Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
I. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (10 GF (Gewichtungsfaktor))
— Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (netto), wobei die Umsatzzahlen der 3 zurückliegenden Geschäftsjahre durch 3 geteilt werden, um den durchschnittlichen Gesamtumsatz zu erhalten. Maßgeblich sind die Umsatzzahlen in den letzten 3 Geschäftsjahren. Sofern für das Jahr 2017 noch keine Zahlen vorliegen sollten, so weist der Bewerber darauf hin und gibt anstelle der Jahre 2015, 2016 und 2017 die Jahre 2014, 2015 und 2016 an. Es wird keine Mindestanforderung an den Umsatz gestellt, jedoch wird ein Gesamtumsatz pro Jahr unter 500 000 EUR nicht bepunktet.
Es wird der durchschnittliche Umsatz bewertet: Ein Umsatz von 500 000 EUR pro Jahr wird mit dem Erfüllungsgrad (nachfolgend „EG“) 1 bewertet. Bei einem Umsatz oberhalb von 500 000 EUR und bis zu 1 000 000 EUR wird interpoliert. Ein Umsatz von höher als 1 000 000 EUR wird mit dem EG 3 bewertet.
Der so erreichte EG wird jeweils mit dem Gewichtungsfaktor 10 (nachfolgend „GF“) multipliziert und ergeben den Gesamtpunktewert für das Kriterium „Umsatz“.
II. § 46 VgV Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
Beizubringen sind die Referenzen in Form einer Liste der in den letzten 5 Jahren (Stichtag: Ablauf der Teilnahmefrist) erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe
— des Werts, des Erbringungszeitpunkts, des öffentlichen oder privaten Empfängers sowie dessen Kontaktdaten
Und einer Beschreibung der Leistung (stichpunktartig).
— Abgefragte Referenzen (inkl. jeweiligem Gewichtungsfaktor (GF), (jeweils quantitativ):
1) Spezifische Unternehmesnetzwerke (GF 10) – Initierung und Management von Unternehmensnetzwerken in den Branchen Metall, Kunststoffe / Chemie oder Verkehr / Mobilität / Logistik (VML); eine Wertung erfolgt nur, wenn die Dauer der Referenz mind. 12 Monate betrug.
2) Unternehmensnetzwerke (GF 7)(andere Branchen wie unter II.1.)
Eine Wertung erfolgt nur, wenn die Dauer der Referenz mind. 12 Monate betrug.
Bei II.1 und II.2 gilt folgender quantitativer Bewertungsrahmen:
1 Referenz = EG 1;
2-4 Referenzen = lineare Interpolation;
Mehr als 5 Referenzen: EG 3;
3) Fachtagungen und/oder Kongresse (GF 7);
4) Fachmessen (GF 5);
Bei II.3 und II.4 gilt folgender quantitativer Bewertungsrahmen:
1 Referenz = EG 1;
2-5 Referenzen = lineare Interpolation;
Mehr als 6 Referenzen: EG 3;
5) Unternehmerstammtische und Workshops und/oder kleinere Fachveranstaltungen für Unternehmen (keine Fachmessen, keine Fachtagungen und keine Kongresse) (GF 3):
Es gilt folgender quantitativer Bewertungsrahmen:
2 Referenz = EG 1;
3-5 Referenzen = lineare Interpolation;
Mehr als 6 Referenzen: EG 3;
6) Marktforschung | Analyse Standort- / Gewerbeentwicklung | Unternehmensbefragungen (GF 10);
7) Management von Gewerbegebieten / Gewerbehöfen / Gewerbeparks (Bewirtschaftung / Vermarktung, Infrastrukturmanagement, Facility-Management, Ressourcenmanagement) (GF 7);
8) Planung von Gewerbegebieten (Konzepte und Bauleitplanung) (GF 5);
Bei II.6 und II.8 gilt folgender quantitativer Bewertungsrahmen: 3 Referenz = EG 1;
4-9 Referenzen = lineare Interpolation;
Mehr als 10 Referenzen: EG 3;
Bei II. 7 gilt folgender quantitativer Bewertungsrahmen:
1 Referenz = EG 1;
2-4 Referenzen = lineare Interpolation;
5 und mehr als 5 Referenzen: EG 3;
9) Standortmarketing für Wirtschaftsregionen / große Wirtschaftsstandorte (Kommunalverbände) (GF 7);
10) Standortmarketing für Wirtschaftsstandorte (auf kommunaler Ebene, insb. Städte und Gewerbegebiete) (GF 5);
11) Stadtmarketing (kein Standortmarketing) (GF 3);
12) Fachkräftebedarfsanalysen (GF 3);
13) Strategien/Konzeptionen zur Fachkräftesicherung (GF 3);
Bei II. 9, 10 und 11, 12 und 13 gilt folgender quantitativer Bewertungsrahmen:
1 Referenz = EG 1;
2-5 Referenzen = lineare Interpolation;
Mehr als 6 Referenzen: EG 3.