Auszuschließen sind Unternehmen,
— Nr. 1 die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zu einer auf eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Verabredung verbunden haben oder
— Nr. 2 welche Erklärungen für die Feststellung eines Ausschlussgrundes betreffender Sachverhalte nicht mit dem Angebot vorlegen.
— Nr. 3 Weiterhin darf kein rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre mit einer Ahnung von mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstraße von mehr als 90 Tagessätzen vorliegen, hervorgerufen durch die Verwirklichung eines der nachfolgenden Straftatbestände
—— § 132a StPO, Vorläufiges Berufsverbot,
—— § 70 StGB, Anordnung des Berufsverbots,
—— § 89c StGB, Terrorismusfinanzierung,
—— § 108e StGB, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern,
—— § 129 StGB, Bildung einer kriminellen Vereinigung,
—— § 12a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen,
—— § 129b StGB, kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland,
—— § 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung,
—— § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft,
—— § 233a StGB, Förderung des Menschenhandels,
—— § 242 StGB, Diebstahl,
—— § 246 StGB, Unterschlagung,
—— § 253 StGB, Erpressung,
—— § 261 StGB, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,
—— § 263 StGB, Betrug,
—— § 264 StGB, Subventionsbetrug,
—— § 265b StGB, Kreditbetrug,
—— § 266 StGB, Untreue,
—— § 266a StGB, Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
—— § 267 StGB, Urkundenfälschung,
—— § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnungen,
—— §§ 283-283d, StGB Insolvenzstraftaten,
—— § 298 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
—— § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
—— § 306 StGB, Brandstiftung,
—— §§ 324, 324a StGB, Gewässer- und Bodenverunreinigung,
—— § 326 StGB, Unerlaubter Umgang mit Abfällen,
—— § 333 StGB, Vorteilsgewährung,
—— § 334 StGB, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung,
—— § 335a StGB, Ausländische und internationale Bedienstete,
—— Artikel 2 § 2 IntBestG, Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr,
—— § 370 AO, Steuerhinterziehung oder
—— § 35 GewO, Gewerbeuntersagung wegen Unzulässigkeit.
Weiterhin gab es innerhalb der letzten 2 Jahre keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung mit wenigstens 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) Geldbuße, wegen eines Verstoßes nach
— § 19 MiLoG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge,
— § 98c AufenthG, Ausschluss von der Vergabe öffentliche Aufträge oder
— § 21 I i. v. m. § 23 AentG, Bußgeldvorschriften.
Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die insbesondere einen Ausschluss nach
— § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
— § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder
— § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III
Rechtfertigen.