Die Angaben zum ursprünglich veranschlagten Gesamtwert der Lose (V.2.4) sind zutreffend. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 (tatsächlicher Auftragswert und tatsächliche Angebotspreise – 0,01 EUR) sind unzutreffend. Das Bekanntmachungsformular lässt es technisch nicht zu, hierzu keine Angaben zu veröffentlichen. Der Auftraggeber muss gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU bestimmte Angaben nicht veröffentlichen, wenn diese Angaben über die Auftragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen eines besonderen öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen würden. Die Bekanntmachung des Auftragswertes würde ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers verletzen, der in einem sehr engen Wettbewerbsumfeld mit nur sehr wenigen Wettbewerbern agiert. Auch das Interesse des Auftraggebers, bei vergleichbaren zukünftigen Beschaffungen wirtschaftliche Angebote aus dem sehr engen Kreis potentieller Interessenten am Auftrag zu erhalten, würde beeinträchtigt.