Rahmenvereinbarung zur Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete, sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin werden Pflegeleistungen und sonstige Entwicklungsleistungen beschafft. Es wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt, um flexibel auf den Bedarf und Veränderungen im Angebot reagieren zu können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-04-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-01-26.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-01-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Referenznummer: 2016/100100361
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete,
sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin
werden Pflegeleistungen und sonstige Entwicklungsleistungen beschafft. Es wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt, um flexibel auf den Bedarf und Veränderungen im Angebot reagieren zu können.
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete,
sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin
werden Pflegeleistungen und sonstige Entwicklungsleistungen beschafft. Es wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt, um flexibel auf den Bedarf und Veränderungen im Angebot reagieren zu können.
Zusätzliche Unterlagen:
Die in nachfolgender Beschreibung genannten Unterlagen finden sich insbesondere in den Dokumenten „Bewerbungsbedingungen“ mit Anhängen sowie „Eignungsanforderungen“. Diese werden unter http://www.muenchen.de/vgst3 → RV zur Ausstattung des RBS einschl. öff. Schulen und städt. Kitas zum Download zur Verfügung gestellt. Soweit in dieser Bekanntmachung auf „Abschnitte“ verwiesen wird, bezieht sich dies immer auf die genannten Dokumente. Die Bewerbungsbedingungen und sonstigen Unterlagen enthalten darüber hinaus unter anderem Angaben zu Aufbau, Form und Inhalt der einzureichenden Unterlagen.
Folgende Teile der Vergabeunterlagen werden erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung mit der späteren Angebotsaufforderung an die zur Angebotsabgabe qualifizierten Bieter versendet:
— Regelwerk zur IT-Sicherheit;
— technische Dokumentation der in Betrieb befindlichen Systeme und Applikationen.
Bewerberfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 24.3.2017 12:00 Uhr an die unter I.1) genannte(n) Kontaktstelle(n) zu richten. Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. Fragen zu den Angebotsunterlagen (z. B. Leistungsbeschreibungen, Leistungskriterien etc.) werden im Teilnahmewettbewerb nicht beantwortet und auch nicht für eine spätere Beantwortung gesammelt.
Unterstützung des Auftraggebers:
Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.13 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Die LHM ist sich des Umstandes bewusst, dass sie als öffentlicher Auftraggeber nach § 97 Abs.4 Satz 2 GWB den Beschaffungsgegenstand im Grundsatz nach Fach- und Teillosen getrennt vergeben muss. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht,
während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten abzielt, Eine Abweichung vom Grundsatz der Losbildung ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Beide liegen in diesem Fall vor. Insbesondere aufgrund der hochgradigen Verzahnung und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des Auftragnehmers gewünscht. Dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragnehmers gedeckt und nur mit einer Gesamtvergabe zu verwirklichen. Mit den begrenzten personellen Ressourcen wäre auch eine -bei Losvergabe nötige- Koordination der vielen Schnittstellen der einzelnen Vertragspartner nicht zu leisten.
Nach Abwägung aller für und gegen eine Losaufteilung sprechenden Argumente überwiegen aus Sicht der LHM klar die Argumente gegen eine Aufteilung nach Losen.
Abweichung von der Regelvergabe:
Aufgrund der Komplexität des Auftragsgegenstandes und der finanziellen Rahmenbedingungen ist ein Verhandlungsverfahren zulässig. Es ist den Bietern insbesondere nicht möglich einen Gesamtpreis für den Betrieb der aktuellen Systemlandschaft mit einer monatlichen Pauschale abzugeben, ohne dass der Auftragsgegenstand in den geplanten Verhandlungsrunden ausführlich dargelegt und besprochen wird. Zudem kann nur mit einem Verhandlungsverfahren und der ausführlichen Behandlung des Auftragsgegenstandes in den 2 geplanten Verhandlungsrunden das Risiko minimiert werden, dass andere Bieter den Auftragsgegenstand weniger gut kennen und kalkulieren können als der bisherige Auftragnehmer.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Bitte beachten Sie dass sich aus diesem geschätzten Bedarf kein Anspruch auf eine tatsächliche Abnahmemenge begründet. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt. Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Die in nachfolgender Beschreibung genannten Unterlagen finden sich insbesondere in den Dokumenten „Bewerbungsbedingungen“ mit Anhängen sowie „Eignungsanforderungen“. Diese werden unter http://www.muenchen.de/vgst3 → RV zur Ausstattung des RBS einschl. öff. Schulen und städt. Kitas zum Download zur Verfügung gestellt. Soweit in dieser Bekanntmachung auf „Abschnitte“ verwiesen wird, bezieht sich dies immer auf die genannten Dokumente. Die Bewerbungsbedingungen und sonstigen Unterlagen enthalten darüber hinaus unter anderem Angaben zu Aufbau, Form und Inhalt der einzureichenden Unterlagen.
