Die Einführung eines zentralen Dokumentenmanagementsystems (DMS) auf Basis des Produktes VIS zur Abbildung der elektronischen Verwaltungsakte in der gesamten Landesverwaltung bildet eines der wichtigsten E-Government-Vorhaben des Freistaats Thüringen und wurde entsprechend im Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) verankert. Gemäß § 16 Abs. 3 S.1 ThürEGovG haben die Landesbehörden spätestens ab dem 1.1.2023 ihre Akten elektronisch in dem zentralen DMS zu führen. § 16 Abs. 4 ThürEGovG sieht vor, dass die elektronische Akte ab dem 1.1.2024 die führende Akte ist. Hierfür soll die Basissoftware in einer landeseinheitlichen Spezifikation genutzt werden (ThüringenVIS 2.0). Bereitgestellt und betrieben wird dieses System auf einer zentralen IT-Infrastruktur im Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ), der Serviceplattform (SP). Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Konzeption des ThüringenVIS 2.0.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-07-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dokumentenmanagement
Referenznummer: TLRZ-V-18-053
Kurze Beschreibung:
Die Einführung eines zentralen Dokumentenmanagementsystems (DMS) auf Basis des Produktes VIS zur Abbildung der elektronischen Verwaltungsakte in der gesamten Landesverwaltung bildet eines der wichtigsten E-Government-Vorhaben des Freistaats Thüringen und wurde entsprechend im Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) verankert.
Gemäß § 16 Abs. 3 S.1 ThürEGovG haben die Landesbehörden spätestens ab dem 1.1.2023 ihre Akten elektronisch in dem zentralen DMS zu führen. § 16 Abs. 4 ThürEGovG sieht vor, dass die elektronische Akte ab dem 1.1.2024 die führende Akte ist.
Hierfür soll die Basissoftware in einer landeseinheitlichen Spezifikation genutzt werden (ThüringenVIS 2.0). Bereitgestellt und betrieben wird dieses System auf einer zentralen IT-Infrastruktur im Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ), der Serviceplattform (SP).
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Konzeption des ThüringenVIS 2.0.
Die Einführung eines zentralen Dokumentenmanagementsystems (DMS) auf Basis des Produktes VIS zur Abbildung der elektronischen Verwaltungsakte in der gesamten Landesverwaltung bildet eines der wichtigsten E-Government-Vorhaben des Freistaats Thüringen und wurde entsprechend im Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) verankert.
Gemäß § 16 Abs. 3 S.1 ThürEGovG haben die Landesbehörden spätestens ab dem 1.1.2023 ihre Akten elektronisch in dem zentralen DMS zu führen. § 16 Abs. 4 ThürEGovG sieht vor, dass die elektronische Akte ab dem 1.1.2024 die führende Akte ist.
Hierfür soll die Basissoftware in einer landeseinheitlichen Spezifikation genutzt werden (ThüringenVIS 2.0). Bereitgestellt und betrieben wird dieses System auf einer zentralen IT-Infrastruktur im Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ), der Serviceplattform (SP).
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Konzeption des ThüringenVIS 2.0.
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-07-09 📅
Einreichungsfrist: 2018-08-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-11 📅
Datum des Beginns: 2018-09-01 📅
Datum des Endes: 2019-08-31 📅
2022-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 131-298964
ABl. S-Ausgabe: 131
Zusätzliche Informationen
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass:
— das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen imVergabeverfahren ein
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben,Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
4) Änderung der Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) erfolgt.
5) Die Angaben unter II.2.7 (Lose 1, 2, 3) sind ungefähre Angaben, die den aktuellen Planungsstand abbilden. Näheres findet sich in den zum Download bereitgestellten Verträgen
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass:
— das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen imVergabeverfahren ein
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben,Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
4) Änderung der Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) erfolgt.
5) Die Angaben unter II.2.7 (Lose 1, 2, 3) sind ungefähre Angaben, die den aktuellen Planungsstand abbilden. Näheres findet sich in den zum Download bereitgestellten Verträgen
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Einführung eines zentralen Dokumentenmanagementsystems (DMS) auf Basis des Produktes VIS zur Abbildung der elektronischen Verwaltungsakte in der gesamten Landesverwaltung bildet eines der wichtigsten E-Government-Vorhaben des Freistaats Thüringen und wurde entsprechend im Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) verankert.
Die Einführung eines zentralen Dokumentenmanagementsystems (DMS) auf Basis des Produktes VIS zur Abbildung der elektronischen Verwaltungsakte in der gesamten Landesverwaltung bildet eines der wichtigsten E-Government-Vorhaben des Freistaats Thüringen und wurde entsprechend im Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG) verankert.
