagen, des Auftraggebers offengelassenen Stellen sind vollständig auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte Angebote werden nicht gewertet und führen zum Ausschluss bei der Vergabe. 1.8 Es werden keine Nebenangebote zugelassen. 1.9 Für eventuelle Planungs- und Beratungsleistungen dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden und sind daher mit den zu beschaffenden Artikeln bzw. mit der auszuführenden Leistung abgegolten. 1.10 Die Angebotsabgabe ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Er behält sich vor, gemäß den Vergabebestimmungen eine Auswahl unter den Bietern zu treffen. Bei der Auswahl des Bieters muss der Preis nicht das allein entscheidende Kriterium sein. Seite 2 von 6 Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg 1.11 Die Angebotspreise sind zu kalkulieren für Preisgültigkeit bis Ende Auftragsabwicklung/Leistungszeitraum. Alle in den Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis genannten Angaben sind vom Bieter zu prüfen, da dieser im Auftragsfalle die Gewährleistung für die richtige, ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Lieferung und Leistung zu übernehmen hat. 1.12 Bei zertifizierten Produkten und/oder Lebensmitteln (z. B. MSC, BIO, Rainforest, Fairtrade) hat der Auftragnehmer die Pflicht die Nachweise zu beschaffen und vorzulegen. Bei ausländischen Erzeugnissen sind diese Bedingungen im Rahmen des Angebots mittels Prüfbescheinigung nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf nach seiner Entscheidung, Rückfragen bezüglich neuer/aktueller Zertifizierungen zu stellen. Die dabei gemachten Angaben werden zum Vertragsbestandteil. 1.13 Alle Lieferleistungen sind für den Auftraggeber kostenfrei „Frei Verwendungsstelle (Frei Raum)“ inklusive Vertragen zu liefern. 1.14 Der angegebene Mengenbedarf wurde aus Erfahrungswerten der Vorjahre ermittelt. Aus diesen Angaben kann kein Anspruch auf Abnahme einer Mindest- oder Höchstmenge hergeleitet werden. Die Zahlen sind Kalkulationshilfsmittel für den jeweiligen Bieter. 1.15 Bei einer Zuschlagserteilung, sind alle vom Auftraggeber in dieser Ausschreibung geforderten Lieferungen/Leistungen vor Auftragsbeginn, falls erforderlich, mit diesem im Detail vorab zu besprechen. 2. Angebotsinhalt 2.1 Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter folgenden Kriterien zu erfolgen: Preise für jede Position sind anzugeben 2.2 Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben: die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie Skonti und Rabatte sind separat einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein. 2.3 Das Angebot ist dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben. 2.4 Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Nachweise und Erklärungen vorzulegen sowie alle verlangten Angaben zu machen. 2.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. Seite 3 von 6 Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg 3. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer Beabsichtigt der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer zu beauftragen, sind diese in der Angebotsabgabe schriftlich zu benennen. Hierzu hat der Bieter, die als Anlage L235 und L236 beigefügte Erklärung abzugeben. Erklärung Nachunternehmer: Der Unternehmer verpflichtet sich in einem Vertrag gegenüber dem Besteller (= öffentlicher Auftraggeber). Der Unternehmer ist befugt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Nachunternehmer (= Subunternehmer) zu vergeben. Dabei vergibt der Unternehmer nur einen Teil der Leistungserbringung an einen NU. In einem Vertragsverhältnis zum Besteller steht nur der Unternehmer. Der NU ist nur der Erfüllungsgehilfe. Im Innenverhältnis ist der Unternehmer der Besteller des NU. Es muss mind. Ein Direktionsrecht des GU/GÜ geben (OLG Düsseldorf – Verg 39/09). Bietergemeinschaft: Mehrere Unternehmen verpflichten sich gemeinschaftlich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu einer einheitlichen Leistung. I.d.R. liegt eine Arbeitsgemeinschaft, meist in Form einer GbR (§§ 705 ff. BGB) vor. Für den Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber erfordert dies die Abgabe eines gemeinschaftlichen Angebotes, ferner ist eine Vereinbarung über die internen Rechtsbeziehungen erforderlich. Die Bietergemeinschaft haftet gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich gesamtschuldnerisch. → Sollte ein Bieter ein Angebot sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter abgeben, so hat er schriftlich nachvollziehbar darzulegen, warum hierdurch nicht gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen wird. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so werden der betreffende Bieter und die Bietergemeinschaft von dem Verfahren ausgeschlossen. Denn ein solches Verhalten ist als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. VOL/A zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt. 4. Leistungen Die Vergabe der Lieferung von schließt nachfolgend aufgeführte Leistungen ein: Lieferung frei Haus / frei Raum Lieferung gemäß der jeweiligen besonderen Leistungsbeschreibung 5. Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung/Lieferort Die Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung erfolgt gemäß dem Leistungsverzeichnis mit den darin festgelegten Vorgaben die in der Anlage „Lieferstellen EKOOP Bayern“ aufgeführten Orte. Seite 4 von 6 Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg 6. Vertragsbedingungen 6.1 Es gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen in der angegebenen Reihenfolge: Vergabeunterlagen (Angebotsunterlagen und Allgemeine und besondere Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnisse) Angebot des Auftragnehmers Die dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren schriftlich erteilten Auskünfte und Mitteilungen Formblatt Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) 6.2 Eigene Vertragsbedingungen des Bieters dürfen dem Angebot nicht zugrunde gelegt werden. 7. Technische Vorbemerkungen/Anforderungen 7.1 Für die Ausführung der in der Leistungsbeschreibung oder in den Leistungsverzeichnissen aufgeführten Lieferungen/Leistungen (Dienstleistungen und Werkleistungen) sowie Bauleistungen sind nachfolgende Vorschriften maßgebend: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOB/B) Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB/A, VOB/A-EG + VOB/B Allgemeine technische Vorschriften der entsprechenden DIN 7.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme auf seine Kosten vor Beschädigungen und Verschmutzung durch geeignete Maßnahmen zu sichern und zu schützen. 7.3 Unklarheiten sind unverzüglich mit dem ausschreibenden Studentenwerk zu klären. 7.4 Der im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten anfallende Müll ist vom Auftragnehmer abzuführen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Auftraggeber berechtigt, die ihm entstehenden Kosten für die Entsorgung an den Auftragnehmer zu verrechnen. 7.5 Bei Beschädigung seiner Arbeit, Materialien, Geräte durch andere Unternehmer oder durch Dritte hat der Auftragnehmer diese selbst zu belangen. Der Auftraggeber übernimmt hierfür, sowie für Diebstahl, Feuer und sonstige Verluste keinerlei Haftung. Für die Verjährung der durch den Auftragnehmer berührten Arbeiten, haftet dieser nach BGB in Verbindung mit den Vergabeverordnungen Seite 5 von 6 Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg 7.6 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder ähnliches, so hat er diese dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe vor Erteilung der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, so übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten Bedenken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so sind diese nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern die in Frage kommende Arbeit sofort einzustellen, bis eine Einigung über die Weiterführung erzielt wird. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. 7.7 Alle Geräte und Anlagenteile müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gefertigt sein sowie den derzeit aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie sicherheitsbehördlicher Vorschriften entsprechen. 8. Energieeffizienz Grundsätzlich müssen technische Gerätschaften das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufweisen. 9. Arbeitssicherheit Aus Sicherheits- und Qualitätsgründen sind ausreichende Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit sowie des Umgangs mit Gefahrstoffen zwingend erforderlich. Hieraus ergibt sich für den Bieter die Verpflichtung, bei einer möglichen Zuschlagsvergabe, das eingesetzte Personal entsprechend zu unterweisen. 10. Rechtsgrundlagen und Vorschriften 10.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. 10.2 Bei Widersprüchen gelten nacheinander: Diese Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse einschließlich möglicher Zeichnungen Etwaige Besondere Vertragsbedingungen Etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen Etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/ B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Seite 6 von 6 Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOB/ B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse haben gegenüber Plänen/Zeichnungen Vorrang. 10.3 Gerichtsstand ist der Sitz des im Einzelliefervertrag bzw. Einzelauftrag (Bestellabruf)benannten Auftrag gebenden Studentenwerks. Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Grundlagen 1.1 Durch Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. 1.2 Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsbetrieb verwendet und auf sie formularmäßig hinweist. 1.3 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“), gegenüber juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“). 2. Geltungsbereich 2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren. 2.2 Für alle anderen Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing etc.) gelten diese entsprechend. Sie gelten nicht für Leistungen im Geltungsbereich der VOB/B. 3. Ansprech- und Verhandlungspartner 3.1 Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich das ausführende Studentenwerk, im folgendem das Studentenwerk Würzburg. 4. Vertragsbestandteile 4.1 Vertragsbestandteile werden: — Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Allgemeine Leistungsverzeichnis sowie sämtliche Leistungsbeschreibungen; — die Technischen Leistungsverzeichnisse/Produktbeschreibungen; — das Angebot- und Auftragsschreiben; — die abgeschlossene Rahmenvereinbarung; — diese Allgemeinen Vertragsbedingungen; — die Besonderen, Ergänzenden, Zusätzlichen und evtl. auch Technischen Vertragsbedingungen — die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sämtliche Aufstellungen, Tabellen und Formblätter 4.2 Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedungen. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 2 von 11 4.3 Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke stellen eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung dar. 4.4 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge. 5. Vertragsabschluss 5.1. Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden, sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen benötigen der Bestätigung in Schriftform, wobei Textform nicht ausreicht. Diese Bestätigung dient allein Dokumentationszwecken. 5.2 Der Empfang des Zuschlagsschreibens ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen (Empfangsbestätigung). 6. Qualitätssicherung/Güteprüfung 6.1 Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten. 6.2 Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen. 6.3 Der Auftraggeber behält sich vor, das vom Auftragnehmer praktizierte Qualitäts-Management-System zu prüfen. 6.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor Ort beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. 6.5 Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats vom Auftragnehmer verlangen. 6.6 Es gelten die Bestimmungen des § 12 VOL/B. Die Kosten einer Güteprüfung sind vom Auftragnehmer zu tragen(§12 Nr. 2 g VOL/B). 7. Leistungs- und Erfüllungsort/Anlieferung/Versand 7.1 Leistungs- und Erfüllungsort (bzw. Leistungsstelle) ist die vor der Lieferung anzugebende Verwendungsstelle des Auftraggebers. 7.2 Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber abzustimmen. 7.3 Lebensmittel sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen und zu verpacken. 7.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle beim Auftraggeber. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 3 von 11 8. Verpackung/Entsorgung/Transport/Transportkosten 8.1 Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Der Auftragnehmer soll bei Bedarf dem Auftraggeber ein mit der Verpackungsordnung konformes Verpackungs-/ Entsorgungskonzept vorlegen. 8.2 Die Kosten der Verpackung trägt ausschließlich der Auftragnehmer. Die Verpackung ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; sie soll wiederverwertbar bzw. stofflich verwertbar sein. 8.3 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport die geeigneten Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware, sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Bei Lebensmitteln sind die jeweiligen Gesetze strikt einzuhalten. 8.4 Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z. B. Versicherungsgebühren, Zölle, Nachnahmeprovisionen, Gebühr für Transportkostenbescheinigungen, Gefahrgutzuschläge, Maut etc.. 9. Proben/Muster 9.1 Der Auftraggeber behält sich grundsätzlich vor, Muster oder Proben für die angebotenen Produkte anzufordern. 9.2 Muster- / Probenlieferungen haben grundsätzlich in Absprache mit dem beteiligten Studentenwerk zu erfolgen. 9.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesem Proben und Muster in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 9.4 Auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt eine Rücksendung auf dessen Kosten und Gefahr. 9.5 Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des vorgestellten Musters zu entsprechen. Dies gilt selbstverständlich auch bei Lebensmitteln. 9.6 Eine Serienfertigung erfolgt erst nach Freigabe des Auftraggebers. 10. Lieferscheine 10.1 Der Auftragnehmer fertigt die Lieferscheine an. 10.2 Die Erstellung eines Lieferscheines hat in 2-facher Ausfertigung zu erfolgen. 10.3 Im Lieferschein müssen zwingend enthalten sein: Nummer und Datum des Lieferscheins Adresse und Kundennummer der Lieferstelle Artikelbezeichnung Liefermengen mit Mengeneinheiten entsprechend der Bestellung Auftragsnummer des Studentenwerks Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 4 von 11 10.4 Lieferscheine und/oder Abnahmebelege ohne Unterschrift eines zeichnungsberechtigen Mitarbeiters des Studentenwerks werden grundsätzlich nicht anerkannt. 11. Anlieferzeiten 11.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsgegenstand muss zu den bekannten Anlieferzeiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer angeliefert werden. 11.2 Ausnahmen hiervon sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzusprechen. 12. Übergabe/Abnahme/Annahme der Leistung 12.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger in dessen Räumlichkeiten an Werktagen gemäß den genannten Anlieferzeiten. 12.2 Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt beim Auftraggeber, eine weitere behält der Auftragnehmer. 12.3 Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt unberührt. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Lieferung und/oder Leistungen förmlich abzunehmen. 12.4 Liegt ein wesentlicher Sach-, Qualitäts- oder Rechtsmangel vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 (1) VOL/B die Abnahme der Leistung verweigern. 12.5 Die Annahme der Leistung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung durch den Nutzer hinsichtlich ihrer Vertragskonformität (Übereinstimmung mit Proben, Muster, Zeichnungen usw.). Die Annahme der Leistung ersetzt nicht die Abnahme. 12.6 Für die Feststellung der gelieferten Menge ist allein die Verwendungsstelle des Auftraggebers zuständig. Dem Auftragnehmer steht es frei, bei der Ermittlung der gelieferten Mengen zugegen zu sein. 12.7 Die Entscheidung darüber, ob die gelieferte Leistung qualitativ vertragsgemäß ist, wird vom Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Nutzer getroffen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber die Leistung in Benutzung bzw. bei Lebensmittel bereits in den Verkauf genommen hat, stellt keine Abnahme dar, und ersetzt auch nicht die Funktionsabnahme. § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B ist insoweit nicht anwendbar. 12.8 Teillieferungen und Aliudlieferungen sind nicht vertragsgemäß sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Mit eventuell anfallenden Kosten wird der Auftragnehmer belastet. 12.9 Die Erfüllung der Lieferverpflichtung tritt mit dem Tag der erfolgreichen Abnahme ein. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 5 von 11 12.10 Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der Auftragnehmer das Personal zu einem mit dem Auftraggeber abzustimmenden Termin kostenfrei in die Bedienung der gelieferten Geräte bzw. bei Lebensmitteln in den Umgang mit diesen, Zubereitung etc. einzuweisen. Die Einweisung des Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen. 13. Liefertermin/Lieferverzug 13.1 Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sind Fixtermine. Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit, so kann der Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 9 VOL/B vom Auftragnehmer gemäß den Bestimmungen der Ziffer 30 eine Vertragsstrafe fordern. 13.2 Wenn vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Einhaltung der fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise gefährdet erscheinen lassen, so hat er dem Auftraggeber hierüber unverzüglich ebenfalls Mitteilung zu machen. Eine ordnungsgemäße Mitteilung erfolgt mittels Telefonat, E-Mail oder Telefax. 13.3 Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadenersatzanspruch wegen Verzugs. Der Auftraggeber kann außerdem Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen, damit der Liefertermin eingehalten wird. Erklärt der Auftragnehmer, dass die ihm obliegende Lieferung / Leistung auch durch eigene Mehrarbeit nicht termingerecht erbracht werden kann, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung nötigen Arbeiten vergeben. 14. Leistungsumfang/Preise/Mehr- und Minderleistungen 14.1 Die vereinbarten und dem Zuschlag damit zugrunde gelegten Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung und für den individuell vereinbarten Zeitraum. 14.2 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 14.3 Die Leistungspflicht und der vereinbarte Preis umfassen sämtliche Lieferungen und Leistungen die erforderlich sind, um die beauftragte Leistung vollständig, qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, zur fachgerechten und ordnungsgemäßen Lieferung und / oder Durchführung der Arbeiten in der Lage zu sein und über die hierzu erforderlichen Gerätschaften, technischen Mittel und entsprechendes (Fach-)Personal zu verfügen. 14.4 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Vertragsbestandteile eigenverantwortlich auf ihre Vollständigkeit geprüft hat und dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend sind, um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen. 14.5 Mehrleistungen oder sachliche Leistungsabweichungen gegenüber der vertraglichen Festlegung darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die unter Angabe eines Nachtragsangebotes zu beantragen ist, ausführen. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 6 von 11 14.6 Ohne schriftliche Zustimmung oder schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber gleichwohl ausgeführte Leistungen, führen nicht zu Ansprüchen auf Mehrvergütung gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis. Auch bei erfolgter schriftlicher Zustimmung bleibt eine Prüfung des Nachtragsangebotes auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten. 15. Gewährleistung 15.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 15.2 Treten Mängel auf sind die Vorschriften des § 14 VOL/B, sowie die gesetzlichen Vorschriften anwendbar, also bei Lieferleistungen zusätzlich zu § 14 VOL/B die §§ 434 ff. BGB und bei Aufbau- und Montageleistungen die §§ 633 ff. BGB. 15.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung zu laufen. 15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes bzw. bei Lebensmitteln über die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. 15.5 Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft eine notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber, seinen Bediensteten oder seinen Kunden ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, sowie seinen Kunden, diesen Schaden zu ersetzen und ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten. 16. Instandhaltung/Wartung/Nachlieferung 16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonst notwendigen Reparaturen, auch über den Ablauf der Gewährleistung hinaus, innerhalb von 24 Stunden, gerechnet ab dem Werktag nach Eingang der Aufforderung zur Reparatur begonnen wird. Sofern die Instandsetzung oder Nachlieferung durch den Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Werktagen ausgeführt ist, wird kostenloser gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt. 16.