Beschreibung der Beschaffung
Beschaffungsgegenstand ist die Vorhaltung und der Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel („bnBm“) gemäß § 11 Abs. 3 EnWG, insbesondere deren Einsatz auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers, an dessen Übertragungsnetz das bnBm angeschlossen ist.
In dem Vergabeverfahren wird aus den eingegangenen Angeboten die wirtschaftlichste Gesamtkombination der Lose innerhalb einer Losgruppe unter der Berücksichtigung folgender Bedingungen ermittelt:
— Die Verteilung der insgesamt zu beschaffenden Menge von 1 200 MW erfolgt zu gleichen Teilen auf vier Losgruppen, das bedeutet 300 MW pro Losgruppe,
— In jeder Losgruppe gibt es 3 Lose zu jeweils 100 MW,
— Es kann für ein Einzellos von 100 MW, oder für Lospakete (d. h. 200 MW oder 300 MW) innerhalb einer Losgruppe angeboten werden,
— Der Zuschlag wird auf die wirtschaftlichste Loskombination pro Losgruppe erteilt,
— Bewerber müssen bereits im Teilnahmeantragsschreiben darstellen, für wie viele Lose in welcher Losgruppe sie sich bewerben.
Das/die bnBm muss/müssen mindestens folgende technische Anforderungen erfüllen:
— Zeit zwischen Signal des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers bis Erreichen der Volllast am Netz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers – maximal 30 Minuten,
— Möglichkeit zur ununterbrochenen Lieferung/ Reduktion der Leistung – mindestens 38 Stunden,
— mögliche Gesamtbetriebszeit pro Kalenderjahr – mindestens 500 Stunden,
— Zeitlicher Abstand zwischen zwei hintereinander folgenden ununterbrochenen Lieferungen/Reduktionen der Leistung – maximal 12 Stunden,
— Umfang der für den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber vorgehaltenen Leistung – 100 MW, 200 MW oder 300 MW.
Sofern zur Schaffung einer Netzanschlussmöglichkeit des hier angebotenen bnBm die Errichtung oder Erweiterung eines/r Umspannwerks/Umspannanlage erforderlich ist und hierfür kein geeignetes Grundstück im Eigentum des Auftraggebers zur Verfügung steht, ist die Übertragung eines hierfür geeigneten Grundstücks ebenfalls Teil des Auftragsgegenstands. Die Auftraggeber werden das Erfordernis einer Grundstücksübertragung mit dem Ergebnis des Standortprüfungsverfahrens mitteilen.