Folgende Teile der Vergabeunterlagen werden erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung mit der späteren Angebotsaufforderung an die zur Angebotsabgabe qualifizierten Bieter versendet:
— Regelwerk zur IT-Sicherheit;
— technische Dokumentation der in Betrieb befindlichen Systeme und Applikationen.
Bewerberfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 24.3.2017 12:00 Uhr an die unter I.1) genannte(n) Kontaktstelle(n) zu richten. Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. Fragen zu den Angebotsunterlagen (z. B. Leistungsbeschreibungen, Leistungskriterien etc.) werden im Teilnahmewettbewerb nicht beantwortet und auch nicht für eine spätere Beantwortung gesammelt.
Unterstützung des Auftraggebers:
Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.13 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Die LHM ist sich des Umstandes bewusst, dass sie als öffentlicher Auftraggeber nach § 97 Abs.4 Satz 2 GWB den Beschaffungsgegenstand im Grundsatz nach Fach- und Teillosen getrennt vergeben muss. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht,
während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten abzielt, Eine Abweichung vom Grundsatz der Losbildung ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Beide liegen in diesem Fall vor. Insbesondere aufgrund der hochgradigen Verzahnung und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des Auftragnehmers gewünscht. Dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragnehmers gedeckt und nur mit einer Gesamtvergabe zu verwirklichen. Mit den begrenzten personellen Ressourcen wäre auch eine -bei Losvergabe nötige- Koordination der vielen Schnittstellen der einzelnen Vertragspartner nicht zu leisten.
Nach Abwägung aller für und gegen eine Losaufteilung sprechenden Argumente überwiegen aus Sicht der LHM klar die Argumente gegen eine Aufteilung nach Losen.
Abweichung von der Regelvergabe:
Aufgrund der Komplexität des Auftragsgegenstandes und der finanziellen Rahmenbedingungen ist ein Verhandlungsverfahren zulässig. Es ist den Bietern insbesondere nicht möglich einen Gesamtpreis für den Betrieb der aktuellen Systemlandschaft mit einer monatlichen Pauschale abzugeben, ohne dass der Auftragsgegenstand in den geplanten Verhandlungsrunden ausführlich dargelegt und besprochen wird. Zudem kann nur mit einem Verhandlungsverfahren und der ausführlichen Behandlung des Auftragsgegenstandes in den 2 geplanten Verhandlungsrunden das Risiko minimiert werden, dass andere Bieter den Auftragsgegenstand weniger gut kennen und kalkulieren können als der bisherige Auftragnehmer.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Bitte beachten Sie dass sich aus diesem geschätzten Bedarf kein Anspruch auf eine tatsächliche Abnahmemenge begründet. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt. Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete,
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete,
sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin
sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin
werden Pflegeleistungen und sonstige Entwicklungsleistungen beschafft. Es wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt, um flexibel auf den Bedarf und Veränderungen im Angebot reagieren zu können.
Im Jahr 2001 wurde das Projekt „EDV-Ausstattung und Vernetzung der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertagesstätten bei der Landeshauptstadt München“ eingeführt. Der Bezug von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen für das RBS erfolgt seit dem Jahr 2001 jeweils über eine mit einem externen Dienstleister abgeschlossene Rahmenvereinbarung. Mit der geplanten Ausschreibung wird der Anschlussauftrag für die Zeit ab dem 1.1.2019 vergeben. Ziel des Gesamtprojektes ist es, das Lernen mit digitalen Medien im Unterricht aller Schultypen sowie die kritische Medienkompetenzerziehung von Schülerinnen und Schülern zu fördern sowie die Verwaltungsprozesse digital zu unterstützen. Dazu wurde ein komplexes Netz mit aktiven Komponenten, Servern und Workstations durch das Referat für Bildung und Sport aufgebaut.
Im Jahr 2001 wurde das Projekt „EDV-Ausstattung und Vernetzung der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertagesstätten bei der Landeshauptstadt München“ eingeführt. Der Bezug von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen für das RBS erfolgt seit dem Jahr 2001 jeweils über eine mit einem externen Dienstleister abgeschlossene Rahmenvereinbarung. Mit der geplanten Ausschreibung wird der Anschlussauftrag für die Zeit ab dem 1.1.2019 vergeben. Ziel des Gesamtprojektes ist es, das Lernen mit digitalen Medien im Unterricht aller Schultypen sowie die kritische Medienkompetenzerziehung von Schülerinnen und Schülern zu fördern sowie die Verwaltungsprozesse digital zu unterstützen. Dazu wurde ein komplexes Netz mit aktiven Komponenten, Servern und Workstations durch das Referat für Bildung und Sport aufgebaut.
