Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaßen zusammen: Los 1 mit den Linien: Ulm ↔ Augsburg ↔ München, Würzburg ↔ Ansbach ↔ Treuchtlingen ↔ Donauwörth ↔ Augsburg, Aalen ↔ Nördlingen ↔ Donauwörth. Los 2 mit den Linien: Schongau ↔ Weilheim ↔ Geltendorf ↔ Mering ↔ Augsburg Hbf ↔ Gessertshausen ↔ Langenneufnach, Augsburg-Oberhausen ↔ Aichach ↔ Ingolstadt Hbf, (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. ↔ Eichstätt Stadt. Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zugkm/Jahr. Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zugkm/Jahr.
Deadline
Die Frist fĂĽr den Eingang der Angebote war 2018-05-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-12-18.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-12-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Kurze Beschreibung:
Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaĂźen zusammen:
Los 1 mit den Linien:
Ulm ↔ Augsburg ↔ München,
Würzburg ↔ Ansbach ↔ Treuchtlingen ↔ Donauwörth ↔ Augsburg,
Aalen ↔ Nördlingen ↔ Donauwörth.
Los 2 mit den Linien:
Schongau ↔ Weilheim ↔ Geltendorf ↔ Mering ↔ Augsburg Hbf ↔ Gessertshausen ↔ Langenneufnach,
Augsburg-Oberhausen ↔ Aichach ↔ Ingolstadt Hbf,
(Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. ↔ Eichstätt Stadt.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zugkm/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zugkm/Jahr.
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-12-18 đź“…
Einreichungsfrist: 2018-05-25 đź“…
Veröffentlichungsdatum: 2017-12-20 📅
Datum des Beginns: 2021-12-12 đź“…
Datum des Endes: 2033-12-10 đź“…
2030-12-14 đź“…
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 244-509620
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 179-316251
ABl. S-Ausgabe: 244
Zusätzliche Informationen
1) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zu Stande. Die Angabe zum Beginn der Laufzeit des Vertrages unter Abschnitt II.2.7) betrifft den Termin der Betriebsaufnahme. Wird der Zuschlag später als am 2.10.2018 erteilt, kann sich die Betriebsaufnahme verschieben. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall entsprechend. Nähere Regelungen enthält der Verkehrsdurchführungsvertrag;
2) Die Angabe unter Abschnitt IV.2.2) betrifft den Schlusstermin fĂĽr den Eingang der Angebote;
3) Der Bieter hat mit seinem Angebot eine Eigenerklärung darüber abzugeben, ob für ihn Ausschlussgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes oder nach den §§ 123 und § 124 GWB vorliegen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss eine solche Eigenerklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Für diese Erklärung ist das Formblatt K auszufüllen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist dieses Formblatt auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizulegen;
4) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Eine Verpflichtung, dem Bieter über die im Rahmen der Eignungsleihe zur Verfügung gestellten Mittel hinaus weitere finanziellen Mittel zukommen zu lassen, muss der Dritte nicht eingehen;
5) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Für die beiden vorstehend genannten Verpflichtungserklärungen des Dritten ist das Formblatt FB G zu verwenden;
6) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 30.4.2018 datieren.
1) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zu Stande. Die Angabe zum Beginn der Laufzeit des Vertrages unter Abschnitt II.2.7) betrifft den Termin der Betriebsaufnahme. Wird der Zuschlag später als am 2.10.2018 erteilt, kann sich die Betriebsaufnahme verschieben. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall entsprechend. Nähere Regelungen enthält der Verkehrsdurchführungsvertrag;
2) Die Angabe unter Abschnitt IV.2.2) betrifft den Schlusstermin fĂĽr den Eingang der Angebote;
3) Der Bieter hat mit seinem Angebot eine Eigenerklärung darüber abzugeben, ob für ihn Ausschlussgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes oder nach den §§ 123 und § 124 GWB vorliegen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss eine solche Eigenerklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Für diese Erklärung ist das Formblatt K auszufüllen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist dieses Formblatt auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizulegen;
4) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Eine Verpflichtung, dem Bieter über die im Rahmen der Eignungsleihe zur Verfügung gestellten Mittel hinaus weitere finanziellen Mittel zukommen zu lassen, muss der Dritte nicht eingehen;
5) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Für die beiden vorstehend genannten Verpflichtungserklärungen des Dritten ist das Formblatt FB G zu verwenden;
6) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 30.4.2018 datieren.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaĂźen zusammen:
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zugkm/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zugkm/Jahr.
