Die Teilnehmer sind Soldaten und Soldatinnen auf Zeit, die innerhalb der ZAW-Maßnahme einen allgemein anerkannten Berufsabschluss erwerben sollen. Die Soldatinnen und Soldaten sollen auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10.7.1997 (BGBl. I S. 1741) in Verbindung mit der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 28.5.2018 sowie dem einschlägigen Ausbildungsrahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker/Informations- und Telekommunikations-Systemelektronikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.4.1997) ausgebildet und auf die Prüfung sowie ggf. Nachprüfung vorbereitet werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-12-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-10-10.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-10-10) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Karrierecenter der Bundeswehr I
Postanschrift: Alter Flughafen 2A
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30179
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Karrierecenter der Bundeswehr I – Regionales Karrierecenter Hannover
Telefon: +49 511-6798406📞
E-Mail: karrcbwhannoverbfd@bundeswehr.org📧
Fax: +49 511-679880447 📠
Region: Region Hannover🏙️
URL: http://www.bfd.bundeswehr.de🌏
Adresse des Käuferprofils: http://www.bfd.bundeswehr.de🌏 Kommunikation
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist beschränkt
Dokumente URL: http://www.bund.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Systemelektroniker/-in
ML 480
Produkte/Dienstleistungen: Industrielle und technische Ausbildung📦
Kurze Beschreibung:
“Die Teilnehmer sind Soldaten und Soldatinnen auf Zeit, die innerhalb der ZAW-Maßnahme einen allgemein anerkannten Berufsabschluss erwerben sollen. Die...”
Kurze Beschreibung
Die Teilnehmer sind Soldaten und Soldatinnen auf Zeit, die innerhalb der ZAW-Maßnahme einen allgemein anerkannten Berufsabschluss erwerben sollen. Die Soldatinnen und Soldaten sollen auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10.7.1997 (BGBl. I S. 1741) in Verbindung mit der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 28.5.2018 sowie dem einschlägigen Ausbildungsrahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker/Informations- und Telekommunikations-Systemelektronikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.4.1997) ausgebildet und auf die Prüfung sowie ggf. Nachprüfung vorbereitet werden.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 2 092 000 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Region Hannover🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Wunstorf
Beschreibung der Beschaffung:
“Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Ausbildung zum/zur Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker/-in auf Grundlage der Verordnung...”
Beschreibung der Beschaffung
Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Ausbildung zum/zur Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker/-in auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10.7.1997 (BGBl. I S. 1741), in Verbindung mit der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 25.5.2018 (BGBl. I S. 654), sowie dem einschlägigen Ausbildungsrahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker/Informations- und Telekommunikations-Systemelektronikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.4.1997). Dazu gehört die Vermittlung von Fachwissen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen und ggf. die Vorbereitung auf die erste Wiederholungsprüfung. Die Ausbildung soll im halbjährlichem Rhythmus, jeweils im April/Mai und im Oktober, stattfinden. Es ist beabsichtigt einen Rahmenvertrag über eine Laufzeit von insgesamt 4 Jahren zu schließen.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 2 092 000 💰
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 48
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2018-12-06
14:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-01-31 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2018-12-12
14:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Elektronische Zahlung wird verwendet
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228-94990📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 228-9499163 📠
URL: www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ҥ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2018/S 197-445886 (2018-10-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-01-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 2 092 000 💰
Vergabekriterien
Preis
Verfahren Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 197-445886
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: IT-Systemelektroniker/-in
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-01-17 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Steep GmbH
Postort: Bad Frankenhausen
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Kyffhäuserkreis🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 2 092 000 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 2 092 000 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ҥ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2019/S 019-041343 (2019-01-24)