Die gesetzlichen Krankenkassen stehen durch die aktuellen gesetzlichen Anforderungen vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die Ausgestaltung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bzw. die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages hat den Wettbewerbsdruck weiter erhöht. Die KKH hat deshalb im September 2017 im Rahmen eines Projektes begonnen, ihre Gesamtorganisation zu überprüfen und zielführende Maßnahmen abzuleiten. Die KKH beabsichtigt, sich bei der Implementierung eines Teils der erforderlichen Maßnahmen beraten zu lassen. Die Zielsetzungen für das Projekt und das Vorgehen sowie der konkrete Auftragsgegenstand werden in den gebührenfrei zugänglichen Vergabeunterlagen näher beschrieben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-03-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-03-06.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-03-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Unternehmens- und Managementberatung
Kurze Beschreibung:
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen durch die aktuellen gesetzlichen Anforderungen vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die Ausgestaltung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bzw. die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages hat den Wettbewerbsdruck weiter erhöht.
Die KKH hat deshalb im September 2017 im Rahmen eines Projektes begonnen, ihre Gesamtorganisation zu überprüfen und zielführende Maßnahmen abzuleiten. Die KKH beabsichtigt, sich bei der Implementierung eines Teils der erforderlichen Maßnahmen beraten zu lassen. Die Zielsetzungen für das Projekt und das Vorgehen sowie der konkrete Auftragsgegenstand werden in den gebührenfrei zugänglichen Vergabeunterlagen näher beschrieben.
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen durch die aktuellen gesetzlichen Anforderungen vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die Ausgestaltung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bzw. die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages hat den Wettbewerbsdruck weiter erhöht.
Die KKH hat deshalb im September 2017 im Rahmen eines Projektes begonnen, ihre Gesamtorganisation zu überprüfen und zielführende Maßnahmen abzuleiten. Die KKH beabsichtigt, sich bei der Implementierung eines Teils der erforderlichen Maßnahmen beraten zu lassen. Die Zielsetzungen für das Projekt und das Vorgehen sowie der konkrete Auftragsgegenstand werden in den gebührenfrei zugänglichen Vergabeunterlagen näher beschrieben.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Unternehmens- und Managementberatung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: KKH Kaufmännische Krankenkasse
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postleitzahl: 30625
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.kkh.de🌏
E-Mail: zentralereinkauf@kkh.de📧
Fax: +49 511/28022779 📠
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E27454373🌏
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen durch die aktuellen gesetzlichen Anforderungen vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die Ausgestaltung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bzw. die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages hat den Wettbewerbsdruck weiter erhöht.
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen durch die aktuellen gesetzlichen Anforderungen vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die Ausgestaltung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bzw. die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages hat den Wettbewerbsdruck weiter erhöht.
Die KKH hat deshalb im September 2017 im Rahmen eines Projektes begonnen, ihre Gesamtorganisation zu überprüfen und zielführende Maßnahmen abzuleiten. Die KKH beabsichtigt, sich bei der Implementierung eines Teils der erforderlichen Maßnahmen beraten zu lassen. Die Zielsetzungen für das Projekt und das Vorgehen sowie der konkrete Auftragsgegenstand werden in den gebührenfrei zugänglichen Vergabeunterlagen näher beschrieben.
Die KKH hat deshalb im September 2017 im Rahmen eines Projektes begonnen, ihre Gesamtorganisation zu überprüfen und zielführende Maßnahmen abzuleiten. Die KKH beabsichtigt, sich bei der Implementierung eines Teils der erforderlichen Maßnahmen beraten zu lassen. Die Zielsetzungen für das Projekt und das Vorgehen sowie der konkrete Auftragsgegenstand werden in den gebührenfrei zugänglichen Vergabeunterlagen näher beschrieben.
Durch den Auftragnehmer ist in einer ersten Beratungsphase von einem Monat (Juli 2018) eine Begutachtung der vorliegenden Projektergebnisse vorzunehmen.
Am Ende der Begutachtung ist zwischen dem KKH-internen Projektteam, dem Auftragnehmer und dem Management (Vorstand und Hauptabteilungsleiter) Konsens darüber herzustellen, dass die strategischen Festlegungen geeignet sind, die Grundlage für die nachfolgende Umsetzungsplanung darzustellen.
Am Ende der Begutachtung ist zwischen dem KKH-internen Projektteam, dem Auftragnehmer und dem Management (Vorstand und Hauptabteilungsleiter) Konsens darüber herzustellen, dass die strategischen Festlegungen geeignet sind, die Grundlage für die nachfolgende Umsetzungsplanung darzustellen.
Auf der Grundlage der strategischen Festlegungen sollen durch den Berater ab August 2018 konkrete Umsetzungspläne und notwendige inhaltliche Ausgestaltungen/Maßnahmen erarbeitet werden, die teilweise in diesem Projekt, teilweise in nachfolgenden Umsetzungsprojekten realisiert werden. Die Beratung umfasst nicht:
Auf der Grundlage der strategischen Festlegungen sollen durch den Berater ab August 2018 konkrete Umsetzungspläne und notwendige inhaltliche Ausgestaltungen/Maßnahmen erarbeitet werden, die teilweise in diesem Projekt, teilweise in nachfolgenden Umsetzungsprojekten realisiert werden. Die Beratung umfasst nicht:
— zu diesem Zeitpunkt noch offene strategische Fragestellungen,
— den Bereich der Markenkonzepte/Markenführung,
— die Durchführung von Schulungsmaßnahmen.
Dauer: 12 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Im Anschluss an die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, wenn nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartal kündigt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Nachweis über die Eintragung in einem öffentlichen Register (z. B. Handels- oder Berufsregister) in Kopie (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als 6 Monate).
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2018-04-06 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 2289499400 📠
Internetadresse: www.bundeskartellamt.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vorsieht.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ... § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. Gegen § 134 verstoßen hat ... § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ... § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. Gegen § 134 verstoßen hat ... § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."...
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2018/S 047-103443 (2018-03-06)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-07-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auf der Grundlage der strategischen Festlegungen sollen durch den Berater ab August 2018 konkrete Umsetzungspläne und notwendige inhaltliche Ausgestaltungen / Maßnahmen erarbeitet werden, die teilweise in diesem Projekt, teilweise in nachfolgenden Umsetzungsprojekten realisiert werden. Die Beratung umfasst nicht
Auf der Grundlage der strategischen Festlegungen sollen durch den Berater ab August 2018 konkrete Umsetzungspläne und notwendige inhaltliche Ausgestaltungen / Maßnahmen erarbeitet werden, die teilweise in diesem Projekt, teilweise in nachfolgenden Umsetzungsprojekten realisiert werden. Die Beratung umfasst nicht
— Zu diesem Zeitpunkt noch offene strategische Fragestellungen
— Den Bereich der Markenkonzepte / Markenführung
— Die Durchführung von Schulungsmaßnahmen
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-06 📅
Name: fbeta GmbH
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪
Name: infront Consulting & Management GmbH
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§134 Informations- und Wartepflicht.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. … § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. Gegen § 134 verstoßen hat … § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. … § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. Gegen § 134 verstoßen hat … § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“…