Gemäß § 16 Abs. 3 S.1 ThürEGovG haben die Landesbehörden spätestens ab dem 1.1.2023 ihre Akten elektronisch in dem zentralen DMS zu führen. § 16 Abs. 4 ThürEGovG sieht vor, dass die elektronische Akte ab dem 1.1.2024 die führende Akte ist.
Hierfür soll die Basissoftware in einer landeseinheitlichen Spezifikation genutzt werden (ThüringenVIS 2.0). Bereitgestellt und betrieben wird dieses System auf einer zentralen IT-Infrastruktur im Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ), der Serviceplattform (SP).
Hierfür soll die Basissoftware in einer landeseinheitlichen Spezifikation genutzt werden (ThüringenVIS 2.0). Bereitgestellt und betrieben wird dieses System auf einer zentralen IT-Infrastruktur im Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ), der Serviceplattform (SP).
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Konzeption des ThüringenVIS 2.0.
Bezeichnung des Loses: Fachkonzept für ThüringenVIS 2.0
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Das Los 1 umfasst die Konzeptionen für die Einführung von ThüringenVIS 2.0 als Umsetzung des einheitlichen E-Akte-Systems für die gesamte Landesverwaltung. Erarbeitet werden soll ein Fachkonzept bestehend aus folgenden Konzepten:
8) Rolloutplanung in den Landesbehörden des Freistaats Thüringen;
9) Konzept zum E-Kabinett.
Bezeichnung des Loses: Schulungs- und Qualifikationskonzept für ThüringenVIS 2.0
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Die Schulung und Qualifikation der künftigen Anwender ist ein zentrales Element für den nachhaltigen Projekterfolg. Im Rahmen der Konzeption müssen verschiedene Vorgehensmodelle für die Umsetzung der erforderlichen Anzahl an Schulungen, deren Kosten und Praktikabilität betrachtet und das für den Freistaat Thüringen tragfähigste Modell herausgearbeitet werden.
Die Schulung und Qualifikation der künftigen Anwender ist ein zentrales Element für den nachhaltigen Projekterfolg. Im Rahmen der Konzeption müssen verschiedene Vorgehensmodelle für die Umsetzung der erforderlichen Anzahl an Schulungen, deren Kosten und Praktikabilität betrachtet und das für den Freistaat Thüringen tragfähigste Modell herausgearbeitet werden.
Bezeichnung des Loses: Akzeptanzmanagement für ThüringenVIS 2.0
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
Die elektronische Akte wird in Thüringen breitflächig in allen Behörden ausgerollt. Hierbei ist die Einbindung der Führungsebene, aber auch der organisatorisch und technisch Verantwortlichen und die Partizipation der Bediensteten für eine erfolgreiche Implementierung der elektronischen Akte vorgesehen.
Die elektronische Akte wird in Thüringen breitflächig in allen Behörden ausgerollt. Hierbei ist die Einbindung der Führungsebene, aber auch der organisatorisch und technisch Verantwortlichen und die Partizipation der Bediensteten für eine erfolgreiche Implementierung der elektronischen Akte vorgesehen.
Zu diesem Zweck ist zunächst das vorhandene Grobkonzept zur Etablierung eines Akzeptanzmanagements fortzuschreiben. Die Konzeption soll insbesondere die Themenfelder Information, Kommunikation, Anwenderbeteiligung und Anwenderbetreuung betrachten. Des Weiteren ist Bezug auf das Schulungs- und Qualifizierungskonzept aus LOS 2 zu nehmen.
Zu diesem Zweck ist zunächst das vorhandene Grobkonzept zur Etablierung eines Akzeptanzmanagements fortzuschreiben. Die Konzeption soll insbesondere die Themenfelder Information, Kommunikation, Anwenderbeteiligung und Anwenderbetreuung betrachten. Des Weiteren ist Bezug auf das Schulungs- und Qualifizierungskonzept aus LOS 2 zu nehmen.