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass bei Lieferengpässen für Lebensmittel die geforderte Ware schnellstmöglich, spätestens jedoch am Folgetag entsprechend den vorgegebenen Anlieferzeiten nachgeliefert wird. Ist dies seitens des Auftragnehmers nicht realisierbar, kann der Auftraggeber ein vergleichbares Produkt durch Fremdbeschaffung besorgen. Entsteht hierbei für den Auftraggeber ein finanzieller Mehraufwand, wird dieser dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 7 von 11 17. Haftung/Pflichtverletzung und Schadenersatz 17.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein Personal verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch eine einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Die Haftung entfällt nur insoweit, als der Auftragnehmer das Vorliegen höherer Gewalt oder das Fehlen von Verschulden nachweisen kann. 17.2 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet das Studentenwerk insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als das die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer von dem Studentenwerk geführten Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) ergeben. Über den Inhalt und Umfang der Schadensabwehr wird das Studentenwerk den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Stellungnahme geben. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung ein Produkt in Verkehr gebracht wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und dem Studentenwerk München auf Verlangen nachzuweisen. 17.3 Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. 18. Nachweis einer Haftpflichtversicherung 18.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er für mögliche Haftpflichtansprüche, die sich aufgrund der zu erbringenden Leistung ergeben können, entsprechende Haftpflichtversicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und auch laufend unterhält. Die Festlegung der Höhe der Versicherungssummen bleibt der besonderen Leistungsbeschreibung vorbehalten. 18.2 Weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Studentenwerkes München keinen ausreichenden Versicherungsschutz nach, so ist das Studentenwerk berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. 18.3 Zur Erhaltung eines derartigen Versicherungsschutzes ist der Auftraggeber berechtigt, rückständige Prämien für Rechnung des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen. 18.4 Der Auftraggeber kann die von ihm verauslagten Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung einbehalten oder sich aus einer ihm zur Verfügung stehenden Sicherheit schadlos halten. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 8 von 11 19. Mindestlohngesetz 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer. 19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Kontrollen durchzuführen. 19.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von etwaigen Schäden zu verlangen. 20. Abtretungsverbot 20.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen abzutreten. 21. Sicherheiten/Rückgabe von Sicherheiten 21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung und Schadenersatz. 21.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung. 21.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist eine unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers vorzulegen. Die Bürgschaftsurkunde muss außer dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auch den Verzicht auf die Einrede aus §§ 770 Abs. 1 BGB, 771 und 770 Abs. 2 BGB – soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – enthalten und ohne ein etwaiges Recht auf Hinterlegung ausgestellt sein. 22. Einreichung der Rechnung 22.1 Der Auftragnehmer soll die Rechnung in 2-facher Ausfertigung einreichen. § 15 VOL/B bleibt unberührt. 22.2 Die Rechnung ist getrennt nach Lieferort- und Kostenstelle des Auftraggebers auszustellen. 22.3 Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. 22.4 Sammelrechnungen sind nur nach Vereinbarung möglich. 22.5 Grundsätzlich muss jede ausgestellte Rechnung folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 9 von 11 Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Rechnungsnummer Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Produkte einschließlich Lieferanten-Artikelnummer Tag der Lieferung inkl. Nennung der Lieferscheinnummer(n), sowie Nennung des Lieferortes (Betriebsstelle) und die vom Studentenwerk angegebene interne Kostenstelle nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung 23. Zahlung der Rechnung 23.1 Die Begleichung der Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Eingang der prüfbaren Rechnung. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. 23.2 Rechnungen, die ohne die in 22.5 vertraglich festgelegten Angaben beim Auftraggeber eingehen, werden von diesem unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen. 23.3 Es gilt § 17 VOL/B. 24. Skonto 24.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. 24.2 Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten. 25. Verschwiegenheit 25.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. 25.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben unberührt. 26. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund 26.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, a) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegt Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind verletzt, b) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 10 von 11 c) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen, d) wenn Ausschlussgründe gemäß VOL/A vorliegen, insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 und 334 StGB, sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers. e) wenn der Auftragnehmer die Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit wissentlich oder vorwerfbar falsch abgegeben hat, f) wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 19 verstößt, 27. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund 27.1 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. 27.2 Liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB für einen Rücktritt vor und tritt der Auftragnehmer oder Auftraggeber zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren. 27.3 Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt. 28. Vertragsstrafe 28.1 Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert pro Woche, höchstens jedoch fünf vom Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. 28.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. 28.3 Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleiben vorbehalten. 29. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter 29.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob dessen Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für den Auftraggeber nicht. 29.2 Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach Ziffer 4.1 Allgemeine Vertragsbedingungen eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen. Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 11 von 11 29.3 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 29.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen, sofern den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. 30. Anwendbares Recht 30.1 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 30.2 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. 31. Gerichtsstand 31.1 Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Besonderen Vertragsbedingungen Offenes Verfahren nach GWB/VgV Vergabenummer: 06/ 17 STW – WÜ Lieferung/ Leistung: Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten über die Belieferung mit Getränken Lieferzeitraum: 01.03.2018 bis 28.02.2022 Die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen sind Bestandteil der Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen Rahmenvereinbarung. 1. Allgemeines 1.1 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht die Option auf Verlängerung des Vertrages. 1.2 Das Studentenwerk Würzburg behält sich vor Muster/ Warenproben für einzelne Positionen anzufordern. Diese sind kostenfrei vom Teilnehmer an den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 2. Preise Es handelt sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Auftragnehmern über die Dauer von 4 Jahren geschlossen wird. Anhand der eingereichten Angebote werden die 3 wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Diese Unternehmen befinden sich dann für die Laufzeit von 4 Jahren im Firmenpool der genannten Leistungen. Im Ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 12 Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird jährlich wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren abgelaufen ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden hierbei abgefragt – die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr. Danach jährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert sich der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage festgestellt, dass die Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein erneutes Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur Vertragsverlängerung. 2.1 Mindermengenzuschläge werden prinzipiell nicht akzeptiert. Der Mindestbestellwert in diesem Warensortiment ist auf 180EUR je Abladestation festgelegt. Lieferungen und eventuelle Nachlieferungen die den Mindestbestellwert unterschreiten, die nicht seitens vom Auftraggeber verursacht wurden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Besondere Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 2 von 5 3. Bestellung und Lieferung 3.1 Der Auftrag gilt als zu den gestellten Bedingungen angenommen, wenn dem Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Aufgabe der Bestellung eine ablehnende Erklärung des Auftragnehmers zugeht. Auf die Bestellnummer muss in allen Vorgängen Bezug genommen werden. 3.2 Der Abruf der Artikel erfolgt in der Regel EDV-gestützt auf elektronischem Weg. 3.3 Der Teilnehmer verfügt über einen eigenen, geeigneten Fuhrpark zur Auslieferung. Alternativ kann die Auslieferung über einen geeigneten Nachauftragnehmer erfolgen. 3.4 Es dürfen über den gesamten Ausschreibungszeitraum nur die angebotenen Artikel, für die auch der Zuschlag erteilt wurde, geliefert werden. Ersatzprodukte oder eine Umstellung auf Eigenmarken ist nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig. 3.5 Erfüllungsort und Ort des Gefahrenüberganges ist der auf der Bestellung genannte Lieferort (Annahmestelle). 3.6 Lieferorte, Anlieferzeiten, Ansprechpartner sind in der Anlage „Liste Lieferorte und Zeiten“ und sind einzuhalten 3.7 Aufgrund von Erweiterungen/Neueröffnungen kann es innerhalb der Vertragslaufzeit dazu kommen, dass zusätzliche Betriebsstellen, welche bei Vertragsbeginn noch nicht feststanden, zusätzlich beliefert werden müssen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Belieferung bei gleichbleibenden Konditionen. Eine Erweiterung betrifft ausschließlich den Einzugsbereich des jeweiligen Studentenwerkes. Der Auftraggeber teilt etwaige Änderungen ausreichend vorher dem Auftragnehmer mit. 3.8 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer alle in der Verpackungsverordnung festgelegten Verpackungen von der Empfangsstelle abzuholen und zu entsorgen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. 