Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Medientechnik für das neue MVG-Betriebszentrum – Lieferleistung und Entwicklung
SV-SWE-180411-003”
Produkte/Dienstleistungen: Betriebssysteme📦
Kurze Beschreibung: Medientechnik für das neue Betriebszentrum, Lieferleistung und Entwicklung
1️⃣
Ort der Leistung: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: München
Beschreibung der Beschaffung:
“Für das neue MVG-Betriebszentrum für die betrieblichen Belange von U-Bahn, Bus und Tram, sowie für den Objektschutz und der Infrastruktur, sollen 6...”
Beschreibung der Beschaffung
Für das neue MVG-Betriebszentrum für die betrieblichen Belange von U-Bahn, Bus und Tram, sowie für den Objektschutz und der Infrastruktur, sollen 6 Großbildanzeigen sowie ein KVM System geliefert werden. Das KVM System soll den Benutzer über die klassische Anbindung von abgesetzten Clients hinaus, den Bediener in seinem Arbeiten möglichst effizient unterstützen. Darüber hinaus sind diverse Sonderräume, wie zum Beispiele in Krisenraum, mit Medientechnik auszustatten.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 112-255857
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 4500211018
Titel: Medientechnik neue Leitstelle
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-12-19 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximiliansstraße 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 892176-2411📞
E-Mail: vergabekammer.suebayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 892176-2847 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 GWB).
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Quelle: OJS 2019/S 027-061019 (2019-02-04)