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 2
Bezeichnung des Loses: Los 1.
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Die zu erbringenden Verkehrsleistungen umfassen den Betrieb von Verkehrsleistungen auf den unter II.1.4) genannten Linien und in dem dort genannten Umfang.
Im Los 1 sind die Leistungen frĂĽhestens ab dem Beginn des Fahrplanjahres 2022 zu erbringen. Der Vertrag fĂĽr Los 1 endet vsl. zum Ende des Fahrplanjahres 2033.
Der abzuschließende Verkehrsdurchführungsvertrag wird als „Brutto-Vertrag“ ausgestaltet, d.h. die Auftraggeber tragen das Risiko der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen.
Der Verkehrsdurchführungsvertrag wird detaillierte Vorgaben zur Qualität der zu erbringenden Verkehrsleistungen enthalten.
Im Los 1 sind fĂĽr die Erbringung der Verkehrsleistungen niederflurige Gebrauchtfahrzeuge ab Baujahr 2008 und Neufahrzeuge sind zugelassen.
Der Verkehrsdurchführungsvertrag soll anfänglich auch Verpflichtungen zur Erbringung von Vertriebsleistungen enthalten. Die Auftraggeber werden sich aber vorbehalten, diese Leistungen während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrags abzubestellen und gesondert zu vergeben.
Der Verkehrsdurchführungsvertrag soll anfänglich auch Verpflichtungen zur Erbringung von Vertriebsleistungen enthalten. Die Auftraggeber werden sich aber vorbehalten, diese Leistungen während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrags abzubestellen und gesondert zu vergeben.
Die Bereitstellung der fĂĽr die Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr erforderlichen Fahrzeuge liegt in der Verantwortung des Verkehrsunternehmens.
Die BEG und der Freistaat Bayern beabsichtigen flankierende Maßnahmen zur Erleichterung der Finanzierung eventuell benötigter Fahrzeuge. Dies geschieht in der Erwartung günstigerer Angebotspreise und zur Förderung des Wettbewerbs um die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen.
Die BEG und der Freistaat Bayern beabsichtigen flankierende Maßnahmen zur Erleichterung der Finanzierung eventuell benötigter Fahrzeuge. Dies geschieht in der Erwartung günstigerer Angebotspreise und zur Förderung des Wettbewerbs um die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen.
Der Freistaat Bayern beabsichtigt deshalb im Los 1, im Falle der Beschaffung von Neufahrzeugen, dem die Fahrzeugbereitstellung refinanzierenden Institut/den refinanzierenden Instituten unter bestimmten in den Vertragsunterlagen genannten Voraussetzungen eine selbständige, von der Laufzeit des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages unabhängige, unwiderrufliche und nicht nachrangige Garantie (Kapitaldienstgarantie) für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung der Finanzierungskosten für die angebotenen Fahrzeuge einschließlich etwaiger Verzugszinsen (selbständiges Zahlungsversprechen) über einen Zeitraum von 24 Jahren zu geben.
Der Freistaat Bayern beabsichtigt deshalb im Los 1, im Falle der Beschaffung von Neufahrzeugen, dem die Fahrzeugbereitstellung refinanzierenden Institut/den refinanzierenden Instituten unter bestimmten in den Vertragsunterlagen genannten Voraussetzungen eine selbständige, von der Laufzeit des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages unabhängige, unwiderrufliche und nicht nachrangige Garantie (Kapitaldienstgarantie) für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung der Finanzierungskosten für die angebotenen Fahrzeuge einschließlich etwaiger Verzugszinsen (selbständiges Zahlungsversprechen) über einen Zeitraum von 24 Jahren zu geben.