Alle Kernprozesse des User- und Asset-Lifecycles, sowie die gesamte Softwareversorgung, das Identity Management (Active Entry, Quest One Identity Management), die automatische Provisionierung von dezentralen Servern und weiteren Zielsystemen (z. B. Lernplattformen) und die organisatorische Unterstützung des Unterrichts werden durch ein zentrales System gesteuert.
Alle Kernprozesse des User- und Asset-Lifecycles, sowie die gesamte Softwareversorgung, das Identity Management (Active Entry, Quest One Identity Management), die automatische Provisionierung von dezentralen Servern und weiteren Zielsystemen (z. B. Lernplattformen) und die organisatorische Unterstützung des Unterrichts werden durch ein zentrales System gesteuert.
Aus organisatorischen Gründen erfolgte eine Aufteilung der Netzwerke in die Bereiche Verwaltung und Pädagogik. Zum Gesamtkonzept gehört die Ausstattung von Arbeitsplätzen an derzeit ca. 800 Standorten mit modernster EDV-Infrastruktur. Darunter fallen hardwareseitig ca. 38.000 PCs und Notebooks sowie umfangreiche Peripheriegeräte, sowie etwa 700 zentrale und dezentrale Systeme. Softwareseitig umfasst die elektronische Softwareverteilung derzeit eine große heterogene Vielzahl von Applikationen, beispielsweise aus den Bereichen CAD-Software, Büroanwendungen, Systemsoftware, Design- und Grafikanwendungen, Lernprogramme, etc.
Aus organisatorischen Gründen erfolgte eine Aufteilung der Netzwerke in die Bereiche Verwaltung und Pädagogik. Zum Gesamtkonzept gehört die Ausstattung von Arbeitsplätzen an derzeit ca. 800 Standorten mit modernster EDV-Infrastruktur. Darunter fallen hardwareseitig ca. 38.000 PCs und Notebooks sowie umfangreiche Peripheriegeräte, sowie etwa 700 zentrale und dezentrale Systeme. Softwareseitig umfasst die elektronische Softwareverteilung derzeit eine große heterogene Vielzahl von Applikationen, beispielsweise aus den Bereichen CAD-Software, Büroanwendungen, Systemsoftware, Design- und Grafikanwendungen, Lernprogramme, etc.
Die auszustattenden Arbeitsplätze befinden sich sowohl im Pädagogikbereich (Schulen), als auch im Verwaltungsbereich (Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen und weitere assoziierte Einrichtungen). Der Anschlussauftrag umfasst im Wesentlichen die Fortsetzung der Ausstattung dieser Arbeitsplätze und der entsprechenden zentralen und dezentralen Infrastruktur (Beschaffung von Hard- und Software einschließlich Web-basierter Applikationen, SaaS, Cloud Computing, etc.) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen (z. B. Paketierung, Betriebsunterstützung, Pflege von bestehenden und Entwicklung von neuen Lösungen, Logistikdienstleistungen, Hard- und Software-Lifecyclemanagement, etc).
Die auszustattenden Arbeitsplätze befinden sich sowohl im Pädagogikbereich (Schulen), als auch im Verwaltungsbereich (Referat für Bildung und Sport, Kindertageseinrichtungen und weitere assoziierte Einrichtungen). Der Anschlussauftrag umfasst im Wesentlichen die Fortsetzung der Ausstattung dieser Arbeitsplätze und der entsprechenden zentralen und dezentralen Infrastruktur (Beschaffung von Hard- und Software einschließlich Web-basierter Applikationen, SaaS, Cloud Computing, etc.) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen (z. B. Paketierung, Betriebsunterstützung, Pflege von bestehenden und Entwicklung von neuen Lösungen, Logistikdienstleistungen, Hard- und Software-Lifecyclemanagement, etc).
Die medienpädagogischen und informationstechnischen Entwicklungen sind vernetzt mit der Unterrichts- und Schulentwicklung. Um auch künftig die Ausstattung der Schulen und Kindertageseinrichtungen, und auch des Referates für Bildung und Sport, im Kontext dieser Qualitätsentwicklung sicherzustellen, soll ein Anschlussrahmenvertrag geschlossen werden. Ziel des angestrebten Rahmenvertrages ist nicht ausschließlich die Lieferung von Hard- und Software sowie von Pflegeleistungen, sondern vor allen Dingen die hiermit verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Die einzelnen Leistungen sind nicht additiv nebeneinander zu sehen, sondern müssen als geschlossene Gesamtleistung definiert werden.