3.9 Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein in einfacher Ausführung beizulegen. 4. Ausführung der Leistungen und Reklamationen 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen und Lagerräumen zu gewähren. 4.2 Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Umstände, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung getroffenen Maßnahmen, dem Auftraggeber, ohne Ausnahme, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. 4.3 Änderungen am Leistungszustand, wie Änderungen in den Verpackungseinheiten, Herstellerwechsel und sonstige Artikeländerungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Artikeln, bedürfen der Zustimmung der ausschreibenden Stelle. Sondervereinbarungen mit einzelnen Kooperationspartnern sind unzulässig. Besondere Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 3 von 5 4.4 Sind bestellte Artikel vorübergehend aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen nicht lieferbar, können in Einzelfällen mindestens gleichwertige Ersatzartikel geliefert werden. Die Lieferung dieser Ersatzartikel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Preise der Ersatzartikel dürfen die Ausschreibungspreise des bestellten Artikels nicht übersteigen. 4.5 Reklamationen nach der Sachmängelhaftung und in Bezug auf Preis, Verpackung usw. erfolgen durch die im jeweiligen Einzelliefervertrag benannten Studentenwerke. 4.6 Bei Reklamationen bezüglich Menge oder Qualität erfolgt die Information an den Bieter binnen 24 Stunden nach Lieferung. Verdeckte Mängel können jederzeit reklamiert werden. Die reklamierte Ware wird aufbewahrt und kann durch den Lieferanten begutachtet werden. Die berechtigt reklamierte Ware wird spätestens bei der nächsten Lieferung oder maximal innerhalb von fünf Arbeitstagen durch den Auftragnehmer kostenlos zurückgenommen. Reklamierte Ware wird in geeigneter Weise gekennzeichnet. 4.7 Nach einer Reklamation erfolgt die Rechnungslegung auf der Basis der korrigierten Lieferscheine. 4.8 Sollten berechtigte Reklamationen nicht zeitnah und qualitativ befriedigend abgestellt werden oder sollten bestimmte Beanstandungen mehrfach festgestellt werden, erfolgt durch den Auftraggeber eine schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer und eine Mitteilung an das ausschreibende Studentenwerk. 4.9 Falls der Auftragnehmer mehrfach nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert hat, kann nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung des Vertrages erfolgen. Dabei kann das betroffene Studentenwerk seinen Einzelliefervertrag oder die ausschreibende Stelle die Rahmenvereinbarung kündigen. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung zieht die Beendigung der Einzellieferverträge aller teilnehmenden Studentenwerke nach sich. Die Gesamtabnahmemenge verringert sich bei einer Einzelkündigung entsprechend des Bedarfs des kündigenden Studentenwerkes und dem anteiligen Zeitablauf. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 5. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen und Vorschriften 5.1 Die gelieferten Produkte entsprechen den in Deutschland und der EU geltenden gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der VO (EG) Nr. 178/2002, der VO (EG) Nr. 852/2004, der VO (EG) 853/2004 und Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (EU) Nr. 1169/2011 und deren Folgeverordnungen. 5.2 Es gelten die Leitsätze des deutschen Lebensmittelhandbuches in der aktuellsten Version. 5.3 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die im Angebot bzw. in den Produktspezifikationen und Datenblättern genannten Eigenschaften der angebotenen Artikel bzw. Dienstleistungen gelten für den gesamten Vertragszeitraum als zugesichert. Lebensmittel mit veränderten Rezepturen dürfen nur ausgeliefert werden, wenn die Bedingungen und Fristen nach 4.3 und 4.4 eingehalten werden. Die geforderten Produktspezifikationen für Lebensmittel müssen in deutscher Sprache mindestens folgende Angaben enthalten: Produktbezeichnung und Verkehrsbezeichnung vollständige Zutatenliste (ggf. QUID, wenn Produkt in QUID-Regelung fällt) Produktbeschreibung (Qualitätsmerkmale / Sensorik) Besondere Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 4 von 5 Produktspezifische, physikalische Parameter (Abmessungen, Ausmahlgrade, Gewicht,…) Allergenliste Abpackung (Gebindegröße) Lagerbedingungen Mindesthaltbarkeitsdauer ggf. Zubereitungshinweis (produktabhängig) gültige Unterschrift oder Gültigkeitserklärung durch einen anderen Nachweis Revisionsnummer oder Erstellungsdatum 5.4 Angebotene Garantien über eine bestimmte Dauer stellen eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. 5.5 Besondere mikrobiologische Anforderungen (gilt nur für tierische Lebensmittel): Die an uns gelieferten Lebensmittel entsprechen in ihrem mikrobiologischen Status der VO (EG) Nr. Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der derzeit gültigen Fassung 5.6 Besondere Anforderungen zu Rückständen, Kontaminanten und pharmakologischen Stoffen (gilt nur für Lebensmittel): „Die gelieferten Lebensmittel entsprechen den nachstehend genannten Verordnungen und den daraus folgenden Folgeverordnungen: VO (EU) Nr.: 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstmenge für bestimmte Kondominaten in Lebensmitteln VO (EU) Nr.: 470/2009 – Höchstmenge an pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmittel tierischen Ursprungs VO (EU) Nr.: 396/2005 – Höchstmengen an Pestizidrückständen in Lebens-und Futtermitteln Nationale Kontaminanten-Verordnung (KmV) Nationale Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RHmV) 5.7 Bestrahlte Lebensmittel: Die gelieferten Lebensmittel sind gemäß der Lebensmittelbestrahlungs-verordnung (LMBestrV), sowie der EU-Richtlinie 1999/2/EG und 1999/3/EG nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt und enthalten keine Zutaten, die mit ionisierenden Strahlen bestrahlt wurden. Es besteht für den Auftraggeber keine Kennzeichnungspflicht gemäß der Lebensmittelbestrahlungs-verordnung (LMBestrV) 5.8 Genetisch veränderte Lebensmittel (gilt nur für Lebensmittel): Produkte, die gemäß den Verordnungen 1829/2003 der EU über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln kennzeichnungspflichtig sind, werden nicht geliefert. Ausgenommen davon sind zufällig oder technisch unvermeidbare Spuren, die den Wert von 0,9 % nicht übersteigen 6. Verzug 6.1 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des Verzugsschadens oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Frist teilweise nicht bewirkt, oder hat der Auftraggeber in Folge des Verzugs kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages, so gelten die Vorschriften des § 326 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der Unterlieferer, soweit letztere nicht vom Auftraggeber vorgeschrieben sind, in gleicher Weise wie eigenes Verschulden zu vertreten. Besondere Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg/ HSG Seite 5 von 5 6.2 Bei Ankündigung eines Liefer- oder Leistungsausfalls oder zur Abwendung von drohenden Schäden ist der Auftraggeber auch berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistungen durch einen Dritten ausführen zu lassen und Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten von dem Auftragnehmer zu fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche dem Auftragnehmer mitzuteilen. Die endgültige Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzustellen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 720 000 💰
800 000 💰
Kurze Beschreibung:
Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten für die Belieferung mit Getränken vom 1.3.2018 bis 28.2.2022.
Dauer: 48 Monate
Referenznummer: 06/17 STW -WÜ
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Würzburg, Bamberg, Aschaffenburg, Schweinfurt.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Verfahren
Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 3
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-03-15 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Beckhoff
Internetadresse: www.studentenwerk-wuerzburg.de 🌏
E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de 📧

Referenz
Daten
Veröffentlichungsdatum: 2017-11-11 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 06/17 STW -WÜ
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2017/S 217-452331
Zusätzliche Informationen
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Studentenwerk Würzburg führt im Folgenden und im Sinne eines lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen Transparenz laut GWB/VgV diese Ausschreibung durch. Es handelt sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Auftragnehmern über die Dauer von 4 Jahren geschlossen wird. Anhand der eingereichten Angebote werden die 3 wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Diese Unternehmen befinden sich dann für die Laufzeit von 4 Jahren im Firmenpool der genannten Leistungen.
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Im ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 12 Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird jährlich wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren abgelaufen ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden hierbei abgefragt – die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr. Danach jährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert sich der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage festgestellt, dass die Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein erneutes Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur Vertragsverlängerung.
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Fragen zu dieser Ausschreibung werden nur in schriftlicher und ausschließlich per Mail gestellter Form bearbeitet und den Vorgaben des GWB/VgV entsprechend publik gemacht. Adresse und Ansprechpartner entnehmen Sie bitte aus der Anlage Angebotsschreiben L 213. Alle erforderlichen Unterlagen stehen unter folgendem Link zum Download bereit:
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Die Orte der Leistungsempfänger sind folgende:
— Mensen & Cafeterien Aschaffenburg,
— Mensen & Cafeterien Bamberg,
— Mensen & Cafeterien Schweinfurt,
— Mensen & Cafeterien Würzburg.
Alle Anlieferstationen sind 2 x die Woche, dienstags und donnerstags zu beliefern. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Semesterstart, Feiertage etc. muss eine Belieferung nach vorheriger Absprache auch an den jeweils anderen Werktagen gewährleistet sein. Genaue Anlieferzeiten und Adressen entnehmen Sie bitte der Anlage „Liste Lieferorte und Zeiten“.
