Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Fristen Rügen:
— innerhalb von 10 Kalendertagen für im Verfahren erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften (§ 160 Abs.3 Nr.1 GWB),
— spätestens bis zur unter IV 2.2) genannten Frist für aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagenersichtliche Vorstöße (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Frist für Nachprüfungsantrag:
— 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftragsgebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (§ 160 Abs.3 Nr. 4 GWB).