Beschreibung der Optionen:
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der zu erbringenden fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen; Verringerung oder Erhöhung der zu erbringenden Platzkapazitäten; Veränderungen der Linienführungen; Veränderungen des Betriebskonzeptes; Bedienung von während der Vertragslaufzeit neu eingerichteten Haltestellen; Verringerung oder Erhöhung des Umfangs des Einsatzes von Service- und Sicherheitspersonal; Veränderung der durch den Auftragnehmer im Bereich Vertrieb zu erbringenden Leistungen; Veränderungen der sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der zu erbringenden fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen; Verringerung oder Erhöhung der zu erbringenden Platzkapazitäten; Veränderungen der Linienführungen; Veränderungen des Betriebskonzeptes; Bedienung von während der Vertragslaufzeit neu eingerichteten Haltestellen; Verringerung oder Erhöhung des Umfangs des Einsatzes von Service- und Sicherheitspersonal; Veränderung der durch den Auftragnehmer im Bereich Vertrieb zu erbringenden Leistungen; Veränderungen der sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bezeichnung des Loses: Los 2.
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Im Los 2 sind die Leistungen frühestens ab dem Beginn des Fahrplanjahres 2022 zu erbringen. Der Vertrag für Los 2 endet vsl. zum Ende des Fahrplanjahres 2030 und wird eine Verlängerungsoption von einem Jahr beinhalten.
Der abzuschließende Verkehrsdurchführungsvertrag wird als „Brutto-Vertrag“ ausgestaltet, d.h. der Auftraggeber trägt das Risiko der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen.
Im Los 2 sind fĂĽr die Erbringung der Verkehrsleistungen niederflurige Gebrauchtfahrzeuge ab Baujahr 2008 und Neufahrzeuge zugelassen.
Der Verkehrsdurchführungsvertrag soll anfänglich auch Verpflichtungen zur Erbringung von Vertriebsleistungen enthalten. Der Auftraggeber wird sich aber vorbehalten, diese Leistungen während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrags abzubestellen und gesondert zu vergeben.
Der Verkehrsdurchführungsvertrag soll anfänglich auch Verpflichtungen zur Erbringung von Vertriebsleistungen enthalten. Der Auftraggeber wird sich aber vorbehalten, diese Leistungen während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrags abzubestellen und gesondert zu vergeben.
Im Los 2 sehen die Auftraggeber eine Wiedereinsatzgarantie für Neufahrzeuge und die Möglichkeit zur einredefreien Abtretung des auf die Fahrzeugfinanzierung entfallenden Teils der dem Auftragnehmer zustehenden Ausgleichszahlung an den Leasinggeber vor.
Im Los 2 sehen die Auftraggeber eine Wiedereinsatzgarantie für Neufahrzeuge und die Möglichkeit zur einredefreien Abtretung des auf die Fahrzeugfinanzierung entfallenden Teils der dem Auftragnehmer zustehenden Ausgleichszahlung an den Leasinggeber vor.
Beschreibung der Verlängerungen: EinjährigeVerlängerungsoption, einseitig vom Auftraggeber auszulösen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen fĂĽr die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter muss als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassen sein oder belegen, dass diese Zulassung nach § 6f AEG nicht benötigt wird. Der Bieter muss darüber hinaus über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG verfügen.
Der Bieter muss als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassen sein oder belegen, dass diese Zulassung nach § 6f AEG nicht benötigt wird. Der Bieter muss darüber hinaus über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG verfügen.
Die Bieter haben deshalb mit ihrem Angebot eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültige Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 AEG oder einen Beleg dafür, dass diese Zulassung nach § 6f AEG nicht erforderlich ist, sowie eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültige Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder Abs. 4 AEG vorzulegen.
Die Bieter haben deshalb mit ihrem Angebot eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültige Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 AEG oder einen Beleg dafür, dass diese Zulassung nach § 6f AEG nicht erforderlich ist, sowie eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültige Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder Abs. 4 AEG vorzulegen.
Alternativ kann der Bieter darstellen, wie die Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen samt erforderlicher Erlangung der Sicherheitsbescheinigung bis zur Betriebsaufnahme erlangt werden wird.
Soll nur ein Mitglied / sollen nicht alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein, müssen die vorstehend genannten Unterlagen nur für dasjenige Mitglied / diejenigen Mitglieder vorgelegt werden, das / die für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen.