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Wir möchten Sie eingangs darauf aufmerksam machen, dass nur vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Unterlagen zur Bewertung zugelassen werden können.
Das Sortiment muss zu 100 % erfüllt werden. Eventueller Sortimentswechsel auf gängige Alternativen sollte ebenfalls nach vorheriger Absprache ermöglicht werden.
Unsachgerecht ausgefüllte Unterlagen führen zum Ausschluss.
Die Vorgaben der Einkaufsgebinde und der Verpackung sind strikt einzuhalten.
Vergabenummer: 06/17 STW – WÜ
Lieferung / Leistung: Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten zur Belieferung mit Getränken
Lieferzeitraum: 1.3.2018 bis 28.2.2022
Die nachfolgende allgemeine Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen Rahmenvereinbarung.
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Im Sinne eines lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen Transparenz, nimmt das Studentenwerk Würzburg diese Ausschreibung vor.
1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung gemäß Leistungsverzeichnis Anlagen vergaberechtlich auf Grundlage des GWB/VgV durch Vergabe an einen oder mehrere externe Dienstleister abzudecken.
1.3 Die im Leistungsverzeichnis oder den Anlagen zum Leistungsverzeichnis beschriebenen Ausführungen sind anzubieten. Es dürfen nur Produkte angeboten werden, welche diesen Beschreibungen entsprechen oder gleichwertig/ bzw. gleichwertiger Art sind insofern dies vom Auftraggeber vorgegeben wird.
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1.4 Der Auftragnehmer ist ausdrücklich in der Lage die im Leistungsverzeichnis Anlagen geforderten Leistungen fachkundig, leistungsfähig, gesetzestreu sowie zuverlässig zu erbringen.
1.5 Eine Übertragung von Arbeiten aus diesem Vertrag an Dritte durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
1.6 Mögliche, im Leistungsverzeichnis Anlagen durch den Auftraggeber vorgesehene Qualitätsbeschreibungen auch in Form von Hersteller- und Produktempfehlungen sind durch den Bieter zu beachten.
1.7 Die im Text Leistungsverzeichnis, sowie sämtlicher Anlagen, des Auftraggebers offengelassenen Stellen sind vollständig auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte Angebote werden nicht gewertet und führen zum Ausschluss bei der Vergabe.
1.8 Es werden keine Nebenangebote zugelassen.
1.9 Für eventuelle Planungs- und Beratungsleistungen dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden und sind daher mit den zu beschaffenden Artikeln bzw.
mit der auszuführenden Leistung abgegolten.
1.10 Die Angebotsabgabe ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Er behält sich vor, gemäß den Vergabebestimmungen eine Auswahl unter den Bietern zu treffen. Bei der Auswahl des Bieters muss der Preis nicht das allein entscheidende Kriterium sein.
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Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg
1.11 Die Angebotspreise sind zu kalkulieren für Preisgültigkeit bis Ende Auftragsabwicklung/Leistungszeitraum. Alle in den Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis genannten Angaben sind vom Bieter zu prüfen, da dieser im Auftragsfalle die Gewährleistung für die richtige, ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Lieferung und Leistung zu übernehmen hat.
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1.12 Bei zertifizierten Produkten und/oder Lebensmitteln (z. B. MSC, BIO, Rainforest, Fairtrade) hat der Auftragnehmer die Pflicht die Nachweise zu beschaffen und vorzulegen. Bei ausländischen Erzeugnissen sind diese Bedingungen im Rahmen des Angebots mittels Prüfbescheinigung nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf nach seiner Entscheidung, Rückfragen bezüglich neuer/aktueller Zertifizierungen zu stellen. Die dabei gemachten Angaben werden zum Vertragsbestandteil.
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1.13 Alle Lieferleistungen sind für den Auftraggeber kostenfrei „Frei Verwendungsstelle (Frei Raum)“ inklusive Vertragen zu liefern.
1.14 Der angegebene Mengenbedarf wurde aus Erfahrungswerten der Vorjahre ermittelt. Aus diesen Angaben kann kein Anspruch auf Abnahme einer Mindest- oder Höchstmenge hergeleitet werden.
Die Zahlen sind Kalkulationshilfsmittel für den jeweiligen Bieter.
1.15 Bei einer Zuschlagserteilung, sind alle vom Auftraggeber in dieser Ausschreibung geforderten Lieferungen/Leistungen vor Auftragsbeginn, falls erforderlich, mit diesem im Detail vorab zu besprechen.
2. Angebotsinhalt
2.1 Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter folgenden Kriterien zu erfolgen:
Preise für jede Position sind anzugeben
2.2 Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben: die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie Skonti und Rabatte sind separat einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein.
2.3 Das Angebot ist dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben.
2.4 Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Nachweise und Erklärungen vorzulegen sowie alle verlangten Angaben zu machen.
2.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
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3. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer zu beauftragen, sind diese in der Angebotsabgabe schriftlich zu benennen. Hierzu hat der Bieter, die als Anlage L235 und L236 beigefügte Erklärung abzugeben.
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Erklärung
Nachunternehmer: Der Unternehmer verpflichtet sich in einem Vertrag gegenüber dem Besteller (= öffentlicher Auftraggeber). Der Unternehmer ist befugt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Nachunternehmer (= Subunternehmer) zu vergeben. Dabei vergibt der Unternehmer nur einen Teil der Leistungserbringung an einen NU. In einem Vertragsverhältnis zum Besteller steht nur der Unternehmer. Der NU ist nur der Erfüllungsgehilfe. Im Innenverhältnis ist der Unternehmer der Besteller des NU. Es muss mind. Ein Direktionsrecht des GU/GÜ geben (OLG Düsseldorf – Verg 39/09).
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Bietergemeinschaft: Mehrere Unternehmen verpflichten sich gemeinschaftlich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu einer einheitlichen Leistung. I.d.R. liegt eine Arbeitsgemeinschaft, meist in Form einer GbR (§§ 705 ff. BGB) vor. Für den Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber erfordert dies die Abgabe eines gemeinschaftlichen Angebotes, ferner ist eine Vereinbarung über die internen Rechtsbeziehungen erforderlich. Die Bietergemeinschaft haftet gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich gesamtschuldnerisch.
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→ Sollte ein Bieter ein Angebot sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter abgeben, so hat er schriftlich nachvollziehbar darzulegen, warum hierdurch nicht gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen wird. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so werden der betreffende Bieter und die Bietergemeinschaft von dem Verfahren ausgeschlossen. Denn ein solches Verhalten ist als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. VOL/A zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.
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4. Leistungen
Die Vergabe der Lieferung von schließt nachfolgend aufgeführte Leistungen ein:
Lieferung frei Haus / frei Raum
Lieferung gemäß der jeweiligen besonderen Leistungsbeschreibung
5. Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung/Lieferort
Die Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung erfolgt gemäß dem Leistungsverzeichnis mit den darin festgelegten Vorgaben die in der Anlage „Lieferstellen EKOOP Bayern“ aufgeführten Orte.
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6. Vertragsbedingungen
6.1 Es gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen in der angegebenen Reihenfolge:
Vergabeunterlagen (Angebotsunterlagen und Allgemeine und besondere Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnisse)
Angebot des Auftragnehmers
Die dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren schriftlich erteilten Auskünfte und Mitteilungen
Formblatt Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
6.2 Eigene Vertragsbedingungen des Bieters dürfen dem Angebot nicht zugrunde gelegt werden.
7. Technische Vorbemerkungen/Anforderungen
7.1 Für die Ausführung der in der Leistungsbeschreibung oder in den Leistungsverzeichnissen aufgeführten Lieferungen/Leistungen (Dienstleistungen und Werkleistungen) sowie Bauleistungen sind nachfolgende Vorschriften maßgebend:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
(VOB/B)
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB/A, VOB/A-EG + VOB/B
Allgemeine technische Vorschriften der entsprechenden DIN
7.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme auf seine Kosten vor Beschädigungen und Verschmutzung durch geeignete Maßnahmen zu sichern und zu schützen.
7.3 Unklarheiten sind unverzüglich mit dem ausschreibenden Studentenwerk zu klären.
7.4 Der im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten anfallende Müll ist vom Auftragnehmer abzuführen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Auftraggeber berechtigt, die ihm entstehenden Kosten für die Entsorgung an den Auftragnehmer zu verrechnen.
