Arbeitsmarktdienstleistung: Vorschaltmaßnahme § 16i SGB III Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Die Maßnahme soll potentielle Teilnehmende identifizieren, die anschließend in eine Maßnahme gem. § 16i SGB II einmünden sollen. Teilnehmer sind Personen über 25 Jahren aus dem Rechtskreis des SGB II, die seit 65 Monaten im Leistungsbezug sind.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-09-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-08-17.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-08-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Schulungsseminare
Referenznummer: (ZV)19-21-80-293/18
Kurze Beschreibung:
Arbeitsmarktdienstleistung: Vorschaltmaßnahme § 16i SGB III
Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.
Die Maßnahme soll potentielle Teilnehmende identifizieren, die anschließend in eine Maßnahme gem. § 16i SGB II einmünden sollen.
Teilnehmer sind Personen über 25 Jahren aus dem Rechtskreis des SGB II, die seit 65 Monaten im Leistungsbezug sind.
Arbeitsmarktdienstleistung: Vorschaltmaßnahme § 16i SGB III
Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.
Die Maßnahme soll potentielle Teilnehmende identifizieren, die anschließend in eine Maßnahme gem. § 16i SGB II einmünden sollen.
Teilnehmer sind Personen über 25 Jahren aus dem Rechtskreis des SGB II, die seit 65 Monaten im Leistungsbezug sind.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Schulungsseminare📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Recklinghausen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-08-17 📅
Einreichungsfrist: 2018-09-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-08-21 📅
Datum des Beginns: 2018-11-01 📅
Datum des Endes: 2019-04-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 159-364853
ABl. S-Ausgabe: 159
Zusätzliche Informationen
Nur Vertreter des Auftraggebers
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Arbeitsmarktdienstleistung: Vorschaltmaßnahme § 16i SGB III
Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.
Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.
Die Maßnahme soll potentielle Teilnehmende identifizieren, die anschließend in eine Maßnahme gem. § 16i SGB II einmünden sollen.
Teilnehmer sind Personen über 25 Jahren aus dem Rechtskreis des SGB II, die seit 65 Monaten im Leistungsbezug sind.
Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.
Die Bundesregierung wird voraussichtlich zum 1.1.2019 das 10. Änderungsgesetz des SGB II in Kraft setzen. Ein erster Gesetzesentwurf liegt derzeit vor. Dieser sieht die Einführung des § 16i SGB II vor. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren.
Die individuelle Teilnahmedauer beträgt 4 bis 6 Wochen. Individuell kann durch den Auftraggeber eine längere oder kürzere individuelle Zuweisungsdauer bestimmt werden. Abwesenheiten und Krankheitszeiten, die ab dem ersten Tag mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden müssen, verlängern die persönliche Zuweisungsdauer um die Dauer der Abwesenheit. Im Falle einer betrieblichen Erprobung verlängert sich die individuelle Zuweisungsdauer. Ein laufender Einstieg ist möglich.
Die individuelle Teilnahmedauer beträgt 4 bis 6 Wochen. Individuell kann durch den Auftraggeber eine längere oder kürzere individuelle Zuweisungsdauer bestimmt werden. Abwesenheiten und Krankheitszeiten, die ab dem ersten Tag mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden müssen, verlängern die persönliche Zuweisungsdauer um die Dauer der Abwesenheit. Im Falle einer betrieblichen Erprobung verlängert sich die individuelle Zuweisungsdauer. Ein laufender Einstieg ist möglich.
Beschreibung der Optionen: Zeit- und Teilnehmeroptionen
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Kreis Recklinghausen 00000 Maßnahmeort ist eine Stadt im Kreis Recklinghausen (siehe auch Losblatt E.1)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter muss über eine Trägerzulassung gem. § 178 SGB III verfügen.
Siehe Vergabeunterlagen (D.2, D.3)
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Bieter und/oder Mitglieder der Bietergemeinschaft und/oder Subunternehmer müssen eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt haben.
Oder
Das mit der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal des Bieters und/oder Mitgliedern der Bietergemeinschaft und/oder Subunternehmern müssen eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt haben.
Die vg. Aussagen sind durch gesonderte Ausführungen im Vordruck D.3.1 darzustellen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-09-27 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 09:00
Ort des Eröffnungstermins: Kreis Recklinghausen
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Kreishaus
Zimmer 2.2.27
Zusätzliche Informationen: Nur Vertreter des Auftraggebers
Bieterfragen sind längstens bis 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über den Vergabemarktplatz Metropole Ruhr zu stellen. Die Beantwortung von später oder in anderer Form eingehenden Bieterfragen kann nicht gewährleistet werden.
Die von Ihnen erbetenen, personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Ihre Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung Ihres Angebotes nach der VgV.
Informationen zu der vom Kreis Recklinghausen (oder ggfs. durch den Kreis Recklinghausen beauftragte Dritte) durchgeführten Erhebung personenbezogener Daten sowie die Ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte, entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt gem. Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf der Kreisinternetseite der zentralen Vergabestelle (https://www.kreis-re.de/inhalte/kreishaus/verwaltung/zentrale_vergabestelle/index.asp?seite=angebot&id=18848).
Informationen zu der vom Kreis Recklinghausen (oder ggfs. durch den Kreis Recklinghausen beauftragte Dritte) durchgeführten Erhebung personenbezogener Daten sowie die Ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte, entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt gem. Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf der Kreisinternetseite der zentralen Vergabestelle (https://www.kreis-re.de/inhalte/kreishaus/verwaltung/zentrale_vergabestelle/index.asp?seite=angebot&id=18848).
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (in der Regel innerhalb weniger Tage und auch in schwierigen Fällen längstens innerhalb von 14 Tagen) gerügt hat, Vergaberechtsverstöße, die aufgrund dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der unter IV.2.2 genannten Frist gerügt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (in der Regel innerhalb weniger Tage und auch in schwierigen Fällen längstens innerhalb von 14 Tagen) gerügt hat, Vergaberechtsverstöße, die aufgrund dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der unter IV.2.2 genannten Frist gerügt werden.
Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag stellen.
Quelle: OJS 2018/S 159-364853 (2018-08-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-11-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 633 600 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-10-08 📅
Name: rebeq GmbH
Postanschrift: Hans-Senkel-Platz 1
Postort: Herten
Postleitzahl: 45699
Land: Deutschland 🇩🇪 Recklinghausen
🏙️
Name: Dorstener Arbeit gGmbH
Postort: Dorsten
Name: Bildungszentrum des Handels e. V.
Postort: Recklinghausen
Name: Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen Umwelt-Werkstatt gGmbH
GAFÖG Arbeitsförderungsgesellschaft
Postort: Gelsenkirchen
Land: Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
🏙️
Name: Schulungs- und Servicezentrum Vest GmbH
Caritasverband Herten e. V.
Gesamtwert des Auftrags: 633 600 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Quelle: OJS 2018/S 213-488850 (2018-11-05)