Soll nur ein Mitglied / sollen nicht alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein, müssen die vorstehend genannten Unterlagen nur für dasjenige Mitglied / diejenigen Mitglieder vorgelegt werden, das / die für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen.
Des Weiteren haben die Bieter einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem der Bieter niedergelassen ist (nicht vor dem 30.4.2018 datiert). Eine Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend.
Des Weiteren haben die Bieter einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem der Bieter niedergelassen ist (nicht vor dem 30.4.2018 datiert). Eine Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der sogleich dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. (siehe zudem VI.3) 4).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der sogleich dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. (siehe zudem VI.3) 4).
Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der Auftraggeber in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die sogleich unter Ziffer 2 gestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn das beim Bieter vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten bereitgestellten Mitteln den unter Ziffer 2 der sogleich aufgestellten Anforderungen verlangten Wert erreicht. (siehe zudem VI.3) 5).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der Auftraggeber in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die sogleich unter Ziffer 2 gestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn das beim Bieter vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten bereitgestellten Mitteln den unter Ziffer 2 der sogleich aufgestellten Anforderungen verlangten Wert erreicht. (siehe zudem VI.3) 5).
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. (siehe zudem VI.3) 6).
Bieter, die ein Angebot ausschlieĂźlich fĂĽr die Leistungen im Los 1 abgeben, haben folgende Anforderungen zu erfĂĽllen:
1) einen Mindestjahresumsatz i. H. v. 83 Mio. EUR im letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr und;
2) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bieters vorhandener stiller Reserven i. H. v. mindestens 6,4 Mio. EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bieters.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bieters vorhandener stiller Reserven i. H. v. mindestens 6,4 Mio. EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bieters.
Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bieters ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn der Bieter weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bieters ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn der Bieter weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Bieter, die ein Angebot ausschlieĂźlich fĂĽr die Leistungen im Los 2 abgeben, haben folgende Anforderungen zu erfĂĽllen:
1) einen Mindestjahresumsatz i. H. v. 38 Mio. EUR im letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr und;
2. ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bieters vorhandener stiller Reserven i. H. v. mindestens 4,4 Mio. EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bieters.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2. ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bieters vorhandener stiller Reserven i. H. v. mindestens 4,4 Mio. EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bieters.
Bieter, die Angebot fĂĽr beide Lose abgeben, haben die vorstehend genannten Anforderungen bei der Abgabe eines Angebots im Los 1 und im Los 2 in Summe zu erfĂĽllen.
Mindeststandards:
Siehe oben.
Die Bieter haben zum Beleg, dass sie die aufgestellten Anforderungen erfĂĽllen, die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Grundfall:
1) eine Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters im letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr;
2) den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bieters, falls und soweit deren Veröffentlichung in dem Staat, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
2) den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bieters, falls und soweit deren Veröffentlichung in dem Staat, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
3) ggf. eine Eigenerklärung über die Art und die Höhe der im Vermögen des Bieters zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Geschäftsjahres vorhandenen stillen Reserven (falls das buchmäßige Eigenkapital den gem. Ziffer 2 der obigen Anforderungen geforderten Mindestbetrag des Eigenkapitals nicht erreicht);
3) ggf. eine Eigenerklärung über die Art und die Höhe der im Vermögen des Bieters zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Geschäftsjahres vorhandenen stillen Reserven (falls das buchmäßige Eigenkapital den gem. Ziffer 2 der obigen Anforderungen geforderten Mindestbetrag des Eigenkapitals nicht erreicht);
4) ggf. eine Eigenerklärung des Bieters, dass ein im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Bieters ausgewiesener Verlust durch den / die Gesellschafter des Bieters oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Alternative 1:
Soweit für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bieters kein Jahresabschluss erstellt wird oder ein Bieter den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass dessen Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bieter eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben.
Soweit für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bieters kein Jahresabschluss erstellt wird oder ein Bieter den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass dessen Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bieter eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben.