7.5 Bei Beschädigung seiner Arbeit, Materialien, Geräte durch andere Unternehmer oder durch Dritte hat der Auftragnehmer diese selbst zu belangen. Der Auftraggeber übernimmt hierfür, sowie für Diebstahl, Feuer und sonstige Verluste keinerlei Haftung. Für die Verjährung der durch den Auftragnehmer berührten Arbeiten, haftet dieser nach BGB in Verbindung mit den Vergabeverordnungen
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7.6 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder ähnliches, so hat er diese dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe vor Erteilung der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, so übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten Bedenken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so sind diese nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern die in Frage kommende Arbeit sofort einzustellen, bis eine Einigung über die Weiterführung erzielt wird. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
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7.7 Alle Geräte und Anlagenteile müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gefertigt sein sowie den derzeit aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie sicherheitsbehördlicher Vorschriften entsprechen.
8. Energieeffizienz
Grundsätzlich müssen technische Gerätschaften
das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufweisen.
9. Arbeitssicherheit
Aus Sicherheits- und Qualitätsgründen sind ausreichende Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit sowie des Umgangs mit Gefahrstoffen zwingend erforderlich. Hieraus ergibt sich für den Bieter die Verpflichtung, bei einer möglichen Zuschlagsvergabe, das eingesetzte Personal entsprechend zu unterweisen.
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10. Rechtsgrundlagen und Vorschriften
10.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
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10.2 Bei Widersprüchen gelten nacheinander:
Diese Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen
Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse einschließlich möglicher Zeichnungen
Etwaige Besondere Vertragsbedingungen
Etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
Etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/ B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOB/ B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse haben gegenüber Plänen/Zeichnungen Vorrang.
10.3 Gerichtsstand ist der Sitz des im Einzelliefervertrag bzw. Einzelauftrag (Bestellabruf)benannten Auftrag gebenden Studentenwerks.
Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Grundlagen
1.1 Durch Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages.
1.2 Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsbetrieb verwendet und auf sie formularmäßig hinweist.
1.3 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“), gegenüber juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).
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2. Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.
2.2 Für alle anderen Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing etc.) gelten diese entsprechend. Sie gelten nicht für Leistungen im Geltungsbereich der VOB/B.
3. Ansprech- und Verhandlungspartner
3.1 Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich das ausführende Studentenwerk, im folgendem das Studentenwerk Würzburg.
4. Vertragsbestandteile
4.1 Vertragsbestandteile werden:
— Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Allgemeine Leistungsverzeichnis sowie sämtliche Leistungsbeschreibungen;
— die Technischen Leistungsverzeichnisse/Produktbeschreibungen;
— das Angebot- und Auftragsschreiben;
— die abgeschlossene Rahmenvereinbarung;
— diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
— die Besonderen, Ergänzenden, Zusätzlichen und evtl. auch Technischen Vertragsbedingungen
— die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sämtliche Aufstellungen, Tabellen und Formblätter
4.2 Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedungen.
Studentenwerk Würzburg/ HSG
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4.3 Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke stellen eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung dar.
4.4 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.
5. Vertragsabschluss
5.1. Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich getroffen.
Den Vertrag betreffende mündliche Abreden, sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen benötigen der Bestätigung in Schriftform, wobei Textform nicht ausreicht. Diese Bestätigung dient allein Dokumentationszwecken.
5.2 Der Empfang des Zuschlagsschreibens ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
6. Qualitätssicherung/Güteprüfung
6.1 Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
6.2 Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.
6.3 Der Auftraggeber behält sich vor, das vom Auftragnehmer praktizierte Qualitäts-Management-System zu prüfen.
6.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor Ort beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
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6.5 Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats vom Auftragnehmer verlangen.
6.6 Es gelten die Bestimmungen des § 12 VOL/B. Die Kosten einer Güteprüfung sind vom Auftragnehmer zu tragen(§12 Nr. 2 g VOL/B).
7. Leistungs- und Erfüllungsort/Anlieferung/Versand
7.1 Leistungs- und Erfüllungsort (bzw. Leistungsstelle) ist die vor der Lieferung anzugebende Verwendungsstelle des Auftraggebers.
7.2 Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
7.3 Lebensmittel sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen und zu verpacken.
7.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle beim Auftraggeber.
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8. Verpackung/Entsorgung/Transport/Transportkosten
8.1 Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Der Auftragnehmer soll bei Bedarf dem Auftraggeber ein mit der Verpackungsordnung konformes Verpackungs-/ Entsorgungskonzept vorlegen.
8.2 Die Kosten der Verpackung trägt ausschließlich der Auftragnehmer. Die Verpackung ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; sie soll wiederverwertbar bzw. stofflich verwertbar sein.
8.3 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport die geeigneten Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware, sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Bei Lebensmitteln sind die jeweiligen Gesetze strikt einzuhalten.
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8.4 Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z. B. Versicherungsgebühren, Zölle, Nachnahmeprovisionen, Gebühr für Transportkostenbescheinigungen, Gefahrgutzuschläge, Maut etc..
9. Proben/Muster
9.1 Der Auftraggeber behält sich grundsätzlich vor, Muster oder Proben für die angebotenen Produkte anzufordern.
9.2 Muster- / Probenlieferungen haben grundsätzlich in Absprache mit dem beteiligten Studentenwerk zu erfolgen.
9.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesem Proben und Muster in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
9.4 Auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt eine Rücksendung auf dessen Kosten und Gefahr.
9.5 Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des vorgestellten Musters zu entsprechen. Dies gilt selbstverständlich auch bei Lebensmitteln.
9.6 Eine Serienfertigung erfolgt erst nach Freigabe des Auftraggebers.
10. Lieferscheine
10.1 Der Auftragnehmer fertigt die Lieferscheine an.
10.2 Die Erstellung eines Lieferscheines hat in 2-facher Ausfertigung zu erfolgen.
10.3 Im Lieferschein müssen zwingend enthalten sein:
Nummer und Datum des Lieferscheins
Adresse und Kundennummer der Lieferstelle
Artikelbezeichnung
Liefermengen mit Mengeneinheiten entsprechend der Bestellung
Auftragsnummer des Studentenwerks
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10.4 Lieferscheine und/oder Abnahmebelege ohne Unterschrift eines zeichnungsberechtigen Mitarbeiters des Studentenwerks werden grundsätzlich nicht anerkannt.
11. Anlieferzeiten
11.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsgegenstand muss zu den bekannten Anlieferzeiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer angeliefert werden.
11.2 Ausnahmen hiervon sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzusprechen.
12. Übergabe/Abnahme/Annahme der Leistung
12.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger in dessen Räumlichkeiten an Werktagen gemäß den genannten Anlieferzeiten.
12.2 Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt beim Auftraggeber, eine weitere behält der Auftragnehmer.
12.3 Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt unberührt. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Lieferung und/oder Leistungen förmlich abzunehmen.
12.4 Liegt ein wesentlicher Sach-, Qualitäts- oder Rechtsmangel vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 (1) VOL/B die Abnahme der Leistung verweigern.
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12.5 Die Annahme der Leistung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung durch den Nutzer hinsichtlich ihrer Vertragskonformität (Übereinstimmung mit Proben, Muster, Zeichnungen usw.). Die Annahme der Leistung ersetzt nicht die Abnahme.
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12.6 Für die Feststellung der gelieferten Menge ist allein die Verwendungsstelle des Auftraggebers zuständig. Dem Auftragnehmer steht es frei, bei der Ermittlung der gelieferten Mengen zugegen zu sein.
12.7 Die Entscheidung darüber, ob die gelieferte Leistung qualitativ vertragsgemäß ist, wird vom Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Nutzer getroffen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber die Leistung in Benutzung bzw. bei Lebensmittel bereits in den Verkauf genommen hat, stellt keine Abnahme dar, und ersetzt auch nicht die Funktionsabnahme. § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B ist insoweit nicht anwendbar.
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12.8 Teillieferungen und Aliudlieferungen sind nicht vertragsgemäß sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Mit eventuell anfallenden Kosten wird der Auftragnehmer belastet.
12.9 Die Erfüllung der Lieferverpflichtung tritt mit dem Tag der erfolgreichen Abnahme ein.
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12.10 Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der Auftragnehmer das Personal zu einem mit dem Auftraggeber abzustimmenden Termin kostenfrei in die Bedienung der gelieferten Geräte bzw. bei Lebensmitteln in den Umgang mit diesen, Zubereitung etc. einzuweisen. Die Einweisung des Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen.
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13. Liefertermin/Lieferverzug
13.1 Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sind Fixtermine. Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit, so kann der Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 9 VOL/B vom Auftragnehmer gemäß den Bestimmungen der Ziffer 30 eine Vertragsstrafe fordern.
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13.2 Wenn vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Einhaltung der fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise gefährdet erscheinen lassen, so hat er dem Auftraggeber hierüber unverzüglich ebenfalls Mitteilung zu machen. Eine ordnungsgemäße Mitteilung erfolgt mittels Telefonat, E-Mail oder Telefax.
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13.3 Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadenersatzanspruch wegen Verzugs. Der Auftraggeber kann außerdem Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen, damit der Liefertermin eingehalten wird. Erklärt der Auftragnehmer, dass die ihm obliegende Lieferung / Leistung auch durch eigene Mehrarbeit nicht termingerecht erbracht werden kann, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung nötigen Arbeiten vergeben.