Die medienpädagogischen und informationstechnischen Entwicklungen sind vernetzt mit der Unterrichts- und Schulentwicklung. Um auch künftig die Ausstattung der Schulen und Kindertageseinrichtungen, und auch des Referates für Bildung und Sport, im Kontext dieser Qualitätsentwicklung sicherzustellen, soll ein Anschlussrahmenvertrag geschlossen werden. Ziel des angestrebten Rahmenvertrages ist nicht ausschließlich die Lieferung von Hard- und Software sowie von Pflegeleistungen, sondern vor allen Dingen die hiermit verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Die einzelnen Leistungen sind nicht additiv nebeneinander zu sehen, sondern müssen als geschlossene Gesamtleistung definiert werden.
Der künftige Auftragnehmer soll den pädagogischen Auftrag an den allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen optimal unterstützen und fördern, die Anforderungen des Projekts erfüllen und die Schnittstellen des zentralen Management Systems SMC/M@school bedienen.
Der künftige Auftragnehmer soll den pädagogischen Auftrag an den allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen optimal unterstützen und fördern, die Anforderungen des Projekts erfüllen und die Schnittstellen des zentralen Management Systems SMC/M@school bedienen.
Die Erbringung von Dienstleistung umfasst neben der strategischen und technischen Lösungsberatung auch die Pflege und teilweise den Betrieb vorhandener Lösungen (bspw. Campusserver, Steuerungsoberflächen, Shopsystem), das Paketieren von Hardwaretreibern und Anwendungssoftware, die Pflege des Identity-Management-Systems und der Softwareverteilung, die Entwicklung neuer Funktionen und Lösungen sowie ggf. allgemeine Projektunterstützungsaufgaben.
Die Erbringung von Dienstleistung umfasst neben der strategischen und technischen Lösungsberatung auch die Pflege und teilweise den Betrieb vorhandener Lösungen (bspw. Campusserver, Steuerungsoberflächen, Shopsystem), das Paketieren von Hardwaretreibern und Anwendungssoftware, die Pflege des Identity-Management-Systems und der Softwareverteilung, die Entwicklung neuer Funktionen und Lösungen sowie ggf. allgemeine Projektunterstützungsaufgaben.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 256 560 000 EUR 💰
Dauer: 36 Monate
Beschreibung der Verlängerungen: Option auf Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen siehe: https://www.muenchen.de/vgst3→ RV zur Ausstattung des RBS einschl. öff. Schulen und städt. Kitas mit IT
Der Link gilt auch für III.1.2 und III.1.3.
Hinsichtlich der Verweisung auf „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ wird insbesondere auf den Anhang „Eignungsanforderungen“ der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Vergabeunterlagen.
Verfahren
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 3
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Es ist beabsichtigt, im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs drei geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Sofern im Teilnahmewettbewerb mehr als 3 Bewerber als geeignet festgestellt werden, werden die drei Bewerber mit den meisten Eignungspunkten zur Angebotsabgabe aufgefordert. Soweit der Abstand des Nächstplatzierten zum Drittplatzierten weniger als 5 % der Eignungspunkte des Drittplatzierten beträgt, so wird auch derjenige Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, der den vierten Platz belegt.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Es ist beabsichtigt, im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs drei geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Sofern im Teilnahmewettbewerb mehr als 3 Bewerber als geeignet festgestellt werden, werden die drei Bewerber mit den meisten Eignungspunkten zur Angebotsabgabe aufgefordert. Soweit der Abstand des Nächstplatzierten zum Drittplatzierten weniger als 5 % der Eignungspunkte des Drittplatzierten beträgt, so wird auch derjenige Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, der den vierten Platz belegt.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2017-06-12 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-09-30 📅
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Landeshauptstadt München, IT@M, Geschäftsbereich Zentrale Dienste, Geschäftsleitung, Servicebereich Vergabe
Adresse des Käuferprofils: http://www.muenchen.de/vgst3🌏
Dokumente URL: http://www.muenchen.de/vgst3🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Unterlagen:
Die in nachfolgender Beschreibung genannten Unterlagen finden sich insbesondere in den Dokumenten „Bewerbungsbedingungen“ mit Anhängen sowie „Eignungsanforderungen“. Diese werden unter http://www.muenchen.de/vgst3 → RV zur Ausstattung des RBS einschl. öff. Schulen und städt. Kitas zum Download zur Verfügung gestellt. Soweit in dieser Bekanntmachung auf „Abschnitte“ verwiesen wird, bezieht sich dies immer auf die genannten Dokumente. Die Bewerbungsbedingungen und sonstigen Unterlagen enthalten darüber hinaus unter anderem Angaben zu Aufbau, Form und Inhalt der einzureichenden Unterlagen.