In diesem Fall hat der Bieter neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziffer 2 genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
In diesem Fall hat der Bieter neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziffer 2 genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
a) sämtliches Vermögen und Verbindlichkeiten bilanziert und bewertet gem. §§ 238 bis 289a HGB;
b) Eigenkapital zu Buchwerten;
c) Beschreibung und Erläuterung zu den in der Vermögensübersicht dargestellten Positionen und Angaben entsprechend §§ 284 bis 288 HGB.
Alternative 2:
Ist der Jahresabschluss des Bieters über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch nicht erstellt und festgestellt, oder sind die Vermögensübersicht und die Einnahmen-Überschussrechnung – jeweils soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – noch nicht erstellt, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen.
Ist der Jahresabschluss des Bieters über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch nicht erstellt und festgestellt, oder sind die Vermögensübersicht und die Einnahmen-Überschussrechnung – jeweils soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – noch nicht erstellt, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen.
Sodann hat der Bieter neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziffer 2 genannten Unterlage folgende Unterlagen abzugeben:
a) den Jahresabschluss (siehe oben, Ziffer 2) oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht – soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – für das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr;
b) eine BWA in der die Umsatzerlöse und die betrieblichen Aufwendungen und das vorläufige Jahresergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (ggf. vor Jahresabschlussbuchungen) angegeben sind, sowie
c) eine Eigenerklärung über das vorläufige Eigenkapital (zu Buchwerten) zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresergebnisses sowie der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr getätigten Einlagen, Gewinnausschüttungen und sonstigen Entnahmen.
c) eine Eigenerklärung über das vorläufige Eigenkapital (zu Buchwerten) zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresergebnisses sowie der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr getätigten Einlagen, Gewinnausschüttungen und sonstigen Entnahmen.
Ergänzung für alle Fälle:
Soweit sich aus den nach den obigen Anforderungen vorzulegenden Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht ergibt, sind die zur Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen zusätzlichen Angaben im Wege einer Eigenerklärung zu machen.
Soweit sich aus den nach den obigen Anforderungen vorzulegenden Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht ergibt, sind die zur Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen zusätzlichen Angaben im Wege einer Eigenerklärung zu machen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im SPNV in angemessener Qualität erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit Angebotsabgabe über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im SPNV in angemessener Qualität erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit Angebotsabgabe über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
Die Bieter haben zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, mit Angabe des Zkm/a-Werts, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers vorzulegen. Dienstleistungsaufträge im SPNV müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Die Auftraggeber werden auch Referenzen über Dienstleistungsaufträge im SPNV berücksichtigen, die mehr als 3 Jahre, nicht jedoch mehr als 6 Jahre zurückliegen. Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung benannt werden.
Die Bieter haben zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, mit Angabe des Zkm/a-Werts, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers vorzulegen. Dienstleistungsaufträge im SPNV müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Die Auftraggeber werden auch Referenzen über Dienstleistungsaufträge im SPNV berücksichtigen, die mehr als 3 Jahre, nicht jedoch mehr als 6 Jahre zurückliegen. Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung benannt werden.
Mindeststandards:
Es ist mindestens eine Referenz über einen während der letzten 6 Jahre (nicht zwingend in allen Jahren) ausgeführten Dienstleistungsauftrag im SPNV vorzulegen.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der soeben dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der soeben dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen.
Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter tatsächlich über die erforderlichen Kapazitäten des Dritten verfügen kann. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.
Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter tatsächlich über die erforderlichen Kapazitäten des Dritten verfügen kann. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.
Für die vorstehend genannten Verpflichtungserklärungen des Dritten ist das Formblatt FB G zu verwenden.
Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht / reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied /diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht / reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied /diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Informationen ĂĽber einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften: § 6 AEG, siehe Abschnitt III.1.1).
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
GĂĽltigkeitsdauer des Angebots: 2018-07-20 đź“…
Datum der Angebotseröffnung: 2018-05-25 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ort des Eröffnungstermins: München.
1) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zu Stande. Die Angabe zum Beginn der Laufzeit des Vertrages unter Abschnitt II.2.7) betrifft den Termin der Betriebsaufnahme. Wird der Zuschlag später als am 2.10.2018 erteilt, kann sich die Betriebsaufnahme verschieben. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall entsprechend. Nähere Regelungen enthält der Verkehrsdurchführungsvertrag;
1) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zu Stande. Die Angabe zum Beginn der Laufzeit des Vertrages unter Abschnitt II.2.7) betrifft den Termin der Betriebsaufnahme. Wird der Zuschlag später als am 2.10.2018 erteilt, kann sich die Betriebsaufnahme verschieben. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall entsprechend. Nähere Regelungen enthält der Verkehrsdurchführungsvertrag;
2) Die Angabe unter Abschnitt IV.2.2) betrifft den Schlusstermin fĂĽr den Eingang der Angebote;
3) Der Bieter hat mit seinem Angebot eine Eigenerklärung darüber abzugeben, ob für ihn Ausschlussgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes oder nach den §§ 123 und § 124 GWB vorliegen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss eine solche Eigenerklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Für diese Erklärung ist das Formblatt K auszufüllen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist dieses Formblatt auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizulegen;
3) Der Bieter hat mit seinem Angebot eine Eigenerklärung darüber abzugeben, ob für ihn Ausschlussgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes oder nach den §§ 123 und § 124 GWB vorliegen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss eine solche Eigenerklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Für diese Erklärung ist das Formblatt K auszufüllen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist dieses Formblatt auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Angebot beizulegen;
4) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Eine Verpflichtung, dem Bieter über die im Rahmen der Eignungsleihe zur Verfügung gestellten Mittel hinaus weitere finanziellen Mittel zukommen zu lassen, muss der Dritte nicht eingehen;
5) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Für die beiden vorstehend genannten Verpflichtungserklärungen des Dritten ist das Formblatt FB G zu verwenden;
6) Ergänzung zu Abschnitt III.1.2: Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 30.4.2018 datieren.
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer RĂĽge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.
Quelle: OJS 2017/S 244-509620 (2017-12-18)
Ergänzende Angaben (2018-02-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaĂźen zusammen:
Los 1 mit den Linien:
Ulm ↔ Augsburg ↔ München,
Würzburg ↔ Ansbach ↔ Treuchtlingen ↔ Donauwörth ↔ Augsburg,
Aalen ↔ Nördlingen ↔ Donauwörth
Los 2 mit den Linien:
Schongau ↔ Weilheim ↔ Geltendorf ↔ Mering ↔ Augsburg Hbf ↔ Gessertshausen ↔ Langenneufnach,
Augsburg-Oberhausen ↔ Aichach ↔ Ingolstadt Hbf,
(Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. ↔ Eichstätt Stadt
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zug km/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zug km/Jahr.
(Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. ↔ Eichstätt Stadt
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zug km/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zug km/Jahr.
Quelle: OJS 2018/S 029-063669 (2018-02-09)
Ergänzende Angaben (2018-06-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaĂźen zusammen:
Los 1 mit den Linien:
Ulm – Augsburg – München, Würzburg – Ansbach – Treuchtlingen – Donauwörth – Augsburg, Aalen – Nördlingen – Donauwörth
Los 2 mit den Linien:
Schongau – Weilheim – Geltendorf – Mering – Augsburg Hbf – Gessertshausen – Langenneufnach, Augsburg-Oberhausen – Aichach – Ingolstadt Hbf, (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. – Eichstätt Stadt
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zugkm/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zugkm/Jahr.
Ergänzende Angaben (2018-07-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaĂźen zusammen:
Los 1 mit den Linien:
Ulm – Augsburg – München, Würzburg – Ansbach – Treuchtlingen – Donauwörth – Augsburg, Aalen – Nördlingen – Donauwörth
Los 2 mit den Linien:
Schongau – Weilheim – Geltendorf – Mering – Augsburg Hbf – Gessertshausen – Langenneufnach, Augsburg-Oberhausen – Aichach – Ingolstadt Hbf, (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. – Eichstätt Stadt.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zugkm/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zugkm/Jahr.