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: DA30
JA02
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Dem Angebot ist als Anlage der Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister des Staats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, soweit das Unternehmen dort eingetragen ist, oder ein vergleichbarer Nachweis der erlaubten Berufsausübung beizufügen. Der Bieter hat zu bestätigen, dass der dem Angebot beigefügte Auszug aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder der vergleichbare Nachweis jeweils den aktuellen (Eintragungs-) Stand wiedergibt;
1) Dem Angebot ist als Anlage der Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister des Staats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, soweit das Unternehmen dort eingetragen ist, oder ein vergleichbarer Nachweis der erlaubten Berufsausübung beizufügen. Der Bieter hat zu bestätigen, dass der dem Angebot beigefügte Auszug aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder der vergleichbare Nachweis jeweils den aktuellen (Eintragungs-) Stand wiedergibt;
2) Dem Angebot ist als Anlage ein kurzes Unternehmensprofil beizufügen (grds. nicht länger als 2 DIN A4 Seiten), in dem die wesentlichen Tätigkeitsbereiche und die Organisation des Unternehmens kurz dargelegt werden;
3) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 123 Abs. 5 GWB, eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB bzw. eine Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB zu ermöglichen;
3) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 123 Abs. 5 GWB, eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB bzw. eine Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB zu ermöglichen;
4) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind, vorliegen; Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen.
4) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind, vorliegen; Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen.
5) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erfüllt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Das Unternehmen hat seinen Jahresgesamtumsatz in der EU (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben;
2) Das Unternehmen hat seinen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des ausschreibungsgegenständlichen Auftrages in der EU (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben;
3) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und zum Nachweis als Anlage eine entsprechende Versicherungsbestätigung/en (Kopie) mit Angabe der versicherten Risiken und der jeweiligen Deckungssummen einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
3) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und zum Nachweis als Anlage eine entsprechende Versicherungsbestätigung/en (Kopie) mit Angabe der versicherten Risiken und der jeweiligen Deckungssummen einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Anzugeben ist die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Mindeststandards:
2) Nur für LOS 1
Das Unternehmen hat Leistungen zu benennen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind (Referenzen). Es bestehen folgende Mindestanforderungen:
— 2 Referenzen für die Konzeption und/ oder Einführungsplanung einer E-Akte-Lösung mit elektronischer Vorgangsbearbeitung in Bundes- oder Landesbehörden mit insgesamt mindestens 200 Anwendern, innerhalb der letzten 10 Jahre,
— 1 Referenz für die Einführung einer E-Akte-Lösung mit elektronischer Vorgangsbearbeitung in Bundes- oder Landesbehörden mit insgesamt mindestens 200 Anwendern, innerhalb der letzten 10 Jahre,
— 1 Referenz für die Konzeption und/ oder Einführungsplanung oder Einführung von VIS bei einer Einrichtung mit insgesamt mindestens 100 Nutzern, innerhalb der letzten 5 Jahre,
— 1 Referenz für die Erstellung eines Datenschutzkonzeptes für ein IT-Verfahren im öffentlichen Sektor innerhalb der letzten 10 Jahre,
— 1 Referenz für die Erstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes für den öffentlichen Sektor auf dem Standard BSI innerhalb der letzten 10 Jahre,
— 1 Referenz für die Konzeption eines digitalen Posteingangs nach TR-RESISCAN für den öffentlichen Sektor innerhalb der letzten 10 Jahre,
— 1 Referenz für die Konzeption oder Umsetzung eines Langzeitspeichers für den öffentlichen Sektor innerhalb der letzten 10 Jahre und
— 1 Referenz für die Erstellung oder Unterstützung bei der Erstellung eines Betriebskonzeptes für E-Akte-Lösungen innerhalb der letzten 10 Jahre.
Bei den Referenzen muss die Leistungserbringung inzwischen jeweils in wesentlichen Teilen abgeschlossen sein.
Ein Referenzprojekt kann dabei zugleich auch mehrere der vorgenannten Forderungen erfüllen.
Nur für LOS 2
Gefordert ist eine Referenz für die Konzeption von Schulungen bzw. der Qualifikation im Rahmen der Einführung eines Dokumentenmanagementsystems in einer Bundes- oder Landesbehörde mit mindestens 100 Anwendern, innerhalb der letzten 5 Jahre, bei der die Leistungserbringung inzwischen in wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde.
Gefordert ist eine Referenz für die Konzeption von Schulungen bzw. der Qualifikation im Rahmen der Einführung eines Dokumentenmanagementsystems in einer Bundes- oder Landesbehörde mit mindestens 100 Anwendern, innerhalb der letzten 5 Jahre, bei der die Leistungserbringung inzwischen in wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde.
Nur für LOS 3
Das Unternehmen hat Leistungen zu benennen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind (Referenzen). Es gelten folgende Mindestanforderungen:
Gefordert sind 2 Referenzen für Akzeptanzmanagement (Planung, Vorbereitung und/oder Durchführung von mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbaren Maßnahmen) zur Einführung eines Dokumentenmanagementsystems im Bereich der öffentlichen Verwaltung innerhalb der letzten 5 Jahren, davon eine mit mindestens 100 betroffenen Mitarbeitern, bei denen die Leistungserbringung inzwischen in wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde.