Die in nachfolgender Beschreibung genannten Unterlagen finden sich insbesondere in den Dokumenten „Bewerbungsbedingungen“ mit Anhängen sowie „Eignungsanforderungen“. Diese werden unter http://www.muenchen.de/vgst3 → RV zur Ausstattung des RBS einschl. öff. Schulen und städt. Kitas zum Download zur Verfügung gestellt. Soweit in dieser Bekanntmachung auf „Abschnitte“ verwiesen wird, bezieht sich dies immer auf die genannten Dokumente. Die Bewerbungsbedingungen und sonstigen Unterlagen enthalten darüber hinaus unter anderem Angaben zu Aufbau, Form und Inhalt der einzureichenden Unterlagen.
Folgende Teile der Vergabeunterlagen werden erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung mit der späteren Angebotsaufforderung an die zur Angebotsabgabe qualifizierten Bieter versendet:
— Regelwerk zur IT-Sicherheit;
— technische Dokumentation der in Betrieb befindlichen Systeme und Applikationen.
Bewerberfragen:
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 24.3.2017 12:00 Uhr an die unter I.1) genannte(n) Kontaktstelle(n) zu richten. Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. Fragen zu den Angebotsunterlagen (z. B. Leistungsbeschreibungen, Leistungskriterien etc.) werden im Teilnahmewettbewerb nicht beantwortet und auch nicht für eine spätere Beantwortung gesammelt.
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 24.3.2017 12:00 Uhr an die unter I.1) genannte(n) Kontaktstelle(n) zu richten. Auf eine Beantwortung später eingehender Fragen besteht kein Anspruch. Fragen zu den Angebotsunterlagen (z. B. Leistungsbeschreibungen, Leistungskriterien etc.) werden im Teilnahmewettbewerb nicht beantwortet und auch nicht für eine spätere Beantwortung gesammelt.
Unterstützung des Auftraggebers:
Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.13 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Die LHM ist sich des Umstandes bewusst, dass sie als öffentlicher Auftraggeber nach § 97 Abs.4 Satz 2 GWB den Beschaffungsgegenstand im Grundsatz nach Fach- und Teillosen getrennt vergeben muss. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht,
Die LHM ist sich des Umstandes bewusst, dass sie als öffentlicher Auftraggeber nach § 97 Abs.4 Satz 2 GWB den Beschaffungsgegenstand im Grundsatz nach Fach- und Teillosen getrennt vergeben muss. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht,
während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten abzielt, Eine Abweichung vom Grundsatz der Losbildung ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Beide liegen in diesem Fall vor. Insbesondere aufgrund der hochgradigen Verzahnung und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des Auftragnehmers gewünscht. Dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragnehmers gedeckt und nur mit einer Gesamtvergabe zu verwirklichen. Mit den begrenzten personellen Ressourcen wäre auch eine -bei Losvergabe nötige- Koordination der vielen Schnittstellen der einzelnen Vertragspartner nicht zu leisten.
Beide liegen in diesem Fall vor. Insbesondere aufgrund der hochgradigen Verzahnung und bestehenden Abhängigkeiten der einzelnen Leistungsteile untereinander ist eine leistungsübergreifende weitreichende Gesamtverantwortung des Auftragnehmers gewünscht. Dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragnehmers gedeckt und nur mit einer Gesamtvergabe zu verwirklichen. Mit den begrenzten personellen Ressourcen wäre auch eine -bei Losvergabe nötige- Koordination der vielen Schnittstellen der einzelnen Vertragspartner nicht zu leisten.
Nach Abwägung aller für und gegen eine Losaufteilung sprechenden Argumente überwiegen aus Sicht der LHM klar die Argumente gegen eine Aufteilung nach Losen.
Abweichung von der Regelvergabe:
Aufgrund der Komplexität des Auftragsgegenstandes und der finanziellen Rahmenbedingungen ist ein Verhandlungsverfahren zulässig. Es ist den Bietern insbesondere nicht möglich einen Gesamtpreis für den Betrieb der aktuellen Systemlandschaft mit einer monatlichen Pauschale abzugeben, ohne dass der Auftragsgegenstand in den geplanten Verhandlungsrunden ausführlich dargelegt und besprochen wird. Zudem kann nur mit einem Verhandlungsverfahren und der ausführlichen Behandlung des Auftragsgegenstandes in den 2 geplanten Verhandlungsrunden das Risiko minimiert werden, dass andere Bieter den Auftragsgegenstand weniger gut kennen und kalkulieren können als der bisherige Auftragnehmer.