Ergänzende Angaben (2018-09-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die durch die Auftraggeber zu vergebenden Leistungen setzen sich folgendermaĂźen zusammen:
Los 1 mit den Linien:
Ulm — Augsburg — München,
Würzburg — Ansbach — Treuchtlingen — Donauwörth — Augsburg,
Aalen — Nördlingen — Donauwörth
Los 2 mit den Linien:
Schongau — Weilheim — Geltendorf — Mering — Augsburg Hbf — Gessertshausen — Langenneufnach,
Augsburg-Oberhausen — Aichach — Ingolstadt Hbf,
(Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt
Die Verkehrsleistungen haben im Los 1 einen Umfang von ca. 7,4 Mio. Zug km/Jahr.
Die Verkehrsleistungen haben im Los 2 einen Umfang von ca. 3,3 Mio. Zug km/Jahr.
(Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt
Quelle: OJS 2018/S 175-397632 (2018-09-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-01-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Betriebsleistungen umfassen:
In Los 1 mit den Linien Ulm — Augsburg — München; Würzburg — Ansbach — Treuchtlingen — Donauwörth — Augsburg; Aalen — Nördlingen — Donauwörth umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 7,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr, davon rund 0,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr in Baden-Württemberg.
In Los 2 mit den Linien Schongau — Weilheim — Geltendorf — Mering — Augsburg Hbf — Gessertshausen — Langenneufnach; Augsburg-Oberhausen — Aichach — Ingolstadt Hbf; (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 3,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr.
In Los 1 mit den Linien Ulm — Augsburg — München; Würzburg — Ansbach — Treuchtlingen — Donauwörth — Augsburg; Aalen — Nördlingen — Donauwörth umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 7,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr, davon rund 0,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr in Baden-Württemberg.
In Los 2 mit den Linien Schongau — Weilheim — Geltendorf — Mering — Augsburg Hbf — Gessertshausen — Langenneufnach; Augsburg-Oberhausen — Aichach — Ingolstadt Hbf; (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 3,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr.
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR đź’°
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Betriebsleistungen umfassen:
In Los 1 mit den Linien Ulm — Augsburg — München; Würzburg — Ansbach — Treuchtlingen — Donauwörth — Augsburg; Aalen — Nördlingen — Donauwörth umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 7,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr, davon rund 0,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr in Baden-Württemberg.
In Los 1 mit den Linien Ulm — Augsburg — München; Würzburg — Ansbach — Treuchtlingen — Donauwörth — Augsburg; Aalen — Nördlingen — Donauwörth umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 7,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr, davon rund 0,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr in Baden-Württemberg.
In Los 2 mit den Linien Schongau — Weilheim — Geltendorf — Mering — Augsburg Hbf — Gessertshausen — Langenneufnach; Augsburg-Oberhausen — Aichach — Ingolstadt Hbf; (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 3,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr.
In Los 2 mit den Linien Schongau — Weilheim — Geltendorf — Mering — Augsburg Hbf — Gessertshausen — Langenneufnach; Augsburg-Oberhausen — Aichach — Ingolstadt Hbf; (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt umfassen die Betriebsleistungen insgesamt rund 3,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr.
Die Betriebsleistungen umfassen im gesamten Ausschreibungsnetz insgesamt rund…
… 7,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr, davon rund 0,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr in Baden-Württemberg, auf den Strecken Ulm — Augsburg — München, Würzburg — Ansbach — Treuchtlingen — Donauwörth — Augsburg und Aalen — Nördlingen — Donauwörth. Die Verkehrsleistungen sind ab dem 11.12.2022, dem ersten Betriebstag im Fahrplanjahr 2023, nach der Nachtpause zu erbringen. Der Vertrag endet einheitlich zum Ende des Fahrplanjahres 2034, am 9.12.2034. Die Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung beträgt demnach 12 Jahre ab Betriebsaufnahme.