Gefordert sind 2 Referenzen für Akzeptanzmanagement (Planung, Vorbereitung und/oder Durchführung von mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbaren Maßnahmen) zur Einführung eines Dokumentenmanagementsystems im Bereich der öffentlichen Verwaltung innerhalb der letzten 5 Jahren, davon eine mit mindestens 100 betroffenen Mitarbeitern, bei denen die Leistungserbringung inzwischen in wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde.
Für los 1-3
Für die zu benennenden Referenzen sind folgende Angaben zu machen.
a) zur Bezeichnung des Projekts, das Gegenstand der Referenzleistung ist;
b) zum Ausführungszeitraum;
c) Aussagekräftige Beschreibung der im Rahmen der Referenz erbrachten Leistungen; Anzahl der Nutzer / betroffenen Mitarbeiter;
d) zum Auftraggeber der Referenz (Name und Adresse sowie Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber der Referenz mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Mit der Benennung hat das Unternehmen einer telefonischen Nachfrage oder der Nachfrage per E-Mail beim Auftraggeber der Referenz zu zustimmen.
d) zum Auftraggeber der Referenz (Name und Adresse sowie Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber der Referenz mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Mit der Benennung hat das Unternehmen einer telefonischen Nachfrage oder der Nachfrage per E-Mail beim Auftraggeber der Referenz zu zustimmen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-09-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-08-14 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
2) Nachunternehmer: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass:
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass:
— das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen imVergabeverfahren ein
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben,Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
4) Änderung der Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) erfolgt.
5) Die Angaben unter II.2.7 (Lose 1, 2, 3) sind ungefähre Angaben, die den aktuellen Planungsstand abbilden. Näheres findet sich in den zum Download bereitgestellten Verträgen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Thüringer Landesverwaltungsamt / Geschäftsstelle der Vergabekammer
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 135 Abs. 1 u. 2 GWB
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
a) gegen § 134 verstoßen hat oder
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Thüringer Landesrechenzentrum – Vergabestelle
Postort: Erfurt
Quelle: OJS 2018/S 131-298964 (2018-07-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-09-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 3 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in Euro, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät.
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß §1GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass
— das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen imVergabeverfahren ein
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften
Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben,Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
4) Änderung der Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) erfolgt;
5) Die Angaben unter II.2.7 (Lose 1, 2, 3) sind ungefähre Angaben, die den aktuellen Planungsstand abbilden. Näheres findet sich in den zum Download bereitgestellten Verträgen.
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in Euro, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät.
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß §1GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass
— das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen imVergabeverfahren ein
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften
Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben,Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
4) Änderung der Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) erfolgt;
5) Die Angaben unter II.2.7 (Lose 1, 2, 3) sind ungefähre Angaben, die den aktuellen Planungsstand abbilden. Näheres findet sich in den zum Download bereitgestellten Verträgen.
8) Rolloutplanung in den Landesbehörden des Freistaats Thüringen,
Zu diesem Zweck ist zunächst das vorhandene Grobkonzept zur Etablierung eines Akzeptanzmanagements fortzuschreiben. Die Konzeption soll insbesondere die Themenfelder Information, Kommunikation, Anwenderbeteiligung und Anwenderbetreuung betrachten. Des Weiteren ist Bezug auf das Schulungs- und Qualifizierungskonzept aus Los 2 zu nehmen.
Zu diesem Zweck ist zunächst das vorhandene Grobkonzept zur Etablierung eines Akzeptanzmanagements fortzuschreiben. Die Konzeption soll insbesondere die Themenfelder Information, Kommunikation, Anwenderbeteiligung und Anwenderbetreuung betrachten. Des Weiteren ist Bezug auf das Schulungs- und Qualifizierungskonzept aus Los 2 zu nehmen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-09-18 📅
Name: IMTB Consulting GmbH
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪 Berlin
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Referenz Zusätzliche Informationen
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/ Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
2) Nachunternehmer: der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Für diese Nachunternehmer sind die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in Euro, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät.
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß §1GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass ihnen bekannt ist, dass gemäß §1GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren. Weiter ist zu erklären, dass
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) erfolgt;
5) Die Angaben unter II.2.7 (Lose 1, 2, 3) sind ungefähre Angaben, die den aktuellen Planungsstand abbilden. Näheres findet sich in den zum Download bereitgestellten Verträgen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Thüringer Landesverwaltungsamt/Geschäftsstelle der Vergabekammer
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 135 Abs. 1 u. 2 GWB.
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber;
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Abs. 1-3 GWB.
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,