Text
a) Der Bieter hat seine Eignung anhand der unter Ziffer III. 1.1), III. 1.2) und III. 1.3) aufgeführten Nachweise zu führen. Die angeführten Formblätter VHB sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
b) Die persönliche Lage des Bieters ist mit Abgabe des Angebotes wie folgt
Nachzuweisen:
— Eigenerklärung gemäß Formblatt (FB) 124 VHB Bund,
— Erklärung nach FB 231 VHB,
— Bescheinigung der Berufsgenossenschaft,
— Nachweis bestehender Haftpflichtversicherung,
— Eintragung in das Berufsregister.
Hinweis: Eignungsnachweise können mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation
Von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen; der Bieter hat insofern die entsprechenden Zugangsnummern mitzuteilen
c) Erklärungen nach Anlagen 2 bis 5 des Ordners Formulare
d) Der Bieter hat mit Angebotsabgabe unter Verwendung des FB 235 VHB Bund die Leistungen anzugeben, die mittels Nachunternehmereinsatz erbracht werden sollen.
e) Soweit bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe entsprechende Verpflichtungen in Bezug auf Nachunternehmer vorliegen, die zum Einsatz kommen sollen, können
Die Nachweise nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) und III.1.3) für die Nachunternehmer einschließlich entsprechender Verpflichtungserklärungen nach FB 236 VHB Bund mit
Dem Angebot vorgelegt werden.
f) Soweit nicht bereits mit dem Angebot vorgelegt, wird der Auftraggeber notwendige Nachweise nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) und Ziffer III.1.3) einschließlich der
Verpflichtungserklärung nach FB 236 VHB Bund in Bezug auf Nachunternehmer vom Bieter nachfordern, die in die engere Auswahl kommen. Dies betrifft ebenfalls die FB 232 und 233 VHB Bund.
g) Bieter, die in die engere Auswahl kommen, haben auf Anforderung innerhalb von 6 Kalendertagen
— die Urkalkulation, Urkalkulation von Nachunternehmern,
— bei nicht präqualifizierten Bietern, die im FB 124 angegebenen Bescheinigungen und,
— soweit zutreffend einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen,
— Nachweise nach Ziffer III.1.1) e) der Bekanntmachung.
h) Bei ausländischen Bietern sind gleichwertige Urkunden und Bescheinigungen einer zuständigen Verwaltungsbehörde und / oder eines Gerichts des Herkunftslandes des
Bieters vorzulegen. Die Unterlagen sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache einzureichen; bei fremdsprachigen Dokumenten in deutscher Übersetzung.