… 3,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr auf den Strecken Schongau — Weilheim — Geltendorf — Mering — Augsburg Hbf — Gessertshausen — Langenneufnach, Augsburg-Oberhausen — Aichach — Ingolstadt Hbf und (Ingolstadt Hbf –) Eichstätt Bf. — Eichstätt Stadt. Die Verkehrsleistungen sind ab dem 11.12.2022, dem ersten Betriebstag im Fahrplanjahr 2023, nach der Nachtpause zu erbringen. Der Vertrag endet einheitlich zum Ende des Fahrplanjahres 2031, am 13.12.2031. Die Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung beträgt demnach 9 Jahre ab Betriebsaufnahme.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder ErfĂĽllungsort: Augsburg
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Die Zuschlagskriterien sind in den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Qualitätskriterium (Gewichtung): 0
Preis (Gewichtung): 0
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg(VM) [nur Los 1]
Postanschrift: Hauptstätter Straße 67
Postleitzahl: 70178
Kontakt
E-Mail: karsten.klapheck@vm.bwl.deđź“§
Quelle: OJS 2019/S 004-005363 (2019-01-03)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-05-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR đź’°
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit
Verfahren Vergabekriterien
Entfällt
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-05-28 đź“…
Veröffentlichungsdatum: 2021-06-02 📅
Datum des Beginns: 2022-12-11 đź“…
Datum des Endes: 2034-12-09 đź“…
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 105-277539
Verweist auf Bekanntmachung: 2019/S 004-005363
ABl. S-Ausgabe: 105
Zusätzliche Informationen
1. Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
Die beabsichtigte Vertragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2. Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
1. Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
Die beabsichtigte Vertragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2. Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Vertragsänderung Verkehrsdurchführungsvertrag Augsburger Netze Los 1
Kurze Beschreibung:
Erbringung von SPNV-Leistungen im Verkehrsdurchführungsvertrag „Augsburger Netze Los 1“. Es wird beabsichtigt, den bestehenden Verkehrsdurchführungsvertrag über die Erbringung dieser SPNV-Leistungen dahingehend zu ändern, dass künftig die Zuständigkeit und Verantwortung für das regionale Streckenmarketing in Bayern, auch hinsichtlich der strategischen Ausrichtung, beim Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber liegt.
Erbringung von SPNV-Leistungen im Verkehrsdurchführungsvertrag „Augsburger Netze Los 1“. Es wird beabsichtigt, den bestehenden Verkehrsdurchführungsvertrag über die Erbringung dieser SPNV-Leistungen dahingehend zu ändern, dass künftig die Zuständigkeit und Verantwortung für das regionale Streckenmarketing in Bayern, auch hinsichtlich der strategischen Ausrichtung, beim Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber liegt.
1. Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
1. Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
Die beabsichtigte Vertragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2. Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Quelle: OJS 2021/S 105-277539 (2021-05-28)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-06-09) Referenz Daten
Absendedatum: 2021-06-09 đź“…
Veröffentlichungsdatum: 2021-06-14 📅
Datum des Endes: 2031-12-13 đź“…
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 113-296078
ABl. S-Ausgabe: 113
Zusätzliche Informationen
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
Die beabsichtigte Vertragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2) Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
Die beabsichtigte Vertragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2) Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Vertragsänderung Verkehrsdurchführungsvertrag Augsburger Netze Los 2
Kurze Beschreibung:
Erbringung von SPNV-Leistungen in Augsburger Netze Los 2. Es wird beabsichtigt, den bestehenden Verkehrsdurchführungsvertrag über die Erbringung dieser SPNV-Leistungen dahingehend zu ändern, dass künftig die Zuständigkeit und Verantwortung für das regionale Streckenmarketing auch hinsichtlich der strategischen Ausrichtung, beim Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber liegt.
Erbringung von SPNV-Leistungen in Augsburger Netze Los 2. Es wird beabsichtigt, den bestehenden Verkehrsdurchführungsvertrag über die Erbringung dieser SPNV-Leistungen dahingehend zu ändern, dass künftig die Zuständigkeit und Verantwortung für das regionale Streckenmarketing auch hinsichtlich der strategischen Ausrichtung, beim Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber liegt.
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig ist, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB handelt. Denn Hauptleistung des Auftrages ist die Durchführung von SPNV-Verkehren, zu denen die begleitenden Marketingleistungen lediglich eine im Gesamtvolumen des Auftrags unbedeutende Nebenleistung darstellen. Die Angabe unter VII.2.2) ist erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 1 GWB handelt und daher ein Ausnahmegrund nach Artikel 72 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24 /EU nicht bedarf.
2) Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.