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14. Leistungsumfang/Preise/Mehr- und Minderleistungen
14.1 Die vereinbarten und dem Zuschlag damit zugrunde gelegten Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung und für den individuell vereinbarten Zeitraum.
14.2 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
14.3 Die Leistungspflicht und der vereinbarte Preis umfassen sämtliche Lieferungen und Leistungen die erforderlich sind, um die beauftragte Leistung vollständig, qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, zur fachgerechten und ordnungsgemäßen Lieferung und / oder Durchführung der Arbeiten in der Lage zu sein und über die hierzu erforderlichen Gerätschaften, technischen Mittel und entsprechendes (Fach-)Personal zu verfügen.
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14.4 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Vertragsbestandteile eigenverantwortlich auf ihre Vollständigkeit geprüft hat und dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend sind, um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen.
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14.5 Mehrleistungen oder sachliche Leistungsabweichungen gegenüber der vertraglichen Festlegung darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die unter Angabe eines Nachtragsangebotes zu beantragen ist, ausführen.
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14.6 Ohne schriftliche Zustimmung oder schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber gleichwohl ausgeführte Leistungen, führen nicht zu Ansprüchen auf Mehrvergütung gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis. Auch bei erfolgter schriftlicher Zustimmung bleibt eine Prüfung des Nachtragsangebotes auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.
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15. Gewährleistung
15.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
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15.2 Treten Mängel auf sind die Vorschriften des § 14 VOL/B, sowie die gesetzlichen Vorschriften anwendbar, also bei Lieferleistungen zusätzlich zu § 14 VOL/B die §§ 434 ff. BGB und bei Aufbau- und Montageleistungen die §§ 633 ff. BGB.
15.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung zu laufen.
15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes bzw. bei Lebensmitteln über die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst.
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15.5 Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft eine notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber, seinen Bediensteten oder seinen Kunden ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, sowie seinen Kunden, diesen Schaden zu ersetzen und ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
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16. Instandhaltung/Wartung/Nachlieferung
16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonst notwendigen Reparaturen, auch über den Ablauf der Gewährleistung hinaus, innerhalb von 24 Stunden, gerechnet ab dem Werktag nach Eingang der Aufforderung zur Reparatur begonnen wird. Sofern die Instandsetzung oder Nachlieferung durch den Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Werktagen ausgeführt ist, wird kostenloser gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt.
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16.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass bei Lieferengpässen für Lebensmittel die geforderte Ware schnellstmöglich, spätestens jedoch am Folgetag entsprechend den vorgegebenen Anlieferzeiten nachgeliefert wird. Ist dies seitens des Auftragnehmers nicht realisierbar, kann der Auftraggeber ein vergleichbares Produkt durch Fremdbeschaffung besorgen. Entsteht hierbei für den Auftraggeber ein finanzieller Mehraufwand, wird dieser dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
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17. Haftung/Pflichtverletzung und Schadenersatz
17.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein Personal verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch eine einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Die Haftung entfällt nur insoweit, als der Auftragnehmer das Vorliegen höherer Gewalt oder das Fehlen von Verschulden nachweisen kann.
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17.2 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet das Studentenwerk insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als das die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
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In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer von dem Studentenwerk geführten Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) ergeben. Über den Inhalt und Umfang der Schadensabwehr wird das Studentenwerk den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Stellungnahme geben.
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Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung ein Produkt in Verkehr gebracht wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und dem Studentenwerk München auf Verlangen nachzuweisen.
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17.3 Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung.
18. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
18.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er für mögliche Haftpflichtansprüche, die sich aufgrund der zu erbringenden Leistung ergeben können, entsprechende Haftpflichtversicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und auch laufend unterhält. Die Festlegung der Höhe der Versicherungssummen bleibt der besonderen Leistungsbeschreibung vorbehalten.
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18.2 Weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Studentenwerkes München keinen ausreichenden Versicherungsschutz nach, so ist das Studentenwerk berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
18.3 Zur Erhaltung eines derartigen Versicherungsschutzes ist der Auftraggeber berechtigt, rückständige Prämien für Rechnung des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen.
18.4 Der Auftraggeber kann die von ihm verauslagten Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung einbehalten oder sich aus einer ihm zur Verfügung stehenden Sicherheit schadlos halten.
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19. Mindestlohngesetz
19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer.
19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Kontrollen durchzuführen.
19.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von etwaigen Schäden zu verlangen.
20. Abtretungsverbot
20.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen abzutreten.
21. Sicherheiten/Rückgabe von Sicherheiten
21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung und Schadenersatz.
21.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.
21.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist eine unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers vorzulegen. Die Bürgschaftsurkunde muss außer dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auch den Verzicht auf die Einrede aus §§ 770 Abs. 1 BGB, 771 und 770 Abs. 2 BGB – soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – enthalten und ohne ein etwaiges Recht auf Hinterlegung ausgestellt sein.
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22. Einreichung der Rechnung
22.1 Der Auftragnehmer soll die Rechnung in 2-facher Ausfertigung einreichen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
22.2 Die Rechnung ist getrennt nach Lieferort- und Kostenstelle des Auftraggebers auszustellen.
22.3 Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
22.4 Sammelrechnungen sind nur nach Vereinbarung möglich.
22.5 Grundsätzlich muss jede ausgestellte Rechnung folgende Angaben enthalten:
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
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Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Rechnungsnummer
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Produkte einschließlich Lieferanten-Artikelnummer
Tag der Lieferung inkl. Nennung der Lieferscheinnummer(n), sowie Nennung des Lieferortes (Betriebsstelle) und die vom Studentenwerk angegebene interne Kostenstelle
nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
23. Zahlung der Rechnung
23.1 Die Begleichung der Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Eingang der prüfbaren Rechnung. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
23.2 Rechnungen, die ohne die in 22.5 vertraglich festgelegten Angaben beim Auftraggeber eingehen, werden von diesem unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
23.3 Es gilt § 17 VOL/B.
24. Skonto
24.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
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24.2 Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.
25. Verschwiegenheit
25.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
25.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben unberührt.
26. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
26.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegt Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind verletzt,
b) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
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c) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen,
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d) wenn Ausschlussgründe gemäß VOL/A vorliegen, insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 und 334 StGB, sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers.
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e) wenn der Auftragnehmer die Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit wissentlich oder vorwerfbar falsch abgegeben hat,
f) wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 19 verstößt,
27. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund
27.1 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
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27.2 Liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB für einen Rücktritt vor und tritt der Auftragnehmer oder Auftraggeber zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.
27.3 Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
28. Vertragsstrafe
28.1 Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert pro Woche, höchstens jedoch fünf vom Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.
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28.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
28.3 Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleiben vorbehalten.
29. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
29.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob dessen Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für den Auftraggeber nicht.
29.2 Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach Ziffer 4.1 Allgemeine Vertragsbedingungen eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.
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29.3 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
29.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen, sofern den Auftragnehmer ein Verschulden trifft.
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30. Anwendbares Recht
30.1 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
30.2 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
31. Gerichtsstand
31.1 Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Besonderen Vertragsbedingungen Offenes Verfahren nach GWB/VgV
Vergabenummer: 06/ 17 STW – WÜ
Lieferung/ Leistung: Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten über die Belieferung mit Getränken
Lieferzeitraum: 01.03.2018 bis 28.02.2022
Die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen sind Bestandteil der Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen Rahmenvereinbarung.
1. Allgemeines
1.1 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht die Option auf Verlängerung des Vertrages.
1.2 Das Studentenwerk Würzburg behält sich vor Muster/ Warenproben für einzelne Positionen anzufordern. Diese sind kostenfrei vom Teilnehmer an den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2. Preise
Es handelt sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Auftragnehmern über die Dauer von 4 Jahren geschlossen wird. Anhand der eingereichten Angebote werden die 3 wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Diese Unternehmen befinden sich dann für die Laufzeit von 4 Jahren im Firmenpool der genannten Leistungen.
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Im Ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 12 Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird jährlich wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren abgelaufen ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden hierbei abgefragt – die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr. Danach jährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert sich der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage festgestellt, dass die Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein erneutes Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur Vertragsverlängerung.
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2.1 Mindermengenzuschläge werden prinzipiell nicht akzeptiert. Der Mindestbestellwert in diesem Warensortiment ist auf 180EUR je Abladestation festgelegt. Lieferungen und eventuelle Nachlieferungen die den Mindestbestellwert unterschreiten, die nicht seitens vom Auftraggeber verursacht wurden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
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Besondere Vertragsbedingungen
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3. Bestellung und Lieferung
3.1 Der Auftrag gilt als zu den gestellten Bedingungen angenommen, wenn dem Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Aufgabe der Bestellung eine ablehnende Erklärung des Auftragnehmers zugeht. Auf die Bestellnummer muss in allen Vorgängen Bezug genommen werden.