Aufgrund der Komplexität des Auftragsgegenstandes und der finanziellen Rahmenbedingungen ist ein Verhandlungsverfahren zulässig. Es ist den Bietern insbesondere nicht möglich einen Gesamtpreis für den Betrieb der aktuellen Systemlandschaft mit einer monatlichen Pauschale abzugeben, ohne dass der Auftragsgegenstand in den geplanten Verhandlungsrunden ausführlich dargelegt und besprochen wird. Zudem kann nur mit einem Verhandlungsverfahren und der ausführlichen Behandlung des Auftragsgegenstandes in den 2 geplanten Verhandlungsrunden das Risiko minimiert werden, dass andere Bieter den Auftragsgegenstand weniger gut kennen und kalkulieren können als der bisherige Auftragnehmer.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Bitte beachten Sie dass sich aus diesem geschätzten Bedarf kein Anspruch auf eine tatsächliche Abnahmemenge begründet. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt. Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Bitte beachten Sie dass sich aus diesem geschätzten Bedarf kein Anspruch auf eine tatsächliche Abnahmemenge begründet. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt. Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 89-2176-2411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 89-2176-2847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber der Vergabestelle zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber der Vergabestelle zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Quelle: OJS 2017/S 021-034934 (2017-01-26)
Ergänzende Angaben (2017-03-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Die IT der Landeshauptstadt München unterliegt derzeit einer umfangreichen Umstrukturierung, deren detaillierte Ausprägung noch nicht feststeht. Bitte gehen Sie davon aus, dass das noch zu gründendes IT-Referat ebenfalls abrufberechtigt sein wird.
Darüber hinaus erscheint es aufgrund der aktuellen Diskussion im Stadtrat möglich, dass eine (u. U. noch zu gründende) Gesellschaft aus dem Stadtwerke München Konzern abrufberechtigt sein bzw. als Projektsteuerer fungieren könnte.
Schließlich kann aktuell nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der städtische Eigenbetrieb it@M in der Form umstrukturiert wird, dass eine rechtlich vollständig eigenständige Gesellschaft entsteht, die dann ebenfalls abrufberechtigt sein könnte.
Soweit sich die Beschlusslage im Stadtrat näher konkretisiert, werden wir Sie darüber sehr zeitnah informieren.
Nähere Informationen ergeben sich aus den öffentlichen Beschlussvorlagen Nr. 14-20 / V 07004 v. 15.2.2017 und 14-20 / V 08287 v. 15.3.2017(www.ris-muenchen.de).
Die IT der Landeshauptstadt München unterliegt derzeit einer umfangreichen Umstrukturierung, deren detaillierte Ausprägung noch nicht feststeht. Bitte gehen Sie davon aus, dass das noch zu gründendes IT-Referat ebenfalls abrufberechtigt sein wird.
Darüber hinaus erscheint es aufgrund der aktuellen Diskussion im Stadtrat möglich, dass eine (u. U. noch zu gründende) Gesellschaft aus dem Stadtwerke München Konzern abrufberechtigt sein bzw. als Projektsteuerer fungieren könnte.
Schließlich kann aktuell nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der städtische Eigenbetrieb it@M in der Form umstrukturiert wird, dass eine rechtlich vollständig eigenständige Gesellschaft entsteht, die dann ebenfalls abrufberechtigt sein könnte.
Soweit sich die Beschlusslage im Stadtrat näher konkretisiert, werden wir Sie darüber sehr zeitnah informieren.
Nähere Informationen ergeben sich aus den öffentlichen Beschlussvorlagen Nr. 14-20 / V 07004 v. 15.2.2017 und 14-20 / V 08287 v. 15.3.2017(www.ris-muenchen.de).
Quelle: OJS 2017/S 061-113970 (2017-03-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-08-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete, Sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin werden Pflegeleistungen und sonstige Entwicklungsleistungen beschafft. Es wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt, um flexibel auf den Bedarf und Veränderungen im Angebot reagieren zu können.
Gegenstand des Auftrages soll die Ausstattung des Referates für Bildung und Sport einschließlich der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der mit dem Referat assoziierten Einrichtungen mit Informationstechnologie (IT) sein. Dies umfasst insbesondere die Lieferung (Kauf, Miete, Sonstige Überlassung) der erforderlichen Hard- und Software sowie die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen, insbesondere für Rollout, Installation, Pflege, Systemkompatibilität usw., sowie die damit im Zusammenhang stehenden logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Weiterhin werden Pflegeleistungen und sonstige Entwicklungsleistungen beschafft. Es wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt, um flexibel auf den Bedarf und Veränderungen im Angebot reagieren zu können.