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3.2 Der Abruf der Artikel erfolgt in der Regel EDV-gestützt auf elektronischem Weg.
3.3 Der Teilnehmer verfügt über einen eigenen, geeigneten Fuhrpark zur Auslieferung. Alternativ kann die Auslieferung über einen geeigneten Nachauftragnehmer erfolgen.
3.4 Es dürfen über den gesamten Ausschreibungszeitraum nur die angebotenen Artikel, für die auch der Zuschlag erteilt wurde, geliefert werden. Ersatzprodukte oder eine Umstellung auf Eigenmarken ist nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
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3.5 Erfüllungsort und Ort des Gefahrenüberganges ist der auf der Bestellung genannte Lieferort (Annahmestelle).
3.6 Lieferorte, Anlieferzeiten, Ansprechpartner sind in der Anlage „Liste Lieferorte und Zeiten“ und sind einzuhalten
3.7 Aufgrund von Erweiterungen/Neueröffnungen kann es innerhalb der Vertragslaufzeit dazu kommen, dass zusätzliche Betriebsstellen, welche bei Vertragsbeginn noch nicht feststanden, zusätzlich beliefert werden müssen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Belieferung bei gleichbleibenden Konditionen. Eine Erweiterung betrifft ausschließlich den Einzugsbereich des jeweiligen Studentenwerkes. Der Auftraggeber teilt etwaige Änderungen ausreichend vorher dem Auftragnehmer mit.
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3.8 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer alle in der Verpackungsverordnung festgelegten Verpackungen von der Empfangsstelle abzuholen und zu entsorgen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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3.9 Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein in einfacher Ausführung beizulegen.
4. Ausführung der Leistungen und Reklamationen
4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen und Lagerräumen zu gewähren.
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4.2 Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Umstände, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung getroffenen Maßnahmen, dem Auftraggeber, ohne Ausnahme, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
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4.3 Änderungen am Leistungszustand, wie Änderungen in den Verpackungseinheiten, Herstellerwechsel und sonstige Artikeländerungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Artikeln, bedürfen der Zustimmung der ausschreibenden Stelle. Sondervereinbarungen mit einzelnen Kooperationspartnern sind unzulässig.
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4.4 Sind bestellte Artikel vorübergehend aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen nicht lieferbar, können in Einzelfällen mindestens gleichwertige Ersatzartikel geliefert werden. Die Lieferung dieser Ersatzartikel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Preise der Ersatzartikel dürfen die Ausschreibungspreise des bestellten Artikels nicht übersteigen.
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4.5 Reklamationen nach der Sachmängelhaftung und in Bezug auf Preis, Verpackung usw. erfolgen durch die im jeweiligen Einzelliefervertrag benannten Studentenwerke.
4.6 Bei Reklamationen bezüglich Menge oder Qualität erfolgt die Information an den Bieter binnen 24 Stunden nach Lieferung. Verdeckte Mängel können jederzeit reklamiert werden. Die reklamierte Ware wird aufbewahrt und kann durch den Lieferanten begutachtet werden. Die berechtigt reklamierte Ware wird spätestens bei der nächsten Lieferung oder maximal innerhalb von fünf Arbeitstagen durch den Auftragnehmer kostenlos zurückgenommen. Reklamierte Ware wird in geeigneter Weise gekennzeichnet.
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4.7 Nach einer Reklamation erfolgt die Rechnungslegung auf der Basis der korrigierten Lieferscheine.
4.8 Sollten berechtigte Reklamationen nicht zeitnah und qualitativ befriedigend abgestellt werden oder sollten bestimmte Beanstandungen mehrfach festgestellt werden, erfolgt durch den Auftraggeber eine schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer und eine Mitteilung an das ausschreibende Studentenwerk.
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4.9 Falls der Auftragnehmer mehrfach nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert hat, kann nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung des Vertrages erfolgen. Dabei kann das betroffene Studentenwerk seinen Einzelliefervertrag oder die ausschreibende Stelle die Rahmenvereinbarung kündigen. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung zieht die Beendigung der Einzellieferverträge aller teilnehmenden Studentenwerke nach sich. Die Gesamtabnahmemenge verringert sich bei einer Einzelkündigung entsprechend des Bedarfs des kündigenden Studentenwerkes und dem anteiligen Zeitablauf. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
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5. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen und Vorschriften
5.1 Die gelieferten Produkte entsprechen den in Deutschland und der EU geltenden gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der VO (EG) Nr. 178/2002, der VO (EG) Nr. 852/2004, der VO (EG) 853/2004 und Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (EU) Nr. 1169/2011 und deren Folgeverordnungen.
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5.2 Es gelten die Leitsätze des deutschen Lebensmittelhandbuches in der aktuellsten Version.
5.3 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die im Angebot bzw. in den Produktspezifikationen und Datenblättern genannten Eigenschaften der angebotenen Artikel bzw. Dienstleistungen gelten für den gesamten Vertragszeitraum als zugesichert. Lebensmittel mit veränderten Rezepturen dürfen nur ausgeliefert werden, wenn die Bedingungen und Fristen nach 4.3 und 4.4 eingehalten werden. Die geforderten Produktspezifikationen für Lebensmittel müssen in deutscher Sprache mindestens folgende Angaben enthalten:
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Produktbezeichnung und Verkehrsbezeichnung
vollständige Zutatenliste (ggf. QUID, wenn Produkt in QUID-Regelung fällt)
Produktbeschreibung (Qualitätsmerkmale / Sensorik)
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Produktspezifische, physikalische Parameter (Abmessungen, Ausmahlgrade, Gewicht,…)
Allergenliste
Abpackung (Gebindegröße)
Lagerbedingungen
Mindesthaltbarkeitsdauer
ggf. Zubereitungshinweis (produktabhängig)
gültige Unterschrift oder Gültigkeitserklärung durch einen anderen Nachweis
Revisionsnummer oder Erstellungsdatum
5.4 Angebotene Garantien über eine bestimmte Dauer stellen eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
5.5 Besondere mikrobiologische Anforderungen (gilt nur für tierische Lebensmittel): Die an uns gelieferten Lebensmittel entsprechen in ihrem mikrobiologischen Status der VO (EG) Nr. Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der derzeit gültigen Fassung
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5.6 Besondere Anforderungen zu Rückständen, Kontaminanten und pharmakologischen Stoffen (gilt nur für Lebensmittel): „Die gelieferten Lebensmittel entsprechen den nachstehend genannten Verordnungen und den daraus folgenden Folgeverordnungen:
VO (EU) Nr.: 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstmenge für bestimmte Kondominaten in Lebensmitteln
VO (EU) Nr.: 470/2009 – Höchstmenge an pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmittel tierischen Ursprungs
VO (EU) Nr.: 396/2005 – Höchstmengen an Pestizidrückständen in Lebens-und Futtermitteln
Nationale Kontaminanten-Verordnung (KmV)
Nationale Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RHmV)
5.7 Bestrahlte Lebensmittel: Die gelieferten Lebensmittel sind gemäß der Lebensmittelbestrahlungs-verordnung (LMBestrV), sowie der EU-Richtlinie 1999/2/EG und 1999/3/EG nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt und enthalten keine Zutaten, die mit ionisierenden Strahlen bestrahlt wurden. Es besteht für den Auftraggeber keine Kennzeichnungspflicht gemäß der Lebensmittelbestrahlungs-verordnung (LMBestrV)
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5.8 Genetisch veränderte Lebensmittel (gilt nur für Lebensmittel): Produkte, die gemäß den Verordnungen 1829/2003 der EU über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln kennzeichnungspflichtig sind, werden nicht geliefert. Ausgenommen davon sind zufällig oder technisch unvermeidbare Spuren, die den Wert von 0,9 % nicht übersteigen
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6. Verzug
6.1 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des Verzugsschadens oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Frist teilweise nicht bewirkt, oder hat der Auftraggeber in Folge des Verzugs kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages, so gelten die Vorschriften des § 326 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der Unterlieferer, soweit letztere nicht vom Auftraggeber vorgeschrieben sind, in gleicher Weise wie eigenes Verschulden zu vertreten.
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6.2 Bei Ankündigung eines Liefer- oder Leistungsausfalls oder zur Abwendung von drohenden Schäden ist der Auftraggeber auch berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistungen durch einen Dritten ausführen zu lassen und Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten von dem Auftragnehmer zu fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche dem Auftragnehmer mitzuteilen. Die endgültige Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzustellen.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Postfach 606
Postort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de 📧
Telefon: +49 981531277 📞
Fax: +49 981531837 📠
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Wiederkehrender Auftrag
2022.
Quelle: OJS 2017/S 221-460318 (2017-11-14)
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