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages/Loses wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt! Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages/Loses wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt! Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Aus organisatorischen Gründen erfolgte eine Aufteilung der Netzwerke in die Bereiche Verwaltung und Pädagogik. Zum Gesamtkonzept gehört die Ausstattung von Arbeitsplätzen an derzeit ca. 800 Standorten mit modernster EDV-Infrastruktur. Darunter fallen hardwareseitig ca. 38 000 PCs und Notebooks sowie umfangreiche Peripheriegeräte, sowie etwa 700 zentrale und dezentrale Systeme. Softwareseitig umfasst die elektronische Softwareverteilung derzeit eine große heterogene Vielzahl von Applikationen, beispielsweise aus den Bereichen CAD-Software, Büroanwendungen, Systemsoftware, Design- und Grafikanwendungen, Lernprogramme, etc.
Aus organisatorischen Gründen erfolgte eine Aufteilung der Netzwerke in die Bereiche Verwaltung und Pädagogik. Zum Gesamtkonzept gehört die Ausstattung von Arbeitsplätzen an derzeit ca. 800 Standorten mit modernster EDV-Infrastruktur. Darunter fallen hardwareseitig ca. 38 000 PCs und Notebooks sowie umfangreiche Peripheriegeräte, sowie etwa 700 zentrale und dezentrale Systeme. Softwareseitig umfasst die elektronische Softwareverteilung derzeit eine große heterogene Vielzahl von Applikationen, beispielsweise aus den Bereichen CAD-Software, Büroanwendungen, Systemsoftware, Design- und Grafikanwendungen, Lernprogramme, etc.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Erweiterte Richtwertmethode nach UfAB VI Version 1.0 – Leistung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 100
Kostenkriterium (Name): Erweiterte Richtwertmethode nach UfAB VI Version 1.0 – Preis
Kostenkriterium (Gewichtung): 100
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-12 📅
Name: Computacenter AG & Co. oHG
Postort: München
Land: Deutschland 🇩🇪 München, Kreisfreie Stadt🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Referenz Zusätzliche Informationen
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages/Loses wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt.
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages/Loses wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt! Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Der geschätzte Auftragswert (über 4 Jahre) kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Die Rahmenvereinbarung ist daher ausdrücklich nur auf die Laufzeit begrenzt! Auf eine monetäre Deckelung wurde bewusst verzichtet, um flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können.
Quelle: OJS 2018/S 148-338336 (2018-08-01)
Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2021-01-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Auftrages ist die Ausstattung von Augsburger Schulen, die an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, mit IT-Infrastruktur.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift. Der IT-Rahmenvertrag der Landeshauptstadt München hat eine Laufzeit bis 31.12.2021 und kann von der Stadt München nochmalig um ein Jahr verlängert werden.
Gegenstand des Auftrages ist die Ausstattung von Augsburger Schulen, die an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, mit IT-Infrastruktur.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift. Der IT-Rahmenvertrag der Landeshauptstadt München hat eine Laufzeit bis 31.12.2021 und kann von der Stadt München nochmalig um ein Jahr verlängert werden.
Gesamtwert des Auftrags: 1 344 537 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: Unterrichtssoftwarepaket📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Augsburg, Kreisfreie Stadt🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Augsburg
Postanschrift: Gögginger Straße 59
Postleitzahl: 86159
Postort: Augsburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.augsburg.de🌏
E-Mail: marcus.radewahn@augsburg.de📧
Telefon: +49 8213246959📞
Fax: +49 8213246924 📠
Gegenstand des Auftrages ist die Ausstattung von Augsburger Schulen, die an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, mit IT-Infrastruktur.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift. Der IT-Rahmenvertrag der Landeshauptstadt München hat eine Laufzeit bis 31.12.2021 und kann von der Stadt München nochmalig um ein Jahr verlängert werden.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift. Der IT-Rahmenvertrag der Landeshauptstadt München hat eine Laufzeit bis 31.12.2021 und kann von der Stadt München nochmalig um ein Jahr verlängert werden.
Im Jahr 2001 wurde das Projekt „EDV-Ausstattung und Vernetzung der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertagesstätten bei der Landeshauptstadt München“ eingeführt. Der Bezug von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen für das RBS erfolgt seit dem Jahr 2001 jeweils über eine mit einem externen Dienstleister abgeschlossene Rahmenvereinbarung. Mit Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU vom 3.8.2018 (2018/S 148-338336) ist die IT-Rahmenvereinbarung von der Stadt München zuletzt für die Zeit ab dem 1.1.2019 in einem VgV-Verhandlungsverfahren europaweit ausgeschrieben worden. Ziel des Gesamtprojektes ist es, das Lernen mit digitalen Medien im Unterricht aller Schultypen sowie die kritische Medienkompetenzerziehung von Schülerinnen und Schülern zu fördern sowie die Verwaltungsprozesse digital zu unterstützen. Dazu wurde ein komplexes Netz mit aktiven Komponenten, Servern und Workstations durch das Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München aufgebaut. Alle Kernprozesse des User- und Asset-Lifecycles, sowie die gesamte Softwareversorgung, das Identity Management (Active Entry, Quest One Identity Management), die automatische Provisionierung von dezentralen Servern und weiteren Zielsystemen (z. B. Lernplattformen) und die organisatorische Unterstützung des Unterrichts werden durch ein zentrales System gesteuert.
Im Jahr 2001 wurde das Projekt „EDV-Ausstattung und Vernetzung der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertagesstätten bei der Landeshauptstadt München“ eingeführt. Der Bezug von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen für das RBS erfolgt seit dem Jahr 2001 jeweils über eine mit einem externen Dienstleister abgeschlossene Rahmenvereinbarung. Mit Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU vom 3.8.2018 (2018/S 148-338336) ist die IT-Rahmenvereinbarung von der Stadt München zuletzt für die Zeit ab dem 1.1.2019 in einem VgV-Verhandlungsverfahren europaweit ausgeschrieben worden. Ziel des Gesamtprojektes ist es, das Lernen mit digitalen Medien im Unterricht aller Schultypen sowie die kritische Medienkompetenzerziehung von Schülerinnen und Schülern zu fördern sowie die Verwaltungsprozesse digital zu unterstützen. Dazu wurde ein komplexes Netz mit aktiven Komponenten, Servern und Workstations durch das Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München aufgebaut. Alle Kernprozesse des User- und Asset-Lifecycles, sowie die gesamte Softwareversorgung, das Identity Management (Active Entry, Quest One Identity Management), die automatische Provisionierung von dezentralen Servern und weiteren Zielsystemen (z. B. Lernplattformen) und die organisatorische Unterstützung des Unterrichts werden durch ein zentrales System gesteuert.
Die IT-Rahmenvereinbarung umfasst im Wesentlichen die Ausstattung von IT-Arbeitsplätzen und der entsprechenden zentralen und dezentralen Infrastruktur (Beschaffung von Hard- und Software einschließlich Web-basierter Applikationen, SaaS, Cloud Computing, etc.) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen (z. B. Paketierung, Betriebsunterstützung, Pflege von bestehenden und Entwicklung von neuen Lösungen, Logistikdienstleistungen, Hard- und Software-Lifecyclemanagement etc.) im Rahmen des pädagogischen Netzes der Landeshauptstadt München.
Die IT-Rahmenvereinbarung umfasst im Wesentlichen die Ausstattung von IT-Arbeitsplätzen und der entsprechenden zentralen und dezentralen Infrastruktur (Beschaffung von Hard- und Software einschließlich Web-basierter Applikationen, SaaS, Cloud Computing, etc.) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen (z. B. Paketierung, Betriebsunterstützung, Pflege von bestehenden und Entwicklung von neuen Lösungen, Logistikdienstleistungen, Hard- und Software-Lifecyclemanagement etc.) im Rahmen des pädagogischen Netzes der Landeshauptstadt München.
Die medienpädagogischen und informationstechnischen Entwicklungen sind vernetzt mit der Unterrichts- und Schulentwicklung. Im Zuge des vergebenen IT-Rahmenvertrages sind nicht ausschließlich die Lieferung von Hard- und Software sowie von Pflegeleistungen, sondern vor allen Dingen die hiermit verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen als geschlossene Gesamtleistung vergeben worden. Die Erbringung von Dienstleistungen umfasst neben der strategischen und technischen Lösungsberatung auch die Pflege und teilweise den Betrieb vorhandener Lösungen (bspw. Campusserver, Steuerungsoberflächen, Shopsystem), das Paketieren von Hardwaretreibern und Anwendungssoftware, die Pflege des Identity-Management-Systems und der Softwareverteilung, die Entwicklung neuer Funktionen und Lösungen sowie ggf. allgemeine Projektunterstützungsaufgaben.
Die medienpädagogischen und informationstechnischen Entwicklungen sind vernetzt mit der Unterrichts- und Schulentwicklung. Im Zuge des vergebenen IT-Rahmenvertrages sind nicht ausschließlich die Lieferung von Hard- und Software sowie von Pflegeleistungen, sondern vor allen Dingen die hiermit verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen als geschlossene Gesamtleistung vergeben worden. Die Erbringung von Dienstleistungen umfasst neben der strategischen und technischen Lösungsberatung auch die Pflege und teilweise den Betrieb vorhandener Lösungen (bspw. Campusserver, Steuerungsoberflächen, Shopsystem), das Paketieren von Hardwaretreibern und Anwendungssoftware, die Pflege des Identity-Management-Systems und der Softwareverteilung, die Entwicklung neuer Funktionen und Lösungen sowie ggf. allgemeine Projektunterstützungsaufgaben.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München am 19./31.8.2018 einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München am 19./31.8.2018 einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